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Der Fall Marcel Lotka – blau-weiß oder schwarz-gelb?

Gastbeitrag von Patrick Pirker

Bis vor kurzem war der Name Marcel Lotka wohl den wenigsten Fußballfans in Deutschland ein Begriff – aktuell ist sein Name in aller Munde. Nicht nur, weil er seit Februar von der etatmäßigen Nummer drei im Tor von Hertha BSC Berlin zum Stammkeeper avancierte und dabei einen sicheren Rückhalt während der Rückrunde darstellte, sondern vielmehr, da Borussia Dortmund und Hertha BSC Berlin nun womöglich wegen seinen Diensten vor Gericht ziehen.

Was ist passiert?

Hertha BSC Berlin und Borussia Dortmund vermeldeten am 1. März 2022, dass die Berliner Nummer drei im Tor, Marcel Lotka, nach Saisonende ablösefrei zu Borussia Dortmund II wechseln wird. Kurz vor Verkündigung des Sommertransfers gab der Tormann im Spiel gegen den SC Freiburg aufgrund der Verletzungen des Einser- und Zweier-Tormanns sein Debüt zwischen den Pfosten der Hertha. Dem Debüt folgten weitere Spiele in der Deutschen Fußball-Bundesliga. Da er seinen Job hervorragend erledigte, gab die Hertha bekannt, kurz vor dem 30. April 2022 eine Option auf Vertragsverlängerung bis 2023 gezogen zu haben, obwohl bereits eine Einigung mit Borussia Dortmund erzielt wurde. Möglich gemacht werden soll dies durch eine „spezielle Klausel“ in Lotkas Vertrag mit der Hertha.

Rechtliche Einschätzung der „speziellen Klausel“

Bei dieser „speziellen Klausel“ handelt es sich um eine einseitige Option auf Vertragsverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Diese einseitigen Vertragsverlängerungsoptionen sind im Profifußball keine Seltenheit (siehe dazu den LAW MEETS SPORTS-Beitrag). Mit diesen Klauseln wird das Ziel verfolgt, je nach Entwicklung des Spielers, das Arbeitsverhältnis zu verlängern, um eine höhere Ablösesumme zu lukrieren, oder dieses aufgrund unbefriedigender Leistungen zu beenden.

Im Transfer Hick-Hack rund um Marcel Lotka könnten nun verschiedene Szenarien einzutreten:

Nichtigkeit der einseitigen Vertragsverlängerungsoption

Wie der deutsche Arbeitsrechtler Prof. Philipp S. Fischinger in einem Interview mit der Fußballzeitschrift „Kicker“ ausführt, sind einseitige Vertragsverlängerungsoptionen nach überwiegender Auffassung deutscher Juristen unwirksam, da sie Profifußballer benachteiligen würden. Eine höchstgerichtliche Entscheidung des deutschen Bundesarbeitsgerichts zu diesen Vertragsoptionen fehlt bisher jedoch.

Verlängerungsoption ist rechtskonform ­­– was nun?

Im Wechselchaos rund um Lotka würde es nach Ansicht Fischingers dann kompliziert werden, wenn das Bundesarbeitsgericht diese einseitige Vertragsklausel als rechtskonform qualifizieren würde, da der Spieler dann ab 1. Juli 2022 bei Borussia Dortmund und Hertha BSC Berlin unter Vertrag stehen würde. Dies wäre in weiterer Folge einerseits aufgrund der Tatsache, dass Hertha BSC Berlin und Borussia Dortmund in der Deutschen Fußball Bundesliga direkte Konkurrenten sind (insofern der Hertha der Klassenerhalt gelingt – ein Aufeinandertreffen im DFB Pokal ist jedenfalls realistisch) und andererseits aufgrund eines Verstoßes gegen das deutsche Arbeitszeitgesetz problematisch (siehe dazu Fischinger im Kicker-Interview). Sollte der Spieler Arbeitspflichten für beide Vereine nachkommen müssen, würde er die gesetzliche Arbeitszeit überschreiten. Das deutsche Bundesarbeitsgericht sieht in einem solchen Fall das zweite Arbeitsverhältnis als nichtig an. Hier könnten laut Fischinger ebenfalls Probleme auftreten, denn die Hertha könnte den Standpunkt vertreten, dass der Vertrag mit Lotka schon länger besteht und fortgesetzt wird, wohingegen Dortmund argumentieren könnte, dass sie einen ab dem 1. Juli 2022 gültigen Vertrag abgeschlossen haben.

