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Präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Hooliganismus und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen

Ein Gastbeitrag von Univ.-Ass. Sophia Lienbacher, LL.M. (WU)

„Hooliganismus“ ist ein weltweit verbreitetes Phänomen, das insbesondere den Fußballsport betrifft. Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit Fußballspielen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen unter rivalisierenden Fangruppen und zu Gewalthandlungen einzelner Fans gegenüber der Polizei oder anderen Zuschauern. Jüngstes Beispiel ist das UEFA Nations League-Spiel zwischen Österreich und Kroatien, das am 25. September 2022 im Ernst-Happel-Stadion stattfand: Eine Gruppe kroatischer Risikofans, die während des Fußballspiels begannen, andere Zuseher mit Gegenständen zu bewerfen, pyrotechnische Gegenstände zu zünden und homophobe sowie antisemitische Parolen anzustimmen, lösten damit letztlich einen Einsatz der Polizeisondereinheit WEGA aus.

Um Sportgroßveranstaltungen sicherer zu machen, erfolgte in Vorbereitung auf die Fußball-Europameisterschaft 2008, die vom 7. bis 29. Juni 2008 in Österreich und der Schweiz stattfand, eine grundlegende Umstrukturierung und Erweiterung der für Sportgroßveranstaltungen relevanten Befugnisse im Sicherheitspolizeigesetz (kurz: SPG). Mit Inkrafttreten der Novelle (BGBl I 113/2007) wurde ein neuer „3. Abschnitt“ mit der Bezeichnung „Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen“ geschaffen, der die Bestimmungen § 49a (Sicherheitsbereich), § 49b (Gefährderansprache) und § 49c (Präventive Maßnahmen: Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung) umfasst. Zweck dieser Regelungen ist die präventive Gefahrenabwehr.

Begriffsbestimmung: „Sportgroßveranstaltung“

Eine „Sportgroßveranstaltung“ im Sinne des SPG liegt vor, wenn eine Sportveranstaltung an verschiedenen Veranstaltungsorten stattfindet und eine internationale Dimension aufweist (zB Welt- und Europameisterschaften oder Olympische Spiele). In den übrigen Fällen hängt die Qualifikation als Sportgroßveranstaltung von einer Einzelfallprüfung durch die zuständige Sicherheitsbehörde ab. Von Bedeutung ist dabei in erster Linie die erwartete Besucheranzahl. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zieht unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien (RV 1188 BlgNR, 22. GP) als Referenzgröße eine zu erwartende Zuseheranzahl von zumindest 3.000 heran (vgl VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0055). Daneben können auch noch andere Faktoren, etwa die Kapazität der Veranstaltungsstätte oder die voraussichtlich erforderliche Anzahl von Sicherheitsorganen, die Qualifikation als Sportgroßveranstaltung begründen. So erfordert beispielsweise die Austragung eines Derbys ein erhöhtes Sicherheitsaufgebot, weil dabei meist stark konkurrierende Mannschaften und rivalisierende Fangruppen aufeinandertreffen. Diese Begleitumstände rechtfertigen die Einordnung als Sportgroßveranstaltung, selbst wenn zu diesem Spiel weniger als 3.000 Zuschauer erwartet werden.

Konkret sieht das SPG zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen folgende besondere Befugnisse vor:

Sicherheitsbereich (§ 49a SPG)

Befürchtet die Sicherheitsbehörde aufgrund bestimmter Tatsachen eine allgemeine Gefahr für die Zuschauer – etwa, weil gewaltbereite Fans erwartet werden –, kann sie durch Verordnung eine Fläche im Umkreis von höchstens 500 Meter um den Veranstaltungsort zum „Sicherheitsbereich“ erklären. Aus diesem Sicherheitsbereich können Sicherheitsorgane all jene Personen wegweisen, die sich innerhalb dieses Bereichs befinden und durch die ein gefährlicher Angriff (§ 16 Abs 2 SPG) unter Anwendung von Gewalt droht. Sofern erforderlich, kann im Anschluss zudem ein Betretungsverbot gegen die betroffene Person ausgesprochen werden.

