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Der Sportverein in Österreich und Schiedsgerichte im Sport (1/6)

Vorab: Im Zuge meiner Masterarbeit habe ich mich mit verfassungsrechtlichen Fragen (insb Art 6 EMRK) rund um die Schiedsgerichtsbarkeit im österreichischen Vereinsfußball beschäftigt. Infolgedessen habe ich mich dazu entschieden, für Law Meets Sports eine Beitragsreihe zu schreiben und die wesentlichen Inhalte meiner Recherchen wiederzugeben. Dieser erste Beitrag dient als Einstieg und hat Grundsätzliches zu Sportvereinen und Sportschiedsgerichten zum Inhalt.

Der Verein und seine Rolle in Österreich

Vereine spielen in Österreich traditionell eine große Rolle. Sportvereine stellen dabei sogar die größte Hauptkategorie in der österreichischen Vereinswelt dar.

Die Vereinsfreiheit ergibt sich aus der Vereinigungsfreiheit, welche als Grundrecht (Art 12 StGG; Art 11 EMRK) in Österreich besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Sie umfasst die Gründungsfreiheit, die Beitrittsfreiheit, die Betätigungsfreiheit sowie die Bestandsfreiheit. Daneben wird auch die sog negative Vereinsfreiheit (= das Recht, einem Verein nicht beitreten bzw angehören zu müssen) garantiert. Schließlich ergibt sich aus der Rsp des VfGH (VfSlg 11.199/1986; VfSlg 9366/1982), dass jede rechtswidrige Untersagung einer beabsichtigten Vereinsumbildung (Statutenänderung) gegen die Vereinsfreiheit verstößt.

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002) ist die wesentliche Rechtsgrundlage für die Gründung aller ideellen Vereine in Österreich. In § 1 Abs 1 VerG 2002 wurde erstmals der Begriff des ideellen Vereins gesetzlich definiert:

Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein i.) freiwilliger, ii.) auf Dauer angelegter, iii.) auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss iv.) mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines v.) bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. […]“

Eine besondere Rolle spielt dabei der ideelle (= nicht auf Gewinn berechnet) Zweck, der Vereine von anderen Zusammenschlüssen unterscheidet. Auch die Vereine der heimischen Fußball-Bundesliga (BL) verfolgen klarerweise ideelle Zwecke. Hier zwei Beispiele:

FC Red Bull Salzburg: „Der Verein strebt die planmäßige Förderung und Pflege des Fußballsportes an und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, ist also insbesondere nicht auf Gewinn ausgerichtet. […]“ (Punkt 2. Statuten des Vereines FC Red Bull Salzburg [Stand Mai 2017])

SK Rapid Wien: „Der Verein führt den Namen „Sportklub Rapid“ (kurz „SK Rapid“), hat seinen Sitz in Wien, ist unpolitisch und bezweckt die Pflege und Verbreitung des Fußballsports. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, die sportliche Betätigung auch auf das Ausland.“ (§ 1 Abs 1 Satzungen des Sportklub Rapid [Vereinssatzungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25.11.2019])

Verband und Dachverband als Vereine iSd Vereinsrechts

Das VerG 2002 lässt unterschiedliche Erscheinungsformen von Vereinen zu, ohne spezielle Vorschriften für diese vorzusehen. Daher werden sie im Vereinsrecht nicht anders behandelt wie ein „normaler“ Verein. Verbände sind somit ebenfalls Vereine (bestehend aus einzelnen Vereinen) – siehe dazu § 1 Abs 5 VerG 2002. Gerade im Sportverbandswesen schließen sich Vereine mit jeweils selbstständiger Rechtspersönlichkeit zu (inter-)nationalen Verbänden zusammen.

Auch wenn (Mitglieder-)Vereine und ein Verband grundsätzlich unabhängig voneinander existieren, verfügen Verbände de facto sehr wohl über faktische und rechtliche Einflussmöglichkeiten. Verbände wie der ÖFB (Österreichische Fußball-Bund) als (Dach-)Verband des österreichischen Fußballs wurden gegründet, um berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und wissenschaftlich/technische Interessen der (un-)mittelbaren Mitglieder durchzusetzen. Man spricht hier von der „Verbandsmacht“ bzw der „Macht der Verbände“. Einheitliche Verhaltensmaßregeln und eine koordinierte Verbandstätigkeit helfen dabei, den beschlossenen Zweck zu verfolgen.

