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Der Fußballklub als – eingetragene – Marke

Der Linzer Athletik-Sport-Klub – kurz LASK – stürmt von Erfolg zu Erfolg. Zuletzt sogar bis in die Qualifikation zur millionenschweren Champions League. Dies kommt nicht nur beim eigenen Publikum gut an. Viele der restlichen Klubs in der Österreichischen Fußball-Bundesliga hoffen dadurch bei Spielen gegen den LASK auf erhöhte Einnahmen, auch bei der Vermarktung der Spiele.



Nicht wenige staunten, als sie letzten Sonntag den Sportteil der auflagenstärksten Zeitung Österreichs durchblätterten und einen Abdruck eines Gerichtsurteils vorfanden. Darin enthalten ein Urteilsspruch der es untersagt, die eingetragene Marke – LASK Linz seit 1908 – zur Bewerbung eigener geschäftlicher Leistungen im Zusammenhang mit Spielen der LASK GmbH zu gebrauchen. Darüber hinaus ist es in diesem Zusammenhang zu unterlassen, potenzielle Kunden per Mail oder telefonisch zu kontaktieren, sowie „Werbe- und Hospitality-Angebote“ anzubieten.

…wenn der LASK zu Gast ist!

Anlässlich der Bundesligaspiele des LASK bei den niederösterreichischen Vereinen SKN St. Pölten und Admira versandte eine Sportvermarktungsagentur, die über die Vermarktungsrechte der beiden Klubs SKN St. Pölten und Admira verfügt, eine E-Mail an einen Sponsor des LASK. Darin wurde ein Werbe- und Hospitality-Angebot für die Fußballspiele gegen den Linzer Traditionsverein beworben. Dieses beinhaltete eine LED-Bandenwerbung, VIP-Karten und eine VIP-Loge. Dabei bediente man sich auch einer Grafik, die die eingetragene Wort-Bild-Marke – LASK Linz seit 1908 – beinhaltete.

Wie kann ich mich als Klub schützen?

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen:

  • Wortmarke – für reine Namen (zB RED BULL)
  • Wort-Bild-Marke – Kombination von Schriftzügen und grafischen Elementen (zB geschwungene Coca Cola-Schrift)
  • Bildmarke – Logos ohne Schriftzug (zB Schwan von Swarovski)
  • andere Markentypen – zB 3D-Marken (Osterhase von Lindt)
Auszug aus dem Markenregister des Österreichischen Patentamt

Zusätzlich sind aus dem Verzeichnis des Patentamts die Warenklassen auszuwählen, in welche die Produkte/Dienstleistungen fallen. Eine Markenanmeldung für den Raum Österreich kostet in etwa 1.250,- Euro. Darüber hinaus kann die Marke auch europaweit (Unionsmarke) bzw. international geschützt werden, was mit weiteren Kosten verbunden ist.


Möglichkeit der erlaubten Verwendung einer eingetragenen Marke

Die Benutzung einer fremden Marke ist nur dann erlaubt, wenn sie zur Bestimmung der eigenen Dienstleistung erforderlich ist und die Verwendung gleichzeitig nicht als unlauter zu qualifizieren ist.

Als Unlauterkeitskriterien kommen vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung oder das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung in Betracht. Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn die Benutzung der fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Dienstleistung notwendig ist und diese Nutzung praktisch das einzige Mittel ist, um diesen Zweck zu erfüllen.

Anhaltspunkte für „bewusstes Schmarotzen“

Für eine Rufausbeutung reicht es nicht aus, wenn die beklagte Vermarktungsagentur faktisch von der fremden Marke profitiert, vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte für ein bewusstes Schmarotzen hinzukommen. Die fremde Marke darf jedoch nicht für eigene Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der erforderlichen Leistungsbestimmung (Vermarktung eines Fußballspiels) einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

Im Anlassfall wurde eine Rufausbeutung durch die Verwendung der Wort-Bild-Marke – LASK Linz seit 1908 – behauptet, die auch bejaht wurde. Die beklagte Vermarktungsagentur hätte sich auch auf die bloße Nennung der gegnerischen Mannschaft – LASK – beschränken können. Vielmehr bedient man sich zusätzlich der eingetragenen Wort-Bild-Marke und bewarb dadurch die eigenen Produkte. Für die Verwendung der Wort-Bild-Marke bestand schlichtweg keine Notwendigkeit.

Fazit:

Die zur Ankündigung eines Fußballspieles zweifellos notwendige Nennung der teilnehmenden Klubs, berechtigt nicht zur Verwendung einer eingetragenen Wort-Bild-Marke, wenn dadurch geschäftliche Leistungen beworben werden.

Bild: © Shutterstock/Csaba Peterdi
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#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 2/3

Im ersten Artikel der Beitragsserie „#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen“ ging es um die geschützten Symbole und Bezeichnungen der Olympischen Spiele. Teil 2 dieser Beitragsserie erklärt, was bei Werbung mit Olympioniken beachtet werden muss.

