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Das rot-weiß-rote Heimweh

“Do bin i her, do g‘hör i hin…” – mit dieser Songzeile sorgt Rainhard Fendrich bei den Heimspielen der österreichischen Fußball-Nationalmannschaft regelmäßig für Gänsehaut im Ernst-Happel-Stadion. Doch wo genau gehört unser Nationalteam in Zukunft hin und wie sieht es mit einem neuen Stadion aus? Dieser Frage durfte ich mich im Rahmen meiner Diplomandenseminararbeit „Die Neuerrichtung eines Nationalstadions“ im Seminar „Sport im öffentlichen Recht“ an der Universität Wien widmen und möchte ich hier auf LAW MEETS SPORTS Einblicke in die Stadion-Causa geben, die den Österreichischen Fußball-Bund (ÖFB) schon seit längerer Zeit beschäftigt und einige rechtliche Hürden aufzuweisen hat.

Die Stadion-Problematik im Überblick

Vor genau einer Woche ließ das österreichische Nationalteam den großen WM-Traum wahr werden und fährt somit nach 28 (!) Jahren wieder zu einer Fußball-Weltmeisterschaft! So etwas hat man also tatsächlich schon lange nicht mehr (aus meiner Sicht: noch nie) gesehen, weshalb die Vorfreude der österreichischen Fans auf die WM 2026 in Kanada, Mexiko und den USA enorm ist. Diese Euphorie um das ÖFB-Team hat nun einen neuen Höhepunkt erreicht und zeigte sich bereits in den letzten Jahren mit stetig steigenden Besucherzahlen im „altehrwürdigen“ Ernst-Happel-Stadion. Hinter diesem Erfolg steht einmal mehr der Teamchef Ralf Rangnick, dem die Debatte um das Nationalstadion besonders am Herzen liegt. Er meinte bereits im Jahr 2023 in einem Interview mit der Tageszeitung „Die Presse“ dazu:

„Ich wünsche mir eine moderne Event-Arena an der Stelle des Ernst-Happel-Stadions, weil ich den Standort für den mit Abstand besten in ganz Österreich halte. Die geografische Lage, die Verkehrsanbindung, der Prater, das Ganze zehn Minuten von der Innenstadt entfernt: Das Stadion liegt wie gemalt. (…) Mir schwebt ein österreichisches Wembley-Stadion vor. Wien braucht eine moderne Event-Arena mit einem Fassungsvermögen von 50.000, 60.000 oder 70.000 Menschen.“

Damit spricht der Teamchef die Problematik schon gezielt an, denn der zuvor verwendete Begriff „altehrwürdig“ war nicht umsonst gewählt. Das Ernst-Happel-Stadion hat als Heimstätte der Nationalmannschaft und größtes Stadion Österreichs seine besten Jahre hinter sich und mit seinem fast einhundertjährigen Bestehen seit 1931 eine lange Geschichte vorzuweisen. Zwischenfälle wie ein tiefes Loch im Rasen oder ein Stromausfall bei vergangenen Länderspielen in Wien drücken dem Stadion objektiv betrachtet den Stempel der Baufälligkeit auf und lassen die Infrastruktur als nicht mehr zeitgemäß erscheinen. Doch ob die Bemühungen des Teamchefs und die lauter werdenden Rufe nach einer neuen Heimstätte erfolgreich sein werden, kann derzeit nicht vorausgesagt werden. In meiner Seminararbeit habe ich aus öffentlich-rechtlicher Sicht beleuchtet, inwiefern das bestehende Ernst-Happel-Stadion abgerissen und durch ein neues Nationalstadion ersetzt werden könnte. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf den verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen, die es bei einer Neuerrichtung am bestehenden Standort des Wiener Praters zu berücksichtigen gilt.

Denkmalschutz als Endstation?

Die Unterschutzstellung des Stadions durch das Denkmalschutzgesetz (DMSG) wurde bereits oftmals medial beleuchtet und als hinderlich eingestuft. Bei genauerer rechtlicher Betrachtung können aber durchaus Lösungswege hierfür aufgezeigt werden. Seit 2001 steht das Ernst-Happel-Stadion gemäß § 2a DMSG kraft Verordnung vorläufig unter Denkmalschutz. Deshalb unterliegt die Stadt Wien als Eigentümerin einer Erhaltungspflicht und ist jegliche Zerstörung oder Veränderung des Denkmals untersagt. Es besteht aber hinsichtlich der Vorläufigkeit der Unterschutzstellung einerseits die Option, dass iSd § 2a Abs 5 DMSG eine Bescheiderlassung beim Bundesdenkmalamt (BDA) von der Stadt Wien oder dem Landeshauptmann beantragt wird, um feststellen zu lassen, ob tatsächlich ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Stadions besteht. Also ob sozusagen das Stadion zum Wohle der Allgemeinheit aufgrund ihrer kulturellen Bedeutung erhalten bleiben soll. Würde dies verneint werden, läge schlussendlich keine Unterschutzstellung mehr vor.

