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Politische Statements auf dem Rasen und der „Mündige Spieler“

„Ein mündiger Spieler soll seinen Mund aufmachen dürfen“, fordert Marc Janko in seiner Kurier-Kolumne „MARCant“. Kölns Sportchef Horst Heldt schließt sich dieser Meinung an und spricht sich für den meinungsstarken Spieler aus. Dennoch beinhalten sowohl die DFB-Spielregeln als auch die Spielbetriebsrichtlinie der Österreichischen Fußballbundesliga (ÖFBL) einen Passus, der jegliche Art von politischer Kundmache seitens der Spieler auf dem Fußballplatz rigoros verbietet. Darf ein Fußballverband die freie Meinungsäußerung in einem solchen Ausmaß einschneiden und wenn ja, sind diese Regelungen noch zeitgemäß? Eine Beleuchtung der Hintergründe aus rechtlicher Perspektive.

Das Drama um George Floyd in Minneapolis fand quer um den Erdball Verbreitung und sorgte für Entsetzen sowie hitzige und gewaltbeladene Proteste. Auch Einige Spieler der Deutschen Bundesliga nutzten die Plattform „Fußballplatz“ und gaben ihrem Unmut Raum: Ein andächtiger Kniefall des Gladbacher Stürmerstars Marcus Thuram mit eingezogenem Haupt, ein auf der Brust prangerndes Memoire unter den Trikots der Dortmunder Jadon Sancho und Achraf Hakimi: „Justice for George Floyd“, Gerechtigkeit für George Floyd. Auch der damalige Schalker Weston McKennie spielte mit Trauerflor. Eine Szenerie der Menschlichkeit, ein Einsatz für mehr Gerechtigkeit auf dieser Welt.

 

Problem dabei war jedoch, dass Regel 5 der DFB-Spielordnung im Bereich „Ausrüstung der Spieler“, eben solche politischen Äußerungen und Statements auf dem Fußballplatz verbietet. Der DFB-Kontrollausschuss war nun gefragt, den Sachverhalt zu beurteilen. Er ist gemäß § 50 der DFB-Satzung das für die Ahndung und Anklageerhebung von Regelwidrigkeiten im Rahmen der DFB-Rechtsvorschriften zuständige Organ. Trotz des klaren Regelverstoßes nach dem Wortlaut der Norm nahm er keine Ermittlungen gegen eben benannte Spieler auf. Warum? Die Begründung ist einleuchtend.

„Im konkreten Fall handelt es sich aber um gezielte Anti-Rassismus-Aktionen der Spieler, die sich damit für Werte starkmachen, für die der DFB ebenfalls steht und immer eintritt“, lässt sich der Vorsitzende des Kontrollausschusses, Anton Nachreiner, in der FAZ zitieren. Das Anprangern von Rassismus und Gewalt war zwar als Regelverstoß zu verstehen, wurde aber trotzdem als ein Starkmachen für die Grundfesten der Verfassung und der Menschlichkeit gerechtfertigt. Der Justiziar des SV Werder Bremen, Dr. Henning Hofmann, nannte das im Sportrechtspodcast „Liebling Bosman“ wunderbar vielsagend einen „verfassungsrechtlichen NoBrainer“.

Was natürlich ohne Zweifel richtig erscheint und im Sinne der grundlegenden Vernunft natürlich nicht geahndet werden durfte, gibt dennoch Raum für einige rechtliche Fragen.

Das Fundament des Verbandsrechts

In Österreich wird aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit in den Art. 12 StGG und 11 EMRK der Grundsatz der „Verbandsautonomie“ abgeleitet.  Selbige bedeutet im Wesentlichen, dass es Vereinen und Verbänden obliegt, ihre inneren Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Dies umfasst natürlich primär das Recht zur eigenen Rechtsetzung sowie die dem nachgeschaltete Anwendung und Durchsetzung dieses autark geschaffenen Verbandsrechts. Das Recht zur Schaffung dieser sogenannten „Lex Sportiva“ lässt sich also als Zwischenfazit aus der Bundesverfassung ableiten. In Deutschland werden die weitgehend deckungsgleichen Prinzipien aus ähnlichen Bestimmungen abgeleitet.

Die Verbandsautonomie im Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit

Natürlich ist bezüglich der Regelungen, welche die politische Betätigung auf dem Fußballplatz verbieten, auf das Spannungsfeld zum in den Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK statuierten Recht auf freie Meinungsäußerung einzugehen. Problematisch erscheint aus Sicht der Spieler jedoch, dass typischerweise keine unmittelbare Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten (Vereine/ Verbände/ Spieler) bejaht wird.

