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Meinungsfreiheit und Anstand – ein potentielles Spannungsverhältnis

Erst kürzlich beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien. Der Beschwerdeführer behauptete durch die Entscheidung in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht der Meinungsfreiheit verletzt geworden zu sein.

Ein ganz normaler Fußballnachmittag im Westen von Wien

Während „seine“ Mannschaft den ersten Sieg im Frühjahr einfahren und somit den ersten Schritt aus der Krise machen konnte, bedeutete das Schwenken einer mehrere Quadrat Meter großen Fahne mit der Aufschrift „A.C.A.B“ für den Fußballfan ein juristisches Nachspiel. Bei dem englischen Begriff „A.C.A.B“ handelt es sich um die weit verbreitete Buchstabenkombination „All Cops Are Bastards“, welcher im Deutschen mit „Alle Polizisten sind Bastarde“ übersetzt werden kann und ein fester Bestandteil vieler politischer Gruppierungen und Subkulturen darstellt. Besonders häufig ist dieses Kürzel bei ultra-orientierten Fan-Gruppierungen im Fußball zu finden. So auch in diesem Fall.

Eingriff in das Recht der freien Meinungsäuerung

Sowohl Art. 13 StGG wie auch Art. 10 EMRK begründen Rechte, die jedermann zustehen, wobei ersterer durch die im Art. 10 EMRK hinausreichenden Garantien seine eigenständige Bedeutung verloren hat. Die Behandlung der Meinungsfreiheit erfolgt daher durch Art. 10 EMRK. Die Bestimmung erfasst nicht nur Tatsachenaussagen, sondern auch Werturteile und somit jede Mitteilung, unabhängig von ihrem Inhalt, von ihrem Wert, ihrer Richtigkeit und ihrer Form. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der nationale Verfassungsgerichtshof betonen, dass dabei auch solche „Informationen“ und „Ideen“ erfasst werden, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Eine demokratische Gesellschaft müsse auch derbe und obszöne Ausdrücke hinnehmen, ohne dass die öffentliche Ordnung oder die Moral dadurch Schaden erleide.

Das Grundrecht soll vor allem vor Eingriffen der „staatlichen Gewalt“, darunter sind Gesetzgebung und Vollziehung zu verstehen, schützen. Ein Eingriff in das Grundrecht ist lediglich unter den strengen Voraussetzungen des Art. 10 Absatz 2 EMRK zulässig.

„Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.“
– Art. 10 Abs. 1 EMRK

Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,…“
– Art. 10 Abs. 2 EMRK

Die Aufzählung in Art. 10 Abs. 2 EMRK lässt erkennen, dass der Begriff „Eingriff“ weit zu verstehen ist. Den schärfsten Eingriff stellt wohl die strafrechtliche Sanktionierung dar, sodass das Grundrecht der Meinungsfreiheit eine besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbare Anstandsverletzung fordert. Konkret gilt es abzuwägen, ob die Äußerung des Beschwerdeführers über das schwierige Verhältnis zwischen Exekutivorganen und Fußballfans sowie deren Vorgehensweise, in Form des Schwenken einer großen Fahne mit dem Aufdruck „A.C.A.B“, generell als Verstoß gegen den öffentlichen Anstand zu werten sei.

Tatbestand der öffentlichen Anstandsverletzung

Der vage Begriff des öffentlichen Anstands unterliegt keiner gesetzlichen Definition.

Der Verfassungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung einer Äußerung nicht bloß auf den Wortlaut abzustellen ist, sondern auch auf Art und Umstand, also wie und wo welche Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird. Es kommt somit vielmehr entscheidend darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen haben, sodass die Erfordernisse in jeder Situation andere sind. Was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein. Die berechtigten Erwartungen sind dort und da ganz verschieden. Was tragbar ist, wechselt auch nach der Art des Publikums, das nicht als einheitliche Größe angesehen werden kann.

Das Schwenken einer Fahne mit dem Aufdruck „A.C.A.B“ während eines Fußballspiels sollte primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringen. Diese Form (das Schwenken einer Fahne) der Meinungskundgabe eignet sich nicht als konkrete „Beschimpfung“ bestimmter anderer Personen – hier Polizeibeamter – sodass der Tatbestand der Anstandsverletzung nicht erfüllt ist.

Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen.

Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgericht

Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich im Rahmen von Fußballspielen mit der Abkürzung „A.C.A.B“.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung, dass das Kürzel ACAB über eine überschaubare, kleine und abgrenzbare Personenanzahl nicht verwendet oder zur Schau gestellt werden darf. Juristisch betrachtet, falle „A.C.A.B“ unter die freie Meinungsäußerung in Deutschland, so es eben nicht gegen eine überschaubare Personengruppe gerichtet ist. Andernfalls stelle es eine Beleidigung dar.

Zum Begriff der überschaubaren, kleinen und abgrenzbaren Personenanzahl

Das Bundesverfassungsgericht stellte darüber hinaus fest, je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.

Fazit

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darf keinesfalls in der Art aufgefasst werden, dass die Abkürzung „A.C.A.B“ unter generellem Schutz steht. Die Verwendung eines Transparents bei einem Fußballspiel mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ kann grundsätzlich als Beleidigung bestraft werden. Es ist stets auch der Rahmen, in dem eine Äußerung getätigt wird zu berücksichtigen. Der Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass man bei Fußballspielen jedenfalls damit rechnen muss, dass Fahnen mit kritischen, gar anstößigen oder derben Äußerungen geschwenkt werden.