Andererseits gibt es aber auch die vielversprechende Möglichkeit, nach § 5 Abs 1 DMSG ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren einzuleiten. Dies geschieht hierbei ebenfalls per Antragstellung durch die Stadt Wien (als Eigentümerin) an das BDA, welches eine schriftliche Bewilligung in Bescheidform erlassen kann, um eine bauliche Änderung am Stadion bzw. einen Abriss zu ermöglichen. Die vorgebrachten Gründe dafür müssen wiederum das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen. Auch wenn in der Praxis ein strenger Maßstab bei der Interessenabwägung gesetzt wird, so könnte in Anbetracht der VwGH-Rechtsprechung unter anderem die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung auch in der Stadion-Causa als schwerwiegender Grund genannt werden. Dazu braucht es natürlich Daten und Fakten, die von einem Sachverständigen eingeholt werden können und aufzeigen, dass ein neues Nationalstadion aus wirtschaftlicher Sicht vorteilhafter wäre als die Aufrechterhaltung des bestehenden Stadions.

Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht hat sohin der ÖFB, der lediglich als Mieter des Stadions auftritt, die Zügel nicht selbst in der Hand und kann lediglich die Entscheidungsträger wie die Stadt Wien zum Handeln anregen. Dass der bestehende Denkmalschutz jedoch einen Abriss und den damit einhergehenden Stadionneubau unmöglich macht, ist daraus keinesfalls zu schließen. Hoffnung macht zudem die Gesetzesnovelle des DMSG aus dem Jahr 2024, die im neu geschaffenen § 5 Abs 2a Z 5 DMSG dem Nachhaltigkeitsgedanken im Denkmalschutzaufhebungsverfahren mehr Wirkungsmacht verleiht und für eine Stadionveränderung sprechen könnte, sofern entsprechend argumentiert wird, dass ein neu errichtetes Stadion nachhaltiger und energieeffizienter wäre. Diese Anhaltspunkte könnten somit in der Stadion-Thematik aufgegriffen werden und zeigen mögliche Lösungen für das Problem auf.

Der Stadionbau im Wiener Baurecht

Unter Berücksichtigung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans der Stadt Wien bildet das Raumordnungsrecht, welches für den Standort Prater in den §§ 4 ff Wiener Bauordnung (Wr BauO) zu finden ist, kein Hindernis für einen Neubau. Für den Standort des Ernst-Happel-Stadions kann nämlich herausgelesen werden, dass sich dieser in einem Sondergebiet (BB1) befindet und die „Errichtung von Anlagen und Gebäuden für Sport- und Verwaltungseinrichtungen“ gestattet ist. Eine Schutzzone oder eine Bausperre liegen hingegen nicht vor. Jedoch wäre bei einem Neubauprojekt zu beachten, dass sich das Stadion in einem Klimaschutzgebiet befindet und somit auf die Energiezufuhr von klimaschonen Energieträgern und auf Nachhaltigkeit zu achten ist.

Bevor mit einem Neubau aber begonnen wird, gilt es gemäß § 60 Abs 1 lit d Wr BauO eine Abbruchbewilligung bei der MA 37 (Baupolizei) einzuholen. Diese bildet eine weitere rechtliche Voraussetzung und ist unabhängig von einer Bewilligung des BDA (siehe oben) zu betrachten. Das bedeutet, dass ein baurechtlich genehmigter Abbruch nicht zwingend auch denkmalschutzrechtlich vertretbar ist und gesondert bewilligt werden muss. Vor der MA 37 kann dabei die MA 19 kontaktiert werden, die zu bestätigen hat, dass ein Stadionabriss nicht das örtliche Erscheinungsbild beeinträchtigen würde. Mit dieser verfahrenserleichternden Bestätigung wird dann bei der MA 37 der Stadionabriss lediglich bewilligungsfrei angezeigt.

