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Die Causa Pechstein als never ending story?

Claudia Pechstein, der Name ist wohl jedem am Sportrecht Interessierten ein Begriff. Mit fünf Olympiasiegen ging die deutsche Eisschnellläuferin in die Geschichtsbücher ein. Daneben steht jedoch ein negativer Eintrag: Im Jahr 2009 wurde Pechstein wegen Dopings für zwei Jahre gesperrt. Dagegen wehrt sie sich nun seit über zehn Jahren juristisch. In der Causa liegt indessen auch eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor.

Kurz zur Vorgeschichte: Pechstein wurden im Rahmen der Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaft 2009 im norwegischen Hamar erhöhte Blutwerte nachgewiesen, woraufhin die International Skating Union (ISU) eine zweijährige Sperre wegen Dopings verhängte. Dagegen zog die Deutsche vor den Internationalen Sportgerichtshof (CAS). Ohne Erfolg. Auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht war für die Eisschnellläuferin nichts zu holen. Es folgten ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und ein Zivilprozess in Deutschland. Als wäre diese Liste nicht bereits lange genug, hat sich nun auch noch des BVerfG zu Wort gemeldet.

Pechstein vor BVerfG erfolgreich

Pechstein wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH), wonach ihre Klage wegen einer zugunsten des CAS vereinbarten Schiedsklausel unzulässig sei (KZR 6/15).

Mit Beschluss vom 3. Juni 2022 (1 BvR 2103/16) hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde von Pechstein stattgegeben. Das BVerfG ortete in der Entscheidung des BGH eine Verletzung des Justizgewährungsanspruches (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz). Der BGH habe die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt. Die vorgenommene Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Vertragsfreiheit sowie der Verbandsautonomie entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Das Urteil des BGH wird damit aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Kernaussagen des BVerfG

Zunächst hielt das BVerfG fest, dass ein „Schiedszwang“ im Sport grundsätzlich zulässig sei. Denn Schiedsvereinbarungen seien zur Gewährleistung einer international einheitlichen Sportgerichtsbarkeit und zur Bekämpfung des Dopings im internationalen Sportwettbewerb, auch in Ansehung der sich aus Art 13.2.1 des World-Anti-Doping-Codes (WADC) ergebenden völkerrechtlichen Bindungen erforderlich und als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Rz 40).

Ein Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Bereich des Sports sei aber nicht uneingeschränkt möglich: Das Verfassungsrecht setze dem vielmehr Grenzen. Damit der Staat schiedsrichterliche Entscheidungen anerkennen und in Ausübung seiner Hoheitsgewalt vollstrecken kann, müsse er dafür Sorge tragen, dass das schiedsgerichtliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleistet und rechtsstaatlichen Mindeststandards entspricht (Rz 40).

Hierzu gehört auch der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen. Die auf den Streitfall anwendbare Fassung der Statuten des CAS, auf welche die Schiedsgerichtsvereinbarung Bezug genommen hat, sahen aber keinen Anspruch der Parteien auf eine öffentliche mündliche Verhandlung vor. Da ein solcher selbst für solche Fälle, in denen eine öffentliche Verhandlung nach Maßgabe des Art 6 Abs 1 EMRK zwingend geboten ist, nicht besteht, genüge die Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens insgesamt weder den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK noch den insoweit korrespondierenden Anforderungen des Justizgewährungsanspruches (Rz 49).

BVerfG folgt EGMR

Das BVerfG schloss sich damit der Entscheidung des EGMR in der Causa Pechstein (Nr. 40575/10 und 67474/10) an. Die Richter in Strasbourg entschieden aufgrund einer Beschwerde von Pechstein gegen den Schiedsspruch des CAS und die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts bereits im Jahr 2018, dass das Verfahren vor dem CAS mangels öffentlicher Verhandlung die Sportlerin in Art 6 Abs 1 EMRK verletze. Eine „Zwangsschiedsgerichtsbarkeit“ müsse alle Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK gewähren (Rz 115).

Dass der CAS seine Verfahrensordnung indessen geändert hat, sei der Vollständigkeit halber angemerkt. Nunmehr haben Sportler grundsätzlich einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Conclusio

Die Causa Pechstein ist damit um eine weitere Episode reicher. Das BVerfG hat darin unter anderem zwei Pflöcke eingeschlagen: Demnach sind Sportlern „aufgezwungene“ Schiedsvereinbarungen grundsätzlich zulässig. Das schiedsgerichtliche Verfahren hat jedoch den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Das ist nicht nur richtig, es sollte mit Adolphsen vielmehr selbstverständlich sein. Die Autonomie des Sports endet dort, wo das Verfassungsrecht Grenzen normiert.

Nun ist erneut das Oberlandesgericht München am Zug. Ob die Geschichte damit ein Ende findet, bleibt mit Spannung abzuwarten.