Die angesprochene Unabhängigkeit gilt auch im Verhältnis zwischen Verband und Dachverband. Letzterer ist auch einfach „nur“ ein Verein, jedoch mit dem besonderen Merkmal, dass seine Mitglieder bloß Verbände sind. Nationale und internationale Dachverbände im Sportwesen sind bspw der ÖFB als nationaler Dachverband im österreichischen Fußball und die FIFA (Fédération Internationale de Football Association) als internationaler Dachverband, welchem aus Österreich aufgrund seiner Monopolstellung im heimischen professionellen Fußballsport einzig der ÖFB angehört (Stichwort: Ein-Platz-Prinzip).

Der Aufbau des organisierten Sports lässt sich (meistens) mit einer Pyramide vergleichen. Alle Vereine und Verbände einer Sportart müssen durch die Mitgliedschaft an einem übergeordneten Verband/Dachverband das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands annehmen und das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands in ihre Regularien implementieren, sodass diese auch für ihre Mitglieder (un)mittelbar Geltung erlangen. Durch diese Pyramide entsteht ein international einheitliches Regelwerk. Darüber hinaus gleichen sich hierdurch der Aufbau sowie die Organisation der Verbände der jeweiligen Sportart.

Dies gilt auch für die Organisationsstruktur des österreichischen Fußballsports. An dessen Pyramidenspitze steht der ÖFB. Die (ordentlichen) Mitglieder des ÖFB sind die BL und die neun Fußball-Landesverbände Österreichs.

Die BL steht als Mitglied des ÖFB „unter“ diesem und ist gemäß § 1 Abs 2 erster Satz BL-Satzungen „ein […] Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs.“ Momentan (Saison 2020/21) weist die BL 28 Vereinsmitglieder auf. Nämlich 12 Mannschaften aus der höchsten (Tipico Bundesliga) und 16 Mannschaften aus der zweithöchsten (2. Liga) Spielklasse.

Da nun die „Essentials“ zu österreichischen Sport- bzw Fußballvereinen erläutert wurden, wird in der Folge ein Einblick zu den in der Praxis sehr relevanten Sportschiedsgerichten gegeben.

Echte Schiedsgerichte im Sportwesen

Der Sport genießt heutzutage einen höheren wirtschaftlichen Stellenwert in der Gesellschaft als noch in der Vergangenheit und wurde von seiner ständigen Kommerzialisierung und Professionalisierung begleitet. Die (internationalen) Sportverbände verfolgen zudem den Plan, Streitigkeiten innerhalb der entstandenen rechtlichen Verbindungen und somit durch ein selbst geschaffenes, einheitliches Streitbeilegungssystem zu lösen. Sportschiedsgerichte sind sohin ein probates Mittel, um die „Nationalisierung“ der Sportverbandsregelwerke zu verhindern und eine einheitliche Normauslegung zu garantieren. Daraus ergibt sich ein Trend zum Einsatz von Sportschiedsgerichten, der aufgrund der wachsenden Anzahl an Rechtsstreitigkeiten im Sportwesen unumkehrbar scheint. In meinen Augen liegt in diesen Gedanken die Basis für den Einsatz von Schiedsgerichten im Sportwesen.

Der vermehrte Einsatz von eigens eingerichteten Sportschiedsgerichten im organisierten Sport wird insb mit der Entscheidungsfindung durch sportrechtliche Experten (Schiedsrichter) begründet. Der Fußballsport gilt im Gegensatz zu vielen anderen Sportarten als hochentwickelt und ist dabei ein perfektes Beispiel für die zahlreichen und komplexen Streitigkeiten, die im Profisport auftreten können und effektive Instrumente zur Streitbeseitigung erforderlich machen. Eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall hängt dabei von seinen sport(recht)lichen Eigenheiten ab.

