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Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 2

Ein Gastbeitrag von Peter Sander

In unserem letzten Blogbeitrag wurde an dieser Stelle der Frage nachgegangen, welchen Unterschied ein Stadionneubau in Bezug auf eine Adaptierung eines bestehenden Stadions mit sich bringt. Dieser Beitrag wird den UVP-rechtlichen Hintergründen gewidmet.

 

Das UVP-pflichtige Stadion

Z 17 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 wirft Sportstadien mit Freizeit- und Vergnügungsparks sowie mit Golfplätzen in einen Topf. Ab einer Flächeninanspruchnahme von 10 ha bzw. einer Mindestanzahl von 1.500 KFZ-Stellplätzen unterliegen diese der UVP-Pflicht. In bestimmten schutzwürdigen Gebieten gelten halbierte Schwellenwerte.

Ein Sportstadion ist nach der einschlägigen Literaturmeinung sowie (teilweise) bestätigt durch eine singuläre Erkenntnis des Umweltsenats, eine zumindest teilweise durch Tribünenbauwerke umschlossene Fläche zur Austragung von sportlichen Wettkämpfen. Dies wird in aller Regel auf ein Fußballstadion zutreffen. Einmal unterstellt, dass es sich um einen Stadionneubau handeln könnte, ist jedenfalls von einer UVP-Pflicht bei Erreichen der vorstehend genannten Schwellenwerte auszugehen. Selbst wenn diese Schwellenwerte nicht erreicht werden würden, ist im Hinblick auf den KFZ-Schwellenwert zu berücksichtigen, dass das UVP-G 2000 auch einen Kumulierungstatbestand kennt. Nach diesem ist das konkrete Vorhaben (Fußballstadion) nämlich auch bei Nichterreichen des Schwellenwertes dann einer UVP zu unterziehen, wenn es gemeinsam mit anderen hinsichtlich der Umweltauswirkungen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben (zB einem Freizeitpark) den Schwellenwert erreicht. Aufgrund der ähnlichen Umweltauswirkungen ist hinsichtlich der KFZ-Stellplätze darüber hinaus nicht ausgeschlossen, dass nicht nur mit räumlich in Zusammenhang stehenden Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Golfplätzen kumuliert werden muss, sondern überhaupt mit Vorhaben für die in Anhang 1 UVP-G 2000 ebenfalls auf KFZ-Stellplätze abgestellt wird (wie zB. Einkaufszentren).

Berücksichtigt man diese rechtlichen Rahmenbedingungen aber bereits frühzeitig in der Planungsphase, kann eine UVP-rechtliche Optimierung jedenfalls gelingen. Beste Beispiele dafür sind das neue Allianz Stadion in Hütteldorf oder auch das zukünftig neue Stadion am Wiener Verteilerkreis. Beide Vorhaben waren nicht UVP-pflichtig. Offen bleiben freilich Genehmigungspflichten nach der Wiener Bauordnung und dem Veranstaltungsrecht.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es im letzten Teil dieser Blogbeitragserie. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Partner bei NHP und unter anderem auf Sportrecht, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Infrastrukturprojekte und Großvorhaben zuständig. Zudem unterrichtet er im Sportrechts-Master an der Donau-Uni Krems.

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Ältere Beiträge dieses Autors:

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Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 1

Eine Gastbeitragsserie von Peter Sander

Rund um die EURO 2016 in Frankreich wurde damals ein neues “Nationalstadion” für Österreich medial diskutiert. Doch ungeachtet der Fragen, ob und wie sich ein solches finanzieren ließe, wo man es errichten könnte und ob Österreich überhaupt ein Fußballnationalstadion braucht, ist von rechtlicher Seite festzustellen, dass ein solches auch einer Reihe öffentlich-rechtlicher Bewilligungen bedürfte. NHP nimmt die EURO 2016 nun zum Anlass, einen kleinen Einblick in das Genehmigungsregime von Fußballstadien zu gewähren.

