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16-sekündiges Wechselchaos versetzt die deutsche Fußballwelt in Unruhe

Für viel Aufregung sorgte der allseits viel diskutierte Wechselfehler des FC Bayern München beim Gastspiel in Freiburg letzten Samstag (2. April). Etwa fünf Minuten vor Ende der regulären Spielzeit sollten Niklas Süle und Marcel Sabitzer für Corentin Tolisso und Kingsley Coman ins Spiel kommen. Aufgrund eines Fauxpas der Teammanagerin des FC Bayern, die die falsche Rückennummer von Coman über die elektronische Wechseltafel hochhielt, verblieb der Franzose auf dem Feld anstatt sich nach seinem Tor zum 3:1 einen verdienten Applaus abzuholen. Kurzum: Tolisso verließ den Platz, Süle und Sabitzer kamen, Coman blieb. Bis der Wechselfehler dem Freiburgakteur Nico Schlotterbeck auffiel und dieser den Schiedsrichter Christian Dingert umgehend informierte, vergingen knapp 20 Sekunden, in denen der Rekordmeister aus München mit 12 – anstatt der 11 erlaubten – Spielern am Platz stand. Nach einer langen und chaotischen Spielunterbrechung, dem Verlassen des Spielfelds von Coman und einem sog Schiriball ging das Spiel mit 4:1 zu Ende, wobei der Österreicher Sabitzer in der sechsten Minute der Nachspielzeit sogar noch ein Tor schoss. Nach dem Einspruch des SC Freiburg liegt bereits die Entscheidung des DFB-Sportgerichts vor.

Vorgaben der Fußball-Regeln für die Saison 2021/2022 des Deutschen Fußball-Bundes (DFB)

Regel 3.1. erster Satz und Regel 3.3. stellen hinsichtlich der Spieleranzahl und dem Auswechselvorgang Folgendes klar:

Das Spiel wird von zwei Teams mit jeweils höchstens elf Spielern bestritten, von denen einer der Torhüter ist“.

Bei der Auswechslung eines Spielers sind folgende Bedingungen zu beachten:

Der Schiedsrichter ist vor der Auswechslung zu informieren.

Der Spieler, der ausgewechselt wird, muss vom Schiedsrichter die Erlaubnis zum Verlassen des Spielfelds erhalten, sofern er dieses nicht bereits verlassen hat, und das Spielfeld über die nächste Begrenzungslinie verlassen, es sei denn, der Schiedsrichter zeigt an, dass der Spieler das Spielfeld direkt und sofort an der Mittellinie oder an einer anderen Stelle verlassen darf (z. B. aus Sicherheitsgründen oder wegen einer Verletzung) sowie sich sofort in die technische Zone oder die Umkleidekabine begeben und darf nicht mehr am Spiel teilnehmen, es sei denn, Rückwechsel sind zulässig.

Weigert sich ein Spieler, der ausgewechselt werden soll, das Spielfeld zu verlassen, wird das Spiel fortgesetzt.

Ein Auswechselspieler betritt das Spielfeld ausschließlich während einer Spielunterbrechung, an der Mittellinie, nachdem der ausgewechselte Spieler das Spielfeld verlassen hat und nach einem Zeichen des Schiedsrichters.

Die Auswechslung ist vollzogen, wenn der Auswechselspieler das Spielfeld betritt. Damit wird der Spieler, der ausgewechselt wurde, zum ausgewechselten Spieler, und der Auswechselspieler zu einem Spieler, der jede Spielfortsetzung vornehmen darf.

Moralische und rechtliche Einschätzungen

Auch wenn viele die Entscheidung des Sportclubs, Einspruch einzulegen, als lächerlich und überzogen ansehen, kann dieser Fall allerdings einen Präzedenzfall schaffen. ZB für den kicker-Reporter Schröter-Lorenz stellen sich verständlicherweise die Fragen nach Schuld (Schiedsrichter-Team? Münchner Verantwortlichen? Beide?) und Sanktion bzw wie viele Sekunden zu zwölft akzeptiert werden, oder was der „überflüssige“ Spieler denn eigentlich (nicht) machen darf, damit (keine) Sanktionen auftreten?

