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Marktwertminderung eines Profisportlers als Schaden

Vor kurzem endete ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Profi-Eishockeyspieler und dem Dornbirner Eishockeyclub. Der Spieler machte einen Vermögensschaden geltend, der sich aus der Minderung seines „Marktwertes“ als Eishockeyspieler ergeben soll. Er stützte sich dabei unter anderem auf das Recht eines Profisportlers auf Beschäftigung. Der Spieler behauptete aufgrund des in der bet-at-home ICE Hockey League (höchste Spielklasse im österreichischen Eishockeysport) praktizierten Punktesystems keinen neuen Arbeitsvertrag bekommen zu haben. Die Klage scheiterte schließlich insbesondere am Problem der „Bezifferung des Schadens“.

Das Punktesystem und die Altersdiskriminierung

In Österreichs höchster Eishockeyliga wurde bis zum Frühjahr 2022 ein eigenes mittlerweile abgeändertes Punktesystem verwendet. Dieses sah vor, dass jeder Spieler je nach Qualifizierung einen bestimmten Punktwert bekommt. Die Summe aller gemeldeten Spieler eines Klubs dürfen dabei eine bestimmte Punktegrenze nicht übersteigen. Dadurch soll ein gewisses Kräftegleichgewicht sichergestellt werden. Dabei spielte neben der Staatsbürgerschaft insbesondere das Alter eines Spielers eine Rolle. Für Jugendliche (hier: Spieler bis 24 Jahre) sah das System eine gewisse Begünstigung vor, nämlich in Form von null Punkten. Das System sollte somit eine Art „Salary Cap“ darstellen, indem das Gehalt durch Punkte ersetzt wird.

Der Spieler behauptete, dass die Regelung eine Altersdiskriminierung darstelle. Das Gericht verneinte dies und hielt fest, dass eine spezielle Regelung zur Förderung junger inländischer Spieler nicht rechtswidrig sei. Auch im unionsrechtlichen Antidiskriminierungsrecht wird nach Art 6 RL 2000/78/EG die Möglichkeit einer Jugendförderung anerkannt, sofern sie verhältnismäßig ist.

Marktwertminderung als Schaden?

In einem zweiten Schritt stellte sich die Frage, ob eine Marktwertminderung als Schaden geltend gemacht werden kann. Ein Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Der Schädiger hat den Geschädigten dazu grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, wobei zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen ist.

Im konkreten Fall behauptete der Spieler, dass allein wegen des angewendeten Punktesystems eine Verlängerung bzw Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Klub aus der höchsten österreichischen Eishockeyliga scheiterte. Denn aufgrund seines Alters kam er bestimmungsgemäß nicht mehr in den Genuss der im angewendeten Punktesystem vorgesehenen Begünstigung für Jugendspieler. Die Folge waren Jahre in Österreichs zweithöchster Eishockeyliga und damit einhergehend der Ausfall eines qualifizierten Trainings. Dies führte zu Verlusten der körperlichen und der mentalen Fitness – beides entscheidende Kriterien für die Berechnung seines „Marktwertes“.

An eben diesem „Marktwert“ scheiterte letztlich auch das Rechtsmittel der Berufung. Ein Marktwertverlust muss nämlich anhand konkret vorzubringender Berechnungsprämissen rechnerisch nachvollzogen werden können müssen. Der Kläger machte einen Vermögensschaden geltend, der sich aus der Minderung seines abstrakten „Marktwertes“ als Eishockeyspieler ergeben soll. Dabei übersieht er laut Gericht jedoch, dass sich der „Marktwert“ einer Person nicht als konkreter Vermögenswert darstelle, sondern als die Summe von Fähigkeiten, wie etwa Talent, Erfahrung, Fitness und Eigenschaften wie etwa Bekanntheit, Beliebtheit und Vermarktungswert, die es im Rahmen des bestehenden Angebots und Nachfrage, dem betreffenden Sportler bzw seinem Verein ermöglicht, vermögenswerte Vorteile zu lukrieren.

Marktwert ist nicht gleich Vermögenswert

Dementsprechend stellt nicht der Verlust des „Marktwertes“ als solches, mag dieser gelegentlich auch in Geld ausgedrückt werden, den schadenersatzrechtlich relevanten Vermögensnachteil einer Person dar, sondern der Verlust oder die Verminderung der daraus resultierenden Möglichkeit, einen Verdienst im weitesten Sinn zu erwerben. Da der Spieler aber nur eine Summe für die Verminderung des „Marktwertes“ genannt hat, ohne zu konkretisieren, inwiefern sich diese exakt in seinem Vermögen ausgewirkt hat, wurde der Klage in diesem Teil nicht stattgegeben. Der OGH bewertet den Marktwert eines Spielers somit nicht als eigenständiges Rechtsgut. Vielmehr ist auf den, damit indirekt zusammenhängenden künftigen Verdienstentgang abzustellen.

