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Wenn die Straße zur Sportstätte wird

Gastbeitrag von Michael Nußbaumer

Die Rad WM 2018 in Innsbruck, der Ironman Austria, die Österreich-Rundfahrt oder der Vienna City Marathon haben eines gemeinsam: ihre Sportstätte ist die Straße, die dafür lahm gelegt werden muss. Grund genug, zu hinterfragen, was für eine Sportveranstaltung auf öffentlichen Straßen behördlich eigentlich notwendig ist.

Bewilligungspflicht bei Sportveranstaltungen auf Straßen

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt für sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen und Wettfahren eine behördliche Bewilligung, die nur erteilt werden darf, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt.

Freilich ist bei einem Marathon eine andere Verkehrs- und Sicherheitsbeeinträchtigung zu erwarten als bei der Österreich-Rundfahrt oder einem Radmarathon. Welche Beeinträchtigungen die Veranstaltung also konkret hervorruft, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren zu prüfen. Wenn sie dazu besondere Fachkenntnis benötigt, kann sie dazu Sachverständige, in der Regel Amtssachverständige, beiziehen.

Sofern es die Verkehrssicherheit erfordert und die Verkehrslage es zulässt, können Straßen für die Dauer der Sportveranstaltung auch ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr gesperrt und Ausnahmen von den Fahrregeln zugelassen werden. Ob dies aufgrund von Sicherheitsüberlegungen notwendig ist, ist ebenfalls im Ermittlungsverfahren von der Behörde zu prüfen. Dabei geht es aber nicht nur darum, dass übrige Verkehrsteilnehmer von den Teilnehmern der sportlichen Veranstaltung und deren Verhalten im Wettkampf geschützt werden, sondern auch umgekehrt um den Schutz der Teilnehmer.

Sicherheit hat höchste Priorität

Dem Sicherheitsaspekt, der im Gesetz explizit erwähnt wird, kommt hier eine erhebliche Bedeutung zu: Eine Zufahrtsmöglichkeit für Anrainer, die einige Stunden auf ihr Auto verzichten müssen oder eine erschwerte Erreichbarkeit von Geschäftslokalen darf kein Argument gegen eine Teil- oder Totalsperre sein, wenn die Sicherheit von Teilnehmern und übrigen Verkehrsteilnehmern dadurch gefährdet werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erkannt, dass wirtschaftliche Interessen nur dann zu einer Parteistellung im Verfahren führen können, wenn dies ausdrücklich im Gesetz normiert ist.

Im Ermittlungsverfahren sind zudem geeignete Begleitmaßnahmen zu erarbeiten, um die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs trotz Veranstaltung zu gewährleisten. Hier spielen Verkehrskonzepte, die gemeinsam mit der Behörde zu erarbeiten sind, eine wesentliche Rolle. Dabei hat die Behörde zwar die Möglichkeit, Ersatzrouten für die sportliche Veranstaltung vorzuschlagen, die Veranstaltung muss dabei aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihren Charakter behalten können und die Ausübung darf nicht gänzlich unmöglich gemacht werden. Es kommen daher nur geringfügige Adaptierungen der Strecke in Betracht.

Große Herausforderungen bei Teilsperren

Schwierig wird es für die Behörde dann, wenn eine Straße im Zuge einer Sportveranstaltung nicht ganz, sondern nur teilweise oder gar nicht gesperrt wird. Unter einer teilweisen Sperre versteht man zum Beispiel ein Durchfahrtsverbot, aber die Möglichkeit einer Zufahrt für den übrigen Verkehr. Hier kommt es unweigerlich zu einer Berührung mit übrigen Straßenverkehrsteilnehmern. Interessant ist dazu die Rechtsprechung, die besagt, dass, auch wenn die Behörde im Bescheid keine Ausnahmen von den Verkehrsregeln für Teilnehmer zulässt, „nicht davon ausgegangen werden kann, dass Teilnehmer an einem Radrennen während der Veranstaltung sämtliche Vorschriften zu beachten haben. Denn das Gesetz sieht die Zulassung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen ungeachtet dessen vor, dass es dabei in einzelnen Belangen geradezu wesensmäßig und demnach notorisch selbst im Rahmen einer regelrechten Ausübung der betreffenden Sportart auf ein den betreffenden Vorschriften für die Straßenbenützung zuwiderlaufendes Verhalten der Teilnehmer ankommt, sodass die Einhaltung jener Verbotsnormen den Sinn derartiger Veranstaltungen schlechthin ad absurdum führen würde.“

Die Behörde und auch der Veranstalter sind durch dieses Urteil entsprechend gefordert, haben beide doch dafür Sorge zu tragen, dass beide Gruppen geschützt werden: Der Teilnehmer, der berechtigt ist, die für die jeweilige Sportart wesensfremden Fahrregeln der StVO zu missachten, aber auch der sonstige Verkehrsteilnehmer, der eigentlich darauf vertrauen müsste, dass alle Verkehrsteilnehmer die StVO einhalten. Dieser ist durch entsprechende Begleitmaßnahmen auf die Veranstaltung hinzuweisen, damit er sein Verhalten entsprechend anpassen kann. Dies kann einerseits durch Hinweise, andererseits aber auch durch den Einsatz von sogenannten „Organen der Straßenaufsicht“ erfolgen, die die Aufgabe haben, für einen reibungslosen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Dabei handelt es sich aber nicht nur um Exekutivorgane, es können auch andere besonders geschulte oder erfahrene Ordner zum Einsatz kommen, die von der Behörde dafür betraut werden.

Die Straßenverkehrsordnung normiert in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, dass die Behörde die Veranstaltung unter Auflagen, die dem Veranstalter erteilt werden können, genehmigt werden kann. Beispielhaft ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung angeführt, was erkennen lässt, dass eine gewisse Sicherheitsbeeinträchtigung durch die sportliche Veranstaltung vom Gesetzgeber sogar in Kauf genommen wird.

Zuständig für die Genehmigung ist übrigens die Bezirksverwaltungsbehörde. Ausnahmen gibt es für Kleinveranstaltungen im örtlichen Wirkungsbereich einer Gemeinde. Erstreckt sich die Veranstaltung auf mehrere Bezirke, ist die Landesregierung für die Bewilligung zuständig. An sie ist ebenfalls der Antrag zu richten, wenn mehrere Bundesländer durchfahren werden. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist in diesem Fall der Startort der Veranstaltung.

 

Zum Autor:

Dr. Michael Nußbaumer ist OK-Chef des Race Around Austria und GF des ASVÖ Salzburg.

 

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