Was sagt das Verbandsrecht der Deutschen Fußball Liga (DFL)?

Nach der Bestimmung des § 4 Nr 5 DFL Lizenzordnung Spieler kann ein Spieler bei der DFL für einen neuen Verein nur dann registriert werden, wenn er mit keinem anderen Verein in einem Vertragsverhältnis steht. Sollte nun der Fall eintreten, dass sich weder Lotka noch die beiden Vereine auf eine Lösung einigen, so würde § 9 Nr 2 DFL Lizenzordnung Spieler vorsehen, dass bei einer Streitigkeit zwischen Club und Spieler über die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages die Spielerlaubnis so lange besteht, bis eine Einigung zwischen Club und Spieler erzielt wird oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Somit wäre Lotka aufgrund der weiterhin bestehenden Registrierung bei der Hertha auch kommende Saison Spieler von Hertha BSC Berlin, da eine Registrierung bei Borussia Dortmund nicht möglich wäre (siehe dazu auch Fischinger im Kicker-Interview).

Um eine genaue rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, wäre ein Einblick in das Arbeitspapier mit Hertha BSC Berlin und eine genauere Kenntnis über die mündliche Vereinbarung mit Borussia Dortmund interessant. Nachdem Verträge auch mündlich abgeschlossen werden können und die gleichen Wirkungen wie eine schriftliche Vereinbarung entfalten, sehe ich persönlich Borussia Dortmund in der besseren Position. Auch, weil der Transfer bereits von beiden Vereinen offiziell verkündet wurde.

Entscheidung des OGH zu einseitigen Vertragsverlängerungsoptionen in Österreich

Ein solches rechtliches Problem, wie es der Fall Lotka veranschaulicht, kann in Österreich nicht (mehr) eintreten. Denn: Der Oberste Gerichtshof (OGH) war mit dieser Thematik bereits im Jahr 2016 befasst (siehe dazu den LAW MEETS SPORTS-Beitrag). In der Causa „Onisiwo“ ging es darum, dass der Fußballer Karim Onisiwo einen Profivertrag mit dem Fußballclub SV Mattersburg abgeschlossen hat, der dem damaligen Bundesligisten eine Option einräumte, den Spielervertrag nach Ablauf eines Jahres, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Nach Vertragsabschluss erhielt der Profi einen „Sideletter“ zum Spielervertrag nach Hause geschickt, wonach dieser bei Ziehung der Verlängerungsoption durch den Fußballclub eine Erhöhung seines Entgelts um 15 % erhalten wird. Das Dienstverhältnis hätte somit nach einem Jahr durch den Verein beendet werden können, wohingegen der Spieler bei Ziehung der Option zwei weitere Jahre an den Verein gebunden gewesen wäre. Ausdrücklich vereinbart wurde im Spielervertrag die Bestimmung des damaligen § 6 Abs 4 KV-ÖFB idF vom 1. Juli 2014, wonach einseitige Verlängerungsoptionen nur zulässig sind, wenn beiden Vertragsteilen die gleichen Ansprüche eingeräumt werden und die Ausübung des Optionsrechts für beide an gleiche Bedingungen geknüpft ist (siehe dazu den LAW MEETS SPORTS-Beitrag). Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Gehaltserhöhung explizit im Arbeitsvertrag festgehalten, oder eine Ausstiegsklausel verankert wird. Die Bestimmung des § 6 Abs 4 KV-ÖFB wurde mit dem KV-ÖFB idF vom 1. Juli 2018 konkretisiert. Nunmehr darf der Optionszeitraum z.B. nicht länger als jener des Grundvertrages sein. Des Weiteren beträgt dieser nunmehr maximal eine Saison (dazu bereits der LAW MEETS SPORTS-Beitrag).

