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COVID-19 und die Haftung der Sportstättenbetreiber

Die Bundesregierung hat Maßnahmen zur Lockerung der im Umgang mit dem Coronavirus erlassenen Betretungsverbote verlautbart, die auch den Sportbereich betreffen: Viele Outdoor-Sportstätten dürfen ab 1. Mai wieder öffnen. Dies alles unter der unbestimmten Prämisse von „Logik und Hausverstand“. Doch was bedeutet das für die zahlreichen Betreiber von Sportstätten. Ein detaillierter Kriterienkatalog vom Gesundheitsministerium steht noch aus. Ausführungsempfehlungen sollen die jeweiligen Fachverbände liefern.

Dennoch ergeben sich zunehmend (haftungs-)rechtliche Fragen für die vielen Betreiber von Sportstätten. Wie weit obliegt dem Betreiber die Verantwortung, wonach er für eine (viren-)sichere Sportanlage zu sorgen hat? Kann der Betreiber haftbar gemacht werden, wenn sich ein Sportler mit dem Coronavirus ansteckt? Wie weit trägt der Sportler selbst die Verantwortung, da er bei der Nutzung einer Sportanlage mit (Ansteckungs-)Risiken rechnen muss? Ist eine Haftungsfreizeichnung durch entsprechende Schilder „Betreten der Anlage auf eigene Gefahr“ möglich?

Der Begriff „Sportstätte“

Der Wortdefinition nach ist eine Sportstätte „ein Ort, an dem man Sport treiben kann, zum Beispiel ein Stadion oder eine Sporthalle“. Die einzelnen Landesgesetze definieren die Sportstätte jedoch etwas differenzierter. Eine genaue Definition des Begriffs „Sportstätte“ ist aber für die zivilrechtliche Haftung nicht weiter bedeutsam. Entscheidend ist vielmehr, dass durch das befugte Zugänglichmachen der Sportstätte ein Verkehr eröffnet wird, welcher eine besondere Haftung auslösen kann.

Wer haftet für den Zustand und die Sicherheit der Sportstätten?

Betreiber ist grundsätzlich der Eigentümer, Besitzer bzw Nutzungsberechtigte der Sportstätte. Demgegenüber ist Veranstalter derjenige, wer die Gefahrenlage schafft, indem er ein Rennen oder dem gleichzuhalten ein Training organisiert und durchführt.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen.

Derjenige, der eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Gefahrenquelle eröffnet oder für den Zustand einer Sache verantwortlich ist, muss davon für Dritte ausgehende typische Gefahren in zumutbarer Weise fernhalten.

Entscheidend ist demnach sohin nicht, wer Betreiber der Sportstätte ist, sondern wer unmittelbaren Einfluss auf den Ablauf und die Organisation der Veranstaltung hat, wobei es nicht wesentlich ist, ob es sich dabei um ein Training oder einen Wettkampf handelt.

Umfang der Haftung

Als wesentliche Begriffe der Haftung der Veranstalter und Betreiber von Sportanlagen haben sich die „vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten“ und die „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“ herauskristallisiert. Dabei geht es vor allem darum atypische Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise von den Teilnehmern fernzuhalten. Danach muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten werden und vor erkennbaren Gefahren schützen. „Den Betreiber einer Sportanlage trifft die Verkehrssicherungspflicht, die Benutzer durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren zu schützen“.

Unter „Verkehrssicherungspflichten“ versteht man die Pflicht des Betreibers, alle von seiner Anlage ausgehenden Gefahrenquellen nach Maßgabe des Zumutbaren auszuschalten. Dabei ist nicht für jede Sportstätte der gleiche Maßstab für Sicherungsmaßnahmen anzusetzen. Doch ist jeder Veranstalter verpflichtet, dass ihm Zumutbare zu unternehmen, wobei die Zumutbarkeit im Einzelfall zu beurteilen ist.

Die Grenze der zumutbaren Maßnahmen

Die allgemeine Meinung, dass das Einhalten der Vorschriften des zuständigen Verbandes ausreicht, um sämtliche Verpflichtungen gegenüber Sportlern zu erfüllen, ist unrichtig. Die Richtlinien der Sportverbände stellen oft Mindestanforderungen dar, die üblicherweise nicht mehr genügen um die Haftung für Schäden von Teilnehmern auszuschließen. Hier gilt es die von den Fachverbänden ausgearbeiteten Ausführungsempfehlungen abzuwarten. Auch die Anbringung eines Hinweisschildes, dass für Schäden nicht gehaftet wird, befreit den Betreiber nicht von seinen Verpflichtungen und damit von der Haftung (Freizeichnungserklärung).

