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Rogans Putin-Sager bei Olympia

Erst vor Kurzem hat Jan Böhmermann mit einem Gedicht über den türkischen Präsidenten Recep Erdoğan für Schlagzeilen gesorgt und sich damit insbesondere strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Nachstehend soll darauf eingegangen werden, ob die kürzlich erfolgte Aussage von Markus Rogan über Wladimir Putin straf- oder zivilrechtliche Folgen haben kann.

Ein Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Markus Rogan hat in einer Liveübertragung des ORF zu den letzten Vorkommnissen rund um das behauptete Doping russischer Sportler Stellung genommen. Das Internationale Olympische Komitee (IOC) hat sich gegen den Ausschluss des gesamten russischen Teams entschieden, obwohl es staatlich organisiertes Doping gegeben haben soll. Rogan tätigte bei der Übertragung folgende Aussage: „Ganz ehrlich, ich hab‘ mich gefragt, ob nicht der eine oder andere Putin einen geblasen hat.“ Mit „der eine oder andere“ dürfte er Mitglieder des IOC gemeint haben. Ausdrücken wollte Markus Rogan damit wohl, dass das Zulassen von Oralsex die Entscheidungsträger des IOC veranlasst hat, im Sinne der russischen Sportler zu entscheiden. Diese Aussage könnte strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben:

So ist wegen übler Nachrede zu bestrafen, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise etwa eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Wird die Tat – wie in diesem Fall – im Rundfunk begangen, gelten sogar strengere Strafen. Eine Beleidigung begeht, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft oder verspottet (es gibt auch noch andere aber hier nicht relevante Fälle der Beleidigung). Wenn durch sexuelle Handlungen auf Entscheidungen wie den Ausschluss russischer Sportler Einfluss genommen wird, stellt dies wohl zumindest ein unehrenhaftes Verhalten dar; genau das hat Markus Rogan dem russischen Staatspräsidenten vorgeworfen. Daher wäre eine Bestrafung denkbar. Bei beiden Delikten handelt es sich aber um Privatanklagedelikte, das heißt, sie sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Es darf stark bezweifelt werden, dass Putin derartige Maßnahmen setzt.

Denkbar sind auch zivilrechtliche Ansprüche nach § 1330 ABGB. Im Fall einer Ehrenbeleidigung können Schadenersatz sowie das Unterlassen der erneuten Tätigung dieser oder ähnlicher Aussagen gefordert werden. Auch wenn jemand unwahre Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und er deren Unwahrheit kannte oder kennen musste, kann der Betroffene Schadenersatz, Unterlassung sowie einen Widerruf samt dessen Veröffentlichung begehren. Einen Schaden wird Wladimir Putin aufgrund der Aussage von Markus Rogan wohl nicht erlitten haben bzw. erleiden. Die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches ist realistisch.

Zum Autor:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

WEITERE BEITRÄGE DES AUTORS:

Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge

Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

Teil 2: Onisiwo vs. SV Mattersburg – zweite Runde

 

Bild: © Shutterstock/Jacob Lund
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