Schlagwortarchiv für: NHP Rechtsanwälte

Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 2

Ein Gastbeitrag von Peter Sander

In unserem letzten Blogbeitrag wurde an dieser Stelle der Frage nachgegangen, welchen Unterschied ein Stadionneubau in Bezug auf eine Adaptierung eines bestehenden Stadions mit sich bringt. Dieser Beitrag wird den UVP-rechtlichen Hintergründen gewidmet.

 

Das UVP-pflichtige Stadion

Z 17 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 wirft Sportstadien mit Freizeit- und Vergnügungsparks sowie mit Golfplätzen in einen Topf. Ab einer Flächeninanspruchnahme von 10 ha bzw. einer Mindestanzahl von 1.500 KFZ-Stellplätzen unterliegen diese der UVP-Pflicht. In bestimmten schutzwürdigen Gebieten gelten halbierte Schwellenwerte.

Ein Sportstadion ist nach der einschlägigen Literaturmeinung sowie (teilweise) bestätigt durch eine singuläre Erkenntnis des Umweltsenats, eine zumindest teilweise durch Tribünenbauwerke umschlossene Fläche zur Austragung von sportlichen Wettkämpfen. Dies wird in aller Regel auf ein Fußballstadion zutreffen. Einmal unterstellt, dass es sich um einen Stadionneubau handeln könnte, ist jedenfalls von einer UVP-Pflicht bei Erreichen der vorstehend genannten Schwellenwerte auszugehen. Selbst wenn diese Schwellenwerte nicht erreicht werden würden, ist im Hinblick auf den KFZ-Schwellenwert zu berücksichtigen, dass das UVP-G 2000 auch einen Kumulierungstatbestand kennt. Nach diesem ist das konkrete Vorhaben (Fußballstadion) nämlich auch bei Nichterreichen des Schwellenwertes dann einer UVP zu unterziehen, wenn es gemeinsam mit anderen hinsichtlich der Umweltauswirkungen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben (zB einem Freizeitpark) den Schwellenwert erreicht. Aufgrund der ähnlichen Umweltauswirkungen ist hinsichtlich der KFZ-Stellplätze darüber hinaus nicht ausgeschlossen, dass nicht nur mit räumlich in Zusammenhang stehenden Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Golfplätzen kumuliert werden muss, sondern überhaupt mit Vorhaben für die in Anhang 1 UVP-G 2000 ebenfalls auf KFZ-Stellplätze abgestellt wird (wie zB. Einkaufszentren).

Berücksichtigt man diese rechtlichen Rahmenbedingungen aber bereits frühzeitig in der Planungsphase, kann eine UVP-rechtliche Optimierung jedenfalls gelingen. Beste Beispiele dafür sind das neue Allianz Stadion in Hütteldorf oder auch das zukünftig neue Stadion am Wiener Verteilerkreis. Beide Vorhaben waren nicht UVP-pflichtig. Offen bleiben freilich Genehmigungspflichten nach der Wiener Bauordnung und dem Veranstaltungsrecht.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es im letzten Teil dieser Blogbeitragserie. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Partner bei NHP und unter anderem auf Sportrecht, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Infrastrukturprojekte und Großvorhaben zuständig. Zudem unterrichtet er im Sportrechts-Master an der Donau-Uni Krems.

pic_petersander72dpi

 

 

 

 

 

 

Ältere Beiträge dieses Autors:

Bild: © Shutterstock/Andrey Yurlov
Stock-Foto ID: 178706702

Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 1

Eine Gastbeitragsserie von Peter Sander

Rund um die EURO 2016 in Frankreich wurde damals ein neues “Nationalstadion” für Österreich medial diskutiert. Doch ungeachtet der Fragen, ob und wie sich ein solches finanzieren ließe, wo man es errichten könnte und ob Österreich überhaupt ein Fußballnationalstadion braucht, ist von rechtlicher Seite festzustellen, dass ein solches auch einer Reihe öffentlich-rechtlicher Bewilligungen bedürfte. NHP nimmt die EURO 2016 nun zum Anlass, einen kleinen Einblick in das Genehmigungsregime von Fußballstadien zu gewähren.

