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Der Fall Marcel Lotka – blau-weiß oder schwarz-gelb?

Gastbeitrag von Patrick Pirker

Bis vor kurzem war der Name Marcel Lotka wohl den wenigsten Fußballfans in Deutschland ein Begriff – aktuell ist sein Name in aller Munde. Nicht nur, weil er seit Februar von der etatmäßigen Nummer drei im Tor von Hertha BSC Berlin zum Stammkeeper avancierte und dabei einen sicheren Rückhalt während der Rückrunde darstellte, sondern vielmehr, da Borussia Dortmund und Hertha BSC Berlin nun womöglich wegen seinen Diensten vor Gericht ziehen.

Was ist passiert?

Hertha BSC Berlin und Borussia Dortmund vermeldeten am 1. März 2022, dass die Berliner Nummer drei im Tor, Marcel Lotka, nach Saisonende ablösefrei zu Borussia Dortmund II wechseln wird. Kurz vor Verkündigung des Sommertransfers gab der Tormann im Spiel gegen den SC Freiburg aufgrund der Verletzungen des Einser- und Zweier-Tormanns sein Debüt zwischen den Pfosten der Hertha. Dem Debüt folgten weitere Spiele in der Deutschen Fußball-Bundesliga. Da er seinen Job hervorragend erledigte, gab die Hertha bekannt, kurz vor dem 30. April 2022 eine Option auf Vertragsverlängerung bis 2023 gezogen zu haben, obwohl bereits eine Einigung mit Borussia Dortmund erzielt wurde. Möglich gemacht werden soll dies durch eine „spezielle Klausel“ in Lotkas Vertrag mit der Hertha.

Rechtliche Einschätzung der „speziellen Klausel“

Bei dieser „speziellen Klausel“ handelt es sich um eine einseitige Option auf Vertragsverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Diese einseitigen Vertragsverlängerungsoptionen sind im Profifußball keine Seltenheit (siehe dazu den LAW MEETS SPORTS-Beitrag). Mit diesen Klauseln wird das Ziel verfolgt, je nach Entwicklung des Spielers, das Arbeitsverhältnis zu verlängern, um eine höhere Ablösesumme zu lukrieren, oder dieses aufgrund unbefriedigender Leistungen zu beenden.

Im Transfer Hick-Hack rund um Marcel Lotka könnten nun verschiedene Szenarien einzutreten:

Nichtigkeit der einseitigen Vertragsverlängerungsoption

Wie der deutsche Arbeitsrechtler Prof. Philipp S. Fischinger in einem Interview mit der Fußballzeitschrift „Kicker“ ausführt, sind einseitige Vertragsverlängerungsoptionen nach überwiegender Auffassung deutscher Juristen unwirksam, da sie Profifußballer benachteiligen würden. Eine höchstgerichtliche Entscheidung des deutschen Bundesarbeitsgerichts zu diesen Vertragsoptionen fehlt bisher jedoch.

Verlängerungsoption ist rechtskonform ­­– was nun?

Im Wechselchaos rund um Lotka würde es nach Ansicht Fischingers dann kompliziert werden, wenn das Bundesarbeitsgericht diese einseitige Vertragsklausel als rechtskonform qualifizieren würde, da der Spieler dann ab 1. Juli 2022 bei Borussia Dortmund und Hertha BSC Berlin unter Vertrag stehen würde. Dies wäre in weiterer Folge einerseits aufgrund der Tatsache, dass Hertha BSC Berlin und Borussia Dortmund in der Deutschen Fußball Bundesliga direkte Konkurrenten sind (insofern der Hertha der Klassenerhalt gelingt – ein Aufeinandertreffen im DFB Pokal ist jedenfalls realistisch) und andererseits aufgrund eines Verstoßes gegen das deutsche Arbeitszeitgesetz problematisch (siehe dazu Fischinger im Kicker-Interview). Sollte der Spieler Arbeitspflichten für beide Vereine nachkommen müssen, würde er die gesetzliche Arbeitszeit überschreiten. Das deutsche Bundesarbeitsgericht sieht in einem solchen Fall das zweite Arbeitsverhältnis als nichtig an. Hier könnten laut Fischinger ebenfalls Probleme auftreten, denn die Hertha könnte den Standpunkt vertreten, dass der Vertrag mit Lotka schon länger besteht und fortgesetzt wird, wohingegen Dortmund argumentieren könnte, dass sie einen ab dem 1. Juli 2022 gültigen Vertrag abgeschlossen haben.