Nach dem deutschen Sportrechtsexperten Lambertz beinhalten die Spielregeln des DFB eine Regelung für die Situation, in der eine Mannschaft mit zu vielen Spielern auf dem Platz ein Tor schießt. Da die Spielregeln des DFB es also vorsehen, dass es zu viele Spieler auf dem Spielfeld geben könne, gehe er sohin nicht von einem Wiederholungsspiel oder einer Wertung am sog grünen Tisch zugunsten des SC Freiburg aus. Lambertz entgegnet zudem dem Paragraf 17, Absatz 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der eine 0:2-Wertung gegen eine Mannschaft vorsieht, wenn diese einen „nicht spiel- oder einsatzberechtigten“ Spieler einsetzt und zu Beginn der Thematik immer wieder ins Treffen geführt wurde, dass „[d]ie Voraussetzungen [dafür] auch nicht vor[liegen], weil Sabitzer spielberechtigt war.“

Bezüglich den vom SC behaupteten „bestehenden Treuepflichten des Vorstands gegenüber dem Verein“ und den damit in Zusammenhang stehenden Haftungsfragen, also möglicher Klagen von Mitgliedern, Sponsoren oder sonstigen dem Verein verbundenen Personen gegen den Vereinsvorstand, meint der Experte letztlich, dass die Verantwortlichen des Sportclubs seiner Meinung nach auch nichts zu befürchten gehabt hätten, wobei er den Weg zum Sportgericht als richtig ansehe.

Der Meinung von Lambertz ist beizupflichten, denn das Motiv des SC Freiburg hinter dem Einspruch lag offensichtlich darin, Klarheit für zukünftige gleichartige Fälle zu generieren und nicht, nachträglich drei Punkte zu ergattern. Mit letzterem war ohnehin – nicht nur aber auch insbesondere aufgrund des Endstands von 1:4 für den FCB – nicht zu rechnen.

Die Entscheidung des DFB-Sportgerichts

Nach dem Einspruch des SC Freiburg gegen die Spielwertung der Partie, der für sich allein schon für (moralische) Diskussionen sorgte – Bayern-Trainer Julian Nagelsmann meinte etwa: „Ich weiß nicht, ob du dir auf die Schulter klopfen kannst, solltest du (Anm: der SC Freiburg) international spielen aufgrund von drei Punkten, die du sportlich de facto nicht gewonnen hast.“ – lag der Ball zunächst beim zuständigen DFB-Sportgericht, der ersten verbandsinternen Instanz des DFB. Das Gremium um Stephan Oberholz, dem Vorsitzenden des DFB-Sportgerichts, entschied nach der Auswertung der Stellungnahmen aller Verfahrensbeteiligten (FC Bayern, Schiedsrichter Christian Dingert und 4. Offizielle Arne Blos) über den Einspruch unlängst wie folgt:

Laut Oberholz ging man zunächst davon aus, dass alle Spieler der Münchner spielberechtigt waren (Anm zu Paragraf 17, Absatz 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB). Der schuldhafte Einsatz eines nicht einsatzberechtigten Spielers kann aber nicht dem FC Bayern angelastet werden. Mit Blick auf Regel 3 der Fußballregeln, die unter anderem die Pflichten des Schiedsrichterteams bei Auswechslungen regelt (siehe oben), ist der Wechselfehler auf ein „schuldhaftes Fehlverhalten“ des Schiedsrichters zurückzuführen. Die gravierende Rechtsfolge einer Spielumwertung wäre zudem nicht verhältnismäßig, da der geringfügige, hinter dem Fehlverhalten der Schiedsrichter zurücktretende, Verschuldungsbeitrag der Bayern dafür nicht genügt. Vielmehr haben die Schiedsrichter ihre Prüfpflichten hinsichtlich Spieleranzahl und Mannschaftsstärke verletzt. Denn der Schiedsrichter ließ das Match weiterlaufen, ohne sich über die korrekte Anzahl der (ein- und ausgewechselten) Spieler zu vergewissern.

Sollte sich der SC Freiburg ungerecht behandelt fühlen und dagegen vorgehen wollen, so müssen die Breisgauer innerhalb eines Werktages Einspruch einlegen. In zweiter Instanz würde das DFB-Bundesgericht die Sache endgültig verbandsintern beenden. Laut Medienberichten verzichtete der SC aber darauf, was wohl mit dem Motiv der Rechtssicherheit im Einklang steht.