In einem weiteren Schritt ist natürlich auch der Stadionneubau selbst iSd § 60 Abs 1 lit a Wr BauO bewilligungspflichtig. Verantwortlich zeigt sich hier wiederum die MA 37, der ein Bauwerber vorzulegen hat, dass ein Bauvorhaben den bautechnischen Anforderungen entspricht. Dies betrifft beispielsweise Aspekte wie Sicherheit, Brandschutz, Hygiene, Barrierefreiheit und ähnliches. Auf die verfahrenstechnischen Details wird hier nicht eingegangen, erledigt wird das Bauansuchen wieder mittels Bescheiderlassung.

UVP-Pflicht – Ja oder Nein?

Hinsichtlich der möglichen umweltbezogenen Auswirkungen einer Stadionneuerrichtung sei hierbei festgehalten, dass ein Neubau unter gewissen Umständen auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden muss. Aufschlussreich ist dabei ein Blick in Anhang 1 Z 17 UVP-G 2000, der den Begriff des „Sportstadions“ anführt. Dabei kann herausgelesen werden, dass bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte, die sich auf mindestens 10 Hektar Flächeninanspruchnahme und mindestens 1.500 Kfz-Stellplätze belaufen, eine UVP-Pflicht gegeben ist. Als zuständige Behörde würde die Wiener Landesregierung auftreten und ist der Standort des Praters dahingehend speziell, dass möglicherweise der angrenzende Vergnügungspark in ein Prüfungsverfahren miteinbezogen werden könnte. Entscheidend wäre dabei eine Kumulierung der Umweltauswirkungen, also inwiefern die beiden örtlichen Gegebenheiten zusammenwirken und gemeinsam eine UVP-Pflicht auslösen. Ob es einem derartigen Prüfverfahren also bedarf, ist stets einzelfallabhängig.

Sportstättenschutz und Förderung

Auch wenn das Wiener Sportstättenschutzgesetz (W-SSG) schon seinem Namen nach den Zweck verfolgt, Sportstätten zu erhalten, schiebt dieses einer Neuerrichtung keinen Riegel vor. Eine Bewilligungserteilung durch die MA 51 (Abteilung Sport Wien) nach § 4 Abs 1 Z 2 W-SSG wird nämlich in Aussicht gestellt, sofern nachgewiesen werden kann, dass eine gleichwertige Sportstätte geschaffen wird. Genau dieses Ziel würde ein Stadionneubauprojekt verfolgen. Eine Möglichkeit der Finanzierungshilfe würde sich aus dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 (BSFG 2017) ergeben, welches unter anderem die „Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung“ regelt. Unter eine solche Sportstätte ist ein neues Nationalstadion problemlos zu subsumieren.

Das Nationalstadion als Veranstaltungsstätte

Da ein neues Nationalstadion die Funktion als Austragungsort diverser Sport- und Kulturveranstaltungen zu erfüllen hat, ist auch das Veranstaltungsrecht als besonderer Bewilligungsaspekt zu berücksichtigen. Dafür sieht das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr VG 2020) eine Eignungsfeststellung vor. Neben den bereits erwähnten baurechtlichen Voraussetzungen führt § 18 Abs 1 Wr VG 2020 aus, dass Faktoren wie Betriebssicherheit, Leben und Gesundheit von Menschen, Jugendschutz, Tierschutz oder auch das Abfallrecht in den Bewilligungsagenden eine Rolle spielen. Weitere Prüfpunkte wie Fluchtwege, der Ordnerdienst und die Sicherheit von Zuschauern zielen auf das Stadion selbst ab, die Durchführungsbestimmungen sind weiters separat zu beachten. Genaue Informationen, wie all diese Schutzinteressen zu verwirklichen sind, enthält die Veranstaltungsstättenrichtlinie 2020. Für den veranstaltungsrechtlichen Bewilligungsantrag zeigt sich die MA 36 zuständig, die wiederum in Bescheidform entscheidet.

Gewerberechtliches zum Stadionbau

Ein neues Stadion ist iSd § 74 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) als gewerbliche Betriebsanlage anzusehen, da im Stadion mit sämtlichen Verkaufsständen und der Bewirtung eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Als Verwaltungsakt braucht es hier also eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994, da ein Stadion aufgrund der Lärmbelästigung, der Lichtemissionen oder auch der Verkehrsbeeinträchtigung an Spieltagen einen ortsbezogenen Personenkreis und Schutzgüter gefährden könnte. Für den Praterstandort ist hierbei das Magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk verantwortlich, zu dessen Aufgabenbereich auch Leopoldstadt hinzugezogen wird, welches den Antrag des Betriebsanlageninhabers entgegennimmt und per Bescheid die Betriebsanlage genehmigt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine Gastgewerbeberechtigung, die in weiterer Folge notwendig sein wird.

