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Der sportrechtliche Jahresrückblick 2022

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2022 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, in dem abermals Krisen ihre Spuren hinterließen. Krisen, die rechtliche Fragestellungen in der Sportwelt zutage förderten. Doch auch abseits davon tat sich sportrechtlich einiges. Die folgenden Ausführungen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten aber einen Überblick bieten.

I. Von den Gerichten

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass Streitigkeiten im Sport außerhalb von Gerichtssälen ausgetragen werden. Diese Aussage kann heute keinesfalls mehr aufrechterhalten werden. Wenngleich für rechtliche Problemstellungen im Sport primär die Sportsgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden im Zuge von sportrechtlichen Streitigkeiten zunehmend die staatlichen Gerichte bemüht:

Den Anfang macht die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Causa Pechstein. Kurz zur Vorgeschichte: Claudia Pechstein wurden im Rahmen der Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaft 2009 im norwegischen Hamar erhöhte Blutwerte nachgewiesen, woraufhin die International Skating Union (ISU) eine zweijährige Sperre wegen Dopings verhängte. Dagegen zog die Deutsche vor den Internationalen Sportgerichtshof (CAS). Ohne Erfolg. Auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht war für die Eisschnellläuferin nichts zu holen. Es folgten ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und ein Zivilprozess in Deutschland. Als wäre diese Liste nicht bereits lange genug, hat sich nun auch noch das BVerfG zu Wort gemeldet:

Mit Beschluss vom 3. Juni 2022 (1 BvR 2103/16) hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde von Pechsteinstattgegeben. Das BVerfG ortete in der Entscheidung des deutschen Bundesgerichthofs (BGH), wonachPechsteins Klage wegen einer zugunsten des CAS vereinbarten Schiedsklausel unzulässig sei, eine Verletzung des Justizgewährungsanspruches (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz). Der BGH habe die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt. Die vorgenommene Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Vertragsfreiheit sowie der Verbandsautonomie entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (für die Kernaussagen des BVerfG siehe unseren Beitrag).

Weiter geht es mit einer Entscheidung der Ad Hoc Division des CAS bei den Olympischen Winterspielen in Peking. Aufgrund dieser Entscheidung war es einer erst 15-jährigen Eiskunstläuferin namens Kamila Valieva – trotz Vorliegen einer positiven Dopingprobe – möglich, an der Kür des olympischen Einzelwettkampfs der Frauen im Eiskunstlauf teilzunehmen. Die Verhinderung der Teilnahme am Wettkampf würde eine irreversible Schädigung der Athletin bedeuten, sodass das Panel der Ad Hoc Division die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung nach Durchführung einer Interessensabwägung bestätigte (siehe dazu unseren Beitrag).

Ferner bestätigte der CAS den Ausschluss von russischen Auswahl- und Klubmannschaften von Bewerben der FIFA und UEFA. Die Richter betonten zunächst die unvorhersehbaren und noch nie dagewesenen Umstände, auf welche die FIFA und die UEFA hätten reagieren müssen. Die Sportverbände hätten sodann im Rahmen des ihnen durch ihre Satzungen eingeräumten Ermessensspielraums gehandelt (2022/A/8708 und 2022/A/8709). Über die Sanktionen der Sportverbände gegen Russland haben wir auch mit Professor Orth gesprochen (höre dazu unsere Podcast-Folge).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich auch im abgelaufenen Jahr mit einem spanischen Fußballverein zu beschäftigen. Den Anlass dazu gaben einmal mehr staatliche Beihilfen Spaniens, diesmal zugunsten des FC Valencia. Der EuGH hat das Rechtsmittel der Kommission, welche die Beihilfen mittels Beschluss vom 4. Juli 2016 als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar im Sinne des Art 107 AEUV qualifiziert hat, zurückgewiesen (C-211/20 P).

Apropos EuGH: Dieser hat sich im neuen Jahr mit zwei äußerst brisanten Fällen zu befassen. Die Rede ist von den Rechtssachen „European Superleague Company“ und „International Skating Union/Kommission“. Die Schlussanträge dazu hat Generalanwalt Rantos am 15.12.2022 erstattet. Nach der rechtlichen Einschätzung des Generalanwalts sind die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar (siehe dazu unseren Beitrag). In eine ähnliche Kerbe schlagen die Schlussanträge zur „International Skating Union“, in welchen der Generalanwalt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der Regeln der International Skating Union bestätigenden Urteils des europäischen Gerichts vorschlägt (siehe dazu die Pressemitteilung).