Möglicherweise kann jedoch eine gewisse Grundrechtsbindung für die Sportverbände im Wege der Generalklauseln des Zivilrechts, hier vor allem im Lichte der Sittenwidrigkeitsschranke gemäß § 879 ABGB, argumentiert werden. Dies bedürfte wohl noch genauerer Ausführung und Argumentation, allerdings kann generell von einer verstärkten Grundrechtsbindung für Verbände ausgegangen werden. Wie erwähnt, kommt Vereinsstatuten als Ausfluss der Verbandsautonomie eine dem Geltungsbereich und der Regelungsintensivität nach sehr weitreichende Regelungsbefugnis zu. Eine mittelbare Drittwirkung i.S.v. § 879 ABGB wird beispielsweise auch für Kollektivvertragsparteien bejaht. Um also eine Möglichkeit der Interessenwahrung gegenüber dieser (nichtstaatlichen) direktoralen Kraft zu schaffen, erscheint eine gewisse Bindung an die Grundrechte für Sportverbände also nur gerecht.

Allerdings kann der professionelle Sport mit all seinen Eigenheiten wohl nicht nur im strikt rechtlichen Sinne betrachtet werden. Auch eine solche Beschränkung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit müsste insofern stärker gesellschaftspolitisch betrachtet werden. Demnach könnte den Sportverbänden bezüglich der Regelungen, welche die politische Betätigung auf dem Fußballplatz verbieten, durchaus ein legitimes Ziel unterstellt werden, das mit verhältnismäßigen Mitteln umgesetzt wird. Zum Ersten funktioniert der Sport wohl nur mit seiner weitreichenden Verbandsautonomie. Andererseits ist die Welt, in der wir leben, zunehmend stark politisch gepolt. Klare politische Verortungen sorgen häufig für einen ungeheuren medialen Aufschrei. In diesem Sinne könnten die immer wiederkehrenden stark patriotisch angehauchten Torjubel der türkischen Fußballnationalmannschaft erwähnt werden. Da der Fußball ein Milliardengeschäft ist und die Sportverbände und Vereine zunehmend hochdotierte wirtschaftliche Unternehmen sind, haben sie natürlich ein berechtigtes Interesse daran, die Politik vom Spiel fernzuhalten. Der Fußball soll eben das bleiben, was er ist: Ein Spiel. Die politische Äußerung soll deshalb überwiegend von den Verbands- und Vereinsstellen selbst ausgeübt werden. Natürlich muss hinzu gesagt werden, dass den Spielern immer noch gänzlich frei steht, ihre politische Positionierung auf Social Media und sonstwie abseits des Fußballplatzes zu äußern. Allerdings kann festgehalten werden, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit im Spannungsfeld zur Verbandsautonomie auch aufgrund der Eigenheiten des Sportrechts hingenommen werden muss. Ob dies nun ob der immer größeren gesellschaftlichen Bedeutung des Fußballs noch zeitgemäß ist, bietet natürlich Raum für Kritik.

Was dem „mündigen Spieler“ entgegensteht – Ein Blick in das Verbandsrecht

Die Debatte über den Passus in Regel 5 der DFB-Spielregeln in Deutschland erhitzte sich zunehmend.

„Die Ausrüstung darf keine politischen (…) Slogans, Botschaften oder Bilder aufweisen. Spieler dürfen keine Unterwäsche mit politischen (…) Slogans, Botschaften oder Bildern (…) zur Schau stellen.“

Im Weiteren findet sich in einer sogenannten Kommentierung als Auslegungshilfe die Definition einer „politischen Botschaft“ im Sinne dieser Regel wieder. Hier werden beispielsweise die Bezugnahme auf lebende oder verstorbene Personen, sowie die Bezugnahme auf nationale Regierungen ausdefiniert, was im oben geschilderten Fall in der Deutschen Bundesliga als Kritik am strukturellen Rassismus und der Polizeigewalt in den USA wohl auch mittelbar der Fall gewesen sein könnte.

Auch in Österreich lässt sich aus § 27 Spielbetriebsrichtlinie der ÖFBL eine ähnlich gelagerte Einschränkung herleiten. Im Punkt „Politische Aktionen“ wird unter Anderem die „Verbreitung oder Durchsage von politischen Parolen“ verboten. Laut dem Wörterbuch Duden wird der Begriff „politisch“ naheliegend als etwas „die Politik Betreffendes“ formuliert. Eine Regel, die an ihrem Wortlaut gemessen durchaus enger formuliert und daher auch durchaus breiter verstanden und ausgelegt werden könnte als jene in den DFB-Spielregeln.