Fazit

Die erläuterten öffentlich-rechtlichen Bedingungen für einen Stadionneubau zeigen, dass ein derartiges Projekt sehr umfassend ausgestaltet ist und natürlich nicht nur finanziell herausfordernd sein kann. Nichtsdestotrotz sollte es nicht nur für den ÖFB, sondern auch für die Stadt Wien ein Ansporn sein, dass man auf internationaler Ebene mit anderen Standorten konkurrenzfähig bleibt. Hinsichtlich dessen zeigt sich das bestehende Ernst-Happel-Stadion im Gegensatz zu unserer Nationalmannschaft als nicht zukunftsfit. Eine Bestandsanalyse aus dem Jahr 2024 hat zwar ergeben, dass das Stadion zumindest bis Mitte der 2060er Jahre genutzt werden kann, ob es dabei in der Lage ist, mit modernen Sportstadien mitzuhalten, darf jedoch bezweifelt werden.

Auf bundespolitischer Ebene wurde die Prüfung eines Stadionbaus in das Regierungsprogramm aufgenommen, es bleibt also gespannt abzuwarten, ob dieser Angriff erfolgreich ausgespielt wird oder neuerdings in einem Rückpass endet. Die Strukturreform des ÖFB und die Neubesetzung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden Josef Pröll hat jedenfalls wieder Schwung in die Diskussion um ein neues Nationalstadion gebracht und ist die Vernetzung Prölls durch seine politische Vergangenheit sicherlich kein Nachteil. Um womöglich etwas Druck auf die Stadt Wien aufzubauen, wurde kürzlich erst Niederösterreich als eventuellen Standort für einen Stadionneubau von Pröll genannt.

Die Stadion-Causa ist und bleibt sohin eine politische und finanzielle Debatte, die sich aber als rechtlich lösbare Aufgabe darstellt und zukunftsweisend für die Weiterentwicklung der österreichischen Sportinfrastruktur und das rot-weiß-rote Heimweh sein kann!

Bild: © lawmeetssports

Abstellung von Spielern für das österreichische Fußball-Nationalteam

Ein sportrechtlicher Dauerbrenner sorgte kürzlich wieder für Aufsehen. LASK-Trainer Dominik Thalhammer übte wegen einer Verletzung seines Spielers Husein Balic Kritik am ÖFB. Dieser sei nach seinem Debüt gegen Luxemburg mit einer Sprunggelenksverletzung zu seinem Stammverein zurückgekehrt.
 
 
Die Antwort des ÖFB ließ nicht lange auf sich warten. Dies wirft die Frage nach der rechtlichen Grundlage einer Abstellung von Vereinsspielern an das österreichische Nationalteam auf. Gibt es eine Abstellungspflicht, stehen den Stammvereinen Entschädigungszahlungen zu, welche Rechte und Pflichten hat der ÖFB als nationaler Verband und ist es dem Verein – etwa aufgrund einer nicht verheilten Vorverletzung – möglich seinen Spieler vorzeitig abzuziehen? All diese Fragen werden im Zuge dieses Beitrags behandelt.
 
 

Das autonome Recht der Vereine

Der globale Fußball wird durch das sog Ein-Platz-Prinzip bestimmt. Dieses besagt, dass in jedem Land nur ein Verband anerkannt wird, der sich für die gesamte Organisation und Kontrolle des Fußballs in all seinen Formen alleinverantwortlich zeichnet. In Österreich ist das bekanntermaßen der Österreichische Fußball Bund – kurz ÖFB. Das Herzstück für sämtliche Regelungen bildet dabei die Satzung des ÖFB. Diese sieht eine uneingeschränkte Bindung an die von der FIFA vorgegebenen Regelwerke vor. Die Frage der Abstellung von Vereinsspielern an das Nationalteam wird dabei im Anhang 1 und 2 des FIFA-Reglements behandelt. Diese Bestimmungen sind für alle Verbände und Vereine verbindlich und sichern eine einheitliche Anwendung sämtlicher Regularien bis in die untersten Hierarchieebenen. Das Recht der Vereine zur selbständigen Erlassung von Regelungen gründet übrigens auf der sog Vereinsautonomie, die sich aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Vereins- und Versammlungsfreiheit ableitet.
 