Was sagt das Verbandsrecht der Deutschen Fußball Liga (DFL)?

Nach der Bestimmung des § 4 Nr 5 DFL Lizenzordnung Spieler kann ein Spieler bei der DFL für einen neuen Verein nur dann registriert werden, wenn er mit keinem anderen Verein in einem Vertragsverhältnis steht. Sollte nun der Fall eintreten, dass sich weder Lotka noch die beiden Vereine auf eine Lösung einigen, so würde § 9 Nr 2 DFL Lizenzordnung Spieler vorsehen, dass bei einer Streitigkeit zwischen Club und Spieler über die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages die Spielerlaubnis so lange besteht, bis eine Einigung zwischen Club und Spieler erzielt wird oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Somit wäre Lotka aufgrund der weiterhin bestehenden Registrierung bei der Hertha auch kommende Saison Spieler von Hertha BSC Berlin, da eine Registrierung bei Borussia Dortmund nicht möglich wäre (siehe dazu auch Fischinger im Kicker-Interview).

Um eine genaue rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, wäre ein Einblick in das Arbeitspapier mit Hertha BSC Berlin und eine genauere Kenntnis über die mündliche Vereinbarung mit Borussia Dortmund interessant. Nachdem Verträge auch mündlich abgeschlossen werden können und die gleichen Wirkungen wie eine schriftliche Vereinbarung entfalten, sehe ich persönlich Borussia Dortmund in der besseren Position. Auch, weil der Transfer bereits von beiden Vereinen offiziell verkündet wurde.

Entscheidung des OGH zu einseitigen Vertragsverlängerungsoptionen in Österreich

Ein solches rechtliches Problem, wie es der Fall Lotka veranschaulicht, kann in Österreich nicht (mehr) eintreten. Denn: Der Oberste Gerichtshof (OGH) war mit dieser Thematik bereits im Jahr 2016 befasst (siehe dazu den LAW MEETS SPORTS-Beitrag). In der Causa „Onisiwo“ ging es darum, dass der Fußballer Karim Onisiwo einen Profivertrag mit dem Fußballclub SV Mattersburg abgeschlossen hat, der dem damaligen Bundesligisten eine Option einräumte, den Spielervertrag nach Ablauf eines Jahres, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Nach Vertragsabschluss erhielt der Profi einen „Sideletter“ zum Spielervertrag nach Hause geschickt, wonach dieser bei Ziehung der Verlängerungsoption durch den Fußballclub eine Erhöhung seines Entgelts um 15 % erhalten wird. Das Dienstverhältnis hätte somit nach einem Jahr durch den Verein beendet werden können, wohingegen der Spieler bei Ziehung der Option zwei weitere Jahre an den Verein gebunden gewesen wäre. Ausdrücklich vereinbart wurde im Spielervertrag die Bestimmung des damaligen § 6 Abs 4 KV-ÖFB idF vom 1. Juli 2014, wonach einseitige Verlängerungsoptionen nur zulässig sind, wenn beiden Vertragsteilen die gleichen Ansprüche eingeräumt werden und die Ausübung des Optionsrechts für beide an gleiche Bedingungen geknüpft ist (siehe dazu den LAW MEETS SPORTS-Beitrag). Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Gehaltserhöhung explizit im Arbeitsvertrag festgehalten, oder eine Ausstiegsklausel verankert wird. Die Bestimmung des § 6 Abs 4 KV-ÖFB wurde mit dem KV-ÖFB idF vom 1. Juli 2018 konkretisiert. Nunmehr darf der Optionszeitraum z.B. nicht länger als jener des Grundvertrages sein. Des Weiteren beträgt dieser nunmehr maximal eine Saison (dazu bereits der LAW MEETS SPORTS-Beitrag).