Nachdem Karim Onisiwo bei einer Nichtziehung der Verlängerungsoption durch den Fußballverein nach einem Jahr vertragslos gewesen wäre bzw. bei Ziehung der Klausel weitere zwei Jahre in Diensten der Mattersburger gestanden wäre und die Gehaltserhöhung nicht explizit im Vertrag geregelt wurde, waren vereinfacht gesagt die Voraussetzungen des KV-ÖFB („gleichwertige Ansprüche“ und „für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft“) nicht erfüllt. Der OGH hielt in seiner rechtlichen Beurteilung explizit fest, dass es nicht zweifelhaft sei, dass eine einseitige Vertragsverlängerungsoption um weitere zwei Jahre bei einem Grundvertragszeitraum von einem Jahr ohne jegliche Verbesserung des Spielervertrags, den Anforderungen des damaligen KV-ÖFB nicht entspreche.

Fazit

Während in Österreich die Bedingungen für einseitige Vertragsverlängerungsoptionen durch die Entscheidung des OGH bzw. der Neufassung des KV-ÖFB klar festgelegt wurden, ist in Deutschland noch vieles offen. Es kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sich das deutsche Bundesarbeitsgericht bald mit dieser Thematik beschäftigen wird. Nachdem sich die österreichische Rechtsprechung hin und wieder an der deutschen orientiert, kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des OGH in Deutschland Berücksichtigung findet und, dass das deutsche Bundesarbeitsgericht zu einer ähnlichen Beurteilung kommt.

Übrigens: Nach Ende seiner Zeit in Mattersburg wechselte Onisiwo in die deutsche Bundesliga zum FSV Mainz 05 und wurde dort zu einem der Leistungsträger des Bundesligisten. Vielleicht etabliert sich Marcel Lotka auch als Bundesliga-Spieler; ob in Berlin oder Dortmund wird die Zukunft zeigen – zu wünschen wäre es ihm jedenfalls.

Zum Autor

Patrick Pirker absolviert derzeit seine Gerichtspraxis im Sprengel des OLG Graz. Nebenbei ist er in der Rechtsanwaltskanzlei Stipanitz-Schreiner und Partner als juristischer Mitarbeiter tätig. Während seines Auslandssemsters an der ESADE Law School in Barcelona hat ihn das Interesse am Sportrecht gepackt. Als Begeisterter Tennis- und Fußballfan möchte er Hobby und Beruf miteinander verbinden. Kontakt: patrick.pirker97@gmail.com

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Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge

Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zeigt: egal, wie das Verfahren ausgeht, das Urteil wird über den Fall hinausgehende Bedeutung haben!

Mit der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts durch das OLG Wien steigt die Bedeutung des gegenständlichen Verfahrens. Die Begründung beider Gerichte ist schlüssig und rechtlich fundiert begründet. Bei den Vereinbarungen zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg (Spielervertrag und Siedeletter) „hapert‘s“ in mehreren Bereichen:

  • Einseitige Option, ohne Vorteile für Onisiwo
  • Verlängerung des Vertrages um das Doppelte seiner Laufzeit
  • Vermutlich ungültiger Sideletter
  • Zu geringe Entgeltsteigerung durch Sideletter

Zwar kommt es regelmäßig vor, dass der OGH anders entscheidet, als die ersten zwei Instanzen, aufgrund der guten und nachvollziehbaren Urteilsbegründungen kann in diesem Fall aber nicht davon ausgegangen werden. Vielleicht überrascht uns der OGH aber doch!

Aus Sicht der Vereine muss zum jetzigen Zeitpunkt von einer Bestätigung der vorliegenden Urteile ausgegangen und entsprechend reagiert werden. Dabei ist zwischen „Altverträgen“ – also solchen die bereits bestehen – und „Neuverträgen“ zu unterscheiden.