FIFA-Reglement zur Abstellung von Vereinsspielern

Die Vereine sind verpflichtet, bei ihnen registrierte Spieler, die für das Nationalteam einberufen werden, abzustellen. Der nationale Verband muss bei Nominierung eines Spielers den Verein mindestens 15 Tage vor der betreffenden Begegnung informieren. Handelt es sich um ein Freundschaftsspiel, müssen die Spieler mindestens 48 Stunden, bei Qualifikationsspielen vier Tage und bei Endrunden-Turniere 14 Tage vorher zu ihren Nationalteams stoßen. Das FIFA-Reglement sieht dabei keine finanzielle Entschädigung der abstellenden Vereine vor. Immerhin müssen die nationalen Verbände für die Transportkosten aufkommen. Die Kranken- und Unfallversicherung der Spieler obliegt jedoch dem Stammverein. Für die Dauer der Abstellung darf der Spieler keinesfalls für seinen Stammverein auflaufen. Eine Regelung, der, ob der bei Länderspielen naturgemäß stattfindenden Pause der nationalen und internationalen Bewerbe, keiner faktischen Bedeutung zukommt. Zu beachten ist jedoch, dass diese Einschränkung auch dann gilt, wenn der Stammverein den Spieler (unerlaubt) nicht abstellt.
 

Dreiecksverhältnis Spieler – Verein – Nationalteam

Zum besseren Verständnis der Behandlung von aufkommenden Problemen im Zuge einer Einberufung, erscheint eine kurze Erläuterung der (arbeits-)rechtlichen Einordnung von Nationalteamspielern als hilfreich. Aufgrund der Abstellungspflicht der Vereine ergeben sich für den abgebenden Verein vor allem arbeits- und sozialrechtliche Fragen. Der rechtlichen Qualität der Abstellung eines Spielers für die Nationalauswahl kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Zu denken ist hierbei vor allem an eine Spielerleihe, ein mittelbares Arbeitsverhältnis oder eine Arbeitskräfteüberlassung. Nach überwiegender Meinung handelt es sich bei der Abstellung eines Spielers für die Nationalmannschaft um eine vorübergehende „Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte“. Es kommt somit zur Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz). Der Verein tritt als Überlasser und der ÖFB als Beschäftiger auf. Der Spieler selbst stimmt üblicherweise bereits im Spielervertrag der Überlassung an den ÖFB zu. Es steht dem Spieler jedoch zu, diese Zustimmung in Zukunft einseitig zu widerrufen und dadurch den drohenden Disziplinarmaßnahmen des FIFA-Reglement zu entgehen. Diese sehen auch Strafverifizierungen von Spielen vor, bei denen der betroffene Spieler eingesetzt wurde.
 

Pflichten der Verbände – Rechte der Vereine

Welche Möglichkeiten stehen einem Verein nunmehr zu, wenn er mit der Einberufung oder dem unter Umständen nachteiligen Einsatz seines Spielers nicht einverstanden ist. Durch die bereits festgestellte Abstellungspflicht ist es dem Stammverein untersagt, die Abstellung des betroffenen Spielers grundlos zu verweigern. Der Stammverein könnte als Arbeitgeber bei Verdacht einer Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder von Fürsorgepflichten sogar ein verstärktes Interesse an der vorzeitigen Beendigung der Überlassung haben. Kommt es im Rahmen eines Länderspiels zu einer Verletzung oder Verschlimmerung dieser, sind es neben den sportlichen Konsequenzen vor allem wirtschaftliche Belastungen, die die Vereine durch Entgeltfortzahlungen zu tragen haben. Der OGH hat jedoch bereits festgestellt, dass auch eine im Zusammenhang mit dem verpflichteten Einsatz in einem Länderspiel erlittene Verletzung von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist. Durch die Qualifizierung des Dreieckverhältnisses zwischen Spieler, Verein und Verband als vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung, ist der Verein verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Verband trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten nicht einhält. Den Verband treffen die vollen Pflichten eines Arbeitgebers, die vor allem den Schutz des Lebens und der Gesundheit umfassen. Diese werden dann als gefährdet angesehen, wenn der Spieler trotz des konkreten Risikos einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung eingesetzt wird. Die Verletzung der Fürsorgepflicht durch Vornahme von medizinisch nicht anerkannten Therapiemaßnahmen wird in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Der Verein hat somit nicht nur das Recht, im Falle der Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten, die Überlassung zu beenden, sondern sogar die Pflicht dazu. Ob der Spieler – der wohl kaum gerne aus dem Nationalteam ausscheidet – dazu verpflichtet werden kann, ist strittig, sollte jedoch aufgrund der dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften bejaht werden.
 