 

Neubau oder Umbau?

Zunächst muss man sich mit der Frage beschäftigen, ob ein bestehendes Stadion adaptiert werden soll, oder ob mit einem “neuen Nationalstadion” nicht ein Stadionneubau verbunden ist. Dies ist von Relevanz, weil die wesentlichen Genehmigungsmaterien (wie das UVP-Gesetz oder bau- und veranstaltungsstättenrechtliche Vorschriften) in Neubau- und Änderungsvorhaben differenzieren. Werden bestimmte Schwellenwerte für die benötigte Flächeninanspruchnahme (10 bzw. 5 ha) oder etwa die Anzahl der zu schaffenden Kfz-Stellplätze (1.500 bzw. 750) und damit die entscheidenden UVP-Schwellen nicht überschritten, dann spielt genau diese Unterscheidung in Neubau und Änderung bestehender Infrastruktur rechtlich eine eher untergeordnete Rolle: Die Bau- und Veranstaltungsgesetze der einzelnen Bundesländer unterscheiden nämlich diesbezüglich nicht mit so weitreichenden Folgen wie das UVP-Gesetz. Ein Baubewilligungsverfahren beispielsweise läuft für eine Änderung wie für einen Neubau (rechtlich betrachtet) im Wesentlichen gleich ab. Ähnliches gilt für das Genehmigungsregime einer Veranstaltungsstätte.

Werden hingegen die einschlägigen UVP-Schwellenwerte erreicht, dann macht es einen großen Unterschied, ob man bereits auf vorhandener Infrastruktur “aufsetzen” kann oder auf der grünen Wiese neu zu planen beginnt. Vorhandene Kfz-Stellplätze sind zB im Falle der Erweiterung grundsätzlich nicht schwellenwertrelevant. Auch hinsichtlich des Flächenverbrauchs wird im Erweiterungsfall lediglich die tatsächliche Erweiterungsfläche berücksichtigt. Würde man daher – rein hypothetisch – das Ernst-Happel-Stadion innerhalb der bestehenden Gebäudekubaturen zu einem Fußballnationalstadion umbauen wollen und lediglich 100 zusätzliche Kfz-Stellplätze schaffen, dann wäre die Frage zur UVP-Pflicht bereits zu verneinen.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es in unserem nächsten Blogbeitrag. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu.

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Weitere Beiträge des Autors:

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Nationalstadion: Der Druck aus der Diskussion muss raus

Am vergangenen Donnerstag traf sich bei der dritten Ausgabe von LAW MEETS SPORTS eine hochkarätige Runde zum Austausch über die rechtlichen Aspekte rund um den Sportstättenbau. Dabei wurden die aktuellen, vergangenen und zukünftigen Projekte rechtlich genau unter die Lupe genommen. Fazit des Abends: gerade beim Sportstättenbau ist eine gewisse rechtliche Flexibilität notwendig, um den vielen Besonderheiten des Sports Rechnung tragen zu können. Und: der Dialog mit den Anrainern und die laufende Information der Öffentlichkeit sind wesentliche Erfolgsfaktoren bei einem Stadionprojekt.

Mustervorhaben Allianz Stadion

„Alles richtig gemacht!“, so der Rechtsanwalt Peter Sander von NHP Rechtsanwälte zum Bau des Allianz Stadions des SK Rapid Wien.„ Es wird gute Medienarbeit gemacht, die Social Media Kanäle werden genutzt und es treten keine rechtliche Probleme nach außen.“ Warum das alles so reibungslos abläuft verrät Nikolaus Rosenauer, Rechtsanwalt und Vizepräsident des SK Rapid Wien: „Wir haben gewusst, dass es gewisse Dinge gibt, die wir als Rapid nicht können – und das ist ein Stadion bauen. Deshalb haben wir den gesamten Stadionbau – inklusive der Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen – an einen Totalunternehmer übergeben.“ Und dass auch dieser alles richtig gemacht hat, bestätigt Daniel Ennöckl, Professor an der Uni Wien. Denn der Umstand, dass das Stadion nicht als Neu- sondern als Umbau gilt, ist ja wesentlich dafür, dass keine umfangreiche Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig war.