Daneben lassen sich allgemeine Vorteile von Schiedsgerichten klarerweise auch ins Sportrecht ummünzen. Dazu zählen etwa die im Vergleich zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren geringeren Verfahrenskosten, die nichtöffentlichen Verhandlungen (Geheimhaltungsinteressen), die einer flotten Erledigung der jeweiligen Causa zugutekommen, oder die rasche – weil schnellere Entscheidungsfindung und (grundsätzliche) Nicht-Überprüfbarkeit der Entscheidungen – und formfreie Verfahrensgestaltung. Nach dem Motto „Zeit ist Geld“ ist es gerade im Sport wichtig, dass Rechtsstreitigkeiten binnen kurzer Zeit gelöst werden, um eine Auseinandersetzung nach einem oder (viel schlimmer) während eines sportlichen Wettbewerbs zu verhindern. Daher sollen derartige Causae bereits vor Wettkampf, Meisterschaft oder Qualifikation gelöst/ausgetragen/einer Lösung bzw Entscheidung zugeführt werden.

Zwar überwiegen die Vorteile dieses Systems, doch lassen sich auch Nachteile im Einsatz von Sportschiedsgerichten finden. Der wohl größte Nachteil liegt in der nicht immer gewährleisteten Objektivität der Schiedsrichter eines (Sport-)Schiedsgerichts. Dadurch entsteht eine Überlegenheit des Verbandes gegenüber dem Sportler, der ansonsten (also im ordentlichen Rechtsweg) durch die verfassungsgesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ordentlicher Gerichte bzw Richter geschützter wäre. Zudem können staatliche Gerichte die Urteile von Schiedsgerichten eben nicht ohne weiteres aufheben oder korrigieren.

Fazit und Ausblick

Die verfassungsrechtlich gewährleistete Vereinsfreiheit ist für den Vereinssport das Fundament, wobei österreichische Vereine einen ideellen Zweck haben müssen. Unzweifelhaft ist die organisierte Sportwelt von Verbänden und Dachverbänden (zB BL, ÖFB und FIFA) geprägt (Ein-Platz-Prinzip und Verbandspyramide). Die von den Vereinen/(Dach-)Verbänden eingerichteten Schiedsgerichte sind dabei im Trend. Sie bringen einige Vorteile (aber auch Nachteile) mit sich.

Im zweiten Teil der Beitragsreihe werden Auseinandersetzungen im (Fußball-)Vereinsleben bzw die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten und insb der Ablauf der Streitbeilegung in der österreichischen BL beleuchtet.

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Der LASK als „50+1“-Umgeher?

Als hätte es LAW MEETS SPORTS gewusst: zirka zwei Wochen nach der Veröffentlichung meines ausführlichen Beitrages über die „50+1“-Regel im (österreichischen) Fußball (siehe: Die „50+1“-Regel, ein Dauerbrenner), wurden Stimmen laut, dass sich der Linzer Athletik-Sport-Klub (LASK) als einziger Verein der heimischen Bundesliga nicht an diese Bestimmung halten würde. Erfahrene Juristen (siehe Artikel des Kurier vom 27.03.2021, Warum die „Freunde des LASK“ die 50+1-Regel aushebeln können) die sich mit sportrechtlichen Thematiken auseinandersetzen, sprechen von einer klaren Umgehung bzw werfen den Linzern sogar mangelnde (aber von der Österreichischen Fußball-Bundesliga [ÖFBL] geforderte) Gemeinnützigkeit des Vereins vor. Das Timing ist perfekt, da momentan das Lizenzierungsverfahren für die kommende Saison läuft und sich die Verantwortlichen des Senats 5 somit wohl mit der Causa beschäftigen müssen.

Für Details sei an den oben genannten Beitrag verwiesen, doch kurz zur Wiederholung: die „50+1“-Regel der Lizenzbestimmungen der ÖFBL besagt, dass der Fußballverein zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, also die Stimmenmehrheit, in der ausgelagerten Profisportgesellschaft innehaben muss. Dies soll vor allem die Fremdbestimmung der Clubs vermeiden und den gemeinnützigen Vereinszweck, die diesen Zweck verfolgenden Vereinsmitglieder und eine gewisse Kontinuität beim Betrieb von Profifußballmannschaften sichern. All diese Merkmale scheinen der ÖFBL auch sehr wichtig zu sein, da sie nach wie vor an der „50+1“-Regel festhält.