In Österreich hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) im vergangenen Jahr beispielsweise mit urheberrechtlichen Exklusivlizenzen für Sportübertragungen auseinanderzusetzen (4 Ob 219/21s). Klarstellend hielt er dazu fest, dass die Aufführung von Live-Übertragungen von Spielen der UEFA Champions League vom Medienkonzern Sky (einem Linzer Gastwirt) untersagt werden kann, weil die UEFA dem Konzern für das Lizenzgebiet Österreich die entsprechenden Exklusivrechte eingeräumt hat (siehe dazu unseren Beitrag).

Weitere Entscheidungen des OGH betrafen die Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen (9 Ob 85/21x), die Aufklärungspflichten eines Sportveranstalters (2 Ob 105/21m sowie 8 Ob 15/22x), den Unfall bei einer Seilschaft (9 Ob 4/22m) sowie Fragen der Wegehalterhaftung im Sinne des § 1319a ABGB nach einem Mountainbike-Unfall (1 Ob 19/22h).

II. Aus dem Parlament

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten (verbandsrechtlichen) Spiel- und Sportregeln zunehmend allgemein gültige Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des sportlichen Systems regeln sollen. Obgleich die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für die Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen.

Der Nationalrat hat am 13. Dezember 2022 eine Erhöhung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (kurz: PRAE) beschlossen. Um die ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern und dem Umstand der hohen Inflation Rechnung zu tragen, wird die PRAE ab 1. Jänner 2023 von 540 Euro auf 720 Euro erhöht und der Betrag pro Einsatztag verdoppelt (maximal 120 Euro pro Einsatztag). In Regierungskreisen wird die Erhöhung als „Meilenstein“ bezeichnet (so der Vizekanzler). Auch in den Kreisen des organisierten Sports wird überwiegend laut gejubelt (siehe beispielsweise das Statement der Interessenvertretung Sport Austria). Ob die Erhöhung der PRAE tatsächlich nur Anlass zum Jubeln gibt, steht auf einem anderen Blatt und soll hier beiseitegelassen werden.

Davon abgesehen gibt es aus dem österreichischen Parlament wenig zu berichten. Wiewohl sich die Etablierung eines Berufssportgesetzes auch im aktuellen Regierungsprogramm wiederfindet, heißt es weiter: „Bitte warten!“ Gleiches gilt für den eSport. Wie bereits im Jahresrückblick 2021 berichtet, haben Experten im Sommer 2021 gewisse Empfehlungen zur rechtlichen Einordnung an die Politik herangetragen. Seither liegt der Ball beim Gesetzgeber.

Demgegenüber schickt sich die Europäische Union nun an, geeignete Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Entwicklung der eSport- und Gaming-Industrie zu schaffen. Ausgehend von einer umfassenden Studie von Nothelfer/Scholz (Esports – Background Analysis) verabschiedete das Europäische Parlament am 10. November 2022 eine Resolution zu eSport und Gaming (2022/2027[INI]). Wie sich der Prozess nun entwickelt, bleibt abzuwarten.

Von den „ursprünglichen“ Regelsetzern im Sport, die Sportverbände, gibt es hingegen einiges zu berichten: Die neuen Regelungen der Formel-1 (siehe dazu unseren Beitrag), die neuen FIFA-Bestimmungen zur Spielerleihe (siehe dazu hier) und das UEFA-Reglement zur finanziellen Nachhaltigkeit (siehe dazu unseren Beitrag) seien aus der Fülle exemplarisch herausgegriffen.

III. Kurioses

Mitunter ereignen sich auch kuriose Geschichten im Sport(-recht), die in einem Jahresrückblick ebenfalls nicht fehlen dürfen.

Dazu gehört beispielsweise der Fall des französischen Nationalspielers Antoine Griezmann, der zu Beginn der Spielzeit 2022/23 nicht der Startelf von Atlético Madrid angehörte. Der Offensivspieler wurde vielmehr regelmäßig nach einer Stunde eingewechselt. So weit, so gut, darin liegt noch nicht das Kuriosum (gleichwohl Fans des Franzosen unter Umständen das Gegenteil behaupten würden). Kurios wird es spätestens dann, wenn man sich den Hintergrund vergegenwärtigt: Der Leihvertrag soll eine „Kauf“-Verpflichtung in Höhe von 40 Millionen Euro beinhalten, die von der Bedingung abhängig ist, dass der Spieler in 50 % der Pflichtspiele über mindestens 45 Minuten eingesetzt wird (für eine juristische Bewertung siehe den Gastbeitrag von Fischinger/Kolomiyets).

