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Trikotgate um Andreas Ulmer: Keine rechtlichen Folgen

Gastbeitrag von Fabian Reinholz

Die UEFA hat den Fauxpas mit vertauschten Trikots in der Champions League Qualifikation zwischen RB Salzburg und FK Liepaja durchgehen lassen. Man habe den Vorgang wieder geschlossen, wurde den Salzburgern mitgeteilt.

Was war geschehen? Andreas Ulmer, Spieler von RB Salzburg, lief in der 2. Halbzeit des Qualifikationsspiels mit einem Trikot des deutschen „Schwestervereins“ RB Leipzig auf. Das fiel zunächst gar nicht auf, da die Heimtrikots beider Mannschaften identisch sind und sich die Clublogos nur im Stadtnamen unterscheiden. Selbst der Spielername stand korrekt auf dem Trikotrücken. Offenbar hatte sich ein Trikot bei der Belieferung durch den Hersteller verirrt.

Nach den Trikotpannen während der WM, war das Trikotgate von Salzburg eine willkommene Pressestory. Rechtliche Folgen mussten aber weder Club noch Spieler befürchten.

Sollte jemand dabei ans Markenrecht denken, weil die Vereinslogos in der Regel markenrechtlich geschützt sind: Das hier ist kein Fall einer Markenverletzung. Sie setzt eine Täuschung der Verbraucher über die Herkunft (den Hersteller) des mit der Marke versehenen Produkts voraus. Im vorliegenden Fall wurde aber schon niemand getäuscht, jedenfalls nicht über die beteiligten Vereine. Zudem diente das falsche Trikot nicht dem Produktabsatz.

Näher lag ein Verstoß gegen UEFA-Regularien. Die gibt es aber im Ergebnis nicht.

Bei Spielen der Champions League Qualifikation gilt das UEFA-Ausrüstungsreglement, sofern die Regelungen der nationalen Verbände (für RB Salzburg der ÖFB) keine Bestimmungen vorsehen, was hier wohl der Fall ist.

Im UEFA Reglement gibt es keine Vorschrift, die den Fall eines falschen Trikots regelt; vermutlich weil so ein Fall bisher nicht denkbar war. Nach Art. 6.02 des UEFA-Ausrüstungsreglements kann der UEFA-Spieldelegierte zwar „fragwürdige Ausrüstungsgegenstände“ beschlagnahmen und diese der UEFA-Administration zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen vorlegen. Was das für Maßnahmen sein sollen, ist unklar. Genauso unklar ist, ob ein falsches Trikot ein „fragwürdiger“ Ausrüstungsgegenstand ist. Offenbar hat man das auch bei der UEFA so gesehen.

 

Zum Autor:

Fabian Reinholz ist Partner von Härting Rechtsanwälte in Berlin und dort unter anderem im Wettbewerbs-, Werbe-, Marken- und Sportrecht tätig. Fabian publiziert regelmäßig zu sportrechtlichen Themen auf härting.sport. Sie erreichen ihn unter reinholz@haerting.de.

 

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Sabitzer und Salah – Wenn Spieler ihren Vertrag nicht erfüllen wollen

Immer wieder gibt es Spieler, die trotz laufenden Vertrags nicht für „ihren“ Verein spielen wollen.

Viel wurde geschrieben, als Marcel Sabitzer Ende der letzten Saison angab nach Ende seines Leihvertrages nicht für RB Leipzig, jenen Verein bei dem er eigentlich unterschrieben hatte, spielen zu wollen. Im Endeffekt spielt Sabitzer nun doch für Leipzig. Ähnlich ist die Lage bei Mohamed Salah, der nicht mehr für den AC Florenz spielen will, obwohl dieser die vertragliche Option hat, ihn ein weiteres Jahr auszuleihen.

Sabitzer hatte im Sommer 2014 einen bis 2018 laufenden Vertrag bei RB Leipzig unterschrieben und wurde gleich darauf zu RB Salzburg ausgeliehen. Nach einer erfolgreichen Saison bei Salzburg gab Sabitzer an, dass eine Rückkehr zu Leipzig nicht in seine Pläne passt.