Das Wörthersee Stadion – eine verfahrensrechtlich verfahrene Sache

Weniger richtig gemacht hat man es offenbar beim Wörthersee Stadion in Klagenfurt. „Das hätte man aber verhindern können“, so Sander. Denn: die Behörde ist in einem UVP-Feststellungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass keine UVP durchzuführen sei. Eine Anrainerin wollte dies nicht ganz glauben, regte daher im anschließenden Bauverfahren eine neuerliche Prüfung der UVP-Pflicht an. Hätte man die Bedenken der Dame ernst genommen und  – wie unionsrechtlich erforderlich – die UVP-Pflicht noch einmal geprüft, hätte man die Probleme heute nicht. So beging die Baubehörde allerdings einen Verfahrensfehler und es heißt: zurück an den Start. Ein jahrelanges Hickhack ist die Folge.

Der Druck ums Nationalstadion muss raus 

Dass der Denkmalschutz, wie häufig kolportiert, einen Strich durch die Rechnung eines Nationalstadions machen könnte, fürchtet Sander nicht. Hier gibt es rechtlich Möglichkeiten, das Stadion aus dem Denkmalschutz „zu entlassen“, ein No-Go Kriterium ist es also keineswegs.  Pia Haschke, zuständige Juristin im Sportministerium bremst dennoch ein: „Wir müssen jetzt versuchen den Druck aus der Diskussion herauszunehmen. Österreich ist einer der sehr wenigen Staaten, der sich den Luxus erlaubt ein Nationalstadion zu haben, in dem kein Verein ständig spielt.“ Es muss daher noch im Detail evaluiert werden, wofür das Stadion schlussendlich dienen soll, wieviele Spiele im Jahr durchgeführt werden und ob das für den finanziellen Aufwand, der ein Um- oder Neubau bedeutet, ausreicht, so Haschke.

Grölende Fans – das Aus für Stadien im Wohngebiet?

Der Akustikexperte Edelbert Schaffert aus Berlin befasst sich bereits seit Jahrzenten mit dem Thema Lärm in und rund um Fußballstadien. Hier gilt es insbesondere zwischen den Anforderungen an einen reibungslosen Spielbertrieb und dem Ruhebedürfnis der Nachbarn, gerade auch in den Abendstunden und an Wochenenden, abzuwägen. Unter normalen Voraussetzungen wäre die Genehmigung eines Stadions in bebauten Gegenden de facto unmöglich. Daher bedarf es einiger Sonderregelungen, die sowohl dem Stadionbetreiber als auch der Bevölkerung Rechtssicherheit verschaffen.

Interessantes Detail am Rande: „Viel kritischer als grölende Fans beim Zu- und Abgang haben sich die manchmal mehr und manchmal weniger amüsanten Beiträge der Stadionsprecher über die Beschallungsanlage erwiesen.“, so Schaffert. Aber auch hier kann mittlerweile durch technische Lösungen Abhilfe geschaffen werden.

Fazit

Jeder Bau eines Stadions hat seine Besonderheiten, umso mehr rechtliche Flexibilität ist erforderlich, um sowohl dem Stadionbetreiber als auch der Bevölkerung ausreichend Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Um- und Auf bei einem solchen Projekt ist aber die offene Diskussion mit der Öffentlichkeit und der betroffenen Bevölkerung.

Fotos zur Veranstaltung finden Sie hier (unten auf der Seite).

LAW MEETS SPORTS goes Berlin

Das nächste LAW MEETS SPORTS-Event findet bereits im März statt, da zieht die Karavane nach Berlin und diskutiert zum Thema: Influencer Marketing – Verbotene Werbung mit Sportstars?

Mehr Infos und Anmeldung hier.

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