Vielen bleibt gewiss auch das Wechselchaos im Bundesligaspiel zwischen Freiburg und Bayern München in Erinnerung. Aufgrund der Anzeige einer falschen Rückennummer auf der elektronischen Wechseltafel waren auf Seiten der Bayern für knapp 20 Sekunden zwölf – anstatt der erlaubten elf – Spieler auf dem Feld. Daraufhin beeinspruchte der SC Freiburg die Spielwertung der Partie beim DFB-Sportgericht. Dieses sah die Verantwortung für das Wechselchaos aber nicht beim deutschen Rekordmeister, sondern beim Schiedsrichterteam. Der FC Bayern München behielt also die drei Punkte (ausführlich dazu unser Beitrag).

Bleiben wir gleich in der Deutschen Fußball-Bundesliga: Auch ein Torjubel von Anthony Modeste stellte sich durchaus kurios dar. Nach dem Führungstreffer für den 1. FC Köln gegen Arminia Bielefeld hielt Torschütze Anthony Modeste eine Packung seiner eigenen Kaffeemarke in die Kamera. Obwohl der Stürmer keine Verwarnung durch den Schiedsrichter erhielt, untersuchte der Kontrollausschuss des DFB den Vorfall. Anthony Modeste kam schließlich mit einem blauen Auge davon – der DFB-Kontrollausschuss stellte das Verfahren mit Zustimmung des DFB-Sportgerichts ein. Der Fall macht deutlich, dass ein Torjubel sportrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die obligatorische Verwarnung für das Ausziehen des Trikots ist allgemein bekannt. Abgesehen davon stellen sich aber weitere Fragen: Wie ausgelassen darf man jubeln? Wann erhält man eine gelbe Karte? Und in welchen Fällen kann man sogar im Nachhinein gesperrt werden? Hierfür lohnt sich zunächst ein Blick auf Regel 12.3. der Spielregeln des International Football Association Board (IFAB), wobei gewisse Jubel dem Regelhüter einiges an Auslegungsgeschick abverlangt.

Hohe Wellen schlug nicht zuletzt ein Streit in der Schachwelt. Anlass dazu gaben zwei Aufeinandertreffen zwischen dem Schachweltmeister Magnus Carlsen und Hans Moke Niemann. In beiden Duellen hatte der Weltmeister das Nachsehen, wobei er in der zweiten bereits nach einem Zug aufgab. Auf Twitter äußerte er anschließend Betrugsvorwürfe gegen seinen Kontrahenten: „Ich glaube, dass Niemann mehr – auch in letzter Zeit – betrogen hat, als er öffentlich zugegeben hat“. Die Antwort von Hans Moke Niemann in Form einer 100-Millionen-Dollar-Verleumdungsklage ließ nicht lange auf sich warten. Der Fall hat nicht zuletzt eine Debatte über Cheating in der Schachwelt losgetreten (für eine juristische Einordnung siehe Rinteln, SpoPrax 2022/488).

IV. Sonstiges

Der Kollektivertrag für Fußballspieler der der Österreichischen Fußball-Bundesliga gilt als Paradebeispiel einer sportspezifischen Sonderregelung. Darüber sind sich alle Beteiligten einig. Abgeschlossen wurde der Kollektivvertrag bislang zwischen der Österreichischen Fußball-Bundesliga und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB), younion _ Die Daseinsgewerkschaft für die Fachgruppe Vereinigung der Fußballer. Es ist hinlänglich bekannt, dass nunmehr sämtliche Berufsfußballer aus dem ÖGB ausgetreten sind und sich einer neu gegründeten „Spielervereinigung“ angeschlossen haben (dazu etwa hier). Damit drängt sich die Frage auf, wer künftig das Recht hat, den Kollektivertrag für Fußballspieler auf Arbeitnehmerseite abzuschließen (für eine ausführliche Auseinandersetzung siehe unseren Beitrag).

Ein weiteres Erfolgsmodell im österreichischen Fußball ist der sogenannte Österreichertopf. Damit soll der Einsatz österreichischer Spieler in der Fußball-Bundesliga finanziell gefördert werden. Ob die Eingangsthese selbst heute noch Gültigkeit beanspruchen kann, ist fraglich. Denn Medienberichten zufolge verzichtet mittlerweile fast die halbe Liga auf die Förderungen aus dem Topf (siehe dazu etwa folgenden Bericht). Die Gemengelage erinnert den Sportinteressierten höchstwahrscheinlich an die Situation im Handballsport, wo im abgelaufenen Jahr ebenfalls über eine Förderregelung zugunsten österreichischer Spieler diskutiert wurde (dazu hier). Rechtlich ist beiden Systemen gemein, dass sie vor dem Hintergrund des Unionsrechts kaum bestehen können (dazu erscheint in Kürze eine umfassende Fachpublikation im Tagungsband „Sport im Öffentlichen Recht“).