Nachdem Karim Onisiwo bei einer Nichtziehung der Verlängerungsoption durch den Fußballverein nach einem Jahr vertragslos gewesen wäre bzw. bei Ziehung der Klausel weitere zwei Jahre in Diensten der Mattersburger gestanden wäre und die Gehaltserhöhung nicht explizit im Vertrag geregelt wurde, waren vereinfacht gesagt die Voraussetzungen des KV-ÖFB („gleichwertige Ansprüche“ und „für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft“) nicht erfüllt. Der OGH hielt in seiner rechtlichen Beurteilung explizit fest, dass es nicht zweifelhaft sei, dass eine einseitige Vertragsverlängerungsoption um weitere zwei Jahre bei einem Grundvertragszeitraum von einem Jahr ohne jegliche Verbesserung des Spielervertrags, den Anforderungen des damaligen KV-ÖFB nicht entspreche.

Fazit

Während in Österreich die Bedingungen für einseitige Vertragsverlängerungsoptionen durch die Entscheidung des OGH bzw. der Neufassung des KV-ÖFB klar festgelegt wurden, ist in Deutschland noch vieles offen. Es kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sich das deutsche Bundesarbeitsgericht bald mit dieser Thematik beschäftigen wird. Nachdem sich die österreichische Rechtsprechung hin und wieder an der deutschen orientiert, kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des OGH in Deutschland Berücksichtigung findet und, dass das deutsche Bundesarbeitsgericht zu einer ähnlichen Beurteilung kommt.

Übrigens: Nach Ende seiner Zeit in Mattersburg wechselte Onisiwo in die deutsche Bundesliga zum FSV Mainz 05 und wurde dort zu einem der Leistungsträger des Bundesligisten. Vielleicht etabliert sich Marcel Lotka auch als Bundesliga-Spieler; ob in Berlin oder Dortmund wird die Zukunft zeigen – zu wünschen wäre es ihm jedenfalls.

Zum Autor

Patrick Pirker absolviert derzeit seine Gerichtspraxis im Sprengel des OLG Graz. Nebenbei ist er in der Rechtsanwaltskanzlei Stipanitz-Schreiner und Partner als juristischer Mitarbeiter tätig. Während seines Auslandssemsters an der ESADE Law School in Barcelona hat ihn das Interesse am Sportrecht gepackt. Als Begeisterter Tennis- und Fußballfan möchte er Hobby und Beruf miteinander verbinden. Kontakt: patrick.pirker97@gmail.com

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Einseitige Vertragsoptionen – ein Blick über die Grenzen

Der Fall „Mijatovic“ in Deutschland. Der ehemalige Fürther Abwehrspieler wollte sich 2007 aus seinem Vertrag bei der SpVgg Greuther Fürth herausklagen, nun ist er Assistenztrainer der Kleeblätter.

DIE REGELUNG EINSEITIGER OPTIONEN IM LICHTE DES NEUEN KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR FUSSBALLSPIELER/INNEN – TEIL 2/2 (Hier gehts zu Teil 1/2)

Durch die Globalisierung des Sports kommt es regelmäßig zu grenzüberschreitenden Sachverhalten und daraus resultierenden internationalen Rechtsfragen. Dies lässt einen Blick über die Grenzen als unumgänglich erscheinen. Vor allem Entscheidungen aus der „Sportrechts-Weltmacht Schweiz“ sowie der großen Sportnation Deutschland dienen als wichtige Anhaltspunkte im internationalen Sportrecht.

So war es auch das „Bosman-Urteil„, welches die Frage des Zeitpunktes des Vertragsendes und die Möglichkeit, den Vertrag durch vertragliche Option zu verlängern, in dem Mittelpunkt rücken ließ. Kann man einen auslaufenden Vertrag durch Ziehung einer Option verlängern, lässt sich dadurch doch noch eine Ablöse lukrieren. Salopp formuliert könnte man einseitige Optionen als Umgehung des „Bosman-Urteils“ sehen. Nicht selten wird von Vereinen die Option nur deswegen gezogen, um sich dadurch letztendlich eine Ablöse zu sichern.

