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Arbeitsunfall oder Freizeitunfall – Der Ruf nach Rechtssicherheit

Im Fall der damaligen Synchronschwimmerin Vanessa Sahinovic beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den schrecklichen Verkehrsunfall als Arbeitsunfall. Dies ließ weitreichende Folgen vor allem im Bereich des Arbeitnehmerschutzes befürchten. Der „Fall Lukas Müller“ zeigt, dass es nicht so ist. Der gesamte Sport ist gefordert, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären.

Tragischer Unfall bei den Europaspielen in Baku

In einer 2017 ergangenen Entscheidung befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer jungen Schwimmerin, die bei den Europaspielen 2015 in Baku bei einem verheerenden Unfall verletzt wurde und seitdem querschnittsgelähmt ist. Bei aller Tragik des Ereignisses, stellte sich neben der persönlichen Tragödie auch die finanzielle Frage. Vor allem ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelte, der die Anwendung der gesetzlichen Sozialversicherung auslöst.

Dabei galt es zu klären, ob einerseits ein entgeltliches – die Sozialversicherungspflicht auslösendes – Arbeitsverhältnis vorlag und andererseits ob das Österreichische Olympische Comité als entsendender Verband als Arbeitgeber zu qualifizieren ist.

Wann kommt es zur (Voll-) Anwendung der gesetzlichen Sozialversicherung

Einer Vollversicherung gemäß § 4 Abs 1 ASVG unterliegen Dienstnehmer, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Dabei genügt es, wenn die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwiegen. Unter Entgelt sind alle Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldet sind oder darüber hinaus vom Dienstgeber oder auch einem Dritten tatsächlich gewährt werden. Dabei wird unter wirtschaftlicher Betrachtung nicht auf die äußere Erscheinungsform abgestellt (zB Werkvertrag, Dienstvertrag), sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt herangezogen.

Das Gericht bejaht den Arbeitnehmerbegriff

Das Bundesverwaltungsgericht hat im „Fall Sahinovic“ festgehalten, dass es bei der Prüfung der persönlichen Abhängigkeit auf eine Gesamtbetrachtung der konkret zu beurteilenden Beschäftigung ankomme. Dabei muss es im Gegensatz zu einem Werkvertrag oder freien Dienstvertrag zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kommen. Im Einklang mit dem arbeitsvertraglichen Arbeitnehmerbegriff kommt es durch die Bindung an die vom Arbeitgeber vorgegeben Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit, den Arbeitsort, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die darauf abgestellten Weisungs- und Kontrollbefugnisse zur weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit.

Überdies kann trotz bewusstem Verzicht einer Geldlohnvereinbarung eine Entgeltvereinbarung in Form eines Sachbezuges vorliegen. Es handelt sich dabei um bargeldlose Zuwendungen, die durch den Dienstgeber oder durch Dritte erbracht werden und dadurch auch die betriebsbezogenen Interessen des Dienstgebers fördern. Dabei wird auf den Parteiwillen abgestellt. Wird die vom Dienstnehmer erbrachte Leistung als Gegenwert für die bargeldlose Zuwendung gesehen, liegt ein Sachbezug vor. Diese muss auch geeignet und dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten. Es kommt somit zu einer Abwägung der wechselseitigen Interessen, wobei auch der Wert der Leistung eine Rolle spielen kann. Je höher der Wert der Zuwendung, desto eher kann von der Entgeltlichkeit des Vertragsverhältnisses ausgegangen werden.

Folglich sollte schon eine geringe Sachleistung reichen, die im Rahmen von Athletenvereinbarungen und Nominierungsverträgen zwischen dem Sportler und dem nominierenden Sportverband gewährt wird, um ein Dienstverhältnis zu begründen, das folglich zu Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung berechtigt.

Was bedeutet die Entscheidung für die Zukunft?