Altverträge

Sie müssen dahingehend geprüft werden, ob sie mit den beiden ergangenen Entscheidungen vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, geht aus den Urteilen freilich nicht hervor. Das heißt bei der Beurteilung der Verträge sind Berater gefragt, die einschätzen, ob als Ausgleich für die einseitige Option ausreichend Vorteile für die Spieler vereinbart sind (insbesondere eine Entgelterhöhung). Ist dies nicht der Fall, kann der Spielervertrag durch einen (gültigen!) Sideletter ergänzt werden. Aber Achtung: der jeweilige Spieler kann nicht gezwungen werden, einen Sideletter zu unterfertigen. Ob er dies tut, wird von der persönlichen Situation abhängen:

  • Aussichten auf einen besseren Vertrag bei einem anderen Klub
  • Restdauer des laufenden Vertrages
  • Ausmaß der Gehaltserhöhung
  • Einschätzung der persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten

Neuverträge

Vor dem Abschluss neuer Verträge sind geplante einseitige Optionen einer genauen Prüfung zu unterziehen und allenfalls anzupassen. Diese Situation ist insofern nicht ganz einfach – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich – weil die Gerichte nur ausgesprochen haben, was unzulässig ist, nicht aber was zulässig wäre. Eine Entscheidung des OGH wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Besserung dieser Lage für die Vereine bringen, da er vermutlich ebenfalls keine „Anleitung“ geben wird, wie eine einseitige Option zu formulieren wäre. Das ist im Grunde auch nicht möglich, da die Vorteile die dem Spieler laut dem Spielervertrag bei einer Optionsausübung (und damit Verlängerung des Vertrages) zukommen, immer einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind. Es kommt auf eine Abwägung der Art und Dauer der Vertragsverlängerung gegen die Vorteile/Verbesserung für den Spieler an.

Die bestehenden Gerichtsentscheidungen nicht zu beachten – insbesondere vor dem Hintergrund der Formulierung des Kollektivvertrages und der Gerichtsentscheidungen – wäre jedenfalls ein großer Fehler der Vereine, der nicht passieren dürfte. In diesem Sinne wird die Entscheidung im Fall Onisiwo vs SV Mattersburg (vielleicht die des OLG Wien, vielleicht eine zukünftige des OGH) für den österreichischen (Fußball)sport richtungweisend sein!

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

WEITER BEITRÄGE DES AUTORS:

Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

 

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Teil 2: Onisiwo vs SV Mattersburg – Zweite Runde

Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Wie bereits im Beitrag vom 8.1.2016 berichtet, ist zwischen Karim Onisiwo und dem SV Mattersburg ein Rechtsstreit um eine Option in seinem Dienstvertrag entbrannt.

Genauer gesagt ging es um eine Option im Dienstvertrag, nach welcher der SV Mattersburg die Möglichkeit hatte den Vertrag vom 30.6.2015 bis zum 30.6.2017 zu verlängern. In der Option ist nicht vorgesehen, dass die Ausübung durch den Verein auch eine Gehaltserhöhung zur Folge hat. Die Option lautete: „Der Spieler räumt dem Club die Option ein, das Vertragsverhältnis zu den unter Punkt VI. vereinbarten Bedingungen um zwei weitere Jahre, bis zum 30.6.2017 zu verlängern. Diese Option ist vom Club bis 31. Mai 2015 mittels eingeschriebenen Briefes an den Spieler auszuüben, wobei für die Rechtzeitigkeit die Postaufgabe an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Spielers genügt.“

Mit Schreiben vom 21.8.2014 wurde zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg mittels eines Sideletters (eine Ergänzung zu einem Vertrag) vereinbart: „Sie erhalten bei Ziehung der im Vertrag vom 30. Mai 2014 unter Punkt II. vereinbarten Option die nachstehend angeführte Erhöhung ihres im Spielervertrag vom 30. Mai 2014 unter Punkt VI. vereinbarten Entgeltes, ab 1. Juli 2015:“ Der Sideletter wurde vom Sportdirektor und vom Obmann des SV Mattersburg, nicht aber vom Kassier unterfertigt.

Onisiwo – der den Verein verlassen und das gerichtlich durchsetzen wollte – hat in seiner Klage vom Gericht die Feststellung begehrt, dass sein Vertrag über den 30.6.2015 hinaus nicht aufrecht fortbesteht bzw. den Änderungsvertrag (Sideletter) für rechtsunwirksam zu erklären.