Österreich als Vorreiter in Sachen Kollektivvertrag

Ein dem österreichischen Kollektivvertrag vergleichbares Instrument stellt der in Deutschland verwendete Tarifvertrag dar. Auch im Bereich des Fußballsports wird ein solcher vehement gefordert. Die Spielergewerkschaft „Vereinigung der Vertragsfußballer (VDV)“ agiert zwar als kollektive Stimme der Berufsfußballer in Deutschland und wird auch vom „Deutschen Fußball Bund (DFB)“ sowie der „Deutschen Fußball Liga (DFL)“ als Interessensvertreter der Fußballprofis anerkannt, jedoch ist es bis dato noch zu keinem Tarifvertrag gekommen. Auch wenn die Spielervereinigung alle Anforderungen an eine Gewerkschaft erfüllt und somit die Tariffähigkeit besitzt, kommt es zu keiner gewerkschaftlichen vereinsübergreifenden Mitbestimmung im professionellen deutschen Fußballsport.

In der Schweiz basieren Arbeitsverträge oft auf einem Gesamtarbeits-Vertrag (GAV). Diese sind dem österreichischen Kollektivvertrag oder dem deutschen Tarifvertrag ähnlich. Zwar gibt es auch in der Schweiz eine Gewerkschaft für Fußballer, die „Swiss Associaton of Football Players“ (SAFP), doch ist es im Bereich des Profifußballs noch zu keinem Gesamtarbeits-Vertrag, sondern lediglich zu einer Grundsatzvereinbarung zwischen der SAFP und der Swiss Football League (SFL) gekommen.

Deutschland – einseitige Vertragsoptionen als typisches Instrument zur Erzielung von Ablösesummen

Auch in Deutschland werden professionelle Mannschaftssportler als Arbeitnehmer angesehen. Demzufolge kommt es bei der Vertragsgestaltung zur Anwendung der gesamten arbeitsrechtlichen Normen. Dabei wird überwiegend die Meinung der Unwirksamkeit einseitiger Verlängerungsoptionen vertreten. Ähnlich dem österreichischen Recht darf in Deutschland für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Verein keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Spieler. Dabei wird nicht nur auf gleichlange Kündigungsfristen, sondern allgemein auf die Erschwerung der Kündigung abgestellt. Einseitige Vertragsoptionen stellen dabei einen klassischen Fall der Umgehung des Verbots ungleicher Kündigungsfristen dar.

Der entscheidende Punkt ist allerdings die unangemessene Benachteiligung für den Spieler in seiner Berufsfreiheit. Die Optionsklausel dient nur dazu, dem abgebenden Verein eine zusätzliche Einnahmequelle in Form einer Transferentschädigung zu verschaffen, welche zur Behinderung der Berufsfreiheit des Spielers führt. Das Arbeitsgericht Ulm hat im Fall eines Regionalligaspielers eine einseitige Vertragsoption als typisches Instrument zur Erzielung von Ablösesummen qualifiziert.

Auch im „Fall Mijatovic“ befasste sich das Arbeitsgericht Nürnberg mit einseitigen Verlängerungsoptionen zugunsten des Vereins. Konkret handelte es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer zweijährigen Laufzeit, der eine einseitige Verlängerungsoption zugunsten des Vereins beinhaltete, die bei Ziehung eine Verlängerung des Vertrags für ein weiteres Jahr bewirken sollte („2+1“). Im Ergebnis wurde der Antrag abgewiesen, da nicht zweifelsfrei von einer unangemessen langer einseitigen Verlängerungsoptionen ohne angemessener Gegenleistung ausgegangen werden kann. Eine Entscheidung die auch der Regelung im neuen Kollektivvertrag der Österreichischen Fußball-Bundesliga entspricht.

Schweiz – einseitige Vertragsoptionen sind nichtig

Auch in der Schweiz werden Verträge zwischen Fußball-Klubs und Berufsfußballspielern als Arbeitsverträge qualifiziert. Folglich kommt es bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Berufsfußballern zur Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen und den dazugehörigen Rechtsfolgen. Anders als in Österreich und Deutschland herrscht in der Schweiz bezüglich der Rechtslage von einseitigen Optionsklauseln Einigkeit. Derartige Bestimmungen gelten als nichtig. Auch wenn es diesbezüglich nur selten zu juristischen Auseinandersetzungen kommt, wird dieser Umstand mitunter als Standortnachteil für die Schweiz angesehen.

