Neue Impulse für den Skilehrer-Ausflugsverkehr

Ein Gastbeitrag von Georg Huber und Fabian Bösch

Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben wurden die gesetzlichen Anforderungen an außerhalb Tirols ansässige Schischulen und Schilehrer, die in Tirol Schiunterricht erteilen möchten, vereinfacht.

Die Europäische Kommission (EK) leitete im Jahre 2009 gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren (Verfahren wegen Verletzung der EU-Verträge) ein, weil die Schischulgesetze der Bundesländer Tirol, Salzburg und Vorarlberg im Hinblick auf die grenzüberschreitende Erteilung von Schiunterricht mit der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien.

Die Dienstleistungsfreiheit stellt sicher, dass Angehörige eines EU-Mitgliedsstaats ihre berufliche Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend – also ohne den Ort ihrer beruflichen Niederlassung zu ändern – auch in einem anderen Mitgliedstaat erbringen können. So soll etwa ein in Deutschland ansässiger („niedergelassener“) Schilehrer grundsätzlich berechtigt sein, gelegentlich und vorübergehend auch in Österreich zu arbeiten (sog. „Ausflugsverkehr“).

Erste Gesetzesnovelle mit 1. Jänner 2016 (LGBl. Nr. 87/2015)

Im Bemühen, den Anforderungen an die Dienstleistungsfreiheit und der geänderten EU-Berufsanerkennungs-Richtlinie in der Fassung 2013/55/EU, mit welcher ein Europäischer Berufsausweis (EBA) eingeführt wurde, gerecht zu werden, wurde das Tiroler Schischulgesetzes 1995 (TirSSG) bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 umfassend geändert.

Die wichtigsten Änderungen der ersten Novelle auf einen Blick:

  1. Der Ausflugsverkehr durch Schilehrer aus einem Staat, in dem die Schilehrertätigkeit nicht reglementiert ist, bedarf nicht mehr einer zweijährigen, sondern nur noch einer einjährigen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren (§ 4a Abs 1 TirSSG).
  2. Der Ausflugsverkehr muss spätestens drei Wochen vor dessen erstmaliger Ausübung in Tirol dem Tiroler Schilehrerverband (TSLV) gemeldet werden. Anstelle der bislang zwingend einer solchen Meldung beizulegenden Nachweise und Bescheinigungen kann nach der Novelle alternativ auch der EBA beigelegt werden (§ 4a Abs 4 TirSSG).
  3. Bei der Frage, ob ein Schilehrer die für den Ausflugsverkehrs erforderliche fachliche Befähigung besitzt, ist nunmehr auch auf Qualifikationen Bedacht zu nehmen, die im Rahmen des sog. lebenslangen Lernens (also auch außerhalb einer einschlägigen Berufspraxis) erworben wurden (§ 4a Abs 7 TirSSG).
  4. Bei Vorlage eines EBA bedarf es generell keines zusätzlichen Nachweises der fachlichen Befähigung (§ 4a Abs 4 TirSSG).
  5. Die Meldung des Ausflugsverkehrs an den TSLV muss grundsätzlich jährlich, von Inhabern eines EBA jedoch nur alle 18 Monate wiederholt werden (§ 4b Abs 1a TirSSG).
  6. Die Bestimmungen des TirSSG über die Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration wurden aufgehoben. Dieser Bereich ist ab sofort im neu geschaffenen Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geregelt, das nicht nur für Schilehrer, sondern auch für andere landesgesetzlich geregelte Berufe gilt.

Zweite Gesetzesnovelle mit 26. November 2016 (LGBL. Nr. 126/2016)

Nachdem die EK in einer Stellungnahme an die Republik Österreich erneut die Bestimmungen des TirSSG, insbesondere im Hinblick auf § 4a Abs 1 lit c TirSSG (Ort der Gästeaufnahme beim Ausflugsverkehr) kritisiert hatte, kam es im Rahmen einer zweiten Novelle nochmals zu bedeutenden Änderungen des TirSSG, die mit 26. November 2016 in Kraft getreten sind.

Die wichtigsten Änderungen der zweiten Novelle auf einen Blick:

  1. Die wichtigste Neuerung ist, dass ausländische Schischulen bei der Erteilung von Schiunterricht in Tirol im Rahmen des Ausflugsverkehrs ihre Gäste nicht mehr zwingend im Herkunftsland aufnehmen müssen, sondern dies auch im inländischen Ausflugsschigebiet tun können (§ 4a Abs 1 lit c TirSSG).
  2. Die Aufnahme der Ausflugstätigkeit in Tirol ist weiterhin dem TSLV mindestens drei Wochen im Voraus zu melden. Sofern Gäste nicht nur im Herkunftsland aufgenommen werden, ist in der Meldung an den TSLV auch jenes Schischulgebiet anzugeben, in dem die Aufnahme überdies erfolgen soll (§ 4a Abs 4 TirSSG).
  3. Im Rahmen des Ausflugsverkehrs in Tirol dürfen Gäste jeweils nur in einem Schischulgebiet aufgenommen werden. Ändert sich das Aufnahme-Schischulgebiet, ist dies dem TSLV mindestens zwei Wochen im Voraus mitzuteilen (§ 4b Abs 1b TirSSG).
  4. Schilehrer auf dem Niveau eines Anwärters oder Landesschilehrers dürfen zwar weiterhin im Rahmen des Ausflugsverkehrs Schiunterricht in Tirol erteilen. Seit der Novelle ist dies jedoch nur noch unter Aufsicht eines Schilehrers auf Diplomniveau zulässig. Letzterer muss vor Ort sein, die Gruppeneinteilung und Gruppengröße überwachen und sicherstellen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährdet wird (§ 4b Abs 4 TirSSG).