Das Konstrukt des LASK

Der von Präsident Gruber geführte Verein hat den Profibetrieb ordnungsgemäß in die LASK GmbH ausgelagert, an der der Verein auch das gesamte Stammkapital hält sowie (objektiv betrachtet) 100 % der Stimmrechte besitzt. Die LASK GmbH ist zudem Gesellschafterin der LASK Marketing GmbH, welche zumindest Inhaberin der Wort-Bildmarke „LASK LINZ SEIT 1908“ ist.

Die Mitgliederstruktur des „Muttervereins“ LASK gestaltet sich gemäß § 7 der Satzungen des Fußball-Klubs LASK (LASK-Statuten – Stand: 3. 7. 2019) wie folgt: es gibt einfache Mitglieder, Kindermitglieder, Jugendmitglieder,Seniorenmitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

Fördernde Mitglieder wiederum sind gemäß der Satzungsbestimmung zum einen „Official-Partner“ des LASK, die als fördernde Mitglieder des Vereins aufgenommen werden. Diese Unterkategorie der fördernden Mitglieder dürfte nicht von größerer Bedeutung sein, so geht aus den LASK-Satzungen nicht einmal hervor, wer oder was ein „Official-Partner“ denn überhaupt ist. Zudem kommt ihnen bei der Generalversammlung nur ein Teilnahme- aber gerade kein Stimmrecht zu. Zum anderen können nur folgende Personen fördernde Mitglieder sein: „[N]atürliche oder juristische Personen, die Gesellschafter der LASK Marketing GmbH bzw. einer Nachfolgegesellschaft der LASK Marketing GmbH […] sind und dementsprechend einen wesentlichen finanziellen Beitrag für den Verein geleistet haben […].“ Diese Unterkategorie ist wohl die spannendere und gerade das Besondere beim LASK.

8 Z 3 der LASK-Satzungen beschränkt in weiterer Folge die Anzahl der fördernden Mitglieder mit 30 Personen. Darüber hinaus wird den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH (bzw der Nachfolgegesellschaft) das Recht eingeräumt, als förderndes Mitglied des LASK aufgenommen zu werden soweit kein Ausschlussgrund iSd § 9 Abs 3 LASK-Satzungen (bspw strafrechtliche Verurteilung wegen einer allgemein als ehrenrührig angesehenen strafbaren Handlung) vorliegt.

Nun der Knackpunkt, was die „50+1“-Regel angeht: § 15 Z 6 LASK-Satzungen schreibt vor, dass ausschließlich fördernde Mitglieder bei der Generalversammlung teilnahme- und stimmberechtigt sind. Weiters ist der Regelung zu entnehmen, dass Nichtgesellschafter der LASK Marketing GmbH kein Stimmrecht im Verein haben. Letztlich hängt die Stimmanzahl des einzelnen „Vereinsmitglieds“ von der Höhe der übernommenen Stammeinlage in der LASK Marketing GmbH ab. Zehn Euro einer übernommenen Stammeinlage verleihen eine Stimme in der Generalversammlung des Vereins.

Die Analyse des Systems

Doch was bedeutet das oben beschriebene System um die fördernden Mitglieder nun konkret?

Unbestritten dürfte zunächst sein, dass es sich bei den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH um Investoren handelt, die zT sehr hohe Stammeinlagen geleistet haben. Das Stammkapital der LASK Marketing GmbH ist ja mit EUR 1,5 Mio nicht gerade wenig.

In der Generalversammlung des Vereins sind nur Gesellschafter der LASK Marketing GmbH teilnahme- und stimmberechtigt. Daraus ergibt sich, dass diese Personen indirekt 100 % der Stimmrechte in der LASK GmbH kontrollieren und dadurch die LASK Marketing GmbH, den Verein selbst und die LASK GmbH beherrschen. Wer also in der Generalversammlung des Vereins entscheidet, wird in der LASK Marketing GmbH bestimmt, nicht im Verein.