Ein hierfür notwendiger prognostizierter gefährlicher Angriff liegt zB vor, wenn die hinreichend begründete Befürchtung besteht, die Person werde innerhalb des Sicherheitsbereichs eine Körperverletzung (§ 83 StGB) begehen. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ist auf die konkrete Person abzustellen. Eine pauschale Wegweisung mehrerer Personen oder einer größeren Menschengruppe ist rechtswidrig, sofern die Voraussetzungen nicht bei jeder einzelnen Person vorliegen. Mangels einer solchen hinreichend personifizierter Gefahrenprognose waren die zahlreichen Wegweisungen von Teilnehmern eines Rapid-Fanmarsches, die im Dezember 2018 zunächst eingekesselt und nach erfolgter Identitätsfeststellung aus dem Sicherheitsbereich weggewiesen wurden, rechtswidrig.

Exkurs: „Hooligan“-Datei/Gewalttäterdatei (§ 57 Abs 1 Z 11a SPG)

Zur Beurteilung, gegen wen eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot erlassen wird, bietet die „Gewalttäterdatei“ (auch „Hooligan“-Datei genannt) Hilfestellung. In dieser Datei werden personenbezogene Daten von jenen Personen gesammelt, die bereits einmal einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt bei einer Sportgroßveranstaltung begangen haben und bei denen befürchtet wird, sie würden dies wiederholen (2018 befanden sich österreichweit 47 Personen in dieser Datei).

Gefährderansprache (§ 49b SPG)

Weiters besteht für die Polizei die Möglichkeit, bestimmte in der Vergangenheit „auffällig“ gewordene Personen präventiv zu belehren: Als Instrument dient hierfür die Gefährderansprache (§ 49b SPG). Diese ermächtigt zur Vorladung und Belehrung von Personen, die in den vergangenen zwei Jahren zumindest zweimal während Sportgroßveranstaltungen bestimmte Verwaltungsübertretungen begangen haben und bei denen eine Wiederholungsgefahr besteht. Zu denken ist an Fans, die während eines Fußballspiels andere mit Gegenständen bewerfen, randalieren oder im Zuge eines sogenannten Platzsturms unerlaubt das Spielfeld betreten. Die Betroffenen werden von der zuständigen Sicherheitsbehörde vorgeladen und über rechtskonformes Verhalten während Sportgroßveranstaltungen belehrt. Die vorgeladene Person trifft die Pflicht, der Vorladung Folge zu leisten und zum vorgeschrieben Termin zu erscheinen. Die Belehrung hat circa zwanzig Minuten zu dauern und ist zeitlich so anzusetzen, dass der jeweiligen Person die Teilnahme an der Sportveranstaltung möglich ist (vgl hierzu die Gesetzesmaterialien).

Meldeauflage (§ 49c SPG)

Hat eine Person hingegen bereits Gewalttaten im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen gesetzt oder gegen ein über sie verhängtes Betretungsverbot verstoßen, so ist gegen diese Person eine sogenannte Meldeauflage auszusprechen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie werde im Zusammenhang mit der anstehenden Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff setzen. Durch die Meldeauflage wird die betroffene Person verpflichtet, sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung – zB vor oder während eines Fußballspiels – bei der zuständigen Sicherheitsdienststelle zu melden. Dort findet eine Belehrung über rechtskonformes Verhalten und etwaige Rechtsfolgen statt. Den Vorgeladenen trifft die Pflicht, zum Belehrungstermin zu erscheinen und dieser beizuwohnen. Die zeitliche Nähe der Belehrung zur Veranstaltung soll eine Veranstaltungsteilnahme der betroffenen Person verunmöglichen und so eine mögliche Störung unterbinden (vgl hierzu die Gesetzesmaterialien).

Differenziertes Sanktionssystem

Das SPG hält damit ein differenziertes Sanktionssystem für vermeintliche „Störer“ bereit: Wird eine Verwaltungsübertretung begangen, ist eine Gefährderansprache (§ 49b SPG) anzuordnen. Hat eine Person im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen bereits gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begangen, ist die eingriffsintensivere – weil gezielt auf den Zeitraum der jeweiligen Sportgroßveranstaltung abstellende – Meldeauflage (§ 49c SPG) vorzuschreiben.

