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Der LASK als „50+1“-Umgeher?

Als hätte es LAW MEETS SPORTS gewusst: zirka zwei Wochen nach der Veröffentlichung meines ausführlichen Beitrages über die „50+1“-Regel im (österreichischen) Fußball (siehe: Die „50+1“-Regel, ein Dauerbrenner), wurden Stimmen laut, dass sich der Linzer Athletik-Sport-Klub (LASK) als einziger Verein der heimischen Bundesliga nicht an diese Bestimmung halten würde. Erfahrene Juristen (siehe Artikel des Kurier vom 27.03.2021, Warum die „Freunde des LASK“ die 50+1-Regel aushebeln können) die sich mit sportrechtlichen Thematiken auseinandersetzen, sprechen von einer klaren Umgehung bzw werfen den Linzern sogar mangelnde (aber von der Österreichischen Fußball-Bundesliga [ÖFBL] geforderte) Gemeinnützigkeit des Vereins vor. Das Timing ist perfekt, da momentan das Lizenzierungsverfahren für die kommende Saison läuft und sich die Verantwortlichen des Senats 5 somit wohl mit der Causa beschäftigen müssen.

Für Details sei an den oben genannten Beitrag verwiesen, doch kurz zur Wiederholung: die „50+1“-Regel der Lizenzbestimmungen der ÖFBL besagt, dass der Fußballverein zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, also die Stimmenmehrheit, in der ausgelagerten Profisportgesellschaft innehaben muss. Dies soll vor allem die Fremdbestimmung der Clubs vermeiden und den gemeinnützigen Vereinszweck, die diesen Zweck verfolgenden Vereinsmitglieder und eine gewisse Kontinuität beim Betrieb von Profifußballmannschaften sichern. All diese Merkmale scheinen der ÖFBL auch sehr wichtig zu sein, da sie nach wie vor an der „50+1“-Regel festhält.

Das Konstrukt des LASK

Der von Präsident Gruber geführte Verein hat den Profibetrieb ordnungsgemäß in die LASK GmbH ausgelagert, an der der Verein auch das gesamte Stammkapital hält sowie (objektiv betrachtet) 100 % der Stimmrechte besitzt. Die LASK GmbH ist zudem Gesellschafterin der LASK Marketing GmbH, welche zumindest Inhaberin der Wort-Bildmarke „LASK LINZ SEIT 1908“ ist.

Die Mitgliederstruktur des „Muttervereins“ LASK gestaltet sich gemäß § 7 der Satzungen des Fußball-Klubs LASK (LASK-Statuten – Stand: 3. 7. 2019) wie folgt: es gibt einfache Mitglieder, Kindermitglieder, Jugendmitglieder,Seniorenmitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

Fördernde Mitglieder wiederum sind gemäß der Satzungsbestimmung zum einen „Official-Partner“ des LASK, die als fördernde Mitglieder des Vereins aufgenommen werden. Diese Unterkategorie der fördernden Mitglieder dürfte nicht von größerer Bedeutung sein, so geht aus den LASK-Satzungen nicht einmal hervor, wer oder was ein „Official-Partner“ denn überhaupt ist. Zudem kommt ihnen bei der Generalversammlung nur ein Teilnahme- aber gerade kein Stimmrecht zu. Zum anderen können nur folgende Personen fördernde Mitglieder sein: „[N]atürliche oder juristische Personen, die Gesellschafter der LASK Marketing GmbH bzw. einer Nachfolgegesellschaft der LASK Marketing GmbH […] sind und dementsprechend einen wesentlichen finanziellen Beitrag für den Verein geleistet haben […].“ Diese Unterkategorie ist wohl die spannendere und gerade das Besondere beim LASK.

8 Z 3 der LASK-Satzungen beschränkt in weiterer Folge die Anzahl der fördernden Mitglieder mit 30 Personen. Darüber hinaus wird den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH (bzw der Nachfolgegesellschaft) das Recht eingeräumt, als förderndes Mitglied des LASK aufgenommen zu werden soweit kein Ausschlussgrund iSd § 9 Abs 3 LASK-Satzungen (bspw strafrechtliche Verurteilung wegen einer allgemein als ehrenrührig angesehenen strafbaren Handlung) vorliegt.