Bislang wurden Athleten bei unstrittigen Arbeitsunfällen, vor allem im Bereich des alpinen und nordischen Skisports, als Selbstständige qualifiziert, die den Arbeitnehmerbegriff nicht erfüllen. Durfte man davon ausgehen, dass durch die Entscheidung im „Fall Sahinovic“ diese Einschätzung nicht mehr aufrecht zu erhalten sein wird, zeigt der aktuelle „Fall Lukas Müller„, dass in diesem Bereich noch vieles ungeklärt scheint. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sollte hier für Klarheit sorgen.

Auf jeden Fall lässt sich anhand der schrecklichen Einzel-Schicksalen festhalten, dass es bei der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen Athleten und Verbänden in vielen Fällen zu einer keinesfalls wünschenswerten Rechtsunsicherheit kommt. Wird die Arbeitnehmereigenschaft bei Berufsfußballern der österreichischen Bundesliga, durch die Verdienste der zuständigen Spieler-Gewerkschaft, mittlerweile als selbstverständlich erachtet, befinden sich Einzelsportler nach wie vor in einem rechtlichen Graubereich.

In diesem Zusammenhang ist auf die Überlegungen der Schaffung eines eigenen Berufssportgesetzes hinzuweisen. Darin werden unter Rücksichtnahme der Besonderheiten des Sports optimale arbeitsrechtliche, sozialrechtliche, steuerrechtliche sowie haftungs- und vereinsrechtliche Rahmenbedingungen gefordert. Bis zu dessen Umsetzung bleibt die Sehnsucht nach mehr Rechtssicherheit aufrecht.

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Der Fall Heinz Müller – ein Elfer für den Goalie?

Das Arbeitsgericht Mainz entscheidet für Heinz Müller. Das Urteil könnte jedenfalls in Deutschland einiges verändern.

Kaum ein Gerichtsurteil der letzten Jahre erregte solche Aufmerksamkeit unter Spielern, Trainern, Funktionären und Fans wie jenes im Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen deutschen Profitorhüter Heinz Müller und seinem Ex-Verein FSV Mainz 05. Das Urteil wird derzeit von verschiedenen Seiten kontrovers diskutiert und von einigen Beteiligten bereits mit dem bekannten, richtungsweisenden Bosman-Urteil des Jahres 1995 verglichen. Fakt ist, dass das Urteil, sofern es von den Berufungsinstanzen bestätigt wird, das Potenzial hat das Vertragssystem im deutschen Fußball von Grund auf zu verändern.

Heinz Müller stand von 2009 bis 2014 beim deutschen Bundesligisten FSV Mainz 05 unter Vertrag, wobei dieser zunächst von 2009 bis 2012 lief und danach bis 2014 verlängert wurde. Der Vertrag enthielt eine Klausel, nach welcher er automatisch um ein Jahr verlängert worden wäre, sofern Müller eine vorgegebene Anzahl an Partien gespielt hätte. Müller wurde jedoch aus zweifelhaften Gründen zur zweiten Mannschaft abgeschoben. Dadurch entging Müller einerseits sein Anteil an den ausgeschütteten Siegesprämien, die nur an Spieler im Profikader ausgezahlt wurde, andererseits hatte er keine Chance eine automatische Vertragsverlängerung zu erwirken. Daher klagte er seinen Ex-Verein auf Prämiennachzahlung. Zudem klagte er ein, dass ihm nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ein unbefristeter Vertrag zustehe.