Jedenfalls könnte man sagen, dass ein solch meinungs- und lautstarkes Plädoyer für die Black Lives Matter Bewegung auch in den österreichischen Profiligen wohl als regelwidrig im Sinne der Spielbetriebsrichtlinie anzusehen wäre.

Die mögliche Kritik an einem solchen Regelwerk

Problematisch erscheint wohl jedenfalls, dass solche Regularien in den Verbandsstatuten je nach Einzelfall sehr unterschiedlich ausgelegt werden könnten. Der DFB-Kontrollausschuss hat durch den Entschluss der Nichtaufnahme von Ermittlungen gegen Sancho und Co natürlich das einzig richtige Statement im Sinne einer wertgewandten, zeitgemäßen und menschenrechtsachtenden Rechtsanwendung gesetzt. Doch sorgt das Vorgehen womöglich für Rechtsunsicherheiten in der Zukunft.

Einige Quellen hinterfragen, ob es sinnvoll ist, einem Verbandsorgan eine solch subjektive Wertung vornehmen zu lassen. Wo kann die Grenze zwischen der wertungsmäßig erwünschten und weniger erwünschten Meinungsäußerung auf dem Fußballplatz gezogen werden?

Der Schalker Aufsichtsratsvorsitzende Clemens Tönnies war 2019 mit rassistischen Äußerungen bei seiner Festrede zum „Tag des Handwerks“ in Paderborn aufgefallen. Darf sich auch gegen so etwas stark gemacht werden? Was wäre, wenn ein Fußballspieler beim Torjubel lautstark für den Klimaschutz protestiert und dabei Kritik am russischen Ölkonzern Gazprom übt, der selbst als finanzkräftiger Sponsor in der Deutschen Fußballliga tätig ist? Wäre der Kontrollausschuss den Spielern in solch heiklen Fällen auch so wohlgesonnen?

Das scheint zwar zurzeit ein bloßes Gedankenspiel zu sein, doch könnte argumentiert werden, dass sowohl die Regel 5 der DFB-Spielregeln als auch § 27 Spielbetriebsrichtlinie der ÖFBL grundlegend reformiert werden sollten.

Womöglich wäre zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit für Vereine und Sportler ein Abgehen von einer solch starken subjektiven Wertung des Sachverhalts denkmöglich. Umgesetzt werden kann dies beispielsweise durch Vorbehalte und Ausnahmeregelungen in den Spielregeln. Eine Generalklausel beispielsweise, die es erlaubt, dass Werte am Spielfeld vertreten werden dürfen, die verfassungsrechtliche Grundwerte betreffen oder die den Wertekonsens des jeweiligen Fußballverbandes wiederspiegeln. Sozusagen ein Verbandsrecht, das explizit den Raum schafft für „verfassungsrechtliche NoBrainer“. Nur so kann wohl dem Wunschdenken des „mündigen Spielers“ der juristisch saubere Boden unterlegt werden.

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Könnte sich Boateng in Österreich selbst vermarkten?

Jüngster Medienberichterstattung war zu entnehmen, dass der geplante Transfer von Kevin-Prince Boateng zu Sporting Lissabon an der Frage der Bildrechte gescheitert sei. Als kurios oder skurril wurde dieser Grund bezeichnet und gleichzeitig wurden Gerüchte laut, dass der wahre Grund wohl nur ein nicht bestandener Gesundheitscheck gewesen sein könnte.

Gastbeitrag von Dr. Leonhard Reis, Rechtsanwalt

So abwegig ist der Grund der Bildrechte nicht. Hier gilt es, einmal das Augenmerk auf die Marketing-Aktivitäten der Klubs zu legen: Trikot- und Merchandisingverkäufe sind eine nicht zu vernachlässigende Budgetgröße. Immer wieder wird das Beispiel der Verpflichtung von James Rodriguez durch Real Madrid  genannt. Innerhalb von zwei Tagen wurden – so wird kolportiert – 345.000 Trikots verkauft; und das noch vor seinem ersten Einlaufen auf dem Spielfeld. Bild- und Namensrechte bilden daher – zutreffend – einen Teil der wirtschaftlichen Überlegung der Vereine. Es liegt in der Natur der Sache, dass Klub und Spieler gleichsam an diesem wirtschaftlichen Potential partizipieren wollen.