Nun der Knackpunkt, was die „50+1“-Regel angeht: § 15 Z 6 LASK-Satzungen schreibt vor, dass ausschließlich fördernde Mitglieder bei der Generalversammlung teilnahme- und stimmberechtigt sind. Weiters ist der Regelung zu entnehmen, dass Nichtgesellschafter der LASK Marketing GmbH kein Stimmrecht im Verein haben. Letztlich hängt die Stimmanzahl des einzelnen „Vereinsmitglieds“ von der Höhe der übernommenen Stammeinlage in der LASK Marketing GmbH ab. Zehn Euro einer übernommenen Stammeinlage verleihen eine Stimme in der Generalversammlung des Vereins.

Die Analyse des Systems

Doch was bedeutet das oben beschriebene System um die fördernden Mitglieder nun konkret?

Unbestritten dürfte zunächst sein, dass es sich bei den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH um Investoren handelt, die zT sehr hohe Stammeinlagen geleistet haben. Das Stammkapital der LASK Marketing GmbH ist ja mit EUR 1,5 Mio nicht gerade wenig.

In der Generalversammlung des Vereins sind nur Gesellschafter der LASK Marketing GmbH teilnahme- und stimmberechtigt. Daraus ergibt sich, dass diese Personen indirekt 100 % der Stimmrechte in der LASK GmbH kontrollieren und dadurch die LASK Marketing GmbH, den Verein selbst und die LASK GmbH beherrschen. Wer also in der Generalversammlung des Vereins entscheidet, wird in der LASK Marketing GmbH bestimmt, nicht im Verein.

Die Vereinsmitgliedschaft ist an Umstände gekoppelt, die außerhalb des Vereins liegen. Es können nur Personen fördernde Mitglieder werden, die von den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH zugelassen werden (laut dem Gesellschaftsvertrag der LASK Marketing GmbH sind die Gesellschaftsanteile vinkuliert (dh die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft(er) gebunden)), die Stammeinlage erbringen und daher finanziellen Interessen nachgehen. Sollte die Beteiligung an der LASK Marketing GmbH veräußert werden, verliert man klarerweise auch das Recht förderndes Vereinsmitglied zu sein. Dabei darf nicht übersehen werden, dass einfache Mitglieder grundsätzlich keine Chance haben, der Generalversammlung beizuwohnen, geschweige denn, ein Stimmrecht zu erhalten.

Eine unterschiedliche Stimmanzahl an gewisse Faktoren (wie zB höhere Mitgliedsbeiträge) zu knüpfen ist idR zulässig und auch in der Praxis häufig. In concreto liegt der Unterschied aber in der verschieden hohen übernommenen Stammeinlage in der LASK Marketing GmbH. Demnach einem Umstand, der außerhalb des Vereins liegt. Ein gemeinnütziger Zweck (vgl § 35 Abs 1 Bundesabgabenordnung: „Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird“), den ein Verein ja verfolgen muss (!), ist auch aufgrund dieser besonderen Regelung nicht mehr zu erkennen. Es dürften die finanziellen Interessen der Gesellschafter im Vordergrund stehen.

Einer der Juristen (siehe wiederum den oben angeführten Artikel des Kurier vom 27.03.2021), die sich die Angelegenheit genauer angesehen haben, bringt es wohl auf den Punkt, wenn er davon spricht, dass der Verein als reines Vehikel für die Investoren fungiert und dadurch die Rechtsform des Vereins missbraucht wird. Die Geldgeber haben was den Profibetrieb angeht (indirekt) die Fäden in der Hand.

Dieses Konstrukt steht wohl nicht im Einklang mit den Vorschriften der ÖFBL und insbesondere der in Punkt 4.4.2.5 der BL-Lizenzbestimmungen festgeschriebenen „50+1“-Regel. Denn es dürfte den „Vereinsmitgliedern“ das Zusammenwirken zu einem gemeinnützigen Zweck fehlen, sind diese ja nur externe Investoren, die ihre eigenen (finanziellen) Interessen verfolgen.