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Rechtliche Konsequenzen bei Fehlverhalten von Fans – ein aktueller Überblick

In den letzten Wochen und Monaten tat sich einiges im Bereich der rechtlichen Konsequenzen bei Fehlverhalten von Fußballfans. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch das deutsche Bundesverfassungsgericht beschäftigten sich mit dieser Thematik. Auch in der Österreichischen Fußball-Bundesliga gibt es Reformvorschläge. Im folgenden Beitrag werden diese aktuellen Entwicklungen näher beleuchtet. 

OGH: solidarische Haftung von Fußballfans

Das österreichische Höchstgericht in Zivil- und Strafsachen (OGH) hatte sich jüngst mit einem Raufhandel von Fußballfans nach einem Spiel zu beschäftigen. Dabei sprach der OGH aus, dass Fußballfans, die als Gruppe auf gegnerische Fans losstürmen, für einen Schaden (hier: Verletzung eines Polizeibeamten) auch ohne Schädigungsvorsatz und Beweis der Kausalität des Einzelnen solidarisch haften. Schon alleine der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es nach Ansicht des Gerichtshofs, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Lediglich in Fällen, in welchen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung ausgeschlossen.

Was ist passiert? Der Beklagte lief gemeinsam mit anderen Fußballfans (Gruppe von 5-10 Personen) nach einem Spiel auf den Parkplatz, auf welchem Fans des gegnerischen Teams um einen Bus standen. Dabei wurde der Kläger, welcher als Polizist vor Ort war und in den Raufhandel eingriff, von einem der heranstürmenden Fans, jedoch nicht vom Beklagten, verletzt. Nach dem Vorfall begehrte der Polizist vom Beklagten Schmerzengeld und die Haftung für zukünftige Schäden. Obwohl der Beklagte einwendete, dass nicht er den Kläger verletzt habe, war die Klage des Polizisten erfolgreich. Neben der obigen rechtlichen Begründung führte der OGH auch aus, dass das Lostürmen in einer Gruppe auf gegnerische Anhänger ein geeignetes Verhalten ist, um Aggressionen und Tätlichkeiten zu fördern. In einer solchen Situation sind Verletzungen, sei es von gegnerischen Fans, Unbeteiligten oder – wie in diesem Fall – einschreitenden Sicherheitskräften wahrscheinlich und auch vorhersehbar.

Die Entscheidung des OGH könnte in Zukunft bei kollektivem Fehlverhalten von Fans hohe Wellen schlagen.

Bundesverfassungsgericht: Stadionverbot verfassungsgemäß 

In eine ähnliche Kerbe schlägt auch eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 2018. Demnach sind auf Verdacht basierende, bundesweite Stadionverbote verfassungsgemäß. Stadionverbote dürfen im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht willkürlich sein und müssen auf objektiven Tatsachen, nicht auf subjektiven Befürchtungen beruhen. Den Verein trifft in diesem Zusammenhang eine Untersuchungspflicht, wodurch der Fan anzuhören und das Verbot auf Verlangen des Fans zu begründen ist.

Dem Beschwerdeführer, ein Fan des FC Bayern München, der nach einem Match randaliert haben soll, war keine Straftat nachzuweisen und trotzdem bekam er ein Stadionverbot. Somit wandte er sich an das deutsche Höchstgericht in Karlsruhe. Dieses hielt fest, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Stadionverbot unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtmäßig ist. Willkür, die einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz begründen könnte, wurde ausgeschlossen. Im Ergebnis sah das Bundesverfassungsgericht unter Abwägung der Grundrechtspositionen das verhängte Stadionverbot gegen den Bayern-Fan als sachlich gerechtfertigt an.

Bundesliga-Sanktionskonzept neu mit Fokus Täterausforschung

Die Klubkonferenz der Bundesliga beschäftigte sich vergangene Woche aufgrund sicherheitsrelevanter Vorfälle in den vergangenen Monaten mit dem Thema Fehlverhalten von Fans. Das Ergebnis ist ein erster Schritt für ein neues Sanktionskonzept mit Fokus Täterausforschung. Daneben soll die typische Stadionatmosphäre geschützt werden und als letzte Konsequenz ein Punkteabzug drohen.

Ab der Saison 2019/20 soll dem Senat 1 der Bundesliga in Sachen Zuschauerfehlverhalten ein Maßnahmenkatalog zur Seite gestellt werden, anhand dessen sich transparent und nachvollziehbar die zu setzenden Sanktionen ergeben. Neben Geldstrafen soll das Hauptaugenmerk nun verstärkt auf dem Gebiet der Täterausforschung liegen. Nach der Ausforschung drohen dem Täter ein Stadionverbot sowie gegebenenfalls auch Regressforderungen des Klubs. Ergänzend soll in Zukunft noch ein System konkreter sicherheitstechnischer bzw gewaltpräventiver Maßnahmen geschaffen werden. Als letzte Konsequenz soll der Punkteabzug für die darauffolgende Saison in den Strafenkatalog aufgenommen werden.

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