Die Vereinsmitgliedschaft ist an Umstände gekoppelt, die außerhalb des Vereins liegen. Es können nur Personen fördernde Mitglieder werden, die von den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH zugelassen werden (laut dem Gesellschaftsvertrag der LASK Marketing GmbH sind die Gesellschaftsanteile vinkuliert (dh die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft(er) gebunden)), die Stammeinlage erbringen und daher finanziellen Interessen nachgehen. Sollte die Beteiligung an der LASK Marketing GmbH veräußert werden, verliert man klarerweise auch das Recht förderndes Vereinsmitglied zu sein. Dabei darf nicht übersehen werden, dass einfache Mitglieder grundsätzlich keine Chance haben, der Generalversammlung beizuwohnen, geschweige denn, ein Stimmrecht zu erhalten.

Eine unterschiedliche Stimmanzahl an gewisse Faktoren (wie zB höhere Mitgliedsbeiträge) zu knüpfen ist idR zulässig und auch in der Praxis häufig. In concreto liegt der Unterschied aber in der verschieden hohen übernommenen Stammeinlage in der LASK Marketing GmbH. Demnach einem Umstand, der außerhalb des Vereins liegt. Ein gemeinnütziger Zweck (vgl § 35 Abs 1 Bundesabgabenordnung: „Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird“), den ein Verein ja verfolgen muss (!), ist auch aufgrund dieser besonderen Regelung nicht mehr zu erkennen. Es dürften die finanziellen Interessen der Gesellschafter im Vordergrund stehen.

Einer der Juristen (siehe wiederum den oben angeführten Artikel des Kurier vom 27.03.2021), die sich die Angelegenheit genauer angesehen haben, bringt es wohl auf den Punkt, wenn er davon spricht, dass der Verein als reines Vehikel für die Investoren fungiert und dadurch die Rechtsform des Vereins missbraucht wird. Die Geldgeber haben was den Profibetrieb angeht (indirekt) die Fäden in der Hand.

Dieses Konstrukt steht wohl nicht im Einklang mit den Vorschriften der ÖFBL und insbesondere der in Punkt 4.4.2.5 der BL-Lizenzbestimmungen festgeschriebenen „50+1“-Regel. Denn es dürfte den „Vereinsmitgliedern“ das Zusammenwirken zu einem gemeinnützigen Zweck fehlen, sind diese ja nur externe Investoren, die ihre eigenen (finanziellen) Interessen verfolgen.

Doch selbst wenn man den gemeinnützigen Zweck bejaht, wird die „50+1“-Regel mMn umgangen. In diesem Fall wird man der Bestimmung zwar nach dem Wortlaut gerecht, da der Verein 100 % der LASK GmbH hält und auch beherrschenden Einfluss hat. Jedoch wird der angestrebte Zweck der Regelung – die Vermeidung der Stimmrechtsmacht eines Investors im Verein – vereitelt. Es dürfte davon auszugehen sein, dass man versucht, den Investoren für ihre Geldspritzen als Gegenleistung Stimmrechte im Verein und folglich im Profispielbetrieb zukommen zu lassen. Anders wäre dies ja aufgrund der „50+1“-Regel nicht möglich, da man offiziell lediglich 49,9 % der LASK GmbH erwerben und keine Stimmmehrheit besitzen kann. Nach der Rsp des OGH (OGH 2.9.1987, 1 Ob 654/87) wird die umgangene Norm (also hier die „50+1“-Regel) auf das sog Umgehungsgeschäft angewendet, um den Zweck zu wahren. Daraus ergibt sich meiner Meinung nach, dass die Konstruktion des LASK gegen die „50+“-Regel verstößt und nicht zulässig ist.

Fazit

Die beim LASK vorliegende Konstellation ist durchaus interessant, wenn mE auch fragwürdig. Interessant wird sein, wie die ÖFBL bzw der Senat 5 damit umgeht und ob sich im Lizenzierungsverfahren Probleme ergeben oder sogar im schlimmsten Fall gar keine Lizenz erteilt wird. Aus sportlicher und historischer Sicht dürfte letzteres auf der einen Seite nicht wünschenswert sein, da der LASK für attraktiven Fußball steht und bekanntlich eine enorme Fankultur besitzt. Auf der anderen Seite müssen sich nun mal alle an die Regeln halten. Sollte die Lizenz ohne Begutachtung dieser Überlegungen oder Beanstandungen erteilt werden, wäre die „50+1“-Regel jedoch in meinen Augen zahnlos und somit im Grunde für die Würscht´…

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Die Lizenz – eine immer größere Hürde?

