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St. Pölten vs Kapfenberg – eine Sportgroßveranstaltung?

Ist ein Testspiel zwischen dem SKN St. Pölten und dem SV Kapfenberg in Hollenburg als Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG zu qualifizieren? Mit dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung auseinanderzusetzen.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber aufgetragen bei der Polizeiinspektion vorstellig zu werden (Meldeauflage iSd § 49c SPG), weil er bei einem Testspiel zwischen dem SKN St. Pölten und dem SV Kapfenberg in Holleburg mehrmals auf eine andere Person eingeschlagen, dieser dabei auch mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei die Schneidezähne ausgeschlagen hatte. Dadurch hatte er einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt iSd § 49c SPG begangen.

„Zweifellos bedeutendes Spiel hochrangiger Mannschaften“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich qualifizierte zwei Fußballspiele – darunter auch das verfahrensgegenständliche – als Sportgroßveranstaltungen iSd § 49c SPG. Begründend führte es dabei aus, dass das gegenständlichen Spiel ein „zweifellos bedeutendes Spiel hochrangiger Mannschaften“ sei, zumal eine Mannschaft aus der höchsten Spielklasse (SKN St. Pölten) auf ein Team aus der zweithöchsten Spielklasse (SV Kapfenberg) traf. Auch der Umstand, dass es sich lediglich um ein Testspiel gehandelt habe, vermöge daran nichts zu ändern, weil Mannschaften mit überregionaler Bedeutung unterschiedlicher Bundesländer aufeinandergetroffen seien, argumentierte das Landesverwaltungsgericht weiter. Zudem habe erhebliches Publikumsinteresse an der Begegnung bestanden.

Dagegen führte der Revisionswerber aus, dass es sich beim gegenständlichen Fußballspiel nur um ein – sportlich bedeutungsloses“ – Testspiel vor wenigen Zuschauern gehandelt habe. Es sei kein Eintrittsgeld verlangt worden und das Medieninteresse „gleich null“ gewesen. Da zum Begriff der Sportgroßveranstaltung keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt, sei die außerordentliche Revision zulässig.

VwGH: zum Begriff der Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG

Der 3. Abschnitt des SPG regelt in seinen §§ 49a – 49c „Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen“. Dabei statuiert § 49c SPG präventive Maßnahmen (Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung) iZm Sportgroßveranstaltungen. Der Begriff „Sportgroßveranstaltung“ wird im Gesetz jedoch nicht näher definiert. Unter „Sportveranstaltungen“ versteht die Judikatur grundsätzlich solche „Veranstaltungen, in deren Rahmen dem Publikum Leistungen auf dem Gebiet des Sports dargeboten werden“. Eine Sportveranstaltung ist demnach eine „öffentliche Darbietung, bei der eine der körperlichen Ertüchtigung von Menschen dienende körperliche Betätigung im Vordergrund steht […]; in der Regel handelt es sich dabei um einen organisierten Wettkampf, der vor Publikum ausgetragen wird“. Der Begriff der Sportveranstaltung ist im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Spiel als erfüllt anzusehen.

Ob es sich dabei auch um eine Sportgroßveranstaltung gehandelt hat, hatte das Höchstgericht sodann zu beurteilen. Die Gesetzesmaterialien führen zur Vorgängerbestimmung aus, dass insbesondere die Besucherzahl maßgeblich sei, wobei naturgemäß keine bestimmte Grenze angegeben wird, nicht zuletzt um der Vollziehung eine flexible Handhabung zu ermöglichen. Den Materialien zufolge kann auf nationaler Ebene beispielsweise auch ein Fußballspiel der ersten Liga eine Sportgroßveranstaltung sein.

Der VwGH erörterte, dass man das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung im Regelfall bei einer erwarteten Zuschaueranzahl von wenigstens 3.000 Personen annehmen kann. Zu diesem Ergebnis gelangt er durch eine Statistik, wonach in der Bundesligasaison 2017/2018 bei den drei Mannschaften mit den geringsten Besucherzahlen ein Zuschauerschnitt von weniger als 3.000 Personen ausgewiesen ist. Entscheidend ist jedenfalls nicht, wie viele Zuschauer tatsächlich kamen, sondern vielmehr mit welcher Anzahl ex ante gerechnet werden konnte. Daneben können jedoch auch andere Faktoren für die Qualifizierung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein. Das Höchstgericht nannte unter Heranziehung der juristischen Literatur insbesondere:

