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Fenninger vs ÖSV: die Ruhe vor dem Sturm?

Der Fall von Anna Fenninger zeigt, dass die Persönlichkeitsrechte von Sportlern, insbesondere in Bezug auf ihre Vermarktung, stark eingeschränkt werden.

Groß war der Aufruhr, als Anna Fenningers E-Mail, in welchem sie den Umgang des ÖSV mit ihr und ihrem Manager Klaus Kärcher kritisiert hat, öffentlich wurde. Sieht man sich die Hintergründe des Falles an, so geht es vor allem um etwas, dass in sämtlichen Sportarten sehr wichtig ist und auch weiter an Bedeutung gewinnt: Alle Seiten wollen durch den Erfolg der Athleten so viel Gewinn machen als möglich.

Fenninger wollte im vorliegenden Fall mit Hilfe ihres Managers Kärcher ihre Vermarktung selbst gestalten, und zwar mit einem Sponsor, der nicht auch Verbandssponsoren war. Dies ließ der ÖSV jedoch nicht zu. Dass dabei Konflikte entstehen, liegt auf der Hand. Im Einzelsport wird der Verband von einer Marke gesponsert, der Athlet könnte jedoch häufig mehr Profit mit einem anderen Sponsor erzielen. Es stehen sich also verschiedene Interessen gegenüber. Am Ende lautet das Match: Verbandsautonomie vs. Persönlichkeitsrechte.

Im konkreten Fall hat eine Seite eine dominierende Stellung: der Verband. Das Verhältnis zwischen Verband und Sportler ist in sogenannten Einzelsportarten regelmäßig durch ein solches Machtgefälle gekennzeichnet. Das rührt daher, da Athleten de facto keine andere Wahl haben als die vorgelegten „Verträge“ zu unterzeichnen, wenn sie ihren Beruf beim jeweiligen Heimatverband ausüben wollen.

Diese Zwangslage ist durch den pyramidenförmigen Aufbau der meisten Sportarten bedingt, so auch im Skirennsport. Die Spitze der Pyramide bildet hier die FIS. Darunter befinden sich sämtliche Nationalverbände, wobei nach dem Ein-Platz-Prinzip pro Staat nur ein Verband aufgenommen werden kann. Voraussetzung für dessen Aufnahme ist die Anerkennung der Regeln der FIS und die Anpassung eigener Regelungen an diese. Dies bedingt, dass auch die unteren Ebenen, die Landesverbände und Vereine, nur in den Nationalverband aufgenommen werden, wenn sie sämtliche Regeln der übergeordneten Instanzen akzeptieren und umsetzen. Zu guter Letzt bedingt dies wiederum, dass jeder österreichische Skifahrer Mitglied des ÖSV sein muss, um an Veranstaltungen der FIS teilnehmen zu können. Daher muss auch er sämtliche Regeln der FIS des ÖSV etc. akzeptieren, um seinem Beruf nachgehen zu können. Zu diesem Zweck sind Athleten gezwungen sogenannte „Athletenvereinbarungen“ zu unterzeichnen. Diese regeln ihre Rechte und Pflichten im Verband, sowie Rechte und Pflichten des Verbandes ihnen gegenüber. Diese Vereinbarungen sind nicht per se problematisch, vielmehr erlauben sie erst eine generelle, einheitliche Regelung der Rechte und Pflichten aller Athleten gegen den Verband und dadurch einen fairen und ausgeglichenen Wettkampf.

Problematisch ist jedoch, dass Verbände ihre Monopolstellung dazu nützen, Athleten Pflichten aufzuerlegen, die sie wohl, gäbe es eine andere Möglichkeit, nicht eingehen würden. In Bezug auf die persönliche Vermarkung ist vor allem eine Passage  der Wettkampfregelung des ÖSV problematisch in der normiert wird, dass ein Athlet der die „individuelle Ausnützung seiner sportlichen Erfolge oder die Verwendung seines Namens, Titels oder Bildes für oder im Zusammenhang mit Werbung, Reklame oder Verkauf von Waren gestattet oder gestattet hat, unabhängig davon, ob für ihn ein materieller Vorteil entstanden ist oder nicht“ nicht an Wettkämpfen teilnehmen darf, außer erhält die ausnahmsweise Genehmigung des ÖSV. Dies stellt eine sehr weitreichende Übertragung von Persönlichkeitsrechten der Athleten an den ÖSV dar.

Man muss sich nun fragen, ob dies noch im Rahmen der Verbandsautonomie gedeckt ist, oder ob es sich um einen „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ iSd § 5 Abs 1 Ziffer 1 Kartellgesetz handelt. In letzterem Fall wäre die Klausel rechtswidrig und daher nichtig. Missbräuchlich ist eine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte demnach dann, wenn diese „auf der Grundlage der marktbeherrschenden Stellung zustande kommt und höher ist, als sie sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde“.

Die herrschende Judikatur verbietet zudem auch die unsachliche Ausübung der Monopolstellung. Auf dieser Grundlage gibt es viele Stimmen, die davon ausgehen, dass einige Klauseln in Athletenvereinbarungen als missbräuchlich anzusehen sind. Man muss sich nur einmal fragen, ob Fenninger bei einer Wahlmöglichkeit nicht einen Verband gewählt hätte, der ihr eine größere Freiheit zur Selbstvermarktung gibt.

Sofern ein ähnlich gelagerter Rechtsstreit wie jener zwischen Anna Fenninger und dem ÖSV also einmal vor Gericht geht, ist es durchaus möglich und wahrscheinlich, dass die Missbräuchlichkeit einiger Klauseln festgestellt wird. Dies hätte wiederum große und kaum abschätzbare Folgen auf die Rechte der Athleten im Verbandssport.

 

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