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Spielervermittler im Fokus

Anfang Dezember ging eine Meldung über Spielervermittler (Spielerberater) im Fußballgeschäft viral, welche den ein oder anderen Fußballfan erheblich staunen ließ. Demnach sollen Spielervermittler im Jahr 2019 rund 600 Millionen Euro an Provisionen kassiert haben. Damit haben sich die Einnahmen im Vergleich zum Jahr 2018 um rund 19,3% erhöht. Neben Vereinen und Spielern profitieren somit auch immer mehr Spielervermittler vom Milliardengeschäft Fußball. Im laufenden Jahr wurden dem jüngsten Bericht des Transfer Matching Systems (TMS) des Weltverbands zufolge 17.896 Spielertransfers vollzogen so viele wie noch nie! Dabei sollen an fast einem Fünftel (3558 Transfers) Spielervermittler beteiligt gewesen sein. Aufgrund der Aktualität sollen Spielervermittler nun unter die rechtswissenschaftliche Lupe genommen werden. Der folgende Beitrag soll die Thematik anhand des „ÖFB-Reglement zur Arbeit mit Spielervermittler“ kurz und prägnant beleuchten.

Spielervermittler: Fluch oder Segen?

Zu den wohl bekanntesten Spielervermittlern gehören Mino Raiola (ua Paul Pogba), Jorge Mendes (ua Cristiano Ronaldo) oder auch Jonathan Barnett (ua Gareth Bale). Neben diesen prominenten Namen waren aber allein in Österreich im Zeitraum vom 15. 3. 2018 – 15. 3. 2019 71 Spielervermittler registriert. In Deutschland gibt es für die Spielzeit 2019/20 sogar 310 vorregistrierte Spielervermittler. Die Anzahl der Vermittler hängt auch mit den vergleichsweise niederschwelligen Zugangserfordernissen (siehe dazu gleich) zusammen. In der Öffentlichkeit gerät die Branche oftmals in die Kritik; dabei wird den einzelnen Akteuren oftmals vorgehalten, lediglich „schnelles und gutes Geld“ verdienen zu wollen. Zudem würden sie immer jüngere Spieler jagen und damit oftmals auch einen negativen Einfluss auf die Laufbahn eines jungen Spielers nehmen. Auch fehlendes rechtliches Fachwissen im Rahmen der Abwicklung eines Transfers samt der umfassenden rechtlichen Prüfung des Arbeitsvertrages wird teilweise bemängelt. Dadurch hat die Branche in der Öffentlichkeit mitunter einen schlechten Ruf. Neben diesen „Auswüchsen der Branche“ hat die Einbeziehung eines Spielervermittlers natürlich auch zahlreiche Vorteile für die Beteiligten. So haben Spielervermittler oftmals Kontakte zu zahlreichen Vereine (die der Spieler selbst nur sehr schwer herstellen könnte), kennen die Gehaltsschemen und typische Klauseln in Verträgen, woraus eine qualitativ hochwertige Beratung resultieren kann. Die eingangs gestellte Frage wird daher für den jeweiligen Einzelfall (unterschiedlich) zu beantworten sein.

Das Spielervermittler-Reglement des ÖFB

Im ÖFB-Reglement zur Arbeit mit Spielervermittlern (im Folgenden: Spielervermittler-Reglement – damit wurden die Vorgaben der FIFA umgesetzt) wird der Spielervermittler als eine natürliche oder juristische Person definiert, die gegen Entgelt oder auch kostenlos Spieler und/oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Transfervereinbarung tätig wird. Dabei wird der Spielervermittler insbesondere beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen einem Spieler und einem Verein oder beim Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen zwei Vereinen tätig. Um als Spielervermittler an einer Transaktion beteiligt sein zu können, bedarf es einer Registrierung. Die Registrierungsvoraussetzungen sind in § 4 Spielervermittler-Reglement genannt. Dazu zählen insbesondere ein tadelloser Leumund sowie das Nichtvorliegen eines Vertragsverhältnisses zu Ligen, Verbänden, Konföderationen oder der FIFA, welches zu einem möglichen Interessenskonflikt führen könnte. Nach Abschluss einer Transaktion müssen die Vermittlererklärung und allfällige weitere verlangten Unterlagen beim für die Registrierung zuständigen Verband eingereicht werden.