 

Neubau oder Umbau?

Zunächst muss man sich mit der Frage beschäftigen, ob ein bestehendes Stadion adaptiert werden soll, oder ob mit einem “neuen Nationalstadion” nicht ein Stadionneubau verbunden ist. Dies ist von Relevanz, weil die wesentlichen Genehmigungsmaterien (wie das UVP-Gesetz oder bau- und veranstaltungsstättenrechtliche Vorschriften) in Neubau- und Änderungsvorhaben differenzieren. Werden bestimmte Schwellenwerte für die benötigte Flächeninanspruchnahme (10 bzw. 5 ha) oder etwa die Anzahl der zu schaffenden Kfz-Stellplätze (1.500 bzw. 750) und damit die entscheidenden UVP-Schwellen nicht überschritten, dann spielt genau diese Unterscheidung in Neubau und Änderung bestehender Infrastruktur rechtlich eine eher untergeordnete Rolle: Die Bau- und Veranstaltungsgesetze der einzelnen Bundesländer unterscheiden nämlich diesbezüglich nicht mit so weitreichenden Folgen wie das UVP-Gesetz. Ein Baubewilligungsverfahren beispielsweise läuft für eine Änderung wie für einen Neubau (rechtlich betrachtet) im Wesentlichen gleich ab. Ähnliches gilt für das Genehmigungsregime einer Veranstaltungsstätte.

Werden hingegen die einschlägigen UVP-Schwellenwerte erreicht, dann macht es einen großen Unterschied, ob man bereits auf vorhandener Infrastruktur “aufsetzen” kann oder auf der grünen Wiese neu zu planen beginnt. Vorhandene Kfz-Stellplätze sind zB im Falle der Erweiterung grundsätzlich nicht schwellenwertrelevant. Auch hinsichtlich des Flächenverbrauchs wird im Erweiterungsfall lediglich die tatsächliche Erweiterungsfläche berücksichtigt. Würde man daher – rein hypothetisch – das Ernst-Happel-Stadion innerhalb der bestehenden Gebäudekubaturen zu einem Fußballnationalstadion umbauen wollen und lediglich 100 zusätzliche Kfz-Stellplätze schaffen, dann wäre die Frage zur UVP-Pflicht bereits zu verneinen.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es in unserem nächsten Blogbeitrag. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu.

pic_petersander72dpi

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Beiträge des Autors:

Bild: © Shutterstock/Rawpixel.com
Stock-Foto ID: 210972364

Nationalstadion: Der Druck aus der Diskussion muss raus

Am vergangenen Donnerstag traf sich bei der dritten Ausgabe von LAW MEETS SPORTS eine hochkarätige Runde zum Austausch über die rechtlichen Aspekte rund um den Sportstättenbau. Dabei wurden die aktuellen, vergangenen und zukünftigen Projekte rechtlich genau unter die Lupe genommen. Fazit des Abends: gerade beim Sportstättenbau ist eine gewisse rechtliche Flexibilität notwendig, um den vielen Besonderheiten des Sports Rechnung tragen zu können. Und: der Dialog mit den Anrainern und die laufende Information der Öffentlichkeit sind wesentliche Erfolgsfaktoren bei einem Stadionprojekt.

Mustervorhaben Allianz Stadion

„Alles richtig gemacht!“, so der Rechtsanwalt Peter Sander von NHP Rechtsanwälte zum Bau des Allianz Stadions des SK Rapid Wien.„ Es wird gute Medienarbeit gemacht, die Social Media Kanäle werden genutzt und es treten keine rechtliche Probleme nach außen.“ Warum das alles so reibungslos abläuft verrät Nikolaus Rosenauer, Rechtsanwalt und Vizepräsident des SK Rapid Wien: „Wir haben gewusst, dass es gewisse Dinge gibt, die wir als Rapid nicht können – und das ist ein Stadion bauen. Deshalb haben wir den gesamten Stadionbau – inklusive der Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen – an einen Totalunternehmer übergeben.“ Und dass auch dieser alles richtig gemacht hat, bestätigt Daniel Ennöckl, Professor an der Uni Wien. Denn der Umstand, dass das Stadion nicht als Neu- sondern als Umbau gilt, ist ja wesentlich dafür, dass keine umfangreiche Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig war.

