Die Besteuerung von Sportlern
Ein Gastbeitrag von Franz Josef Zeiler zu seinem aktuell veröffentlichten Buch „Die Besteuerung von Sportlern„
„Die Regeln sind für alle gleich!“ Dieser Ausspruch stellt im Sport eine weit verbreitete Floskel dar und ist auf viele Bereiche des Sports anwendbar. Der damit verbundene Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Steuerpolitik jedoch oftmals fremd.
Wenn man den nationalen mit dem internationalen Sportlermarkt vergleicht, wird augenscheinlich, dass den ertragsteuerlichen Regelungen des jeweiligen Tätigkeitsstaats maßgebende Bedeutung zukommt. Der Wettbewerb im internationalen Sportlermarkt ist erheblich gestiegen. Die Spitzensportler loten neben der sportlichen Attraktivität sowie den familiären Umständen ebenso die Verdienstmöglichkeiten aus. Hierbei ist ein großes Augenmerk auf die nationalen Steuergesetze, die den Verdienst massiv regulieren können, zu legen. So wird es beispielsweise für Arbeitgeber von Berufssportlern in Ländern mit einer hohen Abgabenquote immer schwieriger, finanziell adäquate Angebote im Vergleich zu Niedrigsteuerländern zu unterbreiten.
Die Besteuerung von Sportlern in Österreich
Das österreichische Steuerrecht trifft eine maßgebliche Unterscheidung zwischen überwiegend im Ausland tätigen Einzelsportlern und Mannschaftssportlern. Während beispielsweise ein Berufsfußballspieler zumeist nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes besteuert wird, kommt ein unbeschränkt steuerpflichtiger Einzelsportler, der seine überwiegenden Wettkämpfe im Ausland absolviert, in den Genuss der Sportlerpauschalierungsverordnung. Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass beim Einzelsportler lediglich 33% seiner (inländischen) Einkünfte sowie seiner gesamten Werbeeinkünfte als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Demgegenüber unterliegt der Berufsfußballspieler mit seinen gesamten (Werbe-)Einkünften der progressiven Besteuerung und fällt damit zu einem überwiegenden Teil in den Anwendungsbereich des Spitzensteuersatzes. Während ein Skifahrer für seine inländischen Werbeeinkünfte somit höchstens 16,5% der Einkünfte (unter Zugrundelegung eines 50% Spitzensteuersatzes) an den österreichischen Fiskus abführen muss, würde die Steuerlast bei einem Fußballspieler für dieselben Einkünfte bis zu 50% betragen. Dies ergibt nicht nur eine ungerechtfertigte Differenzierung sondern auch eine finanzielle Schlechterstellung des Mannschaftssportlers.
Die Sportlerpauschalierungsverordnung
Die Sportlerpauschalierungsverordnung ist bereits seit dem Jahr 2000 in Geltung und erreichte nicht zuletzt durch die „Steueraffäre“ von Felix Baumgartner einen medialen Höhepunkt. Die hierbei immer wieder ins Treffen geführten rechtlichen Bedenken führen zur Frage der Verfassungskonformität der Sportlerpauschalierungsverordnung sowie zur Qualifikation derselben als potentielle Beihilfe iSd europarechtlichen Beihilfenverbots.
Pauschalierungen im Steuerrecht sind teilweise höchst umstritten. Dies zeigt die Vielzahl an Entscheidungen, in denen sich die Höchstgerichte mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Pauschalierung beschäftigen mussten. Hierbei kristallisierte sich eine einheitliche Rechtsprechungslinie heraus, die auch im Erkenntnis des VfGH zur Aufhebung der Gaststättenpauschalierungsverordnung (14.3.2012, V 113/11) fortgesetzt wurde.
Daraus ergibt sich, dass die Sportlerpauschalierungsverordnung und im Weiteren der in der Verordnung festgesetzte Durchschnittssatz den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen muss. Der pauschale Steuersatz in der Sportlerpauschalierungsverordnung hat sich historisch betrachtet von 20% auf nunmehr 33% gesteigert, wenngleich der im Jahr 2000 festgelegte Steuersatz seither, somit seit über 15 Jahren, nicht mehr adaptiert wurde.