Entscheidung des Erstgerichts

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wonach der Vertrag zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg über den 30.6.2015 hinaus keinen Fortbestand hat. Nach § 6 Punkt 4.) des anwendbaren Kollektivvertrags für Fußballspieler/Innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga sei die Einräumung von Optionsrechten nur zulässig, wenn alle Vertragspartner gleichwertige Ansprüche hätten und die Art der Ausübung des Optionsrechts für alle an gleichwertige Bedingungen geknüpft sei. Z.B. sei eine einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Verein zulässig, wenn damit eine bereits vorab festgesetzte Gehaltserhöhung für den Spieler oder sonstige gleichwertiger Verbesserung für ihn einhergeht.

Der Spielervertrag vom 30.5.2014 beinhalte – im Gegensatz zum Sideletter vom 21.8.2014 – keine solche Verbesserung für Onisiwo. Der Sideletter sei mangels notwendiger Bevollmächtigung nicht gültig (auch der Kassier hätte unterschreiben müssen). Mit der Option werde de facto das beim Verein liegende Risiko der Entwicklung des „Perspektivenspielers“ auf den Spieler überwälzt. Eine konkludente (stillschweigende) Vertragsverlängerung liege nicht vor, da Onisiwo erhaltene Gehaltszahlungen wieder zurücküberwiesen habe.

Berufungsentscheidung

Gegen diese Entscheidung hat der SV Mattersburg eine Berufung an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erhoben, welches die erstinstanzliche Entscheidung als richtig bestätigt hat. Unter anderem geht das Oberlandesgericht auf den Wortlaut des Kollektivvertrags ein. Demnach (§ 6 Punkt 4.) ist die Einräumung von Optionsrechten nur zulässig, wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumt und auch die Art der Ausübung des Optionsrechts für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist (z.B. einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Klub bei bereits vorab festgesetzter Gehaltserhöhung oder sonstiger gleichwertiger Verbesserungen für den Spieler, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalls [Alter des Spielers, Dauer der Vertragsverlängerung] zu berücksichtigen sind). Für die Bewertung der Gleichwertigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Außerdem gelte im Arbeitsrecht der allgemeine Rechtssatz, dass Arbeitnehmer in ihrer Kündigungsfreiheit nicht stärker beschränkt werden dürfen als Arbeitgeber. Genau so eine Beschränkung ergibt sich jedoch aus der vorliegenden Optionsvereinbarung.

Wegen der Widersprüchlichkeit der Option gegenüber der Regelung in § 6 Punkt 4.) des Kollektivvertrags für Fußballspieler/Innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga sei sie unzulässig und unwirksam. Darauf, ob der Sideletter gültig ist und nachträglich durch die Verbesserung der Situation für Onisiwo zu einer Sanierung der Schlechterstellung geführt hat, komme es nicht an, weil eine Erhöhung des Entgelts um 15% nicht ausreichend sei. Den Zeitraum der Verlängerung des Vertrags durch Ausübung der Option (2 Jahre – also doppelt so lange wie die ursprüngliche Dauer des Vertrages), hebt das Oberlandesgericht als benachteiligend für Onisiwo hervor.

Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung (also durch den Obersten Gerichtshof – OGH) zu der Frage, ob eine einseitige Option mit Verlängerungsmöglichkeit für den Arbeitgeber zulässig oder nichtig ist, lässt das OLG Wien die ordentliche Revision an den OGH zu. Der SV Mattersburg hat damit die Möglichkeit ein Rechtsmittel an den OGH zu ergreifen. Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob er dies tut.

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

HIER GEHTS ZU DEN AUSWIRKUNGEN DES URTEILS:

Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge.

 

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Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

Die Entscheidung Karim Onisiwo gegen den SV Mattersburg: eine Art Bosman-Urteil für Österreich oder doch nur für diesen Fall relevant?

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass vom  Arbeits- und Sozialgericht das Bestehen eines Vertrages zwischen Karim Onisiwo und Mattersburg verneint wurde. Die Entscheidung liegt derzeit nicht vor. Somit ist momentan nur eine oberflächliche Befassung mit ihr möglich. Interessant ist insbesondere die Frage, welche Auswirkungen diese Entscheidung für den Fußballsport hat.