Außerdem ist auch der Vermittlungsvertrag, den der Spielervermittler mit einem Spieler und/oder Verein abschließt, bei der Registrierung zu hinterlegen. Wozu dient der Vermittlungsvertrag? In diesem müssen Vereine und Spieler gemäß § 5 Spielervermittler-Reglement angeben, in welchem Rechtsverhältnis sie zu ihrem Spielervermittler stehen, zB, ob die Tätigkeit einen Auftrag, eine Beratung, eine Arbeitsvermittlung oder ein anderes Rechtsverhältnis darstellt. Dabei müssen die Hauptpunkte des Rechtsverhältnisses schriftlich festgehalten werden, bevor der Spielervermittler seine Tätigkeit aufnimmt. Mindestanforderungen sind insbesondere die Namen der Parteien, das Geburtsdatum des Spielers, der Umfang der Dienste, die Dauer des Rechtsverhältnisses, die dem Spielervermittler geschuldete Vergütung, die allgemeinen Zahlungsbedingungen, das Datum des Vertragsabschlusses, die Bestimmungen zur Vertragsbeendigung sowie die Unterschrift der Parteien. Im Falle eines minderjährigen Spielers gelten darüber hinaus noch zusätzliche Voraussetzungen (zB die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters).

Spieler und/oder Vereine sind dabei zur Offenlegung verpflichtet. So müssen sie dem für die Registrierung zuständigen Verband die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen oder Zahlungen offenlegen, die in jeglicher Form an den Spielervermittler geleistet wurden oder noch zu leisten sind. Demgegenüber trifft auch den ÖFB eine Pflicht zur Veröffentlichung der Namen aller registrierten Spielervermittler sowie der einzelnen Transaktionen (hier die aktuelle Liste).

Zahlungen an Spielervermittler

In § 7 Spielervermittler-Reglement sind die Zahlungen (auch „Provisionen“ genannt) an den Spielervermittler geregelt. Die Provision, die einem mit der Vertretung eines Spielers beauftragten Spielervermittler geschuldet wird, berechnet sich auf der Grundlage des Bruttogrundgehalts des Spielers für die gesamte Vertragsdauer. Demgegenüber haben Vereine, welche die Dienste eines Spielervermittlers in Anspruch nehmen, einen Pauschalbetrag zu leisten. Dieser ist vor Abschluss der Transaktion zu vereinbaren. Dabei bestehen unter Einhaltung der maßgebenden nationalen Bestimmungen und zwingenden nationalen und internationalen Gesetzesvorschriften auch gewisse Grenzwerte als Empfehlung (3% des Bruttogehalts oder der Transferentschädigung). Andere Zahlungen, wie zB Transfer- und Ausbildungsentschädigungen, dürfen nicht an einen Spielervermittler geleistet werden. Außerdem dürfen keine Provisionen bei Aushandlung eines Arbeitsvertrages und/oder einer Transfervereinbarung fließen, wenn der betreffende Spieler nach dem FIFA-Transferreglement als minderjährig gilt.

Der Beitrag beleuchtet Spielervermittler aus Sicht des Spielervermittler-Reglements des ÖFB in Grundzügen. Zur juristischen Vertiefung der Thematik siehe in der österreichischen Literatur insbesondere die Beiträge von Johannes Reisinger „Rechtsgrundlagen der Spielervermittlung im österreichischen Recht“ und „Der Rechtsanwalt als qualifizierter Spielervermittler“. Darin überprüfte er insbesondere die Anwendbarkeit des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Maklergesetzes und der Gewerbeordnung sowie daraus resultierende Verpflichtungen für die Branche der Spielervermittler.

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Die FIFPro will rote Karte für Ablösesummen

Wie die Frankfurter Allgemeine und der Guardian vergangene Woche berichten, möchte die Spielergewerkschaft FIFPro das gesamte Transfersystem des Fußballs umdrehen. Geplant ist quasi ein Bosman II.