Für eine genauere Betrachtung der Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden Grundrechten und Grundprinzipien verweise ich auf den Tagungsbeitrag „Sicherheits- und veranstaltungsrechtliche Fragestellungen im Rahmen von Sportgroßveranstaltungen“, der Anfang 2023 im Tagungsband „Sport im öffentlichen Recht“, herausgegeben von Alexander Frank, Sebastian Lendl und Georg Lienbacher, erscheinen wird.

Zur Gastautorin: Sophia Lienbacher, LL.M. (WU) ist Universitätsassistentin (prae doc) am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Außerdem ist sie Hobby-Tennisspielerin und begeisterte Läuferin.

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Vergabe von Sportgroßveranstaltungen – Zwischen Licht und Schatten

Angespannte Gesichter, eine elektrisierende Stimmung, tobende Menschenmengen – dies und vieles mehr machen den Reiz, besser gesagt das Phänomen von Sportgroßveranstaltungen aus. Hinter dem sportlichen und eventmäßigen Charakter versteckt sich jedoch ein komplexes Organisations- und Vergabesystem, welches, vor allem im Rahmen der soeben abgeschlossenen Olympischen Spiele in Tokio und der kommenden Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar, immer wieder ins Rampenlicht der Medien gerückt ist. Läuft bei der Vergabe auch wirklich immer alles korrekt ab? Wie transparent sind die dahinterstehenden Systeme? Wer profitiert von jenen? Und wie kommt es überhaupt zu solch immer lauter werdenden Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten?

Um diese Fragen beantworten zu können und ein besseres Verständnis für die dahinterstehende Problematik zu entwickeln, lohnt es sich einen genaueren Blick auf das jeweilige Vergabeverfahren selbst zu werfen. So soll in diesem Artikel die Vergabe der Olympischen Spiele etwas genauer beleuchtet werden.

Die Vergabe der Olympischen Spiele

Trotz des im Vordergrund stehenden sportlichen Gehaltes hatten die Olympischen Spiele immer wieder mit Skandalen zu kämpfen. Ein medial breit diskutierter war hierbei jener im Zuge der Vergabe der Olympischen Spiele 2002 an Salt Lake City, als erstmals nachgewiesen wurde, dass eben auch solch eine sportliche „Megaveranstaltung“ nicht immun gegen Korruptionsskandale ist. Damals ging durch einen von der IOC-Ethikkommission veröffentlichten Bericht hervor, dass sich mindestens 24 IOC-Mitglieder (Internationales Olympisches Komitee) bei der finalen Vergabe vom Bewerbungskomitee der Stadt Salt Lake City bestechen lassen hatten. Als Antwort auf diesen Skandal etablierte das IOC ein mehrstufiges Prozedere als Strukturreform, um die Vergabe der Olympischen Spiele transparenter, nachvollziehbarer und vor allem auch so zu gestalten, dass etwaige Korruptionsversuche im Keim erstickt werden. Dieses Prozedere entwickelte sich über die Jahre zum „4-Stufen-Prozess“, der auch heute noch gilt.

Wishing City Phase

Die erste Stufe wird hierbei als „Wishing City“-Phase bezeichnet. In jener haben sich zunächst im Rahmen eines rein nationalen Vorauswahlverfahrens die einzelnen Bewerber gegeneinander durchzusetzen. Das jeweilige nationale olympische Komitee entscheidet dann, welche innerstaatliche Stadt/Region als Kandidat ins Rennen geschickt wird. Mit jener Entscheidung tritt das jeweilige nationale olympische Komitee an das IOC heran und beurkundet offiziell ihr Interesse für den Zuschlag der Olympischen Spiele kandidieren zu wollen.