Das Problem mit der Rechtswidrigkeit

Weitere Voraussetzung des Schadenersatzes ist die Rechtswidrigkeit des Handelns des Schädigers. Hier gilt der Grundsatz, dass jemand, der sich im Rahmen des Erlaubten verhält, grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) keinen Schadenersatz leisten muss. Doch welches unerlaubtes Verhalten setzte der Arbeitgeber im konkreten Fall?

Hier machte der Spieler eine Verletzung der (nachvertraglichen) Fürsorgepflicht gemäß § 1157 ABGB geltend, da der Verein ihm nicht vor Ende der Befristung mitgeteilt habe, dass sein Vertrag nicht verlängert werde. Dem entgegnete das Gericht, dass bei im Eishockey üblichen „Try-Out-Verträgen“ vom Spieler nicht erwartetet werden dürfe, dass der Vertrag verlängert werde. Darüber hinaus wurde die Nichtverlängerung bzw Nichtabschluss eines weiteren Arbeitsvertrages nicht als Altersdiskriminierung qualifiziert. Somit gelang es im gegenständlichen Verfahren nicht, ein den Schadenersatzanspruch begründendes rechtswidriges Verhalten nachzuweisen.

Fazit

Das höchstgerichtliche Urteil bestätigt zunächst die Möglichkeit der Einführung von Punktesystemen im professionellen Sport, die auch eine Jugendförderung beinhaltet. Diesbezüglich sollte auf transparente und nachvollziehbare Leistungsparameter geachtet werden. Die Frage der Ersatzfähigkeit von Schäden aufgrund von Marktwertverlusten wurde nicht abschließend geklärt. Hier ist vor allem an die im Fußballbereich teilweise praktizierte Verweigerung der Trainingsteilnahme von Spielern bei der Profimannschaft zu denken. Der damit einhergehende Verlust von Fertigkeiten stellt eine Verminderung des Marktwerts dar. Das viel zitierte Recht eines Profifußballers auf Beschäftigung wird unter anderem mit einer drohenden Beeinträchtigung seines „Marktwertes“ begründet (siehe auch Fall Markus Schopp, OGH 9 ObA121/06v, oder die Fälle SKN St. Pölten und Tomasz Wisio bzw Daniel Beichler). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf den im Sportbereich einzigartigen Kollektivvertrag der Fußball-Bundesliga hinzuweisen, der ein Recht auf Teilnahme am Training der Kampfmannschaft vorsieht.

Im konkreten Fall hätte der Spieler also nachweisen müssen, dass er aufgrund der Nichtverlängerung bzw Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Klub aus der höchsten österreichischen Eishockeyliga einen Verdienstentgang erlitt. Ein „Marktwert“ eines Spielers kann zu vermögenswerten Vorteilen führen, die im Falle eines behaupteten Schadenersatzanspruches jedoch konkret zu belegen sind. Hier ist vordergründig an einen Verdienstentgang zu denken.

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Die Krux mit der Ausstiegsklausel

Ausstiegsklauseln sind in aller Munde. So wechselte zuletzt Takumi Minamino für kolportierte 8,5 Mio. EUR von RB Salzburg zum amtierenden Champions League Sieger FC Liverpool. Ein Schnäppchen, ermöglicht durch eine vertraglich verankerte Ausstiegsklausel? 

Apropos RB Salzburg, neben Minamino soll auch das Arbeitspapier des zukünftigen Superstars Erling Haaland eine solche Klausel enthalten. Tagtäglich wird über die Höhe der zum Ausstieg berechtigenden Ersatzzahlung gerätselt. Im Gegenzug erlebt die Fußballwelt immer wieder Fälle von Spielern, die einen Transfer gegen den Willen ihres bisherigen Klubs durchsetzen wollen. Können im Vertrag vereinbarte Ausstiegsklauseln dies verhindern? Erleben wir bald Ausstiegsklauseln in Milliardenhöhe? In Spanien sind Ausstiegsklauseln in Spielerverträgen jedenfalls bereits Pflicht. Der folgende Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadenersatzes bei einseitigem Vertragsbruch im Profifußball unter Berücksichtigung von Ausstiegsklauseln. Nach einer kurzen Darlegung der Voraussetzungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses – unter Beachtung der Spezialität von Berufsspielern – wird auf die gesetzlichen Möglichkeiten der Beendigung eines Spielervertrages eingegangen. 