Immer mehr Fußballklubs in Österreich und in Deutschland wird die Lizenz verweigert. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Lizenz zu erteilen? Sind diese zu hoch bzw. woran scheitert die Lizenzvergabe regelmäßig? Mit dieser Thematik beschäftigte sich in den vergangenen Wochen die österreichische Sportrechtswelt sowie auch ein brandaktueller Fall in Deutschland.

Hartberg, Wr. Neustadt & Co

In den letzten Jahren wurden einigen Vereinen aus Österreichs höchsten Spielklassen die Lizenz verweigert, was oftmals zu hitzigen Debatten und Diskussionen führte. So auch dieses Jahr. Für großes mediales Aufsehen sorgte vor allem die Causa TSV Hartberg. Der Senat 5 der ÖFBL und das Protestkomitee gaben dem TSV Hartberg aus rechtlichen, infrastrukturellen und finanziellen Gründen kein grünes Licht für den sportlichen Aufstieg. „Die Ausgliederung des Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft erfolgte nicht bestimmungsgemäß (Fristverzug). Der Stadionumbau in Hartberg konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Weiters wird der Verfügbarkeitsnachweis für das im Falle des Umbaus geplante Ausweichstadion Merkur Arena in Graz als nicht ausreichend erachtet.“, heißt es in der Begründung des Senat 5. Die Steirer schöpften den Instanzenzug aus und befassten schließlich das Ständige Neutrale Schiedsgericht mit ihrer Angelegenheit. Dieses gab der Klage des Vereins statt und erteilte die Lizenz in aller letzter Sekunde. Dabei wertete das Schiedsgericht den Fristverzug hinsichtlich der Ausgliederung – anders als der Senat 5 und das Protestkomitee – als verbesserungsfähiges Kriterium, wodurch die rückwirkende Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft als ausreichend erachtet wurde. Bezüglich des Stadionumbaus und dessen Finanzierung hatte das Schiedsgericht einige Themen nachzuholen. Trotz großer Kritik ist diese Entscheidung aufgrund einer richtigen Auslegung des Lizenzierungshandbuches (LHB) juristisch korrekt.

Auch in der aktuellen Debatte rund um den SC Wiener Neustadt gibt es lizenzrechtliche Probleme. Die Niederösterreicher erhielten die Lizenz für die kommende Saison 2018/19 mit der Ausnahmegenehmigung eines Ausweichstadions (fehlende Rasenheizung – daher NV Arena) für ihre Heimspiele vom 15.11.2018 – 15.03.2019. Im Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Stadionneubau in Wiener Neustadt kann der Aufsichtsrat der Österreichischen Fußball-Bundesliga nämlich für maximal eine Saison die Unterschreitung eines sogenannten A-Kriteriums (hier: „gedeckte Sitz und Stehplätze“) ermöglichen. Diese Möglichkeit wurde dem SC Wr. Neustadt für die kommende Spielzeit gewährt. Aufgrund der aktuell schlechten Beziehungen (Grund: Artikel von Rechtsanwältin Christina Toth) zwischen den beiden niederösterreichischen Vereinen (NV Arena – SKN St. Pölten) könnte dies jedoch noch problematisch werden. „Wir fühlen uns nach dieser unfairen Vorgangsweise auch nicht mehr an unsere Vereinbarung mit dem SC Wiener Neustadt zur Nutzung der NV Arena als Ausweichstadion gebunden. Ohne unsere Unterstützung ist eine Austragung von Spielen in der NV Arena nicht möglich. Nachdem die Nennung eines Ausweichstadions ein fixer Bestandteil der Lizenzierung ist, wird die Bundesliga zu prüfen haben, welche Auswirkungen dies auf die Lizenz der Neustädter hätte. Ohne Ausweichstadion keine Lizenz!“, beschreibt SKN-General-Manager Andreas Blumauer die Situation. Den beiden niederösterreichischen Fußballklubs und der österreichischen Sportwelt stehen in diesem Fall weiterhin spannende Wochen bevor.

