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Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 2

Ein Gastbeitrag von Peter Sander

In unserem letzten Blogbeitrag wurde an dieser Stelle der Frage nachgegangen, welchen Unterschied ein Stadionneubau in Bezug auf eine Adaptierung eines bestehenden Stadions mit sich bringt. Dieser Beitrag wird den UVP-rechtlichen Hintergründen gewidmet.

 

Das UVP-pflichtige Stadion

Z 17 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 wirft Sportstadien mit Freizeit- und Vergnügungsparks sowie mit Golfplätzen in einen Topf. Ab einer Flächeninanspruchnahme von 10 ha bzw. einer Mindestanzahl von 1.500 KFZ-Stellplätzen unterliegen diese der UVP-Pflicht. In bestimmten schutzwürdigen Gebieten gelten halbierte Schwellenwerte.

Ein Sportstadion ist nach der einschlägigen Literaturmeinung sowie (teilweise) bestätigt durch eine singuläre Erkenntnis des Umweltsenats, eine zumindest teilweise durch Tribünenbauwerke umschlossene Fläche zur Austragung von sportlichen Wettkämpfen. Dies wird in aller Regel auf ein Fußballstadion zutreffen. Einmal unterstellt, dass es sich um einen Stadionneubau handeln könnte, ist jedenfalls von einer UVP-Pflicht bei Erreichen der vorstehend genannten Schwellenwerte auszugehen. Selbst wenn diese Schwellenwerte nicht erreicht werden würden, ist im Hinblick auf den KFZ-Schwellenwert zu berücksichtigen, dass das UVP-G 2000 auch einen Kumulierungstatbestand kennt. Nach diesem ist das konkrete Vorhaben (Fußballstadion) nämlich auch bei Nichterreichen des Schwellenwertes dann einer UVP zu unterziehen, wenn es gemeinsam mit anderen hinsichtlich der Umweltauswirkungen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben (zB einem Freizeitpark) den Schwellenwert erreicht. Aufgrund der ähnlichen Umweltauswirkungen ist hinsichtlich der KFZ-Stellplätze darüber hinaus nicht ausgeschlossen, dass nicht nur mit räumlich in Zusammenhang stehenden Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Golfplätzen kumuliert werden muss, sondern überhaupt mit Vorhaben für die in Anhang 1 UVP-G 2000 ebenfalls auf KFZ-Stellplätze abgestellt wird (wie zB. Einkaufszentren).

Berücksichtigt man diese rechtlichen Rahmenbedingungen aber bereits frühzeitig in der Planungsphase, kann eine UVP-rechtliche Optimierung jedenfalls gelingen. Beste Beispiele dafür sind das neue Allianz Stadion in Hütteldorf oder auch das zukünftig neue Stadion am Wiener Verteilerkreis. Beide Vorhaben waren nicht UVP-pflichtig. Offen bleiben freilich Genehmigungspflichten nach der Wiener Bauordnung und dem Veranstaltungsrecht.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es im letzten Teil dieser Blogbeitragserie. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Partner bei NHP und unter anderem auf Sportrecht, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Infrastrukturprojekte und Großvorhaben zuständig. Zudem unterrichtet er im Sportrechts-Master an der Donau-Uni Krems.

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Ältere Beiträge dieses Autors:

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Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 1

Eine Gastbeitragsserie von Peter Sander

Rund um die EURO 2016 in Frankreich wurde damals ein neues “Nationalstadion” für Österreich medial diskutiert. Doch ungeachtet der Fragen, ob und wie sich ein solches finanzieren ließe, wo man es errichten könnte und ob Österreich überhaupt ein Fußballnationalstadion braucht, ist von rechtlicher Seite festzustellen, dass ein solches auch einer Reihe öffentlich-rechtlicher Bewilligungen bedürfte. NHP nimmt die EURO 2016 nun zum Anlass, einen kleinen Einblick in das Genehmigungsregime von Fußballstadien zu gewähren.

 

Neubau oder Umbau?

Zunächst muss man sich mit der Frage beschäftigen, ob ein bestehendes Stadion adaptiert werden soll, oder ob mit einem “neuen Nationalstadion” nicht ein Stadionneubau verbunden ist. Dies ist von Relevanz, weil die wesentlichen Genehmigungsmaterien (wie das UVP-Gesetz oder bau- und veranstaltungsstättenrechtliche Vorschriften) in Neubau- und Änderungsvorhaben differenzieren. Werden bestimmte Schwellenwerte für die benötigte Flächeninanspruchnahme (10 bzw. 5 ha) oder etwa die Anzahl der zu schaffenden Kfz-Stellplätze (1.500 bzw. 750) und damit die entscheidenden UVP-Schwellen nicht überschritten, dann spielt genau diese Unterscheidung in Neubau und Änderung bestehender Infrastruktur rechtlich eine eher untergeordnete Rolle: Die Bau- und Veranstaltungsgesetze der einzelnen Bundesländer unterscheiden nämlich diesbezüglich nicht mit so weitreichenden Folgen wie das UVP-Gesetz. Ein Baubewilligungsverfahren beispielsweise läuft für eine Änderung wie für einen Neubau (rechtlich betrachtet) im Wesentlichen gleich ab. Ähnliches gilt für das Genehmigungsregime einer Veranstaltungsstätte.

Werden hingegen die einschlägigen UVP-Schwellenwerte erreicht, dann macht es einen großen Unterschied, ob man bereits auf vorhandener Infrastruktur “aufsetzen” kann oder auf der grünen Wiese neu zu planen beginnt. Vorhandene Kfz-Stellplätze sind zB im Falle der Erweiterung grundsätzlich nicht schwellenwertrelevant. Auch hinsichtlich des Flächenverbrauchs wird im Erweiterungsfall lediglich die tatsächliche Erweiterungsfläche berücksichtigt. Würde man daher – rein hypothetisch – das Ernst-Happel-Stadion innerhalb der bestehenden Gebäudekubaturen zu einem Fußballnationalstadion umbauen wollen und lediglich 100 zusätzliche Kfz-Stellplätze schaffen, dann wäre die Frage zur UVP-Pflicht bereits zu verneinen.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es in unserem nächsten Blogbeitrag. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu.

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