Eine gewichtige Rolle bei der Festsetzung der Höhe der Bemessungsgrundlage spielt die Zusammensetzung der Veranstaltungsorte. Die Verordnung geht nämlich von der vereinfachten Vorstellung aus, dass bei überwiegend im Auslandseinsatz stehenden Sportlern in der Regel 67% ihrer Einkünfte aus dem Auslandsengagement stammen und im Ausland besteuert werden. Wer vergleichsweise viel in Österreich auftritt und damit hier sein Geld verdient, zahlt merklich weniger Steuern. Somit erscheint die einheitliche Festsetzung des Pauschalsatzes in Höhe von 33% für sämtliche Sportarten nicht geeignet, den offensichtlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Gruppen von Sportlern Rechnung zu tragen.
Die Pauschalierung berücksichtigt auch keineswegs, dass die Werbeeinkünfte eines Sportlers regelmäßig einen Großteil der Einkünfte des Sportlers ausmachen und in den meisten Fällen ausschließlich der inländischen Besteuerung unterliegen. Da die inländischen Werbeeinkünfte oftmals die Einkünfte des Sportlers aus seiner sportlichen Tätigkeit übersteigen, kann von einer Übereinstimmung der Bemessungsgrundlage in Höhe von 33% mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls ausgegangen werden.
Darüber hinaus kommt noch der stets nur begünstigende Charakter der Sportlerpauschalierungsverordnung hinzu. Die Verordnung enthält weder Bindungsfristen noch Sperrfristen, sodass es dem Sportler freisteht, sich jedes Jahr für die ihn günstigere Variante zu entscheiden. Der VfGH spricht von einem „stets nur begünstigenden Charakters“, wenn die/der Steuerpflichtige in jedem Jahr die für ihn günstigere Gewinnermittlungsvariante wählen kann und nicht für einen längeren Zeitraum daran gebunden ist. Ebenso fehlt es der Verordnung an einer betraglichen Höchstgrenze, die zu einer Deckelung des Anwendungsbereiches führen würde.
Die Voraussetzungen, die der VfGH an pauschalierende Regelungen im Steuerrecht stellt, sind bei der Sportlerpauschalierungsverordnung in massive Zweifel zu ziehen. Es scheint einerseits große Divergenzen hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens zu geben und andererseits kann das Argument der Verwaltungsvereinfachung einer sachlichen Rechtfertigung in keiner Weise genügen. Die Sportlerpauschalierungsverordnung erweckt gehörige Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot.
Auch im europäischen Kontext wirft die Sportlerpauschalierungsverordnung Fragen auf. Denn bei Einstufung dieser Steuererleichterung als unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe hätte dies zur Konsequenz, dass bereits das Finanzamt in erster Instanz aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges angehalten wäre, die Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung zu unterlassen.
Zum Autor:
Dr. Franz Josef Zeiler promovierte am Finanzrechtsinstitut der Universität Wien, war als Rechtsanwaltsanwärter in renommierten Wirtschaftskanzleien beschäftigt und ist nunmehr im Beteiligungsmanagement eines börsennotierten Konzerns tätig. Vor seiner akademischen Laufbahn war Dr. Zeiler selbst als Profisportler aktiv.
In seinem neu erschienenen Buch „Die Besteuerung von Sportlern“ stellt er die ertragsteuerlichen Aspekte eines Sportlers umfassend dar. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, welche steuerpflichtigen Einkünfte ein Sportler auf dem globalisierten Markt erzielen kann und welche Besonderheiten bei der Einkünfteermittlung eines Sportlers bestehen. Ein Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Analyse der seit dem Jahr 2000 geltenden Sportlerpauschalierungsverordnung.
Im Anhang des Buches werden häufig vorkommende Fallbeispiele aus der Praxis anschaulich dargestellt und einer steuerrechtlichen Analyse unterzogen, weshalb sich dieses Werk nicht nur als ideales Nachschlagewerk für Steuerrechtsinteressierte eignet, sondern im Speziellen auch für Sportler, Vereine und Verbände nützlich ist.
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