Lizenz – Voraussetzungen in Österreich

Anhand der oben genannten Beispiele ist zu sehen, dass die Lizenz für den einzelnen Fußballverein „überlebenswichtig“ ist und oftmals eine große Hürde darstellt. Daher ist zu fragen, welche Voraussetzungen für eine positive Lizenzentscheidung notwendig sind? Das Lizenzierungshandbuch (LHB) der Österreichischen Bundesliga unterscheidet fünf verschiedene Kriterien:

(1) sportliche Kriterien:
genehmigtes Jugendförderprogramm, mindestens acht Nachwuchsmannschaften, Sicherstellung der medizinische Betreuung von Spielern, Schiedsrichterwesen – Programm zum gegenseitigen Verständnis, Antirassismus-Maßnahmen und Kader-Kontingentierung

(2) infrastrukturelle Kriterien:
Stadion und Trainingseinrichtungen

(3) personelle und administrative Kriterien:
Klubsekretariat, administrativer Manager, Verantwortlicher für den Finanzbereich, Cheftrainer (UEFA-Profi-Lizenz), Assistenztrainer, Tormanntrainer, Leiter des Jugendförderprogramms, Jugendtrainer, Arzt, Physiotherapeut, Sportkoordinator, Trainer-Ausbildungserlaubnis, Sicherheitsverantwortlicher, Ordner, Medienverantwortlicher, Fanbeauftragter, Verantwortlicher für den Marketingbereich und Verantwortlicher für den Spielbetrieb

(4) rechtliche Kriterien:
Unterlagen und Bestätigungen des Lizenzbewerbers, Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen sowie Registerauszug

(5) finanzielle Kriterien:
geprüfter und testierter Jahresabschluss per 30.06. gemäß UGB, Zwischenabschluss per 31.12. gemäß UGB, schriftliche Erklärung vor der Entscheidung des Lizenzgebers, Budgetinformation, Liquiditätsplan, Prüfung des Budgets und Liquiditätsplans, überarbeiteter Budget- und Liquiditätsplan für das laufende Spieljahr, keine überfälligen Verbindlichkeiten aus Spielertransfers gegenüber Fußballklubs, keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeit-/Dienstnehmern und Sozialversicherungsträgern bzw. Steuerbehörden sowie Verpflichtung zur Benachrichtigung über Ereignisse nach dem Stichtag

Blick über die Grenze – KFC Uerdingen

Auch in Deutschland gibt es in den letzten Jahren immer häufiger negative Lizenzerledigungen. Nach einer Zitterpartie erhielt der Fußballclub KFC Uerdingen schlussendlich doch noch grünes Licht für den Spielbetrieb in der 3. Liga. In dieser Causa hat den Verein der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners, einer der führenden Sportrechtsexperten in Deutschland, aus der Kanzlei Schröder Fischer, bei den Verhandlungen vor dem Zulassungsbeschwerdeausschuss des DFB juristisch vertreten.

Nach dem sportlichen Aufstieg des KFC Uerdingen aus der deutschen Regionalliga in die 3. Liga sollte die Lizenz für die höhere Spielklasse an einer angeblich nicht fristgerechten Zahlung durch den Verein an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) scheitern. „Gemeinsam mit dem DFB konnte der Sachverhalt aufgeklärt werden. Aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen dem DFB und dessen Bank ist das Geld erst einen Tag später gutgeschrieben worden, obwohl die Zahlung bei der Bank pünktlich eingegangen war. Die Bedingung gilt damit als eingetreten. Dies hat uns auch der DFB in seiner zwischenzeitlich vorliegenden schriftlichen Begründung bestätigt„, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners die positive Entscheidung für „seinen“ Verein.

Eine Parallele zur Thematik in Österreich bildet auch die Tatsache, dass der KFC Uerdingen seine Heimspiele in der kommenden Saison in Duisburg ausrichten wird. Grund hierfür ist, ähnlich wie beim SC Wr. Neustadt, die Sanierung des Vereinsstadions für die 3. Liga.