Das Wörthersee Stadion – eine verfahrensrechtlich verfahrene Sache

Weniger richtig gemacht hat man es offenbar beim Wörthersee Stadion in Klagenfurt. „Das hätte man aber verhindern können“, so Sander. Denn: die Behörde ist in einem UVP-Feststellungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass keine UVP durchzuführen sei. Eine Anrainerin wollte dies nicht ganz glauben, regte daher im anschließenden Bauverfahren eine neuerliche Prüfung der UVP-Pflicht an. Hätte man die Bedenken der Dame ernst genommen und  – wie unionsrechtlich erforderlich – die UVP-Pflicht noch einmal geprüft, hätte man die Probleme heute nicht. So beging die Baubehörde allerdings einen Verfahrensfehler und es heißt: zurück an den Start. Ein jahrelanges Hickhack ist die Folge.

Der Druck ums Nationalstadion muss raus 

Dass der Denkmalschutz, wie häufig kolportiert, einen Strich durch die Rechnung eines Nationalstadions machen könnte, fürchtet Sander nicht. Hier gibt es rechtlich Möglichkeiten, das Stadion aus dem Denkmalschutz „zu entlassen“, ein No-Go Kriterium ist es also keineswegs.  Pia Haschke, zuständige Juristin im Sportministerium bremst dennoch ein: „Wir müssen jetzt versuchen den Druck aus der Diskussion herauszunehmen. Österreich ist einer der sehr wenigen Staaten, der sich den Luxus erlaubt ein Nationalstadion zu haben, in dem kein Verein ständig spielt.“ Es muss daher noch im Detail evaluiert werden, wofür das Stadion schlussendlich dienen soll, wieviele Spiele im Jahr durchgeführt werden und ob das für den finanziellen Aufwand, der ein Um- oder Neubau bedeutet, ausreicht, so Haschke.

Grölende Fans – das Aus für Stadien im Wohngebiet?

Der Akustikexperte Edelbert Schaffert aus Berlin befasst sich bereits seit Jahrzenten mit dem Thema Lärm in und rund um Fußballstadien. Hier gilt es insbesondere zwischen den Anforderungen an einen reibungslosen Spielbertrieb und dem Ruhebedürfnis der Nachbarn, gerade auch in den Abendstunden und an Wochenenden, abzuwägen. Unter normalen Voraussetzungen wäre die Genehmigung eines Stadions in bebauten Gegenden de facto unmöglich. Daher bedarf es einiger Sonderregelungen, die sowohl dem Stadionbetreiber als auch der Bevölkerung Rechtssicherheit verschaffen.

Interessantes Detail am Rande: „Viel kritischer als grölende Fans beim Zu- und Abgang haben sich die manchmal mehr und manchmal weniger amüsanten Beiträge der Stadionsprecher über die Beschallungsanlage erwiesen.“, so Schaffert. Aber auch hier kann mittlerweile durch technische Lösungen Abhilfe geschaffen werden.

Fazit

Jeder Bau eines Stadions hat seine Besonderheiten, umso mehr rechtliche Flexibilität ist erforderlich, um sowohl dem Stadionbetreiber als auch der Bevölkerung ausreichend Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Um- und Auf bei einem solchen Projekt ist aber die offene Diskussion mit der Öffentlichkeit und der betroffenen Bevölkerung.

Fotos zur Veranstaltung finden Sie hier (unten auf der Seite).