Rücktritt aus der Nationalmannschaft

Wird ein Spieler in die nationale Auswahl einberufen, ist dieser verpflichtet, dem Aufgebot auch Folge zu leisten. Was jedoch, wenn der Spieler gar nicht für das Nationalteam auflaufen will? Hier ist zwischen einer Absage infolge einer Verletzung oder Krankheit und einer unbegründeten Absage zu unterscheiden. Kann der Spieler der Einberufung aufgrund einer Verletzung nicht nachkommen, besitzt der Verband das Recht, den Spieler zu einer Untersuchung durch einen vom Verband bezeichneten Arzt zu verpflichten. Die Untersuchung hat auf dem Gebiet des Verbandes zu erfolgen, in dem der Verein des Spielers registriert ist. Dem Spieler steht es auch frei, auf die Teilnahme am Nationalteam zu verzichten. Dieser kann vor Bekanntgabe der Nominierung sowohl für bestimmte Spiele als auch für einen bestimmten Zeitraum gelten.
 

Fazit

Der Verein hat seine Spieler bei erfolgter Einberufung durch den Verband verpflichtend abzustellen. Das dadurch entstehende Dreiecksverhältnis zwischen Spieler, Stammverein und Verband wird als vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert. Kommt es im Zuge eines Lehrgangs zur Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten durch den Verband hat der Stammverein das Recht und die Pflicht die Überlassung zu beenden.
 
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Wenn sich ein Spieler beim Länderspiel verletzt

Beim Nationalteam: Viele Pflichten, wenig Rechte und möglicherweise schlechte Sitten

Trainer-Zampano Louis van Gaal, gegenwärtig bei Manchester United engagiert, dürfte wieder schwitzen. Am Wochenende finden Qualifikationsspiele zur UEFA-Europameisterschaft statt. In seiner Zeit beim FC Bayern München polterte er gern, dass er um die Gesundheit seiner Spieler fürchtet.

„Was passiert, wenn sich ein Spieler […] beim Länderspiel verletzt? Wer bezahlt das?“, fragte Louis van Gaal 2010 öffentlich. Und tatsächlich ist das eine gute Frage. Gerade diese Transferperiode zeigte deutlich auf, um wie viel Geld die Vereine Spieler verpflichten, um an die finanziellen Futtertröge von Sponsoren und Ausrichtern zu kommen. Van Gaals Klub Manchester United erhielt beispielsweise 2014/15 über 132 Millionen Euro an Fernsehgeldern, würde die Champions League gewonnen werden, kämen über 50 Millionen Euro dazu. Da mutet es nicht verwunderlich an, wenn sich Trainer und Vereine darüber Gedanken machen, wenn ihre Spieler ein paar Mal im Jahr zum Teil hoch brisante Partien absolvieren. Vor allem, weil sich die Kontinentalverbände und der Weltverband wenig um dieses Problem kümmern.

Der Weltverband FIFA geht nämlich nicht gerade zimperlich mit den Spielern um – das muss mit aller Deutlichkeit festgestellt werden. Bei der WM 2014 in Brasilien machte die FIFA einen Umsatz von 3,3 Milliarden Euro und einen satten Gewinn von 1,6 Milliarden Euro. Dahingegen heißt es: „Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäss (sic!) den Bestimmungen dieses Anhangs abstellt, hat kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.“ So regelt es Anhang 1 des Reglements bezüglich Status und Transfers von Spielern unter Artikel 2 1. Weitere wichtige Regelungen verpflichten die Vereine, Spieler für neun Tage, beginnend mit Montagmorgen bis Dienstagabend der Folgewoche (Art 1 1. & 4.) abzustellen, sofern es sich um eine WM-Endrunde oder den Kontinentalpokal handelt. Immerhin gibt es gemäß Art 1 11. Geldstrafen (a)) und Sperren (c)) erst, wenn die Fristen „wiederholt“ missachtet werden.

Die bereits angeschnittenen finanziellen Bestimmungen und Versicherungen sind eher beschränkt. Der Verband muss die Transportkosten übernehmen (Art 2 2.) und den Spieler versichern muss aber der Verein (Art 2 3.). Darüber hinaus gehende Regelungen gibt es eben nicht. Art 4 besagt, dass die Verbände bei Nicht-Abstellung aus medizinischen Gründen den Arzt selber aussuchen dürfen, der die Verletzung bestätigt. Die Disziplinarmaßnahmen bei Nicht-Abstellung sind rigoros: „Wenn ein Verein die Abstellung eines Spielers verweigert oder es versäumt, ihn trotz der Bestimmungen dieses Anhangs freizugeben, wird der Verband, dem der Verein angehört, von der FIFA-Kommission für den Status von Spielern darüber hinaus aufgefordert, alle Begegnungen des Vereins, an denen der betreffende Spieler teilgenommen hat, mit einer Forfait-Niederlage zu werten. Sämtliche dabei gewonnenen Punkte werden dem Verein aberkannt. Bei im K.o.-System ausgetragenen Spielen wird der gegnerische Verein ungeachtet des Resultats zum Sieger erklärt.“ (Art 6 2.)