Apllicant City Phase

Die zweite Phase wird als „Applicant City“-Phase beschrieben, in welcher eine Nominierungskommission (bestehend aus IOC Mitgliedern und externen Experten) im Rahmen eines Auswahlprozesses (sehr rudimentär und beschränkt auf die wichtigsten Faktoren) entscheidet, welche Bewerber nun den offiziellen Kandidatenstatus erhalten. Jene offiziellen Kandidaten haben dann in einem weiteren Schritt 150.000 Dollar als erste Bewerbungsgebühr an das IOC zu bezahlen. Diese Gebühr enthält noch keine Zuschlagsgarantien und soll lediglich die administrativen Ausgaben hinter dem Vergabeprozess decken. Das sich hierbei mit allen Kandidaten zusammengerechnet eine beträchtliche Summe ergibt, bildet einen ersten Kritikpunkt am Vergabeverfahren des IOC. Neben der Gebühr sind noch eine Reihe von Bewerbungsdokumenten bereitzustellen. Diese Dokumente dienen der holistischen Erst-Analyse der jeweiligen Kandidaten. Das Exekutivkomitee entscheidet anhand jener Dokumente, welche Bewerber in die dritte, nämlich in die „Candidate City“-Phase gelangen.

Candidate City Phase

In jener befinden sich meist nur noch wenige Bewerber, die im Rahmen dieser dritten Stufe ein „Bid-Book“ zu erstellen haben – übersetzt: ein sogenanntes Bewerbungsbuch. In jenem sind nun alle für die Bewerbung relevanten Informationen, Stärken, Schwächen, Risiken etc. genauestens darzulegen. Seit Einführung des Vergabeverfahrens hat sich das Bid-Book zu einem immer größer werdenden Instrument entwickelt und wurde letztendlich wegen dieses Übermaßes an Information kritisiert. Neben allerlei Informationen zu Dopingkontrollen, medizinischer Betreuung, Verkehr, Infrastruktur etc. müssen jene Bewerbungsunterlagen ebenso rechtliche als auch finanzielle Zusagen inkludieren, die im Falle eines Vergabe-Zuschlages garantiert werden. Dass dies keine bloße Formalität darstellt, zeigt das Faktum, dass es hierbei meist um Themen wie Steuerfreiheit, Ausfallshaftungen, bzw. generell Haftungen, Garantien, Bürgschaften und Datenschutz geht. In der Vergangenheit ging dies so weit, dass aufgrund der Vergabe der Olympischen Spiele in gewissen Austragungsländern sogar bestehende Gesetze geändert werden mussten. Dieses hohe Maß an Zugeständnissen aber auch die Macht, die dem IOC gewährt wird, bildet einen der Hauptkritikpunkte bei der Vergabe solcher „Megaveranstaltungen“. Letztlich kommt es nach Abgabe und einer detaillierten Beurteilung der Bewerbungsunterlagen iSd Bid Books durch das Exekutivkomitee und eine eigens hierfür eingerichtete Evaluierungskommission, zur Entscheidung welcher Kandidat den Zuschlag erhält. Sind es mehrere Kandidaten, die es bis zu dieser Stufe schaffen, wird solange abgestimmt bis nur noch zwei Austragungsorte im Pool sind. In der abschließenden Abstimmungsrunde erhält letztendlich der Kandidat mit den meisten Stimmen den finalen Zuschlag.

Host City Contract Phase

Damit ist auch die vierte und letzte Phase eingeläutet, nämlich die „Host City Contract“-Phase in welcher der Vertrag unterschrieben wird und die offizielle Vorbereitungsphase auf die Olympischen Spiele beginnt. Dies muss in der Regel zumindest sieben Jahre vor Start der jeweiligen Spiele der Fall sein, um genügend Vorbereitungszeit zu ermöglichen.

Widerstand an diesem langwierigen und aufwendigen Prozess gibt es oftmals von Bürgerbewegungen, Verbänden oder Bewerbern, die aus dem Vergabeprozess herausfallen. Der Grund hierfür ist unter anderem auch, dass in den letzten Jahrzehnten die Vorbereitungs- und Austragungskosten exponentiell gestiegen sind. Als Antwort darauf präsentierte das IOC im Jahr 2018 eine Reform der Vergabe und Ausgestaltung der Olympischen Spiele, die zu einer Flexibilisierung des Bewerbungsprozesses, Vereinfachung der Maßnahmen und generell zur Kostenminimierung führen soll.