Salah wurde im Jänner 2015 vom FC Chelsea an den AC Florenz für den Rest der Saison 2014/15 ausgeliehen. Er spielte eine tolle Saisonhälfte für den Verein und der Club wollte ihn halten. Nun wird es jedoch problematisch. Der AC Fiorentina gibt an, dass sich die beiden Vereine und der Spieler im Winter 2015 darauf einigten, dass der AC Florenz, gegen Zahlung eines Geldbetrages, den Leihvertrag um ein Jahr verlängern kann. Salah habe dem zugestimmt. Der Spieler hingegen gibt an, er habe sich ein Veto gegen die Verlängerung des Leihvertrages gesichert. Laut dem Verein habe Salah jedoch zu spät von diesem Gebrauch gemacht. Die Situation ist von außen kaum zu beurteilen.

Nimmt man an, dass Salah tatsächlich gültiger weise ein Veto einlegen kann, so ist er in keiner Weise vertraglich dazu verpflichtet weiterhin für Florenz zu spielen. Salah kann von Chelsea problemlos an ein anderes Team verkauft bzw. ausgeliehen werden, kommt kein Transfer zustande so muss Salah zum FC Chelsea zurückkehren.

Hat er jedoch die Möglichkeit ein Veto einzulegen nicht oder nicht mehr, so ist die Lage in Salahs Fall dieselbe wie in Sabitzers Fall. Beide Fälle werden von den „FIFA REGULATIONS on the Status and Transfer of Players“ geregelt, auf welchen auch § 16 Absatz 1 des „REGULATIV FÜR DIE DEM ÖFB ANGEHÖRIGEN VEREINE UND SPIELER“ verweist. Zunächst gilt Artikel 13 der Regulations, welcher besagt, dass ein Vertrag nur durch beidseitiges Einvernehmen beendet werden kann oder endet wenn der Vertrag ausläuft. Ausnahmen bieten die Artikel 14 und 15. Artikel 14 sieht vor, dass ein Vertrag durch geltend machen eines gewichtigen, für die Auflösung sprechenden, Grundes einseitig für nichtig erklärt werden kann. Ein solcher Grund auf Seiten des Spielers wäre in etwa die unsichere Lage in der Region in welcher der Verein aktiv ist. Der Verein kann beispielsweise schwerwiegende, beleidigende Äußerungen gegen den Verein geltend machen. Ein solcher Fall liegt bei keinem der beiden Spieler vor. Auch die Ausnahme des § 15 ist hier nicht gegeben. Dieser erlaubt es Spielern unter gewissen Umständen den Vertag aufzulösen, sofern sie in weniger als 10% der Saisonspiele ihres Teams zum Einsatz kamen.

In keinem der beiden Fälle wäre also eine gerechtfertigte einseitige Auflösung des Vertrags möglich. Sofern ein Spieler den Vertrag nun ohne gerechtfertigten Grund auflöst, so liegt ein Vertragsbruch vor und Artikel 17 der Regulations kommt zur Anwendung. Dieser sieht nach Absatz 1 in jedem solchen Fall Kompensationszahlungen vor, welche durchaus sehr hoch sein können. Die Summe wird zwischen dem Spieler und seinem neuen Verein aufgeteilt. Zudem ist eine Sperre von vier bis sechs Monaten für solche Verfehlungen vorgesehen. Diese Sanktionen in Kombination treffen wohl jeden Profisportler sehr hart.

In keinem der beiden Fälle wäre es also möglich „unbeschadet“ aus einem gültigen Vertrag hinaus zu kommen.

 

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Muss Gulasci seine Strafe nach Leipzig mitnehmen?

Ein rüdes Foul in der Endphase der Saison, ein Spielertransfer. Nun steht der aufnehmende Verein vor dem Problem, dass er einen Spieler kauft, der zunächst gar nicht spielen darf.