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Keine Lizenz – was nun?

Neben den sportlichen Erfolgen auf dem grünen Rasen sind die Vereine jährlich auch um den Klassenerhalt am grünen Tisch bemüht. Bis 15. März konnten die Vereine einen Antrag auf Lizenz für die Saison 2018/19 einreichen. Doch welche Möglichkeiten haben Klubs, deren Antrag negativ erledigt wird?

Die Lizenz – „überlebenswichtig“ für Vereine

In den letzten Wochen reichten die Vereine der obersten Spielklassen Österreichs ihre Lizenz- und Zulassungsanträge für die kommende Spielzeit ein. Berichten zufolge haben 32 Mannschaften um eine Lizenz angesucht. Über diese Anträge hat in erster Instanz der Senat 5 der Bundesliga (Lizenzausschuss) bis 30. April zu entscheiden. Der Ausschuss prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen des Lizenzbewerbers, ob die zwingenden (A-) Kriterien erfüllt sind und ob eine Lizenz zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen ist. Dabei handelt es sich um sportliche, infrastrukturelle, personelle, rechtliche und finanzielle Bedingungen. Weiters entscheidet der Senat 5 über die Erfüllung der sogenannten B-Kriterien und kann gegebenenfalls bei Nichterfüllung dieser B-Kriterien Sanktionen verhängen. Die Sanktionen reichen von Verwarnungen über Aberkennung von Punkten, diverser Sperren und Geldstrafen bis zur Höhe von € 500.000,- bis zum Zwangsabstieg.

Die Entscheidungen des Lizenzausschusses ergehen schriftlich und im Falle der Verweigerung, des Entzuges oder der Erteilung unter Auflage stets mit Begründung. Doch welche Möglichkeiten stehen den Vereinen offen, welchen die Lizenz verweigert oder entzogen wird?

Der Instanzenzug im Überblick

Will ein Verein die negative Entscheidung des Senat 5 bekämpfen, steht ihm als Rechtsmittel der Protest an das Protestkomitee zur Verfügung (Abschnitt 3.2.4.1. des Bundesliga-Lizenzierungshandbuchs). Dieser ist schriftlich mit Begründung und konkretem Begehren binnen einer Frist von 10 Tagen einzubringen.

Der darauffolgende Beschluss des Protestkomitees ist mit einem ordentlichen Rechtsmittel grundsätzlich nicht mehr bekämpfbar. Nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges kann der Lizenzbewerber jedoch noch binnen einer Frist von 7 Tagen Klage an das Ständige Neutrale Schiedsgericht der ÖFBL (Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO) erheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat aufgrund einer einheitlichen UEFA-Frist bis 31. Mai zu erfolgen. Eine Klagserhebung vor ordentlichen Gerichten ist nicht möglich, da der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Die Causa SK Austria Klagenfurt

Aber auch die Entscheidung des Ständigen Neutralen Schiedsgericht muss nicht endgültig sein, wie uns der Fall SK Austria Klagenfurt (OGH 18 Ocg 6/16f) gezeigt hat. Der Verein bekämpfte den Schiedsspruch beim Obersten Gerichtshof. Dieser ist in erster und letzter Instanz für Klagen auf Aufhebung von Schiedssprüchen zuständig. Grund für eine Aufhebung kann sowohl ein grob mangelhaftes Verfahren als auch ein Verstoß gegen grundlegende Bestimmungen des österreichischen Rechts (Verstoß gegen „ordre public“) sein. Die Kärntner beriefen sich auf einen Verstoß gegen den formellen und materiellen „ordre public“ (§ 611 Abs 2 Z 2, Z 5 und Z 8 ZPO). Der Oberste Gerichtshof wies die Aufhebungsklage jedoch ab, womit bestätigt wurde, dass das Verfahren vor dem Schiedsgericht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Violetten aus Klagenfurt mussten schlussendlich den Weg in die drittklassige Regionalliga Mitte antreten.

Die 32 ansuchenden Vereine blicken der Lizenz-Entscheidung des Senat 5 gespannt entgegen. Sollte die Lizenz verweigert werden, verbleibt den Klubs aber noch der oben beschriebene Rechtsweg.

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