Vergabe von Sportgroßveranstaltungen als „black box“

Die Kritik, die sich durch oder trotz dieser Vergabeverfahren weiterhin ergibt, liegt zusammengefasst darin, dass nach wie vor informelle Abläufe, unbekannte Binnenstrukturen, eine fehlende staatliche Rahmengesetzgebung und nicht ganz durchschaubare Vergabekriterien zum Zuschlag führen. In der Literatur wird daher bei der Vergabe von Sportgroßveranstaltungen oftmals von einer „black box“ gesprochen. Hinzu kommt, dass in mehreren Stufen des Vergabeprozesses immer wieder dieselben Funktionäre stimmtragend sind. So sitzen oftmals auch jene Funktionäre, die in den Vorauswahlstufen mitentscheiden, ebenso in der Session (Gesamtgremium des IOC) und haben somit einen großen Einfluss auf das Endresultat der Vergabe. Im schlimmsten Falle können sie ein, von sich aus antizipiertes Vergaberesultat von Anfang an in eine bestimmte Richtung lenken. Dieser Prozess, obwohl nach außen hin als transparent kommuniziert, macht die Vergabe für eine Beeinflussbarkeit iSd Bestechung oder Korruption besonders anfällig.

Strafrechtlich betrachtet bleibt vieles jedoch im Dunkeln. Zwar reagierte die Schweiz, in der das IOC ihren Sitz als nichtstaatliche private Organisation in der Rechtsform eines Vereines hat, 2016 mit der Verabschiedung eines eigenen Strafbestandes, der sogenannten „Lex FIFA“. Das Ziel dahinter war es, aggressiver gegen aktive und passive Privatbestechung vorzugehen. Nichtsdestotrotz bleibt dies ein Tropfen auf dem heißen Stein. Auf internationaler Ebene sind die einschlägigen Abkommen zu zahnlos bzw. fehlen rechtsverbindliche Standards überhaupt. So bleibt den internationalen Sportverbänden eine fast uneingeschränkte Freiheit und Gestaltungsmacht überlassen. Und auch wenn es immer wieder Rufe und eigene Bemühungen von Seiten der internationalen Sportverbände in Richtung Aufarbeitung und mehr Transparenz gibt, sollte man eine Sache bei dieser Diskussion nie aus den Augen verlieren: Für die großen internationalen Sportverbände rechnet sich nicht nur das Geschäft, das sie betreiben – sondern vor allem die Art, wie sie es betreiben.

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St. Pölten vs Kapfenberg – eine Sportgroßveranstaltung?

Ist ein Testspiel zwischen dem SKN St. Pölten und dem SV Kapfenberg in Hollenburg als Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG zu qualifizieren? Mit dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung auseinanderzusetzen.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber aufgetragen bei der Polizeiinspektion vorstellig zu werden (Meldeauflage iSd § 49c SPG), weil er bei einem Testspiel zwischen dem SKN St. Pölten und dem SV Kapfenberg in Holleburg mehrmals auf eine andere Person eingeschlagen, dieser dabei auch mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei die Schneidezähne ausgeschlagen hatte. Dadurch hatte er einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt iSd § 49c SPG begangen.

„Zweifellos bedeutendes Spiel hochrangiger Mannschaften“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich qualifizierte zwei Fußballspiele – darunter auch das verfahrensgegenständliche – als Sportgroßveranstaltungen iSd § 49c SPG. Begründend führte es dabei aus, dass das gegenständlichen Spiel ein „zweifellos bedeutendes Spiel hochrangiger Mannschaften“ sei, zumal eine Mannschaft aus der höchsten Spielklasse (SKN St. Pölten) auf ein Team aus der zweithöchsten Spielklasse (SV Kapfenberg) traf. Auch der Umstand, dass es sich lediglich um ein Testspiel gehandelt habe, vermöge daran nichts zu ändern, weil Mannschaften mit überregionaler Bedeutung unterschiedlicher Bundesländer aufeinandergetroffen seien, argumentierte das Landesverwaltungsgericht weiter. Zudem habe erhebliches Publikumsinteresse an der Begegnung bestanden.

Dagegen führte der Revisionswerber aus, dass es sich beim gegenständlichen Fußballspiel nur um ein – sportlich bedeutungsloses“ – Testspiel vor wenigen Zuschauern gehandelt habe. Es sei kein Eintrittsgeld verlangt worden und das Medieninteresse „gleich null“ gewesen. Da zum Begriff der Sportgroßveranstaltung keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt, sei die außerordentliche Revision zulässig.