Man erinnert sich noch an Luiz Suarez‘ Beißattacke gegen Giorgio Chiellini im Achtelfinale der Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien. Der Fußballweltverband FIFA sperrte den Wiederholungstäter für vier Monate. Ähnlich ist die Sachlage im Falle von Peter Gulacsi, der ebenfalls eine rote Karte wegen einer rüden Attacke kassierte. Dieser Platzverweis im österreichischen Cup-Finale am 3. Juni hat Folgen. Persönlich, weil er im Match gegen Fabio Coltori nun einen großen Rückstand ums Einserleiberl hat. Und für den Verein RasenballSport Leipzig, weil er vier Spiele aussetzen muss.

Die FIFA regelt genau

Die entsprechende Rechtsgrundlage bildet das „FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfers von Spielern“ unter Artikel 12. Hier heißt es: „Disziplinarstrafen von bis zu vier Spieler oder drei Monaten, die vom ehemaligen Verband gegen einen Spieler ausgesprochen, aber zum Zeitpunkt des Transfers noch nicht (vollständig) verbüsst wurden, müssen vom neuen Verband, der den Spieler registriert hat, durchgesetzt werden, damit die Strafe auf nationaler Ebene verbüsst wird.“ Eine Punktlandung des Strafsenats der Bundesliga.

In welchem Bewerb diese Sperre nun abgesessen werden muss, ist fraglich. In Österreich gelten die Sperren gemäß § 18 der Rechtspflegeordnung für das nächste Pflichtspiel: „Der Ausschluss eines Spielers führt immer zu einer automatischen Sperre für das nächste Pflichtspiel dieser Mannschaft.“ Das entsprechende FIFA-Reglement ist eine Muss-Bestimmung und räumt dem Verband keine Ermessensentscheidung ein. Zwar hat RasenballSport Leipzig einen Einspruch eingebracht, aber die Strafe ist aufgrund der Formulierung eine zwingende Entscheidung.

DFB eigentlich nicht zuständig

Laut Bild-Zeitung haben die Leipziger den Einspruch bereits angebracht. Angeblich soll der deutsche Fußballbund DFB gebeten worden sein, eine Zeitsperre statt der bewerbsübergreifenden Spielsperre auszusprechen.

Die Rechtslage ist komplex. Abgesehen von der zwingenden Entscheidung und dem Umstand, dass Österreichs Strafsenat bei zurecht gegebenen Platzverweisen letztinstanzlich abändert (anders als etwa im Fall Martin Hinteregger, wo ein Fehler des Schiedsrichters erkannt wurde).

Der DFB gibt sich bedeckt. Man wolle zunächst die Entscheidung in Österreich abwarten. Denn im Grunde genommen und per Statut ist die DFB-Sportgerichtsbarkeit nur auf Deutschland anzuwenden und geht in der Regel mit der FIFA-Bestimmung unter Artikel 12 konform. Gemäß § 41 der Satzungen des DFB dürfen die Sportgerichte darüber im Grunde eigentlich gar nicht entscheiden: „Die Rechtsorgane des DFB bestrafen Verstöße gegen das DFB-Recht und entscheiden über Streitigkeiten nach dem DFB-Recht, soweit die Entscheidung nicht ausdrücklich einem anderen DFB-Organ vorbehalten ist.“ Auch hier gibt es kein Ermessen Darum musste Bayern-Spieler Mehdi Benatia eine im italienischen Pokal ausgefasste Sperre nach seinem Wechsel vom AS Rom nach München in Deutschland verbüßen.

Gegen die erstinstanzliche Sperre gegen Peter Gulacsi entscheidet nun zunächst das Protestkomitee der österreichischen Bundesliga. Mit der aufgrund vorangegangener Entscheidungen zu erwartenden Bestätigung der Sperre oder eventuellen Reduzierung, kann das DFB-Sportgericht noch beraten. Allerdings würde man dann dem FIFA-Reglement widersprechen.

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