Genau das hat das Arbeitsgericht Mainz in seiner Entscheidung vom März 2015 bestätigt. „Es gibt nach dem Gesetz nur zwei Möglichkeiten für eine Befristung: Entweder eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren oder weil ein Sachgrund dafür vorliegt“, sagte Gerichtssprecherin Ruth Lippa, die das Urteil fällte. Im ersten Fall ist es zudem möglich den Vertrag dreimal zu verlängern. Macht man hingegen einen Grund geltend, so kann der Vertrag solange befristet werden, wie der geltend gemachte Grund tatsächlich vorliegt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Fußballspieler zweifellos Arbeitnehmer nach § 5 Arbeitsgerichtsgesetz sind. Im vorliegenden Fall war die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren für mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge nun bereits überschritten. Daher war Mainz 05 gezwungen einen Sachgrund für die Befristung vorzubringen und stützte sich dabei besonders darauf, dass die Leistungsfähigkeit eines 34-jährigen Spielers kaum abschätzbar sei, und dass befristete Verträge im Fußball Standard seien. Die Befristung des Vertrages sei daher aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt gewesen. Dem widersprach die Richterin im Müller Fall jedoch: „Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertigt demnach nicht eine Befristung des Vertrages“.

In ähnlich gelagerten Fällen wurde zwar bereits anders entschieden, der vorgebrachte Grund kann jedoch nicht pauschal in jedem Vertrag vorgebracht werden, sondern muss für jeden einzelnen Spieler konkret dargelegt werden. Das oftmals vorgebrachte Abwechslungsbedürfnis der Zuseher ist im Fußball ein untaugliches Argument. Sieht man sich Francesco Totti, Iker Casillas oder auch Philipp Lahm an, so sind sich Fußballfans mit Sicherheit einig, dass man ihnen durchaus noch über Jahre weiterhin gerne zusieht. Insbesondere bei Torhütern in Müllers Alter ist auch die oftmals vorgebrachte „Altersschwäche“ nicht pauschal zutreffend. So hatte zum Beispiel Edwin van der Saar seine wohl stärkste Zeit erst mit Ende 30.  Es muss also konkrete Argumente geben warum in Müllers Fall von einer Verschlechterung der Leistung auszugehen ist. Schließlich wurde § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Umsetzung der RICHTLINIE 1999/70/EGerlassen, welche befristete Verträge zur Ausnahme machen sollte. Im Fußball ist es jedoch bekanntermaßen Standard Verträge zu befristen.

Natürlich handelt es sich im vorliegenden Fall dennoch um eine noch nicht ausjudizierte Konstellation. Es ist daher möglich, dass das in letzter Instanz entscheidende BAG, entgegen den oben vorgebrachten Argumenten, der älteren Judikatur folgt und das Urteil des AG Mainz aufhebt.

Die Vereine fürchten durch das Urteil vor große Probleme gestellt zu werden, insbesondere was den Bereich Personalplanung angeht. So fürchtet unter anderem Harald Strutz, Rechtsanwalt und Präsident von Mainz 05, in Zukunft „50, 60 Profis im Kader“ zu haben, sollte man jedem Spieler, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt einen unbefristeten Vertrag geben müssen. Ebenso geben Vereine an, Spieler nun wohl in Zukunft bis ins Rentenalter auf der Gehaltsliste stehen zu haben.

Jedoch ist es unklar, ob tatsächlich so viele Spieler wie befürchtet auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen werden, da für viele Profis auch ein befristeter Vertrag und damit zum Ende des Vertrages ein ablösefreier Wechsel bzw. eine Gehaltserhöhung, um einen solchen Wechsel zu verhindern, erstrebenswert ist. Dies ist auch weiterhin möglich sofern sich die Vereine mit den betroffenen Spielern explizit darauf einigen, wie auch Richterin Lippa angibt: Natürlich könnten sich ein Verein und ein Spieler jederzeit auf einen Drei- oder Vierjahresvertrag einigen, „wenn der Spieler ausdrücklich die Flexibilität eines solchen befristeten Vertrags haben will“.

Es bleibt nun jedoch zum Einen abzuwarten wie die übergeordneten Instanzen die nun eingereichte Revision von Mainz 05 beurteilen werden, und zum Anderen sind auch die Folgen derzeit noch kaum abschätzbar. Diese werden wohl erst in einigen Jahren ersichtlich sein.

Für Österreich hat das Urteil wenig relevanz, zumal es hierzulande Kollekitvverträge gibt, die solche Befristungen regeln.

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