Klar ist: Es gibt viele Pflichten, aber wenig Rechte. Dennoch zeigen sich die Verbände gnädig. Trotz Nicht-Verpflichtung etwa schüttete die UEFA nach der Euro 2012 100 Millionen Euro an die abstellenden Klubs aus. Nach der WM 2014 waren es vonseiten der FIFA 260 Millionen Euro für die 32 WM-Starter, 50 Millionen für alle anderen sowie 75 Millionen Euro für die Versicherungen. Eine Pflicht besteht aber eben nicht. Hinzu kommen freilich noch alle möglichen Erlöse aus Werbe- und Sponsoringeinnahmen. Dass es 2016 überhaupt Geld geben wird, liegt an einer Vereinbarung, die FIFA, UEFA und die European Club Association ECA 2008 getroffen haben. Für die Euro 2016 werden 150 Millionen Euro an „Distribution Amount“ zur Verfügung gestellt, 50 mehr als 2012. Die ECA selbst ist die Nachfolgeorganisation der G14, wie der alte Name schon besagt, eine mächtige Interessensvertretung. Die Gründungsmitglieder waren etwa Bayern München, Real Madrid, FC Barcelona, AC Mailand, Juventus Turin, Manchester United und der FC Chelsea. Die FIFA und die UEFA hätten sich also mächtige Gegner gemacht, hätte man sich nicht geeinigt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Willenserklärung gestalten sich gemäß Punkt H des Agreements so, dass es sich um eine rechtlich bindende, gegenseitige Verpflichtung handelt, die unter Schweizer Recht zu behandeln ist und Streitigkeiten können nur vor dem Sportgerichtshof CAS ausgetragen werden.

Einige rechtliche Fragen bleiben aber im Statut und Agreement übrig. Beispielsweise: Wer ist der Boss? Marcel Koller oder doch Peter Zeidler und Co? Denn der Spieler wird von den Vereinen bezahlt und versichert, allfällige privatrechtliche Prämienregelungen greifen ins Arbeitsrecht nicht ein, da sie freiwillig und nicht einmal durch das FIFA-Statut gedeckt sind. Das Nationalteam ist gewissermaßen Nebenpflicht des Spielers, abgeleitet aus den Bestimmungen des Weltverbandes, aber zwischen Spieler und Verein. Kompensationen hin oder her: Es gibt ein Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung, weil der eine Verein im Sinne des Vereinsrechts (und nichts anderes sind ein Fußballverein und -verband) dem anderen einen Spieler ohne Gegenleistung überlässt. Parallel zu Expertenmeinungen aus Deutschland und der Sittenwidrigkeit des § 138 BGB9 könnte § 879 (1) iVm (2) Z 4 ABGB10 in Betracht bezogen werden: „(1) Ein Vertrag, der gegen […] gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: wenn jemand […] die Zwangslage […] eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht.“ (sic!)

Zusammengefasst: Die Vereine müssen die Spieler für die Zeit der Abstellung bezahlen und versichern, haben gemäß Verbandsstatut keinen Anspruch auf Entschädigungen, müssen allfällige Streitigkeiten über vereinbarte Kompensationen unter Schweizer Recht ausfechten und wenn ein Verein den Spieler nicht abstellt, werden dem Klub alle Punkte aus den Spielen abgezogen, in denen der Spieler eingesetzt war.

Ein Ausjudizieren wäre allenfalls sehr spannend.

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Warum Alan nicht im Nationalteam spielt

Einbürgerungen für Sportler, die „außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik“ erbracht haben oder vermutlich noch erbringen werden, werden nach österreichischem Recht erleichtert. Dennoch dürfen viele potenzielle Nationalspieler nicht für das ÖFB-Team auflaufen.

Ein Seufzen ging durch die Medienlandschaft, als im Jänner 2015 klar wird, dass Alan nicht für die österreichische Nationalmannschaft spielen kann. Unklar blieb für viele das Warum. Kurz gesagt: Alan hat die von der FIFA vorgegebenen Kriterien für einen Nationenwechsel nicht erfüllt.