LAW MEETS SPORTS goes Berlin

Das nächste LAW MEETS SPORTS-Event findet bereits im März statt, da zieht die Karavane nach Berlin und diskutiert zum Thema: Influencer Marketing – Verbotene Werbung mit Sportstars?

Mehr Infos und Anmeldung hier.

Bild: © lawmeetssports

Ernst Happel und der Denkmalschutz

Gastkommentar von Rechtsanwalt Dr. Peter Sander, NHP Rechtsanwälte

Laut Medienberichten träumt der ÖFB von einem Nationalstadion, der ORF hat auch schon eine Umfrage gestartet, ob das Ernst-Happel-Stadion “nur” umgebaut oder sogar weggerissen und neu errichtet werden soll. Und ehe man sich versah, hat sich auch gleich der Wiener Landeskonservator zu Wort gemeldet und auf die Rahmenbedingungen des Denkmalschutzes hingewiesen.

Richtig gelesen, das Ernst-Happel-Stadion steht unter Denkmalschutz. Nur was bedeutet das denn wirklich?

Die Fakten: Denkmale, also von Menschen geschaffene unbewegliche und Bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (§ 1 Denkmalschutzgesetz; DMSG) sollen aus Gründen des öffentlichen Interesses erhalten werden. Erhaltung bedeutet vor allem Bewahrung vor Zerstörung und Veränderung. Normalerweise erfolgt die Unterschutzstellung eines Denkmals durch einen Bescheid des Bundesdenkmalamtes, also nach Durchführung eines konkreten Verfahrens, im Rahmen dessen abgewogen wird, welche Gründe für und welche gegen eine Unterschutzstellung sprechen (§ 3 DMSG). Betroffene, also die Eigentümer von solchen (möglichen) Denkmälern, haben in einem solchen Verfahren nicht nur Mitspracherechte sondern auch die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Unterschutzstellung zu erwirken. Sie wissen aufgrund dieses Verfahrens auch, warum und in welchem Ausmaß die Unterschutzstellung (Zerstörungs- und Veränderungsverbot) erfolgt.

Bei Denkmalen, die im Eigentum von zB einem Bundesland stehen, sieht § 2 DMSG eine sogenannte gesetzliche Vermutung der Schutzwürdigkeit vor: Bei ihnen gilt das öffentliche Interesse an der Erhaltung so lange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht (nach Durchführung eines Verfahrens) darüber entscheidet, ob es tatsächlich unter Schutz zu stellen ist. Bei solchen Denkmalen kann das Bundesdenkmalamt auch durch eine Verordnung (also ohne Durchführung eines konkreten Verfahrens) festlegen, dass es unter Denkmalschutz steht. So ist dies für das Ernst-Happel-Stadion im Jahr 2001 geschehen. Das Stadion steht im Eigentum der Stadt Wien und mit Verordnung wurde eine vorläufige Unterschutzstellung angeordnet.

Rechtlich bedeutet dies, dass eine Zerstörung sowie jede Veränderung des Ernst-Happel-Stadions einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf (§ 5 DMSG). Dies unabhängig von weiteren bau-, gewerbe- und veranstaltungsrechtlichen Bewilligungen oder allenfalls sogar der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Auf dieser Basis gilt es nun mit einigen medial bereits verbreiteten Missverständnissen und Unschärfen aufzuräumen:

1. Der gesetzlich vermutete und durch die Verordnung festgelegte Status des Ernst-Happel-Stadions bedeutet nur, dass für den Fall einer verfahrensmäßigen Prüfung die Feststellung des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung mit Wahrscheinlichkeit (also “nur” mehr als 50 %) zu erwarten ist/war.

2. Eine tatsächliche (im Rahmen eines Verfahrens durchgeführte) abschließende Beurteilung, ob das Ernst-Happel-Stadion unter Denkmalschutz steht oder stehen zu hat, ist bis dato nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Frage, ob das Stadion zu Gänze oder nur bestimmte Teile davon zu Recht unter Denkmalschutz steht/stehen.