  • die (sonstige) Bedeutung der Sportveranstaltung in gesamtösterreichischer oder überregionaler bzw in sportlicher, wirtschaftlicher und medialer Hinsicht,
  • das Vorliegen besonderer (Begleit-)Umstände der Sportveranstaltung (zB bei Derbys),
  • die voraussichtlich erforderlichen – erhöhten – Organisationsmaßnahmen der Durchführung der Veranstaltung, oder
  • die voraussichtlich erforderliche – erhöhte – Anzahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Der VwGH sprach aus, dass die vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen – zwei Mannschaften der höchsten österreichischen Spielklassen und erhebliches Publikumsinteresse – sich für die Qualifikation des in Rede stehenden Fußballspiels als Sportgroßveranstaltung nicht als tragfähig erweisen. Aus dem Erkenntnis gehe nicht hervor, von welchen konkreten Zuschauerzahlen bei einer ex-ante-Beurteilung auszugehen war bzw welche sonstigen besonderen Umstände die Annahme das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung gerechtfertigt hätten. Im Ergebnis hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

Fazit

Sodann kann die eingangs (im Titel) erwähnte Frage nicht pauschal beantwortet werden. Das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG hängt insbesondere von der ex-ante erwarteten Zuschaueranzahl (Grenze: rund 3.000 Personen) ab. Daneben können jedoch auch noch andere Faktoren ausschlaggebend sein. Die Behörde und in nächster Instanz das Landesverwaltungsgericht haben bei der Beurteilung einer Sportgroßveranstaltung sämtliche Umstände zu berücksichtigen und ausreichend zu würdigen. Im Ergebnis könnte somit auch ein Fußballtestspiel bei Vorliegen  der – oben näher besprochenen Voraussetzungen als Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG zu qualifizieren sein.

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Die Lizenz – eine immer größere Hürde?

Immer mehr Fußballklubs in Österreich und in Deutschland wird die Lizenz verweigert. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Lizenz zu erteilen? Sind diese zu hoch bzw. woran scheitert die Lizenzvergabe regelmäßig? Mit dieser Thematik beschäftigte sich in den vergangenen Wochen die österreichische Sportrechtswelt sowie auch ein brandaktueller Fall in Deutschland.

Hartberg, Wr. Neustadt & Co

In den letzten Jahren wurden einigen Vereinen aus Österreichs höchsten Spielklassen die Lizenz verweigert, was oftmals zu hitzigen Debatten und Diskussionen führte. So auch dieses Jahr. Für großes mediales Aufsehen sorgte vor allem die Causa TSV Hartberg. Der Senat 5 der ÖFBL und das Protestkomitee gaben dem TSV Hartberg aus rechtlichen, infrastrukturellen und finanziellen Gründen kein grünes Licht für den sportlichen Aufstieg. „Die Ausgliederung des Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft erfolgte nicht bestimmungsgemäß (Fristverzug). Der Stadionumbau in Hartberg konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Weiters wird der Verfügbarkeitsnachweis für das im Falle des Umbaus geplante Ausweichstadion Merkur Arena in Graz als nicht ausreichend erachtet.“, heißt es in der Begründung des Senat 5. Die Steirer schöpften den Instanzenzug aus und befassten schließlich das Ständige Neutrale Schiedsgericht mit ihrer Angelegenheit. Dieses gab der Klage des Vereins statt und erteilte die Lizenz in aller letzter Sekunde. Dabei wertete das Schiedsgericht den Fristverzug hinsichtlich der Ausgliederung – anders als der Senat 5 und das Protestkomitee – als verbesserungsfähiges Kriterium, wodurch die rückwirkende Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft als ausreichend erachtet wurde. Bezüglich des Stadionumbaus und dessen Finanzierung hatte das Schiedsgericht einige Themen nachzuholen. Trotz großer Kritik ist diese Entscheidung aufgrund einer richtigen Auslegung des Lizenzierungshandbuches (LHB) juristisch korrekt.