Alan erfüllt zunächst die Voraussetzung nach Artikel 8 der “Regulations Governing the Application of the Statutes” der FIFA. Dieser schreibt vor, dass ein Verbandswechsel einmal möglich ist, sofern der Spieler weder im Jugend,- noch im A- Nationalteam seines früheren Verbandes ein offizielles Spiel bestritten hat. Im Jugendbereich gibt es eine viel genutzte Ausnahme: Hat ein Spieler für ein Jugendnationalteam eines Verbandes gespielt, während er auch Staatsbürger eines anderen Verbandes war, ist ein Wechsel zu diesem Verband dennoch möglich. Alan wurde weder in einem offiziellen A- Nationalspiel, noch einem offiziellen Jugend- Nationalspiel Brasiliens eingesetzt und war daher berechtigt den Verband zu wechseln. In anderen Fällen verhinderte diese Regelung jedoch den Einsatz eines Spielers für Österreich. So etwa im Fall Jonatan Soriano. Dieser spielte mehrere offizielle Spiele für spanische Jugendnationalmannschaften. Da er zu diesem Zeitpunkt keinen österreichischen Pass hatte, war ein Verbandswechsel nach Artikel 8 nicht möglich. Ähnlich war die Sachlage im Fall Steffen Hofmann. Umgekehrt war die Situation bei Anel Hadžić. Dieser hatte Spiele für Österreichs Jugendnationalmannschaften absolviert, während er auch den bosnischen Pass besaß. Nachdem er vom ÖFB nicht berücksichtigt wurde, ist er seit 2014 bosnischer Teamspieler.

Problematisch war in Alans Fall nun jedoch Artikel 7 d der Regulations. Dieser sieht vor, dass ein Spieler der eine neue Nationalität annimmt, nach seinem 18. Lebensjahr zumindest fünf Jahre ununterbrochen auf dem Gebiet des Staates wohnhaft sein muss, um nach der Einbürgerung für das Nationalteam dieses Staates spielberechtigt zu sein. Alan spielte von August 2010 bis Jänner 2015 bei RB Salzburg und war somit nicht lange genug in Österreich wohnhaft.

Zu klären ist noch, ob die Einbürgerung Alans prinzipiell möglich gewesen wäre. Möglich wäre die Verleihung der Staatsbürgerschaft wenn dann nur nach § 10 Abs 6 StbG gewesen. Diese Regelung erleichtert die Einbürgerung massiv, da prinzipiell weder ein längerer Aufenthalt in Österreich, noch Sprachkenntnisse oder Ähnliches nachzuweisen sind. Eine solche Sonderregelung erlaubte etwa die Einbürgerung von Ivica Vastić 1996. Es dürfen lediglich keine Ausschlussgründe nach den § 10 Abs 1 Z 2-6,8, Abs 1a, Abs 1b, Abs 2 StbG vorliegen. Also weder gröbere strafrechtliche, noch aufenthaltsrechtliche Probleme. Da diese in Alans Fall nicht vorlagen, wäre seine Einbürgerung nur noch von der Zustimmung der Bundesregierung abhängig gewesen. Diese entwickelte diesbezüglich fünf Kriterien, die für den Verleih erfüllt sein müssen:

„(…)1.es steht aktuell kein anderer, hinsichtlich des Leistungsniveaus vergleichbarer österreichischer Leistungssportler zur Verfügung, auch nicht aus dem Nachwuchsbereich;

2.die herausragenden sportlichen Leistungen wurden bereits über einen längeren Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, in Österreich erbracht;

3.Absehbarkeit, dass die aktive, erfolgreiche Laufbahn als Sportler, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters, noch länger andauern wird;

4.Beabsichtigung und formalrechtliche Möglichkeit der sofortigen Einsetzbarkeit in einem österreichischen Nationalteam;

5.sehr gute Platzierungen bei nationalen oder internationalen Wettkämpfen als Einzelner oder mit der Mannschaft; (…)“

Alan erfüllte jedenfalls die von der BReg entwickelten Kriterien 2, 3 und 5, da er in jeder Saison für RB Salzburg zumindest 10 Tore geschossen hat, noch weit unter 30 ist und mit Salzburg mehrmals Meister bzw. Cupsieger wurde. Auch Kriterium 1 dürfte erfüllt sein. Österreich hat sowohl im Kampfmannschafts-, als auch Jugendbereich durchaus gute Stürmer, es ließe sich jedoch mit Sicherheit argumentieren, dass Alan qualitätsmäßig noch eine Stufe über diesen Spielern steht.

Durch Alans Wechsel und der damit einhergehenden Wohnsitzänderung konnte Alan jedoch nicht mehr für das ÖFB- Team spielen. Somit war Kriterium 4 nicht erfüllt und Alan konnte/kann nicht eingebürgert werden.

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