Fazit

Die Erhebung des Einspruchs aufgrund der Geschehnisse am vergangenen Wochenende war wie die Entscheidung darüber durchaus nachvollziehbar. Somit darf der FC Bayern seine Punkte behalten, der SC Freiburg leistete aber in Sachen Verantwortlichkeit des Schiedsrichterteams einen großen Beitrag für die Zukunft.

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Update Sport und Recht #1

Vor dem Hintergrund der Professionalisierung, Kommerzialisierung und Medialisierung des Sports und der damit einhergehenden Verrechtlichung ist es kaum möglich, alle sportrechtlich relevanten Themen im Blick zu behalten. Dem möchte das „Update Sport und Recht“ ein Stück weit vorbeugen – Bleibt am Ball!

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Österreich ist im Lockdown. Wieder mal. Zu Beginn der Woche trat die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl II 2021/475) in Kraft. Diese zeitigt auch weitreichende Auswirkungen auf den Sport. Unter den Überschriften „Sportstätten“ (§ 11) und „Zusammenkünfte im Spitzensport“ (§ 15) hält das Regime Regelungen für den Sport bereit: Erstens wird damit das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport grundsätzlich untersagt. Zweitens werden Ausnahmen für „Spitzensportler“ sowie „Hobbysportler“ im Freien statuiert. Drittens werden im Spitzensport „Geisterspiele“ angeordnet.

So weit also nichts Neues. Wir kennen die Situation indessen gut: Fußball- und Handballtrainings im Unterhaus sind verboten, Joggen allein oder mit bestimmten Personen bleibt dagegen erlaubt und der Spitzensport darf (ohne Zuschauer) weitermachen. Was sich seit 2020 allerdings geändert hat, ist die sprachliche Fassung der Ausnahme für Spitzensportler (kritisch dazu unser Beitrag). Nunmehr sind vom Betretungsverbot „Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben“ ausgenommen. Wenngleich auch diese Formulierung die eine oder andere Frage zutage fördert, wird nun nicht mehr nur auf den Begriff des Spitzensportlers gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 abgestellt.

Für Hobbysportler dennoch ein paar Worte zum Trost: Skifahren ist erlaubt. Denn nach der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung dürfen Seil- und Zahnradbahnen mit einem 2G-Nachweis benützt werden. Dabei ist in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehören Stationen eine FFP2-Maske zu tragen.

Impfpflicht für Profisportler

Ab 1. Februar 2022 soll in Österreich eine allgemeine Impfpflicht gelten. Daneben wird auch eine Impfpflicht für Profisportler diskutiert. Jüngst befeuerte die Causa Kimmich die Diskussion. Die Österreichische Basketball-Bundesliga hat bereits eine Impfpflicht eingeführt. Rechtlich drängen sich in diesem Dunstkreis einige Fragen auf: Ist ein Sportler arbeitsrechtlich verpflichtet, sich impfen zu lassen? Könnte eine entsprechende Pflicht verbandsrechtlich begründet werden? Hat ein ungeimpfter Spieler, der sich in Quarantäne begeben muss oder an COVID-19 arbeitsunfähig erkrankt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Diesen und weiteren spannenden Fragen widmet sich das Webinar der Reihe „90 Minuten Sportrecht“ am kommenden Montag (29.11.2021). Infos zur Veranstaltung hier.

Play Fair Code als Behörde?

Der Play Fair Code ist ein österreichischer Verein, welcher sich der Wahrung der Integrität im Sport verschrieben hat. Sein Ziel ist es, gemeinsam mit dem Mitgliedernetzwerk, den Athleten, Trainern sowie Vereins- und Verbandsverantwortlichen saubere und manipulationsfreie Wettbewerbe zu erreichen und zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die Arbeit des Vereins auf drei Säulen aufgebaut: Prävention (Schulungen, Aufklärung und Bewusstseinsbildung), Monitoring (Beobachtung und Analyse) und Einrichtung einer Ombudsstelle für Betroffene.

Wenn es nach den Verantwortlichen geht, ist es nun Zeit für den nächsten Schritt. Sie wollen den Play Fair Code in eine behördenähnliche Funktion (ähnlich der NADA) hieven. Begründend führt Präsident Günter Kaltenbrunner unter anderem an, dass man sodann behördenähnliche Tätigkeiten aufnehmen und in entsprechende internationale Gremien (konkret: Group of Copenhagen) aufrücken könnte.