Portmann’s 5 Kriterien

Sowohl das Schiedsgericht Court of Arbitration for Sport (CAS) mit Sitz in der Schweiz (Lausanne), als auch die von der FIFA eigens errichtete Dispute Resolution Chamber (DRC), die als zentrales Rechtssprechungsorgan bei Klagen im Zusammenhang mit Status und Transfers von Spielern agiert, beschäftigen sich regelmäßig mit Optionen in Spielerverträgen.

In der wichtigsten Entscheidung des CAS, haben sich die fünf Kriterien Portmanns herausgebildet, die als Grundlage für die Bewertung spezifischer Optionsrechte herangezogen werden sollten.

  • die potentielle maximale Dauer des Arbeitsverhältnisses darf nicht unverhältnismäßig sein
  • die Option muss innerhalb einer akzeptablen Frist vor Ablauf des aktuellen Vertrags ausgeübt werden
  • das aus dem Optionsrecht abgeleitete Gehalt muss im ursprünglichen Vertrag definiert werden
  • keine der Parteien darf der anderen Partei hinsichtlich der Vertragsgestaltung ausgeliefert sein
  • die Option muss im ursprünglichen Vertrag eindeutig festgelegt und hervorgehoben werden

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder die DRC noch das CAS eine einheitliche Antwort auf die Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsoptionen liefern. Dennoch kann die allgemeine Schlussfolgerung gezogen werden, dass einseitige Verlängerungsoptionen sowohl mit den Vorschriften der FIFA als auch mit den Prinzipien des globalen Arbeitsrechts unvereinbar sind. Tatsächlich haben soweit überblickbar sowohl die DRC als auch das CAS lediglich einmal die Zulässigkeit einer einseitigen Verlängerungsoption bejaht. Weder die DRC noch das CAS sind jedoch so weit gegangen eine generelle unter allen Umständen geltende Unzulässigkeit auszusprechen.

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Einseitige Vertragsoptionen im Fußball entschärft

Ein Bild aus alten Tagen.  Der „Fall Onisiwo“ sorgte für eine Neuregelung einseitiger Verlängerungsoptionen im Kollektivvertrag der Fußballer/innen. Diese soll nun für mehr Rechtssicherheit sowie Vertragsgerechtigkeit sorgen.

DIE REGELUNG EINSEITIGER OPTIONEN IM LICHTE DES NEUEN KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR FUSSBALLSPIELER/INNEN – TEIL 1/2

Sowohl im nationalen als auch internationalen Fußball stellen befristete Arbeitsverhältnisse mit einseitigen Verlängerungsoptionen nach wie vor eine gängige Praxis dar. Oft verfolgt man dadurch den Zweck, das Risiko der sportlichen Entwicklung eines einzelnen Spielers auf diesen über zu wälzen. Entwickelt sich der Spieler dementsprechend erfolgreich, liegt es de facto alleine in der Hand des Klubs, diesen über eine lange Dauer an sich zu binden und allenfalls eine hohe Ablösesumme zu lukrieren. Zugleich kann dies zu einer Behinderung der Wechselabsichten des Spielers führen, sollte dieser ein (meist besseres) Angebot eines anderen Vereins erhalten.

Dennoch wurden solche Vertragskonstruktionen sowohl sportrechtlich als auch arbeitsrechtlich in der Vergangenheit eher stiefmütterlich behandelt. Mit der Causa Onisiwo scheint Bewegung in diese Materie gekommen zu sein. Dies zeigt sich jetzt an der Neufassung des Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball Bundesliga – kurz KV-ÖFBL – , der einseitige Verlängerungsoptionen, angepasst an die Rechtsprechung im „Fall Onisiwo“, neu ausgestaltet.

CAUSA ONISIWO TRÄGT FRÜCHTE

Pünktlich zum 10-Jahres Jubiläum des Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga wurde mit 1. Juli 2018 ein neuer Kollektivvertrag für die beiden höchsten Ligen in Österreich abgeschlossen. Dieser bringt auch eine neue Regelung für die Vereinbarung einseitiger Verlängerungsoptionen mit sich. Mitentscheidend für die Neuregelung der Optionsrechte war sicher auch das bis zum OGH geführte Verfahren in der „Causa Onisiwo“. Auch anhand dieser Entscheidung wurde eine Art Kriterien-Katalog erstellt, der rechtskonforme einseitige Optionsvereinbarungen sicherstellen soll.

KONKRETE KRITERIEN ANSTATT UNBESTIMMTER BEGRIFFE

Dabei wird schnell ersichtlich, dass versucht wurde die in der alten Regelung etwas unglücklich und unbestimmt gewählten Begriffe „gleichwertige Ansprüche für beide Vertragsparteien“ und „gleichwertige Bedingungen bei der Art der Ausübung des Optionsrechts“ durch einen spezifischen Kriterienkatalog zu ersetzen:

  • Die Dauer des Optionszeitraums ist nicht länger als jene des Grundvertrages.
  • Die Dauer des Grundvertrages ist nicht länger als 2 Saisonen.
  • Der Optionszeitraum beträgt max. 1 Saison (,,1+1 „, ,,1,5 + 1″ oder „2+1“).
  • Pro Spieler darf im Rahmen eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses (in diesem Zusammenhang werden Spielerleihen beim verleihenden Klub nicht als Unterbrechung angesehen) mit einem Klub nur einmalig eine Option vereinbart werden.
  • Die Option ist spätestens 6 Wochen vor Auslaufen des Grundvertrages auszuüben.
  • Im Grundvertrag ist ein angemessener Ausgleich durch entsprechende Entgelterhöhung oder sonstige gleichwertige Verbesserungen unter Berücksichtigung des Alters, der bisherigen Berufserfahrung und des Beschäftigungsausmaßes des Spielers sowie der besonderen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Für die Bewertung der Angemessenheit ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Grundvertrages maßgeblich.

Durch die Neuformulierung ist es zu einer Deckelung der maximalen Vertragsdauer bei Verträgen mit einseitigen Optionen („2+1″) gekommen. Vertragsgestaltungen, wie im „Fall Onisiwo“ gehandhabt, die einen befristeten Grundvertrag auf ein Jahr unter Einräumung einer einseitigen Verlängerungsoption um zwei Jahre (oder länger) vorsehen („1+2″) sind somit nicht mehr zulässig. Zusätzlich wurde der Optionszeitraum mit einem Jahr, der zeitliche Rahmen für den Grundvertrag mit 2 Jahren gedeckelt. Dies führt bei Verträgen, die einseitige Verlängerungsoptionen beinhalten zu einer maximalen Vertragslaufzeit von drei Jahren (zwei Jahre Grundvertrag + ein Jahr Option).

Um einer etwaigen Umgehung dieser Regelungen vorzugreifen, darf pro Spieler im Rahmen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses nur einmal eine Option vereinbart werden. Hier wird der im Profi-Fußball üblichen Vorgehensweise von Aneinanderreihungen befristeter Grundverträge („Kettendienstverträge“), verbunden mit neuerlichen Optionsvereinbarungen, entgegengewirkt.

EINZELFALLBETRACHTUNG BLEIBT NICHT ERSPART

Jedoch hängt bei der Bewertung der Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsoptionen nach wie vor viel von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Zuge einer Einzelfallprüfung ist abzuwägen, ob die Art und Dauer der Vertragsverlängerung als gleichwertig mit den Vorteilen und Verbesserungen für den Spieler gesehen werden kann. Auch wenn es durch die Neuformulierung im Kollektivvertrag zu einer Deckelung der maximalen Vertragsdauer bei Verträgen mit einseitigen Optionen („2+1″) gekommen ist, muss jeweils eine einzelfallbezogene Bewertung unter Beachtung einer Vielzahl von Faktoren im Sinne eines beweglichen Systems vorgenommen werden.

Dabei ist vor allem an eine angemessene Entschädigung in Form einer Erhöhung des Entgelts für den Verlängerungszeitraum zu denken. Diese wird abhängig vom Alter und Entwicklungspotential höher oder eben geringer zu bemessen sein. Als Zeitpunkt der Bewertung für das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist alleine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, womit spätere finanzielle Verbesserungen durch Erhöhung des Entgelts oder Lösungsmöglichkeiten für den Spieler nicht von Relevanz sind.

Wie sich ein Spieler schlussendlich entwickelt lässt sich vertraglich natürlich nicht regeln. Das wird sich nach wie vor am grünen Rasen entscheiden, jedoch sollte die neu geschaffene Regelung für mehr Fairness bei der Risikotragung sorgen. Vielleicht wirkt sich das auch auf eine positive Entwicklung des Spielers aus. Eine win-win Situation wäre das Ergebnis.

In Kürze folgt Teil 2 der Beitragsreihe „Die Regelung einseitiger Optionen im Lichte des neuen Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen“, in welchem wir einen Blick über die Grenzen wagen und die Regelungen einseitiger Verlängerungsoptionen in den Nachbarländern Schweiz und Deutschland durchleuchten.

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Neuer Kollektivvertrag für Fußball-Profis

Die Österreichische Fußball-Bundesliga und die Vereinigung der Fußballer – eine Fachgruppe der younion_Die Daseinsgewerkschaft – haben sich auf einen neuen Kollektivvertrag für Österreichs Fußball-Profis geeinigt. Er soll mit 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Kollektivvertrag als Unikat im Berufssport

Im Jahr 2008 wurde erstmals der Kollektivvertrag für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga abgeschlossen und regelt seiher das Arbeitsverhältnis zwischen Bundesliga-Klubs und ihren Spielern. Diese Vereinbarung bringt sowohl für die Klubs als auch für die Spieler eine wesentliche Stärkung der Rechtssicherheit in diesem Bereich. Abgesehen von der Fußball-Bundesliga besteht im österreichischen Berufssport jedoch ein kollektivvertragsfreier Raum. Grund hierfür ist die meist fehlende kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Seiten der Arbeitgeber. Einzige Ausnahme ist die Österreichische Fußball Bundesliga, der die Kollektivvertragsfähigkeit vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Jahr 1995 zuerkannt wurde.

Der Kollektivvertrag für Österreichs Kicker beinhaltet unter anderem Regelungen bezüglich der Dienstverträge der Spieler, dem Aneinanderreihen von zeitlich befristeten Verträgen (Kettendienstverträge), der Spielerpflichten als Arbeitnehmerpflichten, der Entgeltfortzahlung sowie der Arbeitszeiten.

Ergebnis konstruktiver Gespräche

Der neue Kollektivvertrag ist das Resultat monatelanger Gespräche zwischen Vertretern der Österreichischen Fußball-Bundesliga und Klubs, Vertreter der Vereinigung der Fußballer (VdF) und der younion_Die Daseinsgewerkschaft sowie Arbeitsrechtsexperten der Forschungsstelle Sportrecht (Universität Wien). In zahlreichen Sitzungen und Gesprächen wurden die bestmöglichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Österreichs Fußball-Profis geschaffen, heißt es in der Presseaussendung der Bundesliga.

Die Vereinbarung soll mit 1. Juli 2018 nach formellen Beschluss in der Bundesliga-Hauptversammlung in Kraft treten und folglich für die beiden höchsten Spielklassen gelten.

Mindestlohn auf 1.300 € brutto angehoben

Der Mindestlohn für Vollzeitprofis soll ab 1. Juli 2018 von aktuell 1.200 € brutto (§ 6 Abs 5 KV der ÖFBL) auf 1.300 € brutto angehoben werden und in weiter Folge stetig steigen. So soll er ab 1. Juli 2019 auf 1.500 € brutto und ab 1. Juli 2020 auf 1.550 € brutto betragen. Durch die Liga-Reform ist in der neuen 2. Liga ein reiner Profibetrieb nicht mehr zwingend notwendig. Daher wurde die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit bei entsprechender Aliquotierung des Mindestlohn genau geregelt.

Eine weitere Neuregelung betrifft die Rahmenbedingungen für Optionen in Spielerverträgen. Dieses Thema war durch die Causa Karim Onisiwo, welche sogar den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigte, in aller Munde. Die Vertreter versuchen durch die neuen Vorschriften nun verstärkt Rechtssicherheit in diesem Bereich zu schaffen. In Zukunft darf beispielsweise ein Vertrag per Option um maximal eine Saison verlängert werden.

Nach Ende der Verhandlungen waren beide Seiten, sowohl mit den Gesprächen als auch mit dem Ergebnis, äußerst zufrieden, was bei Kollektivvertragsverhandlungen in anderen Branchen oftmals nicht die Regel ist.

Im Sinne der Rechtssicherheit im Bereich des österreichischen Berufssport wären weitere Kollektivverträge, auch für andere Sportarten, zu begrüßen.

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