3. Überhaupt keine valide Aussage lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt darüber treffen, ob ein (Teil-)Um- oder Ausbau oder sogar ein Abriss und ein Neubau aus Gründen des Denkmalschutzes möglich oder unmöglich wären.

So gesehen darf man daher zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls weiterträumen und weiterwünschen, ja sogar geistig weiterplanen. Hinsichtlich der Frage eines Aus- oder Umbaus müsste man sich nämlich zunächst die Frage stellen, ob ein solcher nicht ohnehin einer Genehmigung nach § 5 DMSG zugänglich wäre.

Dazu müsste das Bundesdenkmalamt erst einmal abwägen, ob nicht die Gründe für den Aus- oder Umbau gewichtiger sind, als jene Gründe, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals, also des Ernst-Happel-Stadions in seiner jetzigen Form, sprechen. Auch ein gänzlicher Abriss und die Errichtung eines neuen (National-)Stadions sind nicht a priori ausgeschlossen. Diesbezüglich müsste nämlich die selbe Abwägung der Pro- und Contra-Argumente erst einmal durchgeführt werden. Wesentlich ist dabei, dass dem Faktum der “dauernden wirtschaftlich gesicherten Erhaltung des Objektes” besondere Bedeutung zukommt. Und auf genau diese wirtschaftlichen Überlegungen zielen freilich Aussagen ab, dass man beim derzeitigen (meiner Meinung nach berechtigten) Hype um die Österreichische Nationalmannschaft beispielsweise wesentlich mehr zahlende Zuschauer und Fans in das Stadion brächte, als es die bisherige Sitzplatzkapazität hergibt.

Somit ist aus rechtlicher Sicht alles offen. Zu bedenken ist dabei freilich auch, dass das Ernst-Happel-Stadion seit seiner Errichtung in der Zwischenkriegszeit anfänglich nicht nur anders ausgesehen hat, sondern auch ca. 60.000 Zuschauer fasste. Nach dem 2. Weltkrieg wurde umgebaut und eine Zuschauerkapazität von über 90.000 Personen erreicht. Noch beim Finalspiel des Europapokals der Landesmeister (heute UEFA Champions League) 1964 (Inter Mailand/Real Madrid) zählte man rund 72.000 Zuschauer, bis in den 1980er Jahren wieder umgebaut und vor allem ein Dach aufgesetzt wurde.

Zuletzt wurden anlässlich der Adaptierungen zur Durchführung der Euro 2008 umfangreiche (teils temporäre) Adaptierungen vorgenommen, die wiederum Auswirkungen auf die Kapazität und das Erscheinungsbild (im Inneren) des Stadions hatten. Mit anderen Worten: Eine allenfalls auf dem Weg zu einem (National-)Stadion im Wiener Prater liegende denkmalschutzrechtliche Beurteilung wird sich wohl auch an den gesellschaftlich und kulturell massiven Veränderungen unterliegenden Bedeutungen und Wahrnehmungen von Spitzensport in Österreich und Europa aber auch international zu orientieren haben.

Ein alternativer Standort für ein neueres, größeres und besseres (National-)Stadion – und hier sei ein persönlicher Aspekt eines gebürtigen Wieners eingebracht – wäre jedenfalls nur die zweitbeste Option. Jeder, der schon “Trabantenstadien” wie beispielsweise die Münchner Allianz Arena, das Londoner Wembley Stadion oder jenes der New York Giants besucht hat, wird zu schätzen wissen, was die innerstädtische Lage (mit der U-Bahn in die Wiener Innenstadt in weniger als sieben Minuten!) wert ist. Es wäre schon fahrlässig, einen solchen Standort aufzugeben. Aber da träume und wünsche ich jetzt genauso, wie beispielsweise der ÖFB-Präsident oder die über 35.000 Teilnehmer am eingangs bereits abgesprochenen ORF-Voting …

 

Zum Autor:

Peter Sander ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu.

 

Bild: © Shutterstock/donghero
Stock-Foto ID: 177062129