„Öffentlich-rechtliche Vorschriften enthalten im Einzelfall die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Verkehrssicherungspflichtige keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefahr zu treffen hätte. Er muss zumutbare schadenverhindernde Maßnahmen unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen.“

Die Verkehrssicherungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Demnach spielt auch die Möglichkeit des Selbstschutzes eine Rolle. Aufgrund der intensiven Berichterstattung über die hohe Ansteckungsgefahr von COVID-19 wird davon auszugehen sein, dass den Benützern auch eine gewisse Eigenverantwortung angelastet werden kann.

„Die Maßnahmen zur Vermeidung oder Abwendung solcher Gefahren müssen für den Pflichtigen auch erforderlich und wirtschaftlich zumutbar sein“.

Darüber hinaus trifft den Betreiber nicht die Pflicht der Herstellung einer absoluten Gefahrlosigkeit. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, d.h. darum welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen.

Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden. Entscheidend ist demnach vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Dazu gehören diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Verkehrssicherungspflicht versus allgemeines Lebensrisiko

Zum Kernbereich des Lebensrisikos gehören die Teilnahme am allgemeinen Verkehr, Schädigungen durch Umweltbelastungen und Gegebenheiten der Natur. Derjenige, der sich selbst einer Gefahr aussetzt, hat das Risiko für allfällige Schäden, die in der Gefahr liegen, zu tragen. Dies gilt insbesondere für Sportausübende.

Viele Betreiber von Sportanlagen werden dem Argument beipflichten, dass es sich bei einer Infektion durch sportliche Betätigung um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos handelt und es folglich zu keiner Haftung kommen kann. Dem muss entgegengehalten werden, dass es sich im Falle der COVID-19 Viren um eine weltweit anerkannte Pandemie handelt, die mit herkömmlichen (Grippe-)Viren nicht vergleichbar ist.

Handlungsempfehlungen:

Im Wesentlichen kann dies bedeuten, dass der Betreiber dann haftet, wenn er sich nicht an die offiziellen Empfehlungen zum Umgang mit Corona gehalten hat. Er würde zum Beispiel haften, wenn er wusste, dass einer seiner Mitarbeiter im Krisengebiet war und die empfohlene Karenzzeit von zwei Wochen zu Hause nicht eingehalten hat. Ebenfalls ließe sich eine Haftung damit begründen, wenn er vernünftige Maßnahmen unterlassen oder unvernünftige Maßnahmen getroffen hat. Folgende Kriterien sind jeweils einzelfallbezogen und unter dem Grundsatz der Zumutbarkeit denkbar:

  • Regelmäßige Begehung der Sportanlage
  • Überprüfung der Geräte im Hinblick auf Ihre Wartung/Reinigung
  • Einhaltung des Pflegeplans
  • Ordnungsgemäße Aufstellung von Hinweisschildern und Verhaltensanweisungen
  • Akustische Durchsagen mit Hinweisen zu den Schutzmaßnahmen
  • Zutrittskontrollen
  • Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik zu ergänzen

Anzudenken ist auch die Maßnahme der Schließung sämtlicher Sanitärräume und Umkleiden. Die Benützer der Sportstätte betreten die Anlage bereits im Sportgewand. Die Körperpflege nach Ausübung der sportlichen Tätigkeit wird anschließend zu Hause vorgenommen.

Eine Überprüfung eines jeden einzelnen Benützers der Sportanlage würde demgegenüber den Betreiber vor kaum lösbare Aufgaben stellen. Dies gilt auch für die lückenlose Kontrolle der Anlage (Toiletten, Sanitärräume,..).
Durch Inspektionen lassen sich zwar nicht jedwede Gefahren ausschließen, jedoch können typischen Risiken vermieden werden.

Als Grundsatz dient, dass der Betreiber einer Sportstätte nicht für jeden, der sich auf seiner Anlage ansteckt, zur Haftung herangezogen werden kann. Vielmehr gilt dies nur dann, wenn der Betreiber Maßnahmen nicht ergriffen hat, die ein umsichtiger und verständiger Mensch gesetzt hätte.

Fazit:

Die Haftung des Betreibers von Sportstätten ist grundsätzlich eine „Fall zu Fall“-Frage. Allgemein gültige Aussagen lassen sich nur schwer treffen. Bei den Maßnahmen zur Gefahrenabwendung ist stets die Zumutbarkeit zu beachten. Als Betreiber kann man sich aber zu einem gewissen Maß absichern, indem man allfällige behördliche Auflagen oder Richtlinien der Sportverbände stets einhält und deren Einhaltung fortlaufend kontrolliert. Falls nötig, sind zusätzliche Maßnahmen und Verbesserungen, insbesondere jene, die dem Stand der Technik entsprechen vorzunehmen.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

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