Kurz vor Jahreswechsel ließ die Fußball-Bundesliga mit einer Änderung der Lizenzbestimmungen aufhorchen. Demnach wurde die Förderung des Frauenfußballs und Corporate Social Responsibility-Bestimmungen als verpflichtendes B-Kriterium eingeführt. Ersteres kann „entweder durch eine eigene Mannschaft, eine Kooperation oder durch weitere Maßnahmen erfüllt werden, die den Frauenfußball entsprechend fördern“, teilte die Fußball-Bundesliga in einer ersten Stellungnahme mit. Zweiteres umfasst die verpflichtende Nennung einer verantwortlichen Person für den Bereich „Fußball und soziale Verantwortung“ sowie ein Strategiepapier und Maßnahmen in den Bereichen Gleichstellung und Inklusion, Bekämpfung von Rassismus, Kinder- und Jugendschutz, Fußball für alle (Stichwort: Barrierefreiheit) und Umweltschutz.Außerdem wurde bezüglich der finanziellen Nachhaltigkeit und des beständigen Abbaus von negativem Eigenkapital ein neues C-Kriterium implementiert (für eine generelle Übersicht über das Lizenzverfahren siehe unseren Beitrag).

Für Schlagzeilen sorgte auch der Becherwurf im Oberösterreich-Derby zwischen dem LASK und der SV Ried. Der Vorfall gab Anlass, um über die rechtlichen Implikationen von Fehlverhalten der Fans zu diskutieren. Die zentrale verbandsrechtliche Bestimmung in diesem Dunstkreis ist § 116 Abs 3 ÖFB-Rechtspflegeordnung, die besagt, dass ein Verein für bestimmte Fälle von unangemessenem Verhalten seiner Anhänger zu bestrafen ist, selbst wenn der Verein nachweisen kann, dass ihn bei der Organisation des Spiels kein Verschulden trifft (für eine ausführliche Analyse des Vorfalls höre unsere Podcast-Folge).

Last, but not least ist auch einer der vielen „Nebenschauplätze“ der wohl umstrittensten Fußball-Weltmeisterschaft aller Zeiten zu erwähnen: Kurz vor dem Anpfiff stand die Kapitänsbinde im Fokus (Stichwort: „One Love-Armbinde“). Abermals. Bereits bei der Fußball-Europameisterschaft 2020 gab es Diskussionen über die Binde, die der Kapitän einer Mannschaft als Erkennungszeichen am Oberarm trägt (siehe dazu unseren Beitrag). Wer die Debatte als trivial abstempelt, hat das Problem dahinter nicht verstanden: Es handelt sich um eine Diskussion, die weit über die Sportwelt hinausreicht; es geht um Werte sowie das Verhältnis zwischen Sport und Politik. Dass sich die großen Sportverbände damit schwertun, war in den letzten Jahren nur unschwer zu erkennen. Spätestens bei der Pokalübergabe zeigte sich in diesem Punkt die Doppelmoral des Veranstalters.

V. Ausblick

Ein Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2022 stellt die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis. Wir bleiben jedenfalls dran und freuen uns bereits auf ein spannendes Jahr 2023: Wie entscheidet der EuGH die Rechtssachen „European Superleague Company“ und „International Skating Union/Kommission“? Kommen wir dem Berufssportgesetz ein Stück weit näher? Werden die Empfehlungen zur rechtlichen Einordnung des eSports endlich umgesetzt?

Mit diesem Ausblick wünschen wir euch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Unsere Neujahrsvorsätze: Content und (dieses Mal wirklich) das ein oder andere LAW MEETS SPORTS-Event – Bleibt am Ball!

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Antoine Griezmann – Fester Einwechslungsspieler nach der 60. Minute?