VwGH: zum Begriff der Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG

Der 3. Abschnitt des SPG regelt in seinen §§ 49a – 49c „Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen“. Dabei statuiert § 49c SPG präventive Maßnahmen (Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung) iZm Sportgroßveranstaltungen. Der Begriff „Sportgroßveranstaltung“ wird im Gesetz jedoch nicht näher definiert. Unter „Sportveranstaltungen“ versteht die Judikatur grundsätzlich solche „Veranstaltungen, in deren Rahmen dem Publikum Leistungen auf dem Gebiet des Sports dargeboten werden“. Eine Sportveranstaltung ist demnach eine „öffentliche Darbietung, bei der eine der körperlichen Ertüchtigung von Menschen dienende körperliche Betätigung im Vordergrund steht […]; in der Regel handelt es sich dabei um einen organisierten Wettkampf, der vor Publikum ausgetragen wird“. Der Begriff der Sportveranstaltung ist im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Spiel als erfüllt anzusehen.

Ob es sich dabei auch um eine Sportgroßveranstaltung gehandelt hat, hatte das Höchstgericht sodann zu beurteilen. Die Gesetzesmaterialien führen zur Vorgängerbestimmung aus, dass insbesondere die Besucherzahl maßgeblich sei, wobei naturgemäß keine bestimmte Grenze angegeben wird, nicht zuletzt um der Vollziehung eine flexible Handhabung zu ermöglichen. Den Materialien zufolge kann auf nationaler Ebene beispielsweise auch ein Fußballspiel der ersten Liga eine Sportgroßveranstaltung sein.

Der VwGH erörterte, dass man das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung im Regelfall bei einer erwarteten Zuschaueranzahl von wenigstens 3.000 Personen annehmen kann. Zu diesem Ergebnis gelangt er durch eine Statistik, wonach in der Bundesligasaison 2017/2018 bei den drei Mannschaften mit den geringsten Besucherzahlen ein Zuschauerschnitt von weniger als 3.000 Personen ausgewiesen ist. Entscheidend ist jedenfalls nicht, wie viele Zuschauer tatsächlich kamen, sondern vielmehr mit welcher Anzahl ex ante gerechnet werden konnte. Daneben können jedoch auch andere Faktoren für die Qualifizierung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein. Das Höchstgericht nannte unter Heranziehung der juristischen Literatur insbesondere:

  • die (sonstige) Bedeutung der Sportveranstaltung in gesamtösterreichischer oder überregionaler bzw in sportlicher, wirtschaftlicher und medialer Hinsicht,
  • das Vorliegen besonderer (Begleit-)Umstände der Sportveranstaltung (zB bei Derbys),
  • die voraussichtlich erforderlichen – erhöhten – Organisationsmaßnahmen der Durchführung der Veranstaltung, oder
  • die voraussichtlich erforderliche – erhöhte – Anzahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Der VwGH sprach aus, dass die vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen – zwei Mannschaften der höchsten österreichischen Spielklassen und erhebliches Publikumsinteresse – sich für die Qualifikation des in Rede stehenden Fußballspiels als Sportgroßveranstaltung nicht als tragfähig erweisen. Aus dem Erkenntnis gehe nicht hervor, von welchen konkreten Zuschauerzahlen bei einer ex-ante-Beurteilung auszugehen war bzw welche sonstigen besonderen Umstände die Annahme das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung gerechtfertigt hätten. Im Ergebnis hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

Fazit

Sodann kann die eingangs (im Titel) erwähnte Frage nicht pauschal beantwortet werden. Das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG hängt insbesondere von der ex-ante erwarteten Zuschaueranzahl (Grenze: rund 3.000 Personen) ab. Daneben können jedoch auch noch andere Faktoren ausschlaggebend sein. Die Behörde und in nächster Instanz das Landesverwaltungsgericht haben bei der Beurteilung einer Sportgroßveranstaltung sämtliche Umstände zu berücksichtigen und ausreichend zu würdigen. Im Ergebnis könnte somit auch ein Fußballtestspiel bei Vorliegen  der – oben näher besprochenen Voraussetzungen als Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG zu qualifizieren sein.

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