Fazit

Mit den dargestellten Gesetzesänderungen kommt der Landesgesetzgeber den Forderungen der EK sehr weit entgegen.

Durch die Einführung des EBA wird die Meldung des Ausflugsverkehrs an den TSLV, insbesondere im Hinblick auf den Entfall des Qualitätsnachweises, vereinfacht. Dass diese Meldung in Zukunft nicht mehr von den Bezirksverwaltungsbehörden, sondern direkt vom TSLV zu prüfen ist, dürfte darüber hinaus zu einer Beschleunigung des Meldeverfahrens führen.

Den mit den Zugeständnissen bei der Gästeaufnahme im Rahmen des Ausflugsverkehrs einhergehenden Sicherheits- und Qualitätsbedenken des TSLV und anderer Interessenvertreter soll dabei durch die verpflichtende Überwachung vor Ort durch einen Schilehrer auf Diplomniveau begegnet werden.

Bei aller begründeter Skepsis ist die Forderung nach möglichst einfacher grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung durchaus berechtigt. Die Wahrung der Dienstleistungsfreiheit ist nicht nur unionsrechtlich vorgeschrieben, sondern auch im Sinne der Tiroler Schilehrer und deren Gästen im Hinblick auf verbesserten Service, mehr Flexibilität, ständigen Wissensaustausch und einen leistungsfördernden Wettbewerb. Gleichzeitig müssen aber der Sicherheitsgedanke und die Beibehaltung der hohen Qualität des Tiroler Schiunterrichts gewahrt und im Fokus bleiben. Mit den beiden Gesetzesnovellen dürfte dieser Spagat weitestgehend gelungen sein.

Zu den Autoren:

RA Dr. Georg Huber, LL.M. ist Rechtsanwalt bei Greiter, Pegger, Kofler & Partner in Innsbruck und als Lehrbeauftragter am Management Center Innsbruck sowie als Lektor des Tiroler Skilehrerverbandes tätig. Mag. Fabian Bösch, B.A. ist bei Greiter, Pegger, Kofler & Partner als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt.

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Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 2

Ein Gastbeitrag von Peter Sander

In unserem letzten Blogbeitrag wurde an dieser Stelle der Frage nachgegangen, welchen Unterschied ein Stadionneubau in Bezug auf eine Adaptierung eines bestehenden Stadions mit sich bringt. Dieser Beitrag wird den UVP-rechtlichen Hintergründen gewidmet.

 

Das UVP-pflichtige Stadion

Z 17 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 wirft Sportstadien mit Freizeit- und Vergnügungsparks sowie mit Golfplätzen in einen Topf. Ab einer Flächeninanspruchnahme von 10 ha bzw. einer Mindestanzahl von 1.500 KFZ-Stellplätzen unterliegen diese der UVP-Pflicht. In bestimmten schutzwürdigen Gebieten gelten halbierte Schwellenwerte.

Ein Sportstadion ist nach der einschlägigen Literaturmeinung sowie (teilweise) bestätigt durch eine singuläre Erkenntnis des Umweltsenats, eine zumindest teilweise durch Tribünenbauwerke umschlossene Fläche zur Austragung von sportlichen Wettkämpfen. Dies wird in aller Regel auf ein Fußballstadion zutreffen. Einmal unterstellt, dass es sich um einen Stadionneubau handeln könnte, ist jedenfalls von einer UVP-Pflicht bei Erreichen der vorstehend genannten Schwellenwerte auszugehen. Selbst wenn diese Schwellenwerte nicht erreicht werden würden, ist im Hinblick auf den KFZ-Schwellenwert zu berücksichtigen, dass das UVP-G 2000 auch einen Kumulierungstatbestand kennt. Nach diesem ist das konkrete Vorhaben (Fußballstadion) nämlich auch bei Nichterreichen des Schwellenwertes dann einer UVP zu unterziehen, wenn es gemeinsam mit anderen hinsichtlich der Umweltauswirkungen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben (zB einem Freizeitpark) den Schwellenwert erreicht. Aufgrund der ähnlichen Umweltauswirkungen ist hinsichtlich der KFZ-Stellplätze darüber hinaus nicht ausgeschlossen, dass nicht nur mit räumlich in Zusammenhang stehenden Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Golfplätzen kumuliert werden muss, sondern überhaupt mit Vorhaben für die in Anhang 1 UVP-G 2000 ebenfalls auf KFZ-Stellplätze abgestellt wird (wie zB. Einkaufszentren).

Berücksichtigt man diese rechtlichen Rahmenbedingungen aber bereits frühzeitig in der Planungsphase, kann eine UVP-rechtliche Optimierung jedenfalls gelingen. Beste Beispiele dafür sind das neue Allianz Stadion in Hütteldorf oder auch das zukünftig neue Stadion am Wiener Verteilerkreis. Beide Vorhaben waren nicht UVP-pflichtig. Offen bleiben freilich Genehmigungspflichten nach der Wiener Bauordnung und dem Veranstaltungsrecht.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es im letzten Teil dieser Blogbeitragserie. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Partner bei NHP und unter anderem auf Sportrecht, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Infrastrukturprojekte und Großvorhaben zuständig. Zudem unterrichtet er im Sportrechts-Master an der Donau-Uni Krems.

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