In Österreichs Fußballstadien muss man sich sohin wohl weiterhin auf eine gewisse Inszenierung einlassen, welche im täglichen Leben als solche wohl nicht toleriert werden würde.

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„Das wird man doch wohl noch sagen dürfen – oder?“

Gastbeitrag von Ulrike Zeller

Enthüllungen und Abrechnungen mit Gegnern oder Prominenten erhöhen die Auflage. Die freie Meinungsäußerung stößt aber oft an – berechtigte – Grenzen.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung (und Information) ist ein durch die Verfassung geschütztes Grundrecht, das jede/r für sich in Anspruch nehmen kann. Demgegenüber steht das Recht und Interesse jedes und jeder Einzelnen in der Öffentlichkeit nicht bloßgestellt oder diskreditiert zu werden. Wie, was und vor allem über wen eine Veröffentlichung in Medien zulässig ist, ist vor allem auch davon abhängig, wie die Abwägung der jeweiligen Interessen ausfällt.

Tatsachenvorwurf oder Werturteil?

Es gibt einen Unterschied, ob jemand den Eindruck erweckt, eine Tatsachenbehauptung, somit vermeintliche „Wahrheiten“ (die allenfalls bewiesen werden könnten) zu verbreiten, oder seine Meinung in Form einer Bewertung abzugeben (Werturteil).

Beispielsweise wird die Bezeichnung von Herrn Polzer als „Fußball-Sissi“ bzw. als „jammerndes runzliges Grinzinger Klageweib“ im Online-Artikel der Münchner Tageszeitung vom durchschnittlichen Leser wohl kaum als Behauptung aufgefasst, dass Herr Polzer wie die legendäre Kaiserin mit Strass-Sternen im geflochtenen Haar auftrat, sondern als Beurteilung der Art der Kommentierung, die der Autor offensichtlich nicht mochte.

Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ist grundsätzlich unzulässig, weshalb auch Journalisten, Blogger, Poster etc. die Pflicht trifft, zu überprüfen, was sie in ihren Veröffentlichungen behaupten. Nur wenn sie ausreichende Gründe haben, ihre Behauptungen für wahr zu halten, ist die Veröffentlichung zulässig.  Auch dann ist aber immer noch ausschlaggebend, inwiefern dadurch der Betroffene beeinträchtigt wird.

Werturteile sieht die Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig an. Trotzdem ist darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Interessen des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Es besteht also kein Freibrief für herabsetzende und beleidigende Bemerkungen. Was eine Beleidigung ist, haben die Gerichte leider nicht einheitlich beantwortet. So wurde das Wort „Trottel“ einerseits als Beleidigung angesehen, andererseits als adäquate Kommentierung einer Aussage eines Politikers.

Werden Interessen des Betroffenen beeinträchtigt?

Die genannte Interessensabwägung wird durch Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1330 ABGB) sowie Vorschriften des Mediengesetzes teilweise spezifiziert, wobei immer auf die Schädigung des Rufes oder des weiteren Fortkommens der Person abgestellt wird. Das unterliegt natürlich auch dem gesellschaftlichen Wandel.

Eine Lobeshymne auf das Talent eines Fußballers aus der Regionalliga, die dieser nicht „abgesegnet“ hat, wird diesen wohl kaum im Hinblick auf seinen Ruf und seine Tätigkeit stören. Die Berichterstattung, welche Korruptionsvorwürfe gegen den ehemaligen Finanzminister Grasser in den Raum stellt, mag wiederum zwar für diesen nicht angenehm oder für seine Karriere förderlich sein, allerdings ist wohl das Interesse der Öffentlichkeit daran unbestritten sehr groß, weshalb sie zulässig ist.

Inwiefern sich jemand gefallen lassen muss, öffentlich kritisiert oder überhaupt erwähnt zu werden, ist auch zu einem wesentlichen Teil davon abhängig, wie sehr er der Öffentlichkeit bekannt ist, somit eine sogenannte „Person des öffentlichen Lebens“ ist. Beispielsweise muss sich Herr Polzer, der als Kommentator naturgemäß regelmäßig in der Öffentlichkeit auftritt, ebenso wie (ehemalige) Politiker gefallen lassen, dass ein erhöhtes Interesse an seiner Person besteht und daher auch vermehrte und kritischere Berichterstattung zulässig ist.

Absolute Grenzen

Ein gewisser Schutz vor der Öffentlichkeit wird aber jedem und jeder Einzelnen, unabhängig von Beruf, Bekanntheit etc. zuerkannt. So ist der höchstpersönliche Lebensbereich (Familie, Krankheit, Themen der Sexualität etc.) grundsätzlich tabu, sofern die Person die Informationen nicht selbst Preis gibt. Außerdem bestehen ein besonderer Schutz der Unschuldsvermutung sowie ein Recht auf Anonymität für Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen.

Fazit

Schlussendlich kommt es – wie bei juristischen Themen so oft – immer auf die genaue Formulierung und die Umstände an. „Das wird man wohl noch sagen dürfen“ ist in Bezug auf Wertungen (z.B.: der Art ein Spiel zu kommentieren) richtig, kann aber nicht automatisch mit „Alles wird wohl noch sagen dürfen“ gleichgesetzt werden.

 

Zum Autor:

Mag. Ulrike Zeller ist Rechtsanwältin in Wien bei Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH und seit mehreren Jahren u.a. im Bereich des Medienrechts und Persönlichkeitsschutzes tätig. Aus den weiteren Schwerpunkten der Kanzlei, wie beispielsweise Vereins- oder Unternehmensrecht ergeben sich in der Beratung immer wieder Synergieeffekte.

 

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