Entstehung des Spielervertrages

Ein jedes Arbeitsverhältnis – und somit auch ein Spielervertrag – unterliegt den Schranken des österreichischen Arbeitsrechts. In diesem Zusammenhang ist auf den für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga abgeschlossenen Kollektivvertrag zu verweisen, der auch hinsichtlich der Beendigung von Spielerverträgen unter § 7 Regelungen vorsieht. Darüber hinaus sind auch die von der FIFA im Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern – kurz FIFA-RSTS vorgesehenen Regelungen zur Vertragsstabilität (Artikel 13 ff) zu beachten.

Ein – im Fußballsport verpflichtend vorgesehenes – befristetes Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich auf vier Arten enden:

  • Fristablauf
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Kündigung
  • Einseitige Auflösung

Endet ein Vertrag mit Fristablauf und somit nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, bedarf es keiner besonderen Auflösungserklärung. Eine einvernehmliche Auflösung ist natürlich jederzeit möglich. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses schließt eine Kündigungsmöglichkeit grundsätzlich aus. Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde und die Kündigungsmöglichkeit zur Dauer der Befristung und der Länge der Kündigungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Der (un-)berechtigte vorzeitige Austritt durch Spieler oder Verein

Zunächst gilt es festzuhalten, dass ein vorzeitiger Austritt egal, ob er berechtigt oder unberechtigt ist das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Kommt es jedoch zu einem unberechtigten Austritt drohen gravierende negative Konsequenzen, die auch Schadenersatzforderungen beinhalten können.

Wurde nichts anderes vereinbart, kann ein Spielervertrag dann einseitig gelöst werden, wenn Entlassungsgründe beziehungsweise Gründe für einen vorzeitigen Austritt vorliegen. Ein Spieler ist insbesondere dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Klub trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit der Bezahlung der geschuldeten Bezüge im Rückstand bleibt. Der Klub wiederum ist zur Entlassung berechtigt, wenn der Spieler trotz vorangegangener Ermahnung seine im Kollektivvertrag normierten Dienstpflichten beharrlich verletzt und daher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber nicht zumutbar ist.

Die Regeln der FIFA zur Vertragsstabilität

Kündigt ein Spieler seinen Arbeitsvertrag ohne das Vorliegen eines hierzu berechtigten Grundes, um zu einem anderen Klub zu wechseln, stellt dies einen Bruch des Arbeitsvertrags dar. Gehört der aufnehmende Klub einem anderen Verband an als der geschädigte Klub, liegt ein internationaler Sachverhalt vor, sodass das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern Anwendung findet. Zentrale Vorschrift ist hierbei Art. 17 FIFA-RSTS: Sie setzt voraus, dass ein Berufsspieler seinen Arbeitsvertrag einseitig und ohne das Vorliegen eines Grundes brechen kann. Bricht der Spieler den Arbeitsvertrag, führt dies dazu, dass der Vertrag aus verbandsrechtlicher Sicht als beendet gilt, der Spieler jedoch zum Schadenersatz verpflichtet ist. Daher nennt Art. 17 FIFA-RSTS objektive Kriterien, anhand derer die finanzielle Entschädigung zu bestimmen ist, und räumt der FIFA die Befugnis ein, sportliche Sanktionen zu verhängen, wenn der Vertragsbruch während der Schutzzeit erfolgte. Die Schutzzeit beträgt im Falle eines Vertragsschlusses vor dem 28. Geburtstag einen Zeitraum von drei Spielzeiten bzw. drei Jahren. Wurde der Vertrag erst nach dem 28. Geburtstag eines Spielers geschlossen, so verkürzt sich die Schutzzeit auf zwei Jahre.

Wird in diesem gesondert geschützten Zeitraum ein Vertrag durch einen Spieler gebrochen, so hat dies für diesen in erster Linie sportliche Folgen. Er muss mit einer Beschränkung seiner Spielberechtigung für die nächste Saison im neuen Klub rechnen. Auch den neuen Verein des vertragsbrüchigen Spielers können aufgrund der Vermutung der Anstiftung zum Vertragsbruch sportliche Folgen treffen, da die FIFA gem. Art. 17 Abs 4. RSTS ermächtigt ist, dem Verein die Verpflichtung neuer Spieler für bis zu zwölf Monate zu untersagen. Der SKN St. Pölten lässt grüßen.

Ausstiegsklauseln als pauschalierter Schadenersatz

Ein Vertragsbruch, unabhängig davon, ob inner- oder außerhalb der sogenannten Schutzzeit führt folglich stets zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Durch die Vereinbarung einer Ausstiegsklausel kann die Anspruchshöhe parteiautonom festgelegt werden. Demzufolge tritt anstelle eines Schadenersatzanspruches des Klubs eine Vertragsstrafe des Spielers.