Ausgangspunkt der Annahme ist laut FIFPro-Generalsekretär Theo van Seggelen, dass es keine Stabilität im System gibt. Denn die gegenwärtige Transferregelung nütze niemandem wirklich, da die angedachte Solidarität kleineren Vereinen gegenüber nicht gegeben sei. Grundsätzlich ist eine Beschwerde bei der EU-Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträgezulässig, wenn die Mitgliedsstaaten EU-Recht nicht richtig umsetzen, sich Bürger*innen verletzt sehen. Dann übermittelt die Kommission die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof und dieser leitet ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die betroffenen Mitgliedsstaaten ein.

Rechtliche Grundlage und Dauer eines möglichen Verfahrens

Die derzeit geltenden Regeln sind im Zuge des Bosman-Urteils entstanden. Beteiligt an den 2001 abgeschlossenen Verhandlungen waren die Kommission, der Weltverband FIFA und der europäische Fußballverband UEFA. Diese enthalten die allgemeinen Bestimmungen, wie etwa die Übertrittzeiten im Winter und Sommer. Die FIFPro argumentiert nun, dass diese Regelungen keine Stabilität erzeugen, da sie finanzielle Ungleichheiten befeuern und auf lange Sicht die wirtschaftlich schwächeren Ligen nachhaltig schädigen sollen.

Konkret bezieht sich die FIFPro auf Art 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU). Dieser besagt unter Absatz 1, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckenverboten sind. Es handle sich hierbei aus Sicht der FIFPro um ein Kartell – schließlich gibt es neben der UEFA keinen Fußballverband. Das gibt dem Europaverband natürlich eine Monopolstellung, die auch ausgenutzt wird. Die Kommission muss nun in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren feststellen, ob der EuGH entscheidet. Das dauert dann in der Regel noch einmal bis zu zwei Jahre. Vor 2019 ist also kaum mit einer Entscheidung zu rechnen.

Wer profitiert von den Transfers?

Die Spielergewerkschaft geht damit in offene Konfrontation mit der Europäischen Klubvereinigung ECA, die die meisten Spitzenklubs vertritt und am gegenwärtigen System festhalten will. Die UEFA hingegen ist um den eigenen Wettbewerb besorgt. Doch es geht der FIFPro gar nicht um die großen Klubs auch wenn laut Zahlen des Internationalen Zentrums für Sportstudien der Großteil 70 Prozent der zwischen 2009 und 2015 gezahlten Ablösesummen zwischen den Topligen Englands, Deutschlands, Italiens, Spaniens und Frankreichs verschoben wurde. Lediglich 1,84 Prozent der Ablösesummen würden solidarischnach untenverteilt werden.

Die Frage nach dem Cui Bono des gegenwärtigen Systems ist schnell beantwortet. Laut (nicht exakter) Zahlen von Transfermarkt.at gaben die fünf Erstplatzieren der Fünfjahreswertung, die erwähnten fünf großen Ligen, im Sommer rund drei Milliarden Euro für Transfers aus. Die 15 folgenden Nationen, von Portugal über Österreich bis Schweden auf Rang 20, nahmen nur knapp ein Drittel dieser Summe ein. Man verteilt das Geld also größtenteils unter sich.

Arbeitsrecht versus Verbandsrecht

Das Ziel der FIFPro ist also eine Neuaushandlung des Transferrechts, unter anderem unter Abschaffung der Leihen. Konkret geht es vor allem um die Arbeitsbedingungen sogenannter Wanderarbeiter, also weniger um Lionel Messi und Kevin de Bruyne, sondern um die Vielzahl der Profis, die oftmals Vereine wechseln oder wechseln müssen. Laut FIFPro würden 25.000 der 65.000 von der Gewerkschaft vertretenen Profis drei Monate lang nicht gezahlt werden, erst dann dürften sie Verträge einseitig kündigen. Laut Arbeiterkammer sind zehn bis 14 Tage in Österreich ein angemessener Zeitraum, plus Nachfrist ist das noch immer kürzer als drei Monate. Das gilt für Kicker nicht. Umgekehrt verringerte sich die Summe nicht gezahlter Gehälter seit Einführung des Financial Fairplays 2011 von 57 auf gegenwärtig fünf Millionen Euro.

Im Großen und Ganzen dürfte es im Match der Gewerkschaft gegen die Vereine und den Verband um weitere Arbeitnehmerrechte, bzw. deren Angleichung an normaleArbeitsverhältnisse gehen. Dass zum Ausgangspunkt gleich die totale Revolution des Fußballs ausgerufen wird, scheint für die FIFPro ein richtiger Ausgangspunkt zu sein. 2019 werden wir mehr wissen. Eine Welt ohne Ablösesummen wäre auf jeden Fall der normalen Arbeitswelt näher. Verträge könnten unter Einhaltung „normaler“ gesetzlicher Fristen, die wie für alle Arbeitnehmer*innen gleich gelten, die Rechte der Kicker stärken. Zudem stellt sich die Frage, wer von den Ablösesummen profitiert. Die Fußballer wohl nicht.

 

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Nutzt der FC Barcelona Schlupflöcher für Spielertransfer?

Trotz Transfersperre verpflichtete der FC Barcelona jüngst zwei Spieler. Das geht vor allem deshalb, weil das Reglement der FIFA nicht ausreichend genau definiert.

Der FC Barcelona wurde bekanntlich durch die FIFA-Disziplinarkommission wegen Verstößen gegen den Artikel 19 des FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern zu einer Geldstrafe und einer Transfersperre für die Wechselperidoden 2015 verurteilt. Artikel 19 besagt deutlich unter 1. „Ein Spieler darf nur international transferiert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist.“ Zwischen 2009 und 2013 soll der FC Barcelona zehn Jugendliche unerlaubt transferiert haben. Doch die Katalanen erwiesen sich dabei sehr findig. Im April 2014 sprach der Fußballweltverband FIFA die Sperre aus. Barca meldete Berufung an und Ende August desselben Jahres bestätigte die zuständige Berufungsinstanz das Urteil. Da es noch nicht rechtskräftig war, konnten die Spanier auf Einkaufstour gehen. Um kolportierte 150 Millionen Euro wurden Uruguays Stürmerstar Luis Suarez, die Torhüter Marc-Andre ter Stegen und Claudio Bravo, Mittelfeldspieler Ivan Rakitic und Verteidiger Jeremy Mathieu geholt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig war, ging das.

So weit, so verständlich. Wer nicht rechtskräftig verurteilt ist, kann deswegen nicht belangt werden. Nun verpflichtete Barcelona aber Atletico Madrids Arda Turan und Aleix Vidal vom FC Sevilla, obwohl eine Transfersperre besteht. Es kann einem Verein schlichtweg nicht untersagt werden, Verträge abzuschließen. Im Wortlaut sagte die FIFA: „Die Disziplinarkommission erachtete die Vergehen als schwerwiegend und verhängte gegen den Verein ein nationales und internationales Transferverbot für zwei volle aufeinanderfolgende Transferperioden und eine Geldstrafe von 450.000 Schweizer Franken.“ Diesem Urteil folgten alle Instanzen. Wie aber konnte Barca das umgehen? Artikel 19bis 5. des FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern besagt, dass Zuwiderhandeln gemäß FIFA-Disziplinarreglement sanktioniert wird.

Das FIFA-Disziplinarreglement sagt juristisch eindeutig unter Artikel 23: „Eine Transfersperre führt dazu, dass ein Klub in der verfügten Zeit keine Spieler registrieren lassen darf.“ Genau diese Formulierung nützt Barcelona aus. Denn Spieler dürfen schlichtweg nicht registriert, vulgo eingesetzt werden. Im Sinne der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit können Turan/Vidal und der FC Barcelona einen Vertrag gestalten, wie sie wollen. Stimmen die Spieler zu, fortan bei Barca unter Vertrag zu stehen, aber erst im Jänner 2016 registriert zu werden, ist das ihr gutes Recht.

Von einem Schlupfloch zu reden mag aus journalistischer Sicht stimmen; orf.at verwendete diesen Begriff. Juristisch ist Artikel 23 deutlich formuliert. Um eine Transfersperre aber effektiv umzusetzen, es denn Klubs zu verunmöglichen, einen Spieler während der Sperre zu verpflichten, müsste einerseits strenger formuliert werden, andererseits wiederum eine Formulierung gefunden werden, die die Privatautonomie nicht verletzt (Georg Sander, 14.7.2015).

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