Aber was ist überhaupt eine Behörde, und weshalb ist eine „behördenähnliche Funktion“ erstrebenswert? Als Behörde wird nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine staatliche Dienststelle bzw ein Verwaltungsorgan bezeichnet. Im Juristischen ist eine Behörde ein Organ, dem hoheitliche Aufgaben übertragen sind. Dazu können sie unter anderem Verordnungen und Bescheide erlassen oder Zwangsakte setzen. Aber auch Private oder juristische Personen des Privatrechts können dazu berechtigt werden. Eine solche Konstruktion wird „Beleihung“ genannt. Sie ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig.

Wettskandal in der Regionalliga Ost

Apropos Integrität im Sport: Medienberichten zufolge ist die österreichische Fußball-Regionalliga Ost von einem Wettskandal betroffen. Die Staatsanwaltschaft Graz bestätigte unterdessen, dass derzeit gegen neun bekannte, darunter auch sieben Spieler, und weitere unbekannte Verdächtige ermittelt wird. Sie sollen den Ausgang von Spielen der Regionalliga Ost manipuliert haben, etwa durch „mäßige Leistungen oder spielverzerrende Aktionen“. Auf diese Spiele sei zugleich gewettet worden.

Es verwundert nicht, dass diese Machenschaften rechtliche Implikationen aufweisen. Neben strafrechtlichen Konsequenzen (insbesondere §§ 146 f StGB) haben die Beteiligten mit verbandsrechtlichen Sanktionen (bis hin zu einer lebenslangen Sperre – ob eine solche einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält, sei dahingestellt) zu rechnen. Da die Spiele beglaubigt wurden, ist fraglich, ob es eine nachträgliche Annullierung oder Strafbeglaubigung geben kann. Von Seiten des NÖFV heißt es dazu: „[…] wen sollen wir bestrafen? Den Verein, der ohnehin verloren hat?“ Im Augenblick ist die Staatsanwaltschaft am Zug, deren Ermittlungen vorerst abgewartet werden.

Gehaltskürzungen beim FC Bayern München

Zuletzt ein Blick über die Grenze nach Deutschland: In den letzten Tagen machte die Schlagzeile die Runde, dass der Rekordmeister FC Bayern München Gehaltskürzungen für ungeimpfte Spieler, die in Quarantäne mussten und deswegen Spiele verpassten, in Erwägung ziehe. Der Hintergrund ist hinreichend bekannt. Ob dieses Vorgehen rechtlich zulässig wäre, ist fraglich.

Der deutsche Arbeits- und Sportrechtler Christopher Wiencke merkt an, dass die Rechtlage nicht eindeutig sei: „Die Arbeitsleistung eines Fußballers besteht nicht nur aus dem Spiel, sondern auch aus Training. Demnach dürfte, wenn überhaupt, nur eine Teilkürzung des Gehalts möglich sein.“ Explizit angesprochen auf Joshua Kimmich führt er weiter aus: „Rein rechtlich – das soll angesichts seiner Krankheit nicht zynisch klingen – verbessert sich für Kimmich dadurch [Anmerkung: durch die Infektion] die Lage. […] Relevant für eine potentielle Gehaltskürzung kann nur der Zeitraum sein, in dem er nichtinfiziert in Quarantäne war.“

Christoph Schickhardt, ebenfalls ein deutscher Sportrechtler, beurteilt die Situation folgendermaßen: „Es gibt zwei Fälle zu unterscheiden: Wenn ich Covid-19 habe, dann bin ich krank. Dann bekomme ich Lohnfortzahlung. Wenn ich aber in Quarantäne komme, da ich nicht geimpft bin, dann kann ich auch nicht arbeiten. Dann bekomme ich aber kein Geld, weil ich nicht krank bin. Das gilt für jeden Arbeitnehmer.“

Bleibt am Ball!

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Renato Sanches Alter – ein juristischer Problemfall?

Gastbeitrag von Dr. Daniel Stanonik 

Im Mai dieses Jahres unterschrieb der junge portugiesische Nationalspieler Renato Júnior Luz Sanches einen Fünfjahresvertrag beim FC Bayern München. Er wechselte für eine Ablösesumme in der Höhe von (kolportierten) zunächst Euro 35 Millionen von seinem Stammverein Benfica Lissabon an die Isar. Dieser Betrag kann sich durch Bonuszahlungen um bis zu Euro 45 Millionen auf Euro 80 Millionen erhöhen.