Die vertraglich festgelegte Ausstiegsklausel bezeichnet und regelt den Fall, dass ein Spieler die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verweigert sowie einseitig und ohne das Vorliegen eines Grundes das Arbeitsverhältnis kündigt und für dieses Verhalten eine vereinbarte Entschädigung zahlen muss.

Der Vorteil dieser Klausel liegt darin, dass sich die Parteien bereits zu Beginn auf einen Betrag einigen und diesen vertraglich festlegen. Durch Hinterlegung dieses Betrags zugunsten des Klubs kann der Spieler den Arbeitsvertrag einseitig auflösen. Da die Parteien mit der Ausstiegsklausel dem Spieler die Möglichkeit geben, jederzeit ohne stichhaltigen Grund, d. h. auch während der Schutzzeit, aus dem Vertrag auszusteigen, können gegen den Spieler wegen vorzeitiger Vertragsauflösung keine sportlichen Sanktionen verhängt werden.

Eine Ausstiegsklausel gibt einem Spieler die Möglichkeit, vor dem Ende seiner vorgesehenen Vertragslaufzeit zu festgelegten Konditionen seinen Verein zu verlassen, ohne dass sich diesem eine rechtliche Möglichkeit bietet, einzuschreiten. Zwar einigen sich die Klubs regelmäßig auf die Wechselmodalitäten eines Spielers, dennoch kommt es während einer Transferperiode zu Vertragsbrüchen. Deswegen versuchen Klubs sich vor Vertragsbrüchen zu schützen, indem sie Ausstiegsklauseln mit den Spielern vereinbaren. Die Höhe einer Ausstiegsklausel soll den Spieler vor einem Vertragsbruch und interessierte Klubs vor der Anstiftung zum Vertragsbruch abschrecken. In der Literatur gilt die Höhe einer Ausstiegsklausel solange als angemessen, solange sie den tatsächlich eingetretenen Schaden nicht um mehr als das Doppelte überschreitet. Der CAS musste bisher noch nicht über die Angemessenheit einer Ausstiegsklausel entscheiden.

Exkurs: Anreiz zum Vertragsbruch durch Artikel 17 FIFA-RSTS

Bei genauerer Betrachtung der unter Artikel 17 FIFA-RSTS geregelten Möglichkeit der einseitigen Auflösung des Vertrags stellt sich – auch unter Heranziehung des Fall Andrew Webster – die Frage ob es überhaupt einer Ausstiegsklausel bedarf.

Nicht zuletzt versuchte Neymar mithilfe der Vorschriften der FIFA einen Weg zu finden, seinen Vertrag bei PSG aufzulösen. Artikel 17 im FIFA-Reglement erlaubt es Spielern seit 2001, ihren Vertrag mit einem Verein einseitig aufzukündigen. In einem solchen Fall legt die FIFA die Summe der zu zahlenden Entschädigung für die Kündigung fest. Die Neymar-Anwälte schätzten diese angeblich auf 170 Mio. Euro. Ab 2020 erfüllt Neymar demnach die rechtlichen Voraussetzungen für ebenjenen Ausweg, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Dann hätte der Angreifer die erforderlichen drei Spielzeiten (Ablauf der Schutzfrist) bei PSG verbracht.

Sollte es tatsächlich soweit kommen würde die Streitkammer der FIFA den Betrag festlegen, den Neymar für die Vertragsauflösung an PSG zu entrichten hätte. Die übrige Vertragsdauer, die Höhe der 2017 an den FC Barcelona gezahlten Ablöse (222 Mio. EUR) und weitere Variablen wären bei der Fixierung dieser Summe relevant. Danach müsste die FIFA den Fall an den Internationalen Sportgerichtshof CAS zur finalen Klärung weiterleiten.

Fazit

Das Modell Ausstiegsklausel kann Klubs zwar viel Geld bringen, ihnen aber auch Planungssicherheit nehmen. Auf rechtlicher Ebene sind Ausstiegsklauseln als pauschalierter Schadenersatz zu werten, der bei Vertragsbruch ohnehin zu entrichten wäre. Die auf internationaler Ebene drohenden sportlichen Sanktionen – bei einem Vertragsbruch innerhalb der Schutzzeit von zwei bzw. drei Jahren – können dadurch jedoch vermieden werden.

Finanzstärkere Vereine mit sportlich aussichtsreicher Perspektive verzichten großteils auf Ausstiegsklauseln. Für kleinere Vereine wiederum, ist es oft die einzige Möglichkeit hochtalentierte Spieler zu verpflichten. Es stärkt jedenfalls die ohnehin – seit dem Bosman-Urteil – bereits bestehende Machtposition der Berufsspieler gegenüber dem einzelnen Klub. 

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