Minute, 62. Minute, 64. Minute, 63. Minute, 61. Minute, 63. Minute und gegen Leverkusen 63. Minute: Das sind die Zeitpunkte, zu denen Antonie Griezmann in der noch jungen Saison 2022/2023 bei Atlético Madrid eingewechselt wurde (Stand: 15.9.2022).[1] Der FC Barcelona möchte deshalb gegen Atlético Madrid vor Gericht ziehen.[2]

Ein Beitrag von Prof. Philipp S. Fischinger und Benjamin Kolomiyets, beide Universität Mannheim

I. Sachverhalt

Der 31-jährige Stürmer, dessen Vertrag beim FC Barcelona noch bis zum Ende der Saison 2023/2024 läuft, ist gegenwärtig bis Ende der Saison 2022/2023 vom FC Barcelona an Atlético Madrid „ausgeliehen“.[3] Laut Medienberichten beinhaltet der „Leihvertrag“[4] eine „Kauf“-Verpflichtung[5] in Höhe von 40 Millionen Euro, die von der Bedingung abhängig ist, dass Griezmann in 50 % der Pflichtspiele über mindestens 45 Minuten zum Einsatz kommt.[6] In seiner ersten Saison bei Atlético Madrid hatte Griezmann diese Bedingung noch unzweifelhaft erfüllt, kam er doch bei nahezu jeder Gelegenheit zum Einsatz.[7] Der FC Barcelona vertritt den Standpunkt, dass die Bedingung bereits deshalb eingetreten ist. Atlético Madrid ist hingegen der Meinung, dass sich die 50 % auf beide Spielzeiten beziehen und daher die Voraussetzungen für die Kaufpflicht noch nicht erfüllt sind.[8] Dies erklärt zumindest das derzeitige Vorgehen des Trainers von Atlético Madrid, Diego Simeone, bezüglich der oben dargelegten Einsatzzeiten des formstarken Griezmann. Unterstellt man für die Zwecke des folgenden Beitrags, dass die Kaufverpflichtung tatsächlich nur eintritt, wenn Griezmann über beide Spielzeiten hinweg in mindestens 50 % der Spiele im obigen Sinne zum Einsatz kommt, scheint Atlético Madrid mit seiner gegenwärtigen „Taktik“ des Einsatzes frühestens ab der 60. Minute auf den ersten Blick das Eingreifen der offenbar nicht gewollten Kaufverpflichtung vermeiden zu können.

Auch wenn der „Fall Griezmann“ aufgrund der Bekanntheit des Spielers und der beiden beteiligten Vereine besonders im Rampenlicht steht, handelt es sich mitnichten um einen einmaligen Vorgang. Es ist nämlich gar kein so unübliches Vorgehen, dass ein Entleiher eine an die Erreichung einer bestimmten Mindesteinsatzzahl gekoppelte Kaufverpflichtung dadurch zu vermeiden sucht, dass er den Spieler ab einem bestimmten Zeitpunkt unabhängig von sportlichen Erwägungen nicht mehr einsetzt.[9] Juristisch wirft das die Frage auf, ob der Entleiher damit gegen seine vertraglichen Pflichten aus dem Leihgeschäft verstößt und, wenn ja, welche Rechtsfolgen dies hat. Dem wird im Folgenden exemplarisch auf Grundlage des deutschen Rechts nachgegangen (womit nicht verkannt werden soll, dass auf den hier als Aufhänger gewählten „Fall Griezmann“ höchstwahrscheinlich spanisches Recht anwendbar ist).

II. Juristische Würdigung

1. Ausgangspunkt

Im Ausgangspunkt ist es allein Sache des Entleihers, ob, wann, wie oft, wie lange und auf welcher Position er den ausgeliehenen Spieler während der Dauer des Leihgeschäfts einsetzt. Im Verhältnis Entleiher – Spieler folgt dies bereits aus § 106 S. 1 GewO, nach welchem der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.[10] Entsprechend hat ein Profimannschaftssportler nach allgemeiner Meinung keinen Anspruch auf tatsächlichen Einsatz in einem Pflichtspiel.[11] Auch gegenüber den Verleiher trifft den Entleiher grundsätzlich keine Pflicht, den Leihspieler derart oft zum Einsatz zu bringen, dass die Kaufverpflichtung eingreift.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich der Entleiher gegenüber dem Leihspieler und/oder dem Verleiher verpflichtet hat, den Spieler in einer bestimmten Zahl von Pflichtspielen einzusetzen. Das dürfte im Fall von Griezmann – wie auch sonst – nicht der Fall sein, will sich der Entleiher doch typischerweise nicht im Vorfeld und unabhängig von der (sportlichen) Entwicklung des Leihspielers und seiner Mannschaft derart weitreichend binden.

Auf den ersten Blick verletzt Atlético Madrid somit mit seinem derzeitigen Vorgehen keine Pflichten gegenüber dem FC Barcelona, sondern übt allein ein ihm zustehendes Recht aus.

2. Aber: Treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts?

Jedenfalls dann, wenn der Fall nach deutschem Recht zu behandeln wäre, wäre damit aber noch nicht zwingend das letzte Wort gesprochen. Dogmatisch handelt es sich bei der Konstruktion einer einsatzabhängigen Kaufverpflichtung um ein aufschiebend bedingtes Transfergeschäft. Daher ist § 162 I BGB zu beachten, nach welchem eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, ihn wider Treu und Glauben verhindert hat.