Doch selbst wenn man den gemeinnützigen Zweck bejaht, wird die „50+1“-Regel mMn umgangen. In diesem Fall wird man der Bestimmung zwar nach dem Wortlaut gerecht, da der Verein 100 % der LASK GmbH hält und auch beherrschenden Einfluss hat. Jedoch wird der angestrebte Zweck der Regelung – die Vermeidung der Stimmrechtsmacht eines Investors im Verein – vereitelt. Es dürfte davon auszugehen sein, dass man versucht, den Investoren für ihre Geldspritzen als Gegenleistung Stimmrechte im Verein und folglich im Profispielbetrieb zukommen zu lassen. Anders wäre dies ja aufgrund der „50+1“-Regel nicht möglich, da man offiziell lediglich 49,9 % der LASK GmbH erwerben und keine Stimmmehrheit besitzen kann. Nach der Rsp des OGH (OGH 2.9.1987, 1 Ob 654/87) wird die umgangene Norm (also hier die „50+1“-Regel) auf das sog Umgehungsgeschäft angewendet, um den Zweck zu wahren. Daraus ergibt sich meiner Meinung nach, dass die Konstruktion des LASK gegen die „50+“-Regel verstößt und nicht zulässig ist.

Fazit

Die beim LASK vorliegende Konstellation ist durchaus interessant, wenn mE auch fragwürdig. Interessant wird sein, wie die ÖFBL bzw der Senat 5 damit umgeht und ob sich im Lizenzierungsverfahren Probleme ergeben oder sogar im schlimmsten Fall gar keine Lizenz erteilt wird. Aus sportlicher und historischer Sicht dürfte letzteres auf der einen Seite nicht wünschenswert sein, da der LASK für attraktiven Fußball steht und bekanntlich eine enorme Fankultur besitzt. Auf der anderen Seite müssen sich nun mal alle an die Regeln halten. Sollte die Lizenz ohne Begutachtung dieser Überlegungen oder Beanstandungen erteilt werden, wäre die „50+1“-Regel jedoch in meinen Augen zahnlos und somit im Grunde für die Würscht´…

Bild: © Shutterstock/pixfly
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Der Fußballklub als – eingetragene – Marke

Der Linzer Athletik-Sport-Klub – kurz LASK – stürmt von Erfolg zu Erfolg. Zuletzt sogar bis in die Qualifikation zur millionenschweren Champions League. Dies kommt nicht nur beim eigenen Publikum gut an. Viele der restlichen Klubs in der Österreichischen Fußball-Bundesliga hoffen dadurch bei Spielen gegen den LASK auf erhöhte Einnahmen, auch bei der Vermarktung der Spiele.



Nicht wenige staunten, als sie letzten Sonntag den Sportteil der auflagenstärksten Zeitung Österreichs durchblätterten und einen Abdruck eines Gerichtsurteils vorfanden. Darin enthalten ein Urteilsspruch der es untersagt, die eingetragene Marke – LASK Linz seit 1908 – zur Bewerbung eigener geschäftlicher Leistungen im Zusammenhang mit Spielen der LASK GmbH zu gebrauchen. Darüber hinaus ist es in diesem Zusammenhang zu unterlassen, potenzielle Kunden per Mail oder telefonisch zu kontaktieren, sowie „Werbe- und Hospitality-Angebote“ anzubieten.

…wenn der LASK zu Gast ist!

Anlässlich der Bundesligaspiele des LASK bei den niederösterreichischen Vereinen SKN St. Pölten und Admira versandte eine Sportvermarktungsagentur, die über die Vermarktungsrechte der beiden Klubs SKN St. Pölten und Admira verfügt, eine E-Mail an einen Sponsor des LASK. Darin wurde ein Werbe- und Hospitality-Angebot für die Fußballspiele gegen den Linzer Traditionsverein beworben. Dieses beinhaltete eine LED-Bandenwerbung, VIP-Karten und eine VIP-Loge. Dabei bediente man sich auch einer Grafik, die die eingetragene Wort-Bild-Marke – LASK Linz seit 1908 – beinhaltete.

Wie kann ich mich als Klub schützen?

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen:

  • Wortmarke – für reine Namen (zB RED BULL)
  • Wort-Bild-Marke – Kombination von Schriftzügen und grafischen Elementen (zB geschwungene Coca Cola-Schrift)
  • Bildmarke – Logos ohne Schriftzug (zB Schwan von Swarovski)
  • andere Markentypen – zB 3D-Marken (Osterhase von Lindt)
Auszug aus dem Markenregister des Österreichischen Patentamt

Zusätzlich sind aus dem Verzeichnis des Patentamts die Warenklassen auszuwählen, in welche die Produkte/Dienstleistungen fallen. Eine Markenanmeldung für den Raum Österreich kostet in etwa 1.250,- Euro. Darüber hinaus kann die Marke auch europaweit (Unionsmarke) bzw. international geschützt werden, was mit weiteren Kosten verbunden ist.


Möglichkeit der erