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Die Folgen des Austritts der Fußballer aus dem ÖGB

Der Kollektivertrag der Fußballer* ist eine Errungenschaft, um die uns international viele Kolleginnen und Kollegen beneiden. Viele arbeitsrechtliche Unklarheiten, die dem Sport aufgrund seiner Besonderheiten immanent sind (Arbeit findet vorwiegend abends und an Wochenenden statt, befristete Arbeitsverhältnisse, verbandsrechtliche Vorgaben hinsichtlich Transfers etc.), werden im Kollektivvertrag fair und umfassend geregelt.

* Der Kollektivvertrag heißt im Original: Kollektivvertrag für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga. Nachdem es in der Österreichischen Fußball-Bundesliga aber keine Frauen gibt (die Bundesliga der Damen wird vom ÖFB und nicht von der Fußball-Bundesliga organisiert), wird nicht aus Gründen der Lesbarkeit, sondern aufgrund der Tatsache, dass die Thematik aktuell ausschließlich den Männerfußball betrifft, im Text auch ausschließlich die männliche Form verwendet.

Zum Verständnis: ein Kollektivvertrag wird zwischen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern abgeschlossen und regelt die arbeitsrechtlichen Mindeststandards, die für eine Branche zusätzlich zu oder abweichend von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten. Von diesen Mindeststandards darf im Arbeitsvertrag nicht zum Nachteil von Arbeitnehmern abgewichen werden.

Mindestlöhne sind nur ein Teil der Regelungen. Gerade im Fußball trifft der Kollektivvertrag so viele wesentliche Regelungen mehr, weil mit den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu Arbeitszeit, Urlaubszeit, Optionen etc. kein sinnvoller Sportbetrieb möglich wäre. Andere Sportarten, die keinen Kollektivvertrag haben – also alle anderen Sportarten – „wursteln“ sich meist mehr schlecht als recht durch den Dschungel des Arbeitsrechts durch. Folge: Rechtsunsicherheit sowohl für die Vereine als auch die SpielerInnen.

Das gehört im Fußball seit vielen Jahren der Vergangenheit an. 2008 wurde erstmals der Kollektivvertrag für Fußballer abgeschlossen.

Vertragspartner des Kollektivvertrags für Fußballer sind übrigens die Fußball-Bundesliga als Arbeitgeber- und die Younion – die Daseinsgewerkschaft für die Fachgruppe Vereinigung der Fußballer (VdF) als Arbeitnehmervertreter. Nun sind aber bekanntlich sämtliche Berufsfußballer aus der Younion ausgetreten und haben sich einer neu gegründeten Spielervereinigung angeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass auch zahlreiche der übrigen 900 Mitglieder diesem Schritt folgen.

Es stellt sich somit die Frage, wer – und ob überhaupt jemand – zukünftig das Recht hat, auf Arbeitnehmerseite Kollektivverträge für den Profifußball abzuschließen.

Langer Weg der Fußball-Bundesliga zur Kollektivvertragsfähigkeit

Gesetzlich geregelt ist, dass die Arbeiterkammer, die Wirtschaftskammer und die Kammern der freien Berufe (z.B. Ärzte, Anwälte) Kollektivverträge abschließen dürfen. Darüber hinaus kann das Österreichische Bundeseinigungsamt aber auch freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Kollektivvertragsfähigkeit verleihen.

In der Praxis ist der ÖGB mit seinen sieben Teilgewerkschaften die mit Abstand größte freiwillige Berufsvereinigung, die anstelle der Arbeiterkammer Kollektivverträge auf Seiten der Arbeitnehmer verhandelt. Durch die Einbindung der VdF in den ÖGB 1988 waren die Fußballer schon früh gewerkschaftlich organisiert und vertreten. Auch die Kollektivvertragsfähigkeit war durch diese Kooperation unbestritten.

Schwieriger war es, einen kollektivvertragsfähigen Partner auf der Arbeitgeberseite zu finden. Die Fußball-Bundesliga ist ebenso wenig wie der ÖFB eine Kammer, die von Gesetzes wegen Kollektivverträge abschließen dürfte. Also blieb nur ein Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit beim Bundeseinigungsamt. Dieser Antrag wurde vor knapp 30 Jahren gestellt. Damals wie heute sind dafür einige gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft ist eine davon. Dieser Punkt wurde für die Fußball-Bundesliga nahezu zum Stolperstein, denn das Bundeseinigungsamt war der Meinung, dass es sich bei der Mitgliedschaft der Vereine in der Bundesliga um eine Zwangsmitgliedschaft handelt.

Der VwGH hat dazu aber entschieden, dass ein Fußballverein seine Tätigkeit (sprich: Teilnahme an Fußballbewerben) auch ausüben kann, ohne gezwungen zu sein, dies als Mitglied der Fußball-Bundesliga zu tun. Er kann zwar nicht an der 1. oder 2. Liga teilnehmen, sehr wohl aber in den Ligen darunter. Deshalb und weil auch alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, hat die Fußball-Bundesliga schlussendlich doch die Kollektivvertragsfähigkeit erlangt. Einzigartig im österreichischen Sport und ein Meilenstein für den Berufsfußball.

Was bedeutet nun aber der Rückzug der VdF aus der Younion? Fällt der Vertragspartner der Fußball-Bundesliga weg?

Gute Chancen für neue Spielervereinigung auf Erteilung der KV-Fähigkeit

Neben der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft hat eine Berufsvereinigung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen, wenn sie die KV-Fähigkeit erlangen möchte:

  • Sie muss es sich zur Aufgabe machen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln;
  • Sich mit ihrer Tätigkeit auf einen größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich beziehen;
  • Aufgrund ihrer Mitgliederzahl und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben; und
  • in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig sein.

Wie medial bereits berichtet, sind sämtliche Bundesliga-Spieler, die bisher Mitglied des ÖGB waren, bei diesem aus- und der neuen Spielervereinigung beigetreten. Insofern vertritt die Spielervereinigung aktuell alle in einer freiwilligen Berufsvereinigung organisierten Berufsfußballer Österreichs. Damit dürfte sie sowohl fachlich, räumlich als auch wirtschaftlich die relevante Anzahl an Mitgliedern vertreten. Alles andere wäre schwer zu argumentieren, wenn doch auf der Gegenseite die Fußball-Bundesliga als Arbeitgebervertreter offenbar ebendiese Voraussetzungen erfüllt.

Dass das Ziel der Spielervereinigung die Regelung der Arbeitsbedingungen der Fußballer ist, und dass dieser Umstand auch in den Statuten verankert ist, davon ist auszugehen. Auch an der Unabhängigkeit der Vereinigung wird es nicht scheitern.

Plädoyer für eine Lösung im Sinne des Sports

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so besteht Anspruch auf Erteilung der KV-Fähigkeit. Auf den ersten Blick spricht also nichts dagegen, dass der Spielervereinigung als neue Berufsvertretung der Fußballer die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wird.

Unklar ist, wie sich die Younion als bisheriger Kollektivvertragspartner der Fußball-Bundesliga in dieser Angelegenheit positioniert. Denn Medienberichten zufolge dürfte die Loslösung der VdF von der Younion ja nicht im besten Einvernehmen erfolgt sein.

Das Arbeitsverfassungsgesetz regelt zwar den Fall, dass eine gesetzliche Berufsvereinigung automatisch die Kollektivvertragsfähigkeit für eine Branche verliert, wenn es eine kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigung gibt. Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen der Fall, dass es zwei freiwillige Berufsvereinigungen gibt, die den Anspruch auf Kollektivvertragsfähigkeit für eine Branche erheben.

Im Sinne des Sports wäre es dringend angeraten, so rasch wie möglich eine tragfähige Lösung zu finden, die sowohl die Akzeptanz der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber findet. Nachdem die Berufsfußballer vollzählig von der Younion zur Spielervereinigung „gewandert“ sind, wird die neue Vereinigung wohl als die legitime Interessensvertretung der Fußballer anzuerkennen sein.

Bleibt jedenfalls zu hoffen, dass das Erfolgsmodell „Kollektivvertrag der Fußballer“ nicht einem gewerkschaftlichen Machtkampf zum Opfer fällt.

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Sportvereine und die (Un-)Möglichkeit der Covid-19 Kurzarbeit

Vereine aus der österreichischen Fußballbundesliga haben bereits verkündet großteils auf die neu geregelte Kurzarbeit umzustellen. Ermöglicht durch die Zugehörigkeit des von der VdF – Vereinigung der Fußballer – mit den Sozialpartnern abgeschlossenen Kollektivvertrags. Einzigartig in der österreichischen Sportlandschaft und gerade jetzt in Zeiten der Krise ein enormer Vorteil für die betroffenen Sportler und Vereine.

Das Problem betrifft jedoch nicht nur den Profifußball. Was passiert mit sämtlichen – vom Kollektivvertrag nicht erfassten – anderen Sportarten? Was ist mit den Verbänden, die Trainer und administratives Personal seit mehr als einer Woche nach Hause schicken mussten? Ist Kurzarbeit auch für diese Verbände und Vereine möglich? Es kursieren zahlreiche unterschiedliche Informationen, wir wollen versuchen – soweit es in der derzeitgen Situation überhaupt möglich ist – etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Wann ist Corona-Kurzarbeit möglich?

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Antragstellung sieht folgendermaßen aus:

  • Zunächst muss eine Einzelvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat) oder eine Betriebsvereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat) geschlossen werden.
  • Die unterfertigte Vereinbarung wird per E-Mail an die Landesgeschäftsstelle des AMS übermittelt oder über eAMS hochgeladen.
  • Die Sozialpartner haben den Antrag binnen 48 Stunden zu unterschreiben. Im Anschluss erhält man die Rückmeldung durch das AMS (Genehmigung/Abweisung/Verbesserungsauftrag).

Corona-Kurzarbeit im Sport nun möglich?

Basierend auf diesen Voraussetzungen erscheint für sämtliche Vereine – mit Ausnahme der Fußball-Bundesliga – eine Antragstellung nicht möglich, bedarf es gemäß Pkt. 3 doch einer Sozialpartnervereinigung, die zwischen den jeweiligen Sozialpartnern (also in den meisten Fällen die Wirtschaftskammer, oder wie im Fußball der Fußball-Bundesliga) einerseits und der jeweiligen Gewerkschaft andererseits abgeschlossen wird.

Sportverbände und -vereine gehören in der Regel aber keinem Sozialpartner an. Insofern gibt es auch keine Partner, die die Sozialpartnervereinbarung unterzeichnen könnten. Ein rein formales Problem?

Sport Austria (BSO) hat jedenfalls am 20.03.2020 in einer Aussendung verkündet, dass Kurzarbeit auch in Sportvereinen möglich sei. Darauf habe sie sich mit den Sozialpartnern verständigt. Eine sehr positive Entwicklung, allerdings bleibt unklar, was dies nun genau bedeute.

Wer unterzeichnet die Sozialpartnervereinbarung? Die BSO, der WKO? Oder ist die Sozialpartnervereinbarung für Vereine gar nicht zu unterzeichnen? Dazu fehlen noch klare Informationen und Anweisungen bzw gesetzliche Regelungen. Ohne diese, besteht die Gefahr, dass einzelne Arbeitsmarktservicestellen, Anträge von Sportvereinen abweisen. Eine – im Sinne der Rechtssicherheit – noch nicht ganz zufriedenstellende Lösung der zahlreichen Sportverbände des Landes.

Aber angesichts der Ausnahmesituation, in der sich alle befinden, ist zu erwarten, dass es dazu in den nächsten Stunden oder Tagen wohl auch weitere Informationen geben wird.

Eines ist aber klar: Das derzeitige Dilemma der Vereine und Verbände wird die Diskussionen um klarere gesetzliche Regelungen für den Sport – Stichwort: Berufssportgesetz – wiederbeleben.

—UPDATE VOM 27.03.2020—

Achtung: Wenn jemand in seinem Förderantrag für 2020, der Teil des Fördervertrages ist, Personalkosten für MitarbeiterInnen vorgesehen hat, die jetzt für die Corona-Kurzarbeit vorgesehen sind, darf keine Umwidmung dieses Förderanteils vornehmen. Sie dürfen nur für den nicht durch das AMS ersetzten Anteil des Dienstgebers abgerechnet werden. In diesem Bereich ist eine Rücklagenbildung ausgeschlossen und die Förderung ist anteilig zurückzuzahlen. Andernfalls wäre es eine unerwünschte, vielleicht sogar rechtswidrige Doppelförderung durch die Republik Österreich.

Wichtige Information: Die Unterschriftsfelder der Sozialpartner können bei der Antragstellung frei gelassen werden!

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Einseitige Vertragsoptionen – ein Blick über die Grenzen

Der Fall „Mijatovic“ in Deutschland. Der ehemalige Fürther Abwehrspieler wollte sich 2007 aus seinem Vertrag bei der SpVgg Greuther Fürth herausklagen, nun ist er Assistenztrainer der Kleeblätter.

DIE REGELUNG EINSEITIGER OPTIONEN IM LICHTE DES NEUEN KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR FUSSBALLSPIELER/INNEN – TEIL 2/2 (Hier gehts zu Teil 1/2)

Durch die Globalisierung des Sports kommt es regelmäßig zu grenzüberschreitenden Sachverhalten und daraus resultierenden internationalen Rechtsfragen. Dies lässt einen Blick über die Grenzen als unumgänglich erscheinen. Vor allem Entscheidungen aus der „Sportrechts-Weltmacht Schweiz“ sowie der großen Sportnation Deutschland dienen als wichtige Anhaltspunkte im internationalen Sportrecht.

So war es auch das „Bosman-Urteil„, welches die Frage des Zeitpunktes des Vertragsendes und die Möglichkeit, den Vertrag durch vertragliche Option zu verlängern, in dem Mittelpunkt rücken ließ. Kann man einen auslaufenden Vertrag durch Ziehung einer Option verlängern, lässt sich dadurch doch noch eine Ablöse lukrieren. Salopp formuliert könnte man einseitige Optionen als Umgehung des „Bosman-Urteils“ sehen. Nicht selten wird von Vereinen die Option nur deswegen gezogen, um sich dadurch letztendlich eine Ablöse zu sichern.

Österreich als Vorreiter in Sachen Kollektivvertrag

Ein dem österreichischen Kollektivvertrag vergleichbares Instrument stellt der in Deutschland verwendete Tarifvertrag dar. Auch im Bereich des Fußballsports wird ein solcher vehement gefordert. Die Spielergewerkschaft „Vereinigung der Vertragsfußballer (VDV)“ agiert zwar als kollektive Stimme der Berufsfußballer in Deutschland und wird auch vom „Deutschen Fußball Bund (DFB)“ sowie der „Deutschen Fußball Liga (DFL)“ als Interessensvertreter der Fußballprofis anerkannt, jedoch ist es bis dato noch zu keinem Tarifvertrag gekommen. Auch wenn die Spielervereinigung alle Anforderungen an eine Gewerkschaft erfüllt und somit die Tariffähigkeit besitzt, kommt es zu keiner gewerkschaftlichen vereinsübergreifenden Mitbestimmung im professionellen deutschen Fußballsport.

In der Schweiz basieren Arbeitsverträge oft auf einem Gesamtarbeits-Vertrag (GAV). Diese sind dem österreichischen Kollektivvertrag oder dem deutschen Tarifvertrag ähnlich. Zwar gibt es auch in der Schweiz eine Gewerkschaft für Fußballer, die „Swiss Associaton of Football Players“ (SAFP), doch ist es im Bereich des Profifußballs noch zu keinem Gesamtarbeits-Vertrag, sondern lediglich zu einer Grundsatzvereinbarung zwischen der SAFP und der Swiss Football League (SFL) gekommen.