Im vorliegenden Fall erklärte Diego Simeone auf einer Pressekonferenz auf die Nachfrage eines Reporters, weshalb Griezmann trotz seiner guten Leistung immer erst nach der 60. Minute eingewechselt werde: „Ich bin ein Mann des Vereins und werde es immer sein.“[12]. Und weiter: „Was soll ich machen? Ich bin ein Angestellter des Klubs. Und wo es Kapitäne gibt, entscheiden nicht die Matrosen.“[13] Zeigen diese Aussagen nicht recht deutlich, dass Atlético Madrid den Eintritt der Kaufbedingung absichtlich verhindert, indem Griezmann nun nie mehr als ca. 30 Minuten pro Spiel zum Einsatz kommt? Ist das treuwidrig? Würde man dies bejahen, so würden nach § 162 I BGB die für die Kaufverpflichtung erforderlichen Spieleinsätze Griezmanns fingiert werden, was im Endeffekt zur Folge hätte, dass der FC Barcelona einen wirksamen und fälligen Anspruch auf die vereinbarte Ablösesumme hätte.

Die Antwort darauf hängt maßgeblich davon ab, welches Verhalten der FC Barcelona als Verleiher insbesondere nach dem Inhalt des Leihgeschäfts von Atlético Madrid erwarten konnte. Im Ausgangspunkt wird man dabei sagen können, dass dann, wenn der Leihvertrag die Kaufverpflichtung ausschließlich unter die aufschiebende Bedingung einer bestimmten Einsatzzeit des ausgeliehenen Fußballers stellt, beim Verleiher regelmäßig die schutzwürdige Erwartung erzeugt wird, dass das wirksame Zustandekommen des Rechtsgeschäfts allein von sportlichen Kriterien abhängig ist. Dann gilt: Wird der Spieler den sportlichen Erwartungen des Entleihers nicht gerecht und entscheidet sich dieser deswegen bewusst gegen weitere Einsätze, um den Eintritt der vereinbarten Bedingung zu verhindern, ist sein Verhalten nicht treuwidrig i.S.d. § 162 I BGB.[14] Anders verhält es sich hingegen, wenn der Entleiher in dieser Situation alleine oder ganz überwiegend aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen von weiteren Einsätzen des Spielers absieht. In diesem Fall ist sein Verhalten treuwidrig, weil es dem „Geist“ des Leihgeschäfts mit einsatzabhängiger Kaufverpflichtung widerspricht. Sowohl der Verleiher als auch der Leihspieler können nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass alleine sportliche Erwägungen für die Aufstellungsentscheidung maßgeblich sein sollen. Daraus folgt: Will sich der Entleiher die Möglichkeit offenhalten, das Eingreifen der Kaufverpflichtung (auch) aus wirtschaftlichen Gründen zu verhindern, muss er dies im Leihvertrag hinreichend zum Ausdruck bringen. Das kann z.B. durch eine Klausel geschehen, nach der die Kaufverpflichtung unabhängig von der vom Leihspieler erreichten Einsatzzahl nicht eingreifen solle, wenn der Entleiher die Champions League Qualifikation, den Klassenerhalt, den Aufstieg oder ein anderes sportliches Ziel nicht erreicht. Alternativ kann sich der Entleiher im Leihvertrag auch ganz allgemein das Recht vorbehalten, das Eingreifen der Kaufverpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen zu verhindern. Lässt sich der Verleiher auf eine solche Klausel ein, ist er nicht schutzwürdig und kann später nicht geltend machen, das allein ökonomisch motivierte Vorgehen des Entleihers sei treuwidrig.

Im Ausgangsfall unseres „Teilzeitarbeiters“ Griezmann spricht viel dafür, dass die sportlichen Erwartungen nicht der Grund dafür sind, dass dieser nur noch ab der 60. Minute zum Einsatz kommt. Denn er erzielte in der bisherigen Saison bemerkenswerterweise genauso viele Tore in der halben (!) Spielzeit wie der diesjährige Stammspieler auf seiner Position, Àlvaro Morata.[15] Hinzu kommt, dass Griezmann in der letzten Saison in fast jedem Pflichtspiel in der Startaufstellung stand, wenn er einsatzbereit war. Wenig überraschend ist daher der mediale Aufschrei rund um den bevorstehenden juristischen Disput zwischen den Vereinen ähnlich groß wie jener in der fußballerischen Gefolgschaft über die Vorgehensweise Atlético Madrids hinsichtlich der Einsatzzeit Griezmanns.

Ob das Verhalten von Atlético Madrid treuwidrig ist, hängt somit davon ab, ob der Leihvertrag mit dem FC Barcelona Raum für eine ökonomisch motivierte Vereitelung des Bedingungseintritts für die Kaufverpflichtung lässt. Dies kann hier mangels Kenntnis des genauen Vertragsinhalts nicht abschließend bewertet werden. Die Empörung des eine Klage androhenden FC Barcelona spricht aber jedenfalls dagegen.

3. Beweislast

Aus Sicht des Verleihers in solchen Konstellationen problematisch ist aber die Darlegungs- und Beweislast. Denn: Wer sich auf eine unredliche Beeinflussung durch den anderen Teil beruft, muss das treuwidrige Verhalten sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Ausfall des Bedingungseintritts beweisen.[16] Im vorliegenden Fall müsste der FC Barcelona also beweisen, dass Atlético Madrid treuwidrig den Eintritt der Bedingung vereitelt. Einen gewissen Anhaltspunkt mag man hierfür in den oben zitierten Aussagen von Diego Simeone, er sei „ein Mann des Vereins und werde es immer sein“[17] und entscheiden würden die Kapitäne, nicht die Matrosen[18] – zu denen er sich offenbar zählt – erblicken können. Denn diese könnte so verstanden werden, dass er von seinen Vorgesetzten die Weisung erhalten hat, Griezmann fürderhin nur noch so einzusetzen, dass die einsatzabhängige Kaufverpflichtung nicht eingreift. Außerdem könnte der FC Barcelona auf die derzeitigen sportlichen Leistungen Griezmanns verweisen, die es aus Sicht eines objektiven, unbefangenen Beobachters nicht nachvollziehbar machen, warum dieser nun immer nur noch erst ab ca. der 60. Minute zum Einsatz kommt. Ob diese Argumentation jedoch auch vor einem (spanischen) Gericht ausreichen wird, ist fraglich, immerhin ist nicht auszuschließen, dass Atlético Madrid dafür gute Gründe – oder zumindest gut klingende Scheinbegründungen – vorbringen kann.

III. Ausblick

Im Falle von Griezmann spricht vieles dafür, dass sich die erforderlichen Spielzeiten für den Bedingungseintritt über beide Spielzeiten verteilen. Dann wäre maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung, ob die Bedingung eingetreten ist, der Ablauf der Saison 2022/2023. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Bedingung nicht eingetreten. Sollte Atlético Madrid seine Einsatzpraxis für Griezmann unverändert fortführen, würde die Bedingung auch nicht eintreten und der Spieler müsste nach Ablauf der Saison zum FC Barcelona zurückkehren. Gedient ist damit niemandem, eine Einigung wäre für alle Parteien von Vorteil: Atlético Madrid möchte den formstarken Spieler länger als knapp 30 Minuten pro Spiel auflaufen lassen, der FC Barcelona möchte einen formellen Abschluss der „Causa Griezmann“ und ihn von der Gehaltsliste streichen und der Spieler möchte sich durch möglichst viel Einsatzzeiten für die kommende Weltmeisterschaft in Katar empfehlen. Mit einer festen Einwechslungszeit erst ab ca. der 60. Spielminute wird dies eher schwierig …

Zu den Autoren

Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard) ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Sportrecht sowie Handelsrecht an der Universität Mannheim. Benjamin Kolomiyets ist dort Wissenschaftliche Hilfskraft. Einer der Hauptforschungsschwerpunkte des Lehrstuhls ist das Sportrecht, insbesondere das Sportarbeitsrecht. Kontakt: lehrstuhl.arbeitsrecht@uni-mannheim.de

 

[1] Vgl. Statistik über detaillierte Leistungsdaten von Antoine Griezmann in der Saison 2022/2023 https://www.transfermarkt.de/antoine-griezmann/leistungsdatendetails/spieler/125781/wettbewerb/ES1/saison/2022.

[2] https://www.mundodeportivo.com/futbol/fc-barcelona/20220908/1001865063/barca-prepara-demanda-atletico-pague-griezmann.html.

[3] Siehe jeweils https://www.transfermarkt.de/antoine-griezmann/profil/spieler/125781.

[4] Juristisch handelt es sich zwar nicht um eine Leihe i.S.v. § 598 BGB, weil sich die Bezeichnung eingebürgert hat, wird sie aber auch im Folgenden verwendet. Zur rechtlichen Einordnung der Spielerleihe vgl. Reiter, in: Fischinger/Reiter, Das Arbeitsrecht des Profisports, 2021, § 11, Rn. 33 ff.

[5] Auch insoweit ist die hier verwendete Wortwahl den Gepflogenheiten der Branche geschuldet. Zur Rechtsnatur von Transfergeschäften vgl. Reiter, in: Fischinger/Reiter, Das Arbeitsrecht des Profisports, 2021, § 11, Rn. 24 ff.

[6] https://www.sport1.de/news/internationaler-fussball/la-liga/2022/09/la-liga-nachste-stufe-im-griezmann-zoff-barcelona-will-atletico-verklagen.

[7] In der Saison 2020/2021 hatte Griezmann zwölf Spiele aufgrund von Verletzungen und Sperren verpasst, bei den restlichen 38 Pflichtspielen war er bei 30 Partien über mehr als 45 Minuten auf dem Platz. Das entspricht etwas weniger als 80 Prozent aller ihm möglichen Partien in der letzten Saison (s. näher https://www.sueddeutsche.de/sport/la-liga-griezmann-atletico-barcelona-kaufoption-1.5643960).

[8] https://www.transfermarkt.de/bericht-barca-will-festen-griezmann-transfer-zu-atletico-erzwingen-ndash-kaufpflicht-schon-erfullt-/view/news/411067.

[9] So z.B. auch im Fall von Kevin Wimmer, der von Hannover 96 zu Beginn der Spielzeit 2019/2020 vom englischen Zweitligisten FC Stoke City ausgeliehen wurde. Auch in diesem Leihvertrag war wohl eine Kaufverpflichtung geregelt, die eingreifen sollte, wenn Wimmer in mehr als 24 Spielen über 45 Minuten zum Einsatz kam (vgl. http://www.spox.com/at/sport/fussball/bundesliga/1904/Artikel/kevin-wimmer-bei-hannover-96-kuriose-klausel-im-stoke-leihvertrag.html).

[10] Intern ist im Grundsatz der Cheftrainer alleinentscheidungsbefugt (vgl. § 2 II 2, 3 Mustervertrag des Bundes Deutscher Fußball-Lehrer). Etwas anderes gilt allerdings, wenn – wie im vorliegenden Zusammenhang – mit der Festlegung der Aufstellung des Leihspielers zugleich über das Eingreifen der „Kaufverpflichtung“ entschieden wird; in einem solchen Fall kann die Vereinsführung mittels Weisungen an den Trainer vorgeben, ob der Leihspieler zum Einsatz kommt oder nicht (s. näher Fischinger/Unger, SpuRt 2019, 202, 203 f.).

[11] BAG 22.8.1984 – 5 AZR 539/81, NJW 1986, 2904, 2905; 16.1.2018 – 7 AZR 312/16, NJW 2018, 1992, 1995; Wüterich/Breucker, Arbeitsrecht, Rn. 298; Reiter, in: Fischinger/Reiter, Das Arbeitsrecht des Profisports, § 7, Rn. 123; s. aber auch Fischinger, SpoPrax 2022 (demnächst, Heft 12).

[12] https://www.spox.com/de/sport/fussball/international/spanien/2209/Artikel/atletico-antoine-griezmann-fc-barcelona-klausel-vertrag.html.

[13] Zitiert nach Kicker v. 29.9.2022, S. 45.

[14] Fischinger/Unger, SpuRt 2019, 202, 210; vgl. im Zusammenhang mit einsatzabhängigen Verlängerungsoptionen bei Spielern auch BAG 16.1.2018 – 7 AZR 312/16, NJW 2018, 1992, 1995.

[15] Vgl. Statistik über detaillierte Leistungsdaten von Antoine Griezmann  und Àlvaro Morata in der Saison 22/23 über alle Wettbewerbe hinweg: https://www.transfermarkt.de/antoine-griezmann/leistungsdatendetails/spieler/125781/wettbewerb/ES1/saison/2022 und https://www.transfermarkt.de/alvaro-morata/leistungsdatendetails/spieler/128223/wettbewerb/ES1/saison/2022 (abgerufen am 17.9.2022).

[16] MüKo-BGB/Westermann, § 162, Rn. 2 f.; BeckOGK-BGB/Reymann, 1.3.2021, § 162, Rn. 44;
Erman/Armbrüster, BGB, § 162, Rn. 2.

[17] https://www.spox.com/de/sport/fussball/international/spanien/2209/Artikel/atletico-antoine-griezmann-fc-barcelona-klausel-vertrag.html.

[18] Zitiert nach Kicker vom 29.9.2022, S. 45.

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