Auch in der aktuellen Debatte rund um den SC Wiener Neustadt gibt es lizenzrechtliche Probleme. Die Niederösterreicher erhielten die Lizenz für die kommende Saison 2018/19 mit der Ausnahmegenehmigung eines Ausweichstadions (fehlende Rasenheizung – daher NV Arena) für ihre Heimspiele vom 15.11.2018 – 15.03.2019. Im Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Stadionneubau in Wiener Neustadt kann der Aufsichtsrat der Österreichischen Fußball-Bundesliga nämlich für maximal eine Saison die Unterschreitung eines sogenannten A-Kriteriums (hier: „gedeckte Sitz und Stehplätze“) ermöglichen. Diese Möglichkeit wurde dem SC Wr. Neustadt für die kommende Spielzeit gewährt. Aufgrund der aktuell schlechten Beziehungen (Grund: Artikel von Rechtsanwältin Christina Toth) zwischen den beiden niederösterreichischen Vereinen (NV Arena – SKN St. Pölten) könnte dies jedoch noch problematisch werden. „Wir fühlen uns nach dieser unfairen Vorgangsweise auch nicht mehr an unsere Vereinbarung mit dem SC Wiener Neustadt zur Nutzung der NV Arena als Ausweichstadion gebunden. Ohne unsere Unterstützung ist eine Austragung von Spielen in der NV Arena nicht möglich. Nachdem die Nennung eines Ausweichstadions ein fixer Bestandteil der Lizenzierung ist, wird die Bundesliga zu prüfen haben, welche Auswirkungen dies auf die Lizenz der Neustädter hätte. Ohne Ausweichstadion keine Lizenz!“, beschreibt SKN-General-Manager Andreas Blumauer die Situation. Den beiden niederösterreichischen Fußballklubs und der österreichischen Sportwelt stehen in diesem Fall weiterhin spannende Wochen bevor.

Lizenz – Voraussetzungen in Österreich

Anhand der oben genannten Beispiele ist zu sehen, dass die Lizenz für den einzelnen Fußballverein „überlebenswichtig“ ist und oftmals eine große Hürde darstellt. Daher ist zu fragen, welche Voraussetzungen für eine positive Lizenzentscheidung notwendig sind? Das Lizenzierungshandbuch (LHB) der Österreichischen Bundesliga unterscheidet fünf verschiedene Kriterien:

(1) sportliche Kriterien:
genehmigtes Jugendförderprogramm, mindestens acht Nachwuchsmannschaften, Sicherstellung der medizinische Betreuung von Spielern, Schiedsrichterwesen – Programm zum gegenseitigen Verständnis, Antirassismus-Maßnahmen und Kader-Kontingentierung

(2) infrastrukturelle Kriterien:
Stadion und Trainingseinrichtungen

(3) personelle und administrative Kriterien:
Klubsekretariat, administrativer Manager, Verantwortlicher für den Finanzbereich, Cheftrainer (UEFA-Profi-Lizenz), Assistenztrainer, Tormanntrainer, Leiter des Jugendförderprogramms, Jugendtrainer, Arzt, Physiotherapeut, Sportkoordinator, Trainer-Ausbildungserlaubnis, Sicherheitsverantwortlicher, Ordner, Medienverantwortlicher, Fanbeauftragter, Verantwortlicher für den Marketingbereich und Verantwortlicher für den Spielbetrieb

(4) rechtliche Kriterien:
Unterlagen und Bestätigungen des Lizenzbewerbers, Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen sowie Registerauszug

(5) finanzielle Kriterien:
geprüfter und testierter Jahresabschluss per 30.06. gemäß UGB, Zwischenabschluss per 31.12. gemäß UGB, schriftliche Erklärung vor der Entscheidung des Lizenzgebers, Budgetinformation, Liquiditätsplan, Prüfung des Budgets und Liquiditätsplans, überarbeiteter Budget- und Liquiditätsplan für das laufende Spieljahr, keine überfälligen Verbindlichkeiten aus Spielertransfers gegenüber Fußballklubs, keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeit-/Dienstnehmern und Sozialversicherungsträgern bzw. Steuerbehörden sowie Verpflichtung zur Benachrichtigung über Ereignisse nach dem Stichtag

Blick über die Grenze – KFC Uerdingen

Auch in Deutschland gibt es in den letzten Jahren immer häufiger negative Lizenzerledigungen. Nach einer Zitterpartie erhielt der Fußballclub KFC Uerdingen schlussendlich doch noch grünes Licht für den Spielbetrieb in der 3. Liga. In dieser Causa hat den Verein der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners, einer der führenden Sportrechtsexperten in Deutschland, aus der Kanzlei Schröder Fischer, bei den Verhandlungen vor dem Zulassungsbeschwerdeausschuss des DFB juristisch vertreten.

Nach dem sportlichen Aufstieg des KFC Uerdingen aus der deutschen Regionalliga in die 3. Liga sollte die Lizenz für die höhere Spielklasse an einer angeblich nicht fristgerechten Zahlung durch den Verein an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) scheitern. „Gemeinsam mit dem DFB konnte der Sachverhalt aufgeklärt werden. Aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen dem DFB und dessen Bank ist das Geld erst einen Tag später gutgeschrieben worden, obwohl die Zahlung bei der Bank pünktlich eingegangen war. Die Bedingung gilt damit als eingetreten. Dies hat uns auch der DFB in seiner zwischenzeitlich vorliegenden schriftlichen Begründung bestätigt„, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners die positive Entscheidung für „seinen“ Verein.