Was steckt da nun rechtlich dahinter? Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Rechtslage in Österreich:

Veröffentlichung zulässig aber vergütungspflichtig

In Österreich untersagt die einschlägige Regelung des § 78 UrhG die Veröffentlichung von Personenbildnissen, sofern dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (allenfalls seiner Angehörigen) verletzt werden. Berechtigte Interessen sind dann beeinträchtigt, wenn eine Person durch die Verbreitung des Bildes bloßgestellt, wenn dadurch das Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder wenn das Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Werden durch die Veröffentlichung eines Personenbildnisses nur wirtschaftliche Interessen des Abgebildeten beeinträchtigt, dann liegt – wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat – mangels Verletzung eines Persönlichkeitsrechts kein Verstoß gegen §78 UrhG vor.

Die Auswertung des Bildes im Vereinsmarketing ist in Österreich daher zulässig aber vergütungspflichtig. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebildeten werden hierzulande durch den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gewahrt. Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit – wie der eines bekannten Sportlers – ist finanziell abzugelten. Nach langjähriger Ansicht kann man sich in Österreich nicht dagegen zu Wehr setzen, fotografiert zu werden, wobei dies nach einer jungen Entscheidung des OGH, deren Interpretation nicht eindeutig ist, fraglich ist. Zwar kann in Österreich die Veröffentlichung eines Bildes nicht verhindert werden, es steht aber eine finanzielle Abgeltung zu.

Daher sieht der Musterspielervertrag des ÖFB vor, dass die entsprechenden Rechte zur Verwertung des Bildes dem Verein zu übertragen sind und der Verein mit Bildern seines Spielers Erträge erwirtschaften kann. Der Spieler erhält nach dem Mustervertrag nur sein Entgelt, aber keine Partizipation an den Erlösen aus der Verwertung seines Bildes. Aber das ist natürlich auch – wie bei jedem Vertrag – Verhandlungssache.

International bedarf Veröffentlichung der Zustimmung

International ist die Sache noch ein wenig anders. Z.B. bedarf in Deutschland bereits die Fotografie eines Sportlers dessen Zustimmung. Unter den strittigen Bildrechten im Fall Boateng ist daher nichts anderes als das Recht des Spielers zu verstehen, über die Veröffentlichung und Verwertung von Abbildungen seiner Person zu entscheiden und für die Zustimmung zur Veröffentlichung ein Entgelt zu verlangen. In Deutschland bedarf es einer solchen Einwilligung etwa im Bereich der Berichterstattung über zeitgeschichtliche Ereignisse nicht.

Für Marketingzwecke benötigt man aber jedenfalls die Zustimmung. Diese Rechte haben die Spieler und deren Spielerberater in der Vergangenheit immer stärker für sich entdeckt. Werbekampagnen mit den Spielern bedürfen in Deutschland und international der Zustimmung, die nur gegen Entgelt erteilt wird. Es ist daher nachvollziehbar und in Zukunft noch ein viel mehr zu beachtendes Thema, wem die Bildrechte an dem Bildnis eines Spielers zustehen. Kevin-Price Boateng wollte sich offenbar nicht darauf einlassen, dass er seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.

Der Autor ist Rechtsanwalt und unter anderem auf die rechtlichen Aspekte rund um die Bild- und Persönlichkeitsrechte von Sportlern spezialisiert. Mehr Informationen unter www.leonhardreis.at.

 

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Fenninger vs ÖSV: die Ruhe vor dem Sturm?

Der Fall von Anna Fenninger zeigt, dass die Persönlichkeitsrechte von Sportlern, insbesondere in Bezug auf ihre Vermarktung, stark eingeschränkt werden.

Groß war der Aufruhr, als Anna Fenningers E-Mail, in welchem sie den Umgang des ÖSV mit ihr und ihrem Manager Klaus Kärcher kritisiert hat, öffentlich wurde. Sieht man sich die Hintergründe des Falles an, so geht es vor allem um etwas, dass in sämtlichen Sportarten sehr wichtig ist und auch weiter an Bedeutung gewinnt: Alle Seiten wollen durch den Erfolg der Athleten so viel Gewinn machen als möglich.

Fenninger wollte im vorliegenden Fall mit Hilfe ihres Managers Kärcher ihre Vermarktung selbst gestalten, und zwar mit einem Sponsor, der nicht auch Verbandssponsoren war. Dies ließ der ÖSV jedoch nicht zu. Dass dabei Konflikte entstehen, liegt auf der Hand. Im Einzelsport wird der Verband von einer Marke gesponsert, der Athlet könnte jedoch häufig mehr Profit mit einem anderen Sponsor erzielen. Es stehen sich also verschiedene Interessen gegenüber. Am Ende lautet das Match: Verbandsautonomie vs. Persönlichkeitsrechte.