Generell ist festzuhalten, dass es sich bei der Entscheidung um ein Gerichtsurteil erster Instanz handelt und der SV Mattersburg eine Berufung eingebracht haben dürfte. Nach der zweitinstanzlichen Entscheidung wird vielleicht sogar noch die dritte Instanz, also der Oberste Gerichtshof (OGH), angerufen werden. Die getroffene Gerichtsentscheidung könnte also durchaus noch abgeändert werden.

Wie die Vereinbarung zwischen Onisiwo und Mattersburg genau gelautet hat, ist nicht bekannt. Wesentlich ist eine Option des Vereins den Vertrag von 2015 bis 2017 verlängern zu können. Solche Optionen sind durchaus üblich und ihre Ausübung ist für gewöhnlich mit einer Anhebung des Spielergehalts verbunden. Im Fall von Onisiwo dürfte die Verpflichtung zur Gehaltserhöhung gefehlt haben. Offenbar wurde in weiterer Folge ein Zusatzvertrag unterfertigt, der eine von Onisiwo geforderte und ihm angeblich auch zugesagte Ausstiegsklausel nicht enthielt. Dieser Vertrag dürfte von Onisiwo und dem Sportdirektor von Mattersburg unterschrieben worden sein, wobei der Sportdirektor jedoch nicht zeichnungsberechtigt gewesen sein soll. Das Gericht hat in seiner Entscheidung auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz hingewiesen, dass der Arbeitnehmer bei Kündigungen nicht stärker beschränkt sein darf als der Arbeitgeber.

Zu den wesentlichen Rechtsfragen:

Fehlende Zeichnungsberechtigung

Wird ein Vertrag für eine Gesellschaft oder einen Verein von einer Person unterzeichnet, die nicht zeichnungsberechtigt ist, kommt ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen kein Vertrag zustande. Die „Vertragsparteien“ sind dann nicht zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. Wenn der Vertrag bereits aufgrund einer fehlenden Zeichnungsberechtigung ungültig ist, müsste das Gericht weitere Rechtsfragen betreffend den Vertrag nicht mehr prüfen.

Ungleiche Kündigungsmöglichkeiten

Der OGH hat bereits entschieden, dass im Wesentlichen der Grundsatz gilt, dass insgesamt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker eingeschränkt werden darf, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers (OGH 23.10.2000, 8 ObA 174/00x). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur (Teil)Nichtigkeit der entsprechenden Bestimmung. Damit ist durchaus die Vereinbarung vergleichbar, dass nur der Arbeitgeber die Option hat, das Arbeitsverhältnis zu verlängern, der Arbeitnehmer jedoch nicht. Die Koppelung der Verlängerungsoption an eine damit einhergehende Gehaltserhöhung würde die Zulässigkeit der Option wahrscheinlicher machen.

Die Auswirkungen des Verfahrens zwischen Karim Onisiwo und Mattersburg – das auch jetzt noch durch einen Vergleich enden könnte – werden sich erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zeigen. Sie wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingebracht wird oder die letzte Instanz entscheidet (in diesem Fall der OGH).

Bis dahin müssen sich Vereine beim Neuabschluss von Verträgen überlegen wie sie vorgehen. Sie können beispielsweise nach Formulierungen suchen mit denen die Wahrscheinlichkeit der Gültigkeit der Option erhöht wird, keine Optionen in die Verträge aufnehmen oder die bisherigen Optionen weiterverwenden. Letztendlich gehen die Vereine im Verhältnis zu ihren Spielern kein wirkliches Risiko ein, wenn die Optionen weiterhin verwendet werden. Denn kommt der Fall vor’s Gericht und hält die Instanz die Option für zulässig, hat der Verein den Vorteil die Option im Vertrag beizubehalten. Ist sie tatsächlich ungültig, tritt dieselbe Situation ein, wie wenn keine Optionsvereinbarung getroffen worden wäre.

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Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

HIER GEHT ES ZU TEIL 2:

TEIL 2: Onisiwo vs SV Mattersburg – Zweite Runde

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