Ein Gastbeitrag von Thomas Wallentin, Philipp Spring und Patrick Kainz

Werbung mit Olympioniken

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Durchführungsbestimmung 3 zur Regel 40 der Olympischen Charta zu beachten. Demnach darf „kein Wettkampfteilnehmer seine Person, seinen Namen, sein Bild oder sportliche Leistung für Werbezwecke während der Olympischen Spiele einsetzen, außer dies wurde vom IOC genehmigt.“ „Während der Olympischen Spielen“ bedeutet im Gegensatz zum Wortlaut der Regel 50.2 aber nicht nur jene Tage, an denen tatsächlich die Wettkämpfe stattfinden, sondern die sogenannte „frozen period“ oder „Sperrfrist“, welche schon neun Tage vor der Eröffnungsfeier beginnt und erst drei Tage nach der Abschlussfeier endet.

Grundsätzlich dürfen während der Olympischen Spiele auch keine Werbekampagnen eines persönlichen Sponsors (der kein Olympischer Partner ist) eines Athleten gezeigt werden. Selbst wenn eine Werbekampagne überhaupt keinen Bezug auf die Olympischen Spiele nimmt, darf sie trotzdem nicht während der Sperrfrist präsentiert werden. Dies wird als indirekte Anlehnung an die Olympischen Spiele angesehen. Diese Einschränkung wurde zuletzt im Hinblick auf laufende werbliche Aktivitäten mit bereits bestehenden (Werbe-)Partnern gelockert. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Werbung rechtzeitig beim jeweiligen NOK angemeldet und von diesem auch genehmigt wurde. Ferner muss die werbliche Aktivität bereits mindestens drei Monate vor Beginn der Sperrfrist begonnen haben. Die Werbung darf auch keinen Bezug zu den Olympischen Spielen oder zur Olympischen Bewegung nehmen.

Begriffe, wie Medaille, Sieg … in Werbekampagnen verboten

Unabhängig davon, ob es sich um eine bestehende Werbekampagne handelt oder nicht, ist die Verwendung von Begriffen, die mit den Olympischen Spielen assoziiert werden, in Verbindung mit dem Athleten (seinem Namen oder Bild) während der Sperrfrist somit jedenfalls untersagt. Darunter fallen beispielsweise auch Begriffe wie Medaille, Sieg, Sommer, Spiele etc. Inserate mit Glückwünschen für die Teilnahme an den Spielen bzw Gratulationsinserate bei Medaillengewinnen von Sponsoren sind nur außerhalb der Sperrfrist zulässig. Auch dabei dürfen aber weder geschützte Bezeichnungen und Symbole verwendet werden, noch Bilder von den Olympischen Spielen gezeigt werden. Zulässig ist beispielsweise die Verwendung eines „neutralen Portraits“ des Sportlers mit dem Begleittext „Wir gratulieren Athlet XY zu seinem großen Erfolg“.

Regeländerung kommt nahmhaften Sportlern zugute

Für die meisten Athleten und deren Sponsoren stellt diese (scheinbare) Lockerung der strengen Werberichtlinien dennoch ein Problem dar. Vielen Unternehmen ist es nämlich schlichtweg zu teuer, eine Werbekampagne über einen so langen Zeitraum (die Aktivität muss ja bereits mindestens drei Monate vor der Sperrfrist begonnen haben) laufen zu lassen. Überdies steht für einige Athleten am Ende der Genehmigungsfrist noch gar nicht fest, ob sie sich tatsächlich für die Spiele qualifizieren werden. Die Regeländerung kommt somit va solchen Athleten zugute, die bereits eine gewisse Berühmtheit erlangt haben und schon über namhafte, zahlungskräftige Sponsoren verfügen. Dazu gehört zB der US-Schwimmstar Michael Phelps, der vom amerikanischen Sportartikelhersteller Under Armour gesponsert wird und der mit seinen 23 Goldmedaillen der bisher erfolgreichste Olympionike ist.

Zu den Autoren:

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Prof. MMag. Dr. Thomas Wallentin (Partner bei KSW Rechtsanwälte OG) hat sich auf Sportrecht spezialisiert  und ist LAW MEETS SPORTS-Clubmitglied der ersten Stunde.

 

 

 

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Dr. Philipp Spring ist als Rechtsanwalt bei KSW Rechtsanwälte OG tätig. Bei unserer LAW MEETS SPORTS Veranstaltung „Werbung aus dem Hinterhalt – Ambush Marketing im Sport“ hat er  in seiner Keynote erklärt worum es sich beim Thema Ambush Marketing handelt.

 

 

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Mag. Patrick Kainz ist jahrelanger Mitarbeiter bei KSW Rechtsanwälte OG und seit Juli 2016 Rechtsanwalt. Neben Sportrecht beschäftigt er sich unter anderem mit Markenrecht, Urheberrecht und IT Recht.

 

 

 

 

Weitere Artikel der Autoren:

#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 1/3

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