Im konkreten Fall hat eine Seite eine dominierende Stellung: der Verband. Das Verhältnis zwischen Verband und Sportler ist in sogenannten Einzelsportarten regelmäßig durch ein solches Machtgefälle gekennzeichnet. Das rührt daher, da Athleten de facto keine andere Wahl haben als die vorgelegten „Verträge“ zu unterzeichnen, wenn sie ihren Beruf beim jeweiligen Heimatverband ausüben wollen.

Diese Zwangslage ist durch den pyramidenförmigen Aufbau der meisten Sportarten bedingt, so auch im Skirennsport. Die Spitze der Pyramide bildet hier die FIS. Darunter befinden sich sämtliche Nationalverbände, wobei nach dem Ein-Platz-Prinzip pro Staat nur ein Verband aufgenommen werden kann. Voraussetzung für dessen Aufnahme ist die Anerkennung der Regeln der FIS und die Anpassung eigener Regelungen an diese. Dies bedingt, dass auch die unteren Ebenen, die Landesverbände und Vereine, nur in den Nationalverband aufgenommen werden, wenn sie sämtliche Regeln der übergeordneten Instanzen akzeptieren und umsetzen. Zu guter Letzt bedingt dies wiederum, dass jeder österreichische Skifahrer Mitglied des ÖSV sein muss, um an Veranstaltungen der FIS teilnehmen zu können. Daher muss auch er sämtliche Regeln der FIS des ÖSV etc. akzeptieren, um seinem Beruf nachgehen zu können. Zu diesem Zweck sind Athleten gezwungen sogenannte „Athletenvereinbarungen“ zu unterzeichnen. Diese regeln ihre Rechte und Pflichten im Verband, sowie Rechte und Pflichten des Verbandes ihnen gegenüber. Diese Vereinbarungen sind nicht per se problematisch, vielmehr erlauben sie erst eine generelle, einheitliche Regelung der Rechte und Pflichten aller Athleten gegen den Verband und dadurch einen fairen und ausgeglichenen Wettkampf.

Problematisch ist jedoch, dass Verbände ihre Monopolstellung dazu nützen, Athleten Pflichten aufzuerlegen, die sie wohl, gäbe es eine andere Möglichkeit, nicht eingehen würden. In Bezug auf die persönliche Vermarkung ist vor allem eine Passage  der Wettkampfregelung des ÖSV problematisch in der normiert wird, dass ein Athlet der die „individuelle Ausnützung seiner sportlichen Erfolge oder die Verwendung seines Namens, Titels oder Bildes für oder im Zusammenhang mit Werbung, Reklame oder Verkauf von Waren gestattet oder gestattet hat, unabhängig davon, ob für ihn ein materieller Vorteil entstanden ist oder nicht“ nicht an Wettkämpfen teilnehmen darf, außer erhält die ausnahmsweise Genehmigung des ÖSV. Dies stellt eine sehr weitreichende Übertragung von Persönlichkeitsrechten der Athleten an den ÖSV dar.

Man muss sich nun fragen, ob dies noch im Rahmen der Verbandsautonomie gedeckt ist, oder ob es sich um einen „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ iSd § 5 Abs 1 Ziffer 1 Kartellgesetz handelt. In letzterem Fall wäre die Klausel rechtswidrig und daher nichtig. Missbräuchlich ist eine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte demnach dann, wenn diese „auf der Grundlage der marktbeherrschenden Stellung zustande kommt und höher ist, als sie sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde“.

Die herrschende Judikatur verbietet zudem auch die unsachliche Ausübung der Monopolstellung. Auf dieser Grundlage gibt es viele Stimmen, die davon ausgehen, dass einige Klauseln in Athletenvereinbarungen als missbräuchlich anzusehen sind. Man muss sich nur einmal fragen, ob Fenninger bei einer Wahlmöglichkeit nicht einen Verband gewählt hätte, der ihr eine größere Freiheit zur Selbstvermarktung gibt.

Sofern ein ähnlich gelagerter Rechtsstreit wie jener zwischen Anna Fenninger und dem ÖSV also einmal vor Gericht geht, ist es durchaus möglich und wahrscheinlich, dass die Missbräuchlichkeit einiger Klauseln festgestellt wird. Dies hätte wiederum große und kaum abschätzbare Folgen auf die Rechte der Athleten im Verbandssport.

 

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