Eine stolze Summe – bedenkt man jedoch, dass er durch sein jetziges Können und aufgrund seiner erst 18 Jahre noch ein großes Entwicklungspotenzial hat, relativiert sich diese Ablösesumme wieder im Verhältnis zu den übrigen Transfers im Weltfußball. Doch hat er wirklich dieses große Entwicklungspotential, bedingt durch sein junges Alter? Gerüchte kamen auf, dass Renato Sanches bereits 23 oder sogar 24 Jahre alt sei. Welche Konsequenzen dieser Umstand in Österreich für einen Fußballer haben kann, wird nachfolgend demonstrativ kurz erörtert, wobei auf Fragen bezüglich Volljährigkeit oder der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte aufgrund der Überprüfung seines Altes nicht Bezug genommen wird:

Aus arbeitsrechtlicher Sicht:

Auch ein Profifußballer ist Arbeitnehmer im Sinne der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Dementsprechend ist der Profifußballer auch angehalten, sich vertrauenswürdig gegenüber seinem Arbeitsgeber zu verhalten. Somit ist der Profifußballer auch verpflichtet, seinem zukünftigen Arbeitgeber alle essenziellen Informationen bei der Vertragsunterzeichnung bekannt zu geben. Mehr als in anderen Branchen ist das Alter im Profifußball von entscheidender Bedeutung. Die Transfersumme, das monatliche Gehalt, die Bonuszahlungen etc. richten sich im Profifußball – abgesehen von seinem Leistungsvermögen – stark nach dem Alter des jeweiligen Fußballers. Es versteht sich von selbst, dass ein jüngerer Spieler einen höheren Marktwert hat und somit in weiterer Folge auch höhere Gehaltsforderungen stellen kann. Macht der Profifußballer falsche Angaben bezüglich seines Alters gegenüber seinem Verein, verhält er sich vertrauensunwürdig. Als Konsequenz sieht der Gesetzgeber bei einem nachgewiesenen vertrauensunwürdigen Verhalten die Entlassung vor. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass diese Entlassung sofort nach Bekanntwerden der Vertrauensunwürdigkeit ausgesprochen werden muss. Der jeweilige Verein müsste somit sofort reagieren.

Aus strafrechtlicher Sicht:

Betrug ist in diesem Zusammenhang denkbar. Der Profifußballer kann durch die falsche Angabe (seines Alters) auf betrügerische Weise sein Gehalt verbessern und damit den Fußballverein durch Täuschung unrichtiger Tatsachen am Vermögen schädigen. Auch eine allfällige Urkundenfälschung wäre denkbar. Sollte nämlich der Profifußballer sein Alter mittels eines Dokuments (Urkunde) beim Arbeitgeber (Fußballverein) unrichtig angeben, erfüllt der Profifußballer unter Umständen den Tatbestand der Urkundenfälschung.

Haftung und/oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vorgängervereins und/oder Spielervermittlers:

Eine wesentliche Rolle in diesem Zusammenhang spielen natürlich auch der Vorgängerverein und der Spielervermittler. Sollte nämlich der Vorgängerverein und/oder der Spielervermittler über das tatsächliche Alter des Profifußballers Bescheid wissen und dem Käuferverein diese Information unterschlagen, macht sich der Vorgängerverein und/oder Spielervermittler gegenüber dem Käuferverein schadenersatzpflichtig – dies unter anderem in Hinblick auf die Transfersumme. Auch Betrug ist in diesem Zusammenhang wieder denkbar.

Das Verschweigen des tatsächlichen Alters sollte im eben dargestellten Zusammenhang von allen Seiten tunlichst unterlassen werden. Im Anlassfall Renato Júnior Luz Sanches jedoch war die Angabe des Alters beim Vertragsanschluss mit dem FC Bayern München nach neuesten Erkenntnissen anscheinend korrekt. Wir können uns daher uneingeschränkt auf seine fußballerischen Künste beim FC Bayern bzw auf die kommende Saison des FC Bayern freuen.

 

Zum Autor:

Dr. Daniel Stanonik ist Partner bei Stanonik Rechtsanwälte in Wien und Mitbegründer der Sportagentur SportsRocks. Er ist ua. vermehrt im Sportrecht tätig.

 

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