Deutschland – einseitige Vertragsoptionen als typisches Instrument zur Erzielung von Ablösesummen

Auch in Deutschland werden professionelle Mannschaftssportler als Arbeitnehmer angesehen. Demzufolge kommt es bei der Vertragsgestaltung zur Anwendung der gesamten arbeitsrechtlichen Normen. Dabei wird überwiegend die Meinung der Unwirksamkeit einseitiger Verlängerungsoptionen vertreten. Ähnlich dem österreichischen Recht darf in Deutschland für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Verein keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Spieler. Dabei wird nicht nur auf gleichlange Kündigungsfristen, sondern allgemein auf die Erschwerung der Kündigung abgestellt. Einseitige Vertragsoptionen stellen dabei einen klassischen Fall der Umgehung des Verbots ungleicher Kündigungsfristen dar.

Der entscheidende Punkt ist allerdings die unangemessene Benachteiligung für den Spieler in seiner Berufsfreiheit. Die Optionsklausel dient nur dazu, dem abgebenden Verein eine zusätzliche Einnahmequelle in Form einer Transferentschädigung zu verschaffen, welche zur Behinderung der Berufsfreiheit des Spielers führt. Das Arbeitsgericht Ulm hat im Fall eines Regionalligaspielers eine einseitige Vertragsoption als typisches Instrument zur Erzielung von Ablösesummen qualifiziert.

Auch im „Fall Mijatovic“ befasste sich das Arbeitsgericht Nürnberg mit einseitigen Verlängerungsoptionen zugunsten des Vereins. Konkret handelte es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer zweijährigen Laufzeit, der eine einseitige Verlängerungsoption zugunsten des Vereins beinhaltete, die bei Ziehung eine Verlängerung des Vertrags für ein weiteres Jahr bewirken sollte („2+1“). Im Ergebnis wurde der Antrag abgewiesen, da nicht zweifelsfrei von einer unangemessen langer einseitigen Verlängerungsoptionen ohne angemessener Gegenleistung ausgegangen werden kann. Eine Entscheidung die auch der Regelung im neuen Kollektivvertrag der Österreichischen Fußball-Bundesliga entspricht.

Schweiz – einseitige Vertragsoptionen sind nichtig

Auch in der Schweiz werden Verträge zwischen Fußball-Klubs und Berufsfußballspielern als Arbeitsverträge qualifiziert. Folglich kommt es bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Berufsfußballern zur Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen und den dazugehörigen Rechtsfolgen. Anders als in Österreich und Deutschland herrscht in der Schweiz bezüglich der Rechtslage von einseitigen Optionsklauseln Einigkeit. Derartige Bestimmungen gelten als nichtig. Auch wenn es diesbezüglich nur selten zu juristischen Auseinandersetzungen kommt, wird dieser Umstand mitunter als Standortnachteil für die Schweiz angesehen.

Portmann’s 5 Kriterien

Sowohl das Schiedsgericht Court of Arbitration for Sport (CAS) mit Sitz in der Schweiz (Lausanne), als auch die von der FIFA eigens errichtete Dispute Resolution Chamber (DRC), die als zentrales Rechtssprechungsorgan bei Klagen im Zusammenhang mit Status und Transfers von Spielern agiert, beschäftigen sich regelmäßig mit Optionen in Spielerverträgen.

In der wichtigsten Entscheidung des CAS, haben sich die fünf Kriterien Portmanns herausgebildet, die als Grundlage für die Bewertung spezifischer Optionsrechte herangezogen werden sollten.

  • die potentielle maximale Dauer des Arbeitsverhältnisses darf nicht unverhältnismäßig sein
  • die Option muss innerhalb einer akzeptablen Frist vor Ablauf des aktuellen Vertrags ausgeübt werden
  • das aus dem Optionsrecht abgeleitete Gehalt muss im ursprünglichen Vertrag definiert werden
  • keine der Parteien darf der anderen Partei hinsichtlich der Vertragsgestaltung ausgeliefert sein
  • die Option muss im ursprünglichen Vertrag eindeutig festgelegt und hervorgehoben werden

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder die DRC noch das CAS eine einheitliche Antwort auf die Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsoptionen liefern. Dennoch kann die allgemeine Schlussfolgerung gezogen werden, dass einseitige Verlängerungsoptionen sowohl mit den Vorschriften der FIFA als auch mit den Prinzipien des globalen Arbeitsrechts unvereinbar sind. Tatsächlich haben soweit überblickbar sowohl die DRC als auch das CAS lediglich einmal die Zulässigkeit einer einseitigen Verlängerungsoption bejaht. Weder die DRC noch das CAS sind jedoch so weit gegangen eine generelle unter allen Umständen geltende Unzulässigkeit auszusprechen.

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Einseitige Vertragsoptionen im Fußball entschärft

Ein Bild aus alten Tagen.  Der „Fall Onisiwo“ sorgte für eine Neuregelung einseitiger Verlängerungsoptionen im Kollektivvertrag der Fußballer/innen. Diese soll nun für mehr Rechtssicherheit sowie Vertragsgerechtigkeit sorgen.

DIE REGELUNG EINSEITIGER OPTIONEN IM LICHTE DES NEUEN KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR FUSSBALLSPIELER/INNEN – TEIL 1/2

Sowohl im nationalen als auch internationalen Fußball stellen befristete Arbeitsverhältnisse mit einseitigen Verlängerungsoptionen nach wie vor eine gängige Praxis dar. Oft verfolgt man dadurch den Zweck, das Risiko der sportlichen Entwicklung eines einzelnen Spielers auf diesen über zu wälzen. Entwickelt sich der Spieler dementsprechend erfolgreich, liegt es de facto alleine in der Hand des Klubs, diesen über eine lange Dauer an sich zu binden und allenfalls eine hohe Ablösesumme zu lukrieren. Zugleich kann dies zu einer Behinderung der Wechselabsichten des Spielers führen, sollte dieser ein (meist besseres) Angebot eines anderen Vereins erhalten.

Dennoch wurden solche Vertragskonstruktionen sowohl sportrechtlich als auch arbeitsrechtlich in der Vergangenheit eher stiefmütterlich behandelt. Mit der Causa Onisiwo scheint Bewegung in diese Materie gekommen zu sein. Dies zeigt sich jetzt an der Neufassung des Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball Bundesliga – kurz KV-ÖFBL – , der einseitige Verlängerungsoptionen, angepasst an die Rechtsprechung im „Fall Onisiwo“, neu ausgestaltet.

CAUSA ONISIWO TRÄGT FRÜCHTE

Pünktlich zum 10-Jahres Jubiläum des Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga wurde mit 1. Juli 2018 ein neuer Kollektivvertrag für die beiden höchsten Ligen in Österreich abgeschlossen. Dieser bringt auch eine neue Regelung für die Vereinbarung einseitiger Verlängerungsoptionen mit sich. Mitentscheidend für die Neuregelung der Optionsrechte war sicher auch das bis zum OGH geführte Verfahren in der „Causa Onisiwo“. Auch anhand dieser Entscheidung wurde eine Art Kriterien-Katalog erstellt, der rechtskonforme einseitige Optionsvereinbarungen sicherstellen soll.

KONKRETE KRITERIEN ANSTATT UNBESTIMMTER BEGRIFFE

Dabei wird schnell ersichtlich, dass versucht wurde die in der alten Regelung etwas unglücklich und unbestimmt gewählten Begriffe „gleichwertige Ansprüche für beide Vertragsparteien“ und „gleichwertige Bedingungen bei der Art der Ausübung des Optionsrechts“ durch einen spezifischen Kriterienkatalog zu ersetzen:

  • Die Dauer des Optionszeitraums ist nicht länger als jene des Grundvertrages.
  • Die Dauer des Grundvertrages ist nicht länger als 2 Saisonen.
  • Der Optionszeitraum beträgt max. 1 Saison (,,1+1 „, ,,1,5 + 1″ oder „2+1“).
  • Pro Spieler darf im Rahmen eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses (in diesem Zusammenhang werden Spielerleihen beim verleihenden Klub nicht als Unterbrechung angesehen) mit einem Klub nur einmalig eine Option vereinbart werden.
  • Die Option ist spätestens 6 Wochen vor Auslaufen des Grundvertrages auszuüben.
  • Im Grundvertrag ist ein angemessener Ausgleich durch entsprechende Entgelterhöhung oder sonstige gleichwertige Verbesserungen unter Berücksichtigung des Alters, der bisherigen Berufserfahrung und des Beschäftigungsausmaßes des Spielers sowie der besonderen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Für die Bewertung der Angemessenheit ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Grundvertrages maßgeblich.

Durch die Neuformulierung ist es zu einer Deckelung der maximalen Vertragsdauer bei Verträgen mit einseitigen Optionen („2+1″) gekommen. Vertragsgestaltungen, wie im „Fall Onisiwo“ gehandhabt, die einen befristeten Grundvertrag auf ein Jahr unter Einräumung einer einseitigen Verlängerungsoption um zwei Jahre (oder länger) vorsehen („1+2″) sind somit nicht mehr zulässig. Zusätzlich wurde der Optionszeitraum mit einem Jahr, der zeitliche Rahmen für den Grundvertrag mit 2 Jahren gedeckelt. Dies führt bei Verträgen, die einseitige Verlängerungsoptionen beinhalten zu einer maximalen Vertragslaufzeit von drei Jahren (zwei Jahre Grundvertrag + ein Jahr Option).

Um einer etwaigen Umgehung dieser Regelungen vorzugreifen, darf pro Spieler im Rahmen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses nur einmal eine Option vereinbart werden. Hier wird der im Profi-Fußball üblichen Vorgehensweise von Aneinanderreihungen befristeter Grundverträge („Kettendienstverträge“), verbunden mit neuerlichen Optionsvereinbarungen, entgegengewirkt.

EINZELFALLBETRACHTUNG BLEIBT NICHT ERSPART

Jedoch hängt bei der Bewertung der Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsoptionen nach wie vor viel von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Zuge einer Einzelfallprüfung ist abzuwägen, ob die Art und Dauer der Vertragsverlängerung als gleichwertig mit den Vorteilen und Verbesserungen für den Spieler gesehen werden kann. Auch wenn es durch die Neuformulierung im Kollektivvertrag zu einer Deckelung der maximalen Vertragsdauer bei Verträgen mit einseitigen Optionen („2+1″) gekommen ist, muss jeweils eine einzelfallbezogene Bewertung unter Beachtung einer Vielzahl von Faktoren im Sinne eines beweglichen Systems vorgenommen werden.

Dabei ist vor allem an eine angemessene Entschädigung in Form einer Erhöhung des Entgelts für den Verlängerungszeitraum zu denken. Diese wird abhängig vom Alter und Entwicklungspotential höher oder eben geringer zu bemessen sein. Als Zeitpunkt der Bewertung für das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist alleine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, womit spätere finanzielle Verbesserungen durch Erhöhung des Entgelts oder Lösungsmöglichkeiten für den Spieler nicht von Relevanz sind.

Wie sich ein Spieler schlussendlich entwickelt lässt sich vertraglich natürlich nicht regeln. Das wird sich nach wie vor am grünen Rasen entscheiden, jedoch sollte die neu geschaffene Regelung für mehr Fairness bei der Risikotragung sorgen. Vielleicht wirkt sich das auch auf eine positive Entwicklung des Spielers aus. Eine win-win Situation wäre das Ergebnis.

In Kürze folgt Teil 2 der Beitragsreihe „Die Regelung einseitiger Optionen im Lichte des neuen Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen“, in welchem wir einen Blick über die Grenzen wagen und die Regelungen einseitiger Verlängerungsoptionen in den Nachbarländern Schweiz und Deutschland durchleuchten.

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Neuer Kollektivvertrag für Fußball-Profis

Die Österreichische Fußball-Bundesliga und die Vereinigung der Fußballer – eine Fachgruppe der younion_Die Daseinsgewerkschaft – haben sich auf einen neuen Kollektivvertrag für Österreichs Fußball-Profis geeinigt. Er soll mit 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Kollektivvertrag als Unikat im Berufssport

Im Jahr 2008 wurde erstmals der Kollektivvertrag für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga abgeschlossen und regelt seiher das Arbeitsverhältnis zwischen Bundesliga-Klubs und ihren Spielern. Diese Vereinbarung bringt sowohl für die Klubs als auch für die Spieler eine wesentliche Stärkung der Rechtssicherheit in diesem Bereich. Abgesehen von der Fußball-Bundesliga besteht im österreichischen Berufssport jedoch ein kollektivvertragsfreier Raum. Grund hierfür ist die meist fehlende kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Seiten der Arbeitgeber. Einzige Ausnahme ist die Österreichische Fußball Bundesliga, der die Kollektivvertragsfähigkeit vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Jahr 1995 zuerkannt wurde.

Der Kollektivvertrag für Österreichs Kicker beinhaltet unter anderem Regelungen bezüglich der Dienstverträge der Spieler, dem Aneinanderreihen von zeitlich befristeten Verträgen (Kettendienstverträge), der Spielerpflichten als Arbeitnehmerpflichten, der Entgeltfortzahlung sowie der Arbeitszeiten.

Ergebnis konstruktiver Gespräche

Der neue Kollektivvertrag ist das Resultat monatelanger Gespräche zwischen Vertretern der Österreichischen Fußball-Bundesliga und Klubs, Vertreter der Vereinigung der Fußballer (VdF) und der younion_Die Daseinsgewerkschaft sowie Arbeitsrechtsexperten der Forschungsstelle Sportrecht (Universität Wien). In zahlreichen Sitzungen und Gesprächen wurden die bestmöglichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Österreichs Fußball-Profis geschaffen, heißt es in der Presseaussendung der Bundesliga.

Die Vereinbarung soll mit 1. Juli 2018 nach formellen Beschluss in der Bundesliga-Hauptversammlung in Kraft treten und folglich für die beiden höchsten Spielklassen gelten.

Mindestlohn auf 1.300 € brutto angehoben

Der Mindestlohn für Vollzeitprofis soll ab 1. Juli 2018 von aktuell 1.200 € brutto (§ 6 Abs 5 KV der ÖFBL) auf 1.300 € brutto angehoben werden und in weiter Folge stetig steigen. So soll er ab 1. Juli 2019 auf 1.500 € brutto und ab 1. Juli 2020 auf 1.550 € brutto betragen. Durch die Liga-Reform ist in der neuen 2. Liga ein reiner Profibetrieb nicht mehr zwingend notwendig. Daher wurde die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit bei entsprechender Aliquotierung des Mindestlohn genau geregelt.

Eine weitere Neuregelung betrifft die Rahmenbedingungen für Optionen in Spielerverträgen. Dieses Thema war durch die Causa Karim Onisiwo, welche sogar den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigte, in aller Munde. Die Vertreter versuchen durch die neuen Vorschriften nun verstärkt Rechtssicherheit in diesem Bereich zu schaffen. In Zukunft darf beispielsweise ein Vertrag per Option um maximal eine Saison verlängert werden.

Nach Ende der Verhandlungen waren beide Seiten, sowohl mit den Gesprächen als auch mit dem Ergebnis, äußerst zufrieden, was bei Kollektivvertragsverhandlungen in anderen Branchen oftmals nicht die Regel ist.

Im Sinne der Rechtssicherheit im Bereich des österreichischen Berufssport wären weitere Kollektivverträge, auch für andere Sportarten, zu begrüßen.

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