Eine Parallele zur Thematik in Österreich bildet auch die Tatsache, dass der KFC Uerdingen seine Heimspiele in der kommenden Saison in Duisburg ausrichten wird. Grund hierfür ist, ähnlich wie beim SC Wr. Neustadt, die Sanierung des Vereinsstadions für die 3. Liga.

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Vom Profifußballer zum Amateur – Versetzung rechtlich gedeckt?

Gastbeitrag von Anna Maria Stelzer

Die beiden Profifußballer Beichler und Wisio vom SKN St. Pölten wurden aus dem Kader der Kampfmannschaft gestrichen. Trotz gültigen Vertrages kam es zu einer Versetzung zu den Amateuren. Die Vereinigung der Fußballer schaltete sich ein und spricht von Mobbing und Missachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen, der Verein hingegen von einer sportlichen Entscheidung…

Mobbing – Treuepflicht vs. Fürsorgepflicht

Sowie der Arbeitnehmer einer Treuepflicht unterliegt, bei der er alles zu unterlassen hat, was den unternehmerischen Interessen des Betriebes widersprechen könnte, hat auch der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten wahrzunehmen, die unter anderem den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers und sein Ansehen in der Öffentlichkeit umfassen. Wird ein Profispieler zu den Amateuren versetzt, stellt dies eine Herabsetzung der Persönlichkeit in der Öffentlichkeit dar, die schwerer kaum zu verwirklichen ist. Eine Versetzung geht weit über disziplinäre Maßnahmen hinaus, die vom Verein zB in Form von Sperren für einige Spiele verhängt werden. Ob man bei einer solchen Maßnahme bereits von einem Übergriff sprechen kann, der dem Tatbestand des Mobbings nahe kommt, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.

Profifußballer – Recht auf Beschäftigung?

Fast niemand sonst ist den Gesetzen des Marktes so ausgeliefert wie Profisportler. Die Karriere eines Profifußballers ist vor allem abhängig vom Bekanntheitsgrad des Spielers, seinen sportlichen Leistungen und Erfolgen, seiner Präsenz in den Medien und der Erhaltung seiner sportlichen Qualifikationen. Einen wesentlichen Aspekt spielt dabei auch der Einsatz bei Wettkämpfen. Der Berufsfußballer hat aus oben genannten Gründen ein besonders starkes Interesse an einer faktischen Verwendung.

Hoch qualifizierten Berufsfußballern ist daher ein Recht auf Beschäftigung zuzubilligen. Das Recht umfasst die Teilnahme am Training in der Kampfmannschaft, weil dadurch das fußballerische Niveau aufrechterhalten bleibt, das Zusammenspiel der Fußballer im Training erprobt wird und diese somit zu einer Einheit wachsen. Jeder Mannschaftssportler muss sich in Form von Trainingsleistungen seinen Einsatz im Wettkampf erarbeiten können.

Hinsichtlich der Wahl der Taktik und der Aufstellung der Spieler ist der Vereinsleitung weitgehende Autonomie eingeräumt. Das Recht auf Beschäftigung umfasst daher nicht das Recht auf Einsatz in der Kampfmannschaft. Dies ist schon angesichts der Sportart unmöglich, weil der Kader einer Mannschaft mehr Fußballer beinhaltet als tatsächlich in einem Wettkampf eingesetzt werden können.

Ausschluss vom Training mit der Kampfmannschaft

Ein Ausschluss aus der Kampfmannschaft ist daher nicht ohne weiteres erlaubt. Dass der Profifußballer aus sportlichen Gründen wie Leistungsschwäche in die Amateurmannschaft versetzt werden soll, rechtfertigt nicht die Verweigerung jenes Trainings, das zur Erhaltung seiner fußballerischen Fähigkeiten erforderlich ist. Auch der Profispieler schuldet nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts nur seine Arbeitsleistung und nicht einen bestimmten Erfolg. In einer Leistungsschwäche des Fußballers liegt somit keine Pflichtverletzung vor. Eine Teilnahme am Training mit der Kampfmannschaft darf daher nicht verweigert werden.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit könnte im Spielervertrag aber auch der Einsatz bei den Amateuren gültig vereinbart worden sein. Da Wisio durch die einstweilige Verfügung des Landesgerichts wieder ins Profitraining des SKN St. Pölten aufgenommen wurde, ist eine solche Vereinbarung jedoch nicht anzunehmen. Eine Entscheidung betreffend Beichler steht noch aus.

Zur Autorin:

Mag. Anna Maria Stelzer ist Universitätsassistentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Wien. Als Lehrveranstaltungsleiterin wird sie ab Herbst den Kurs „Einführung in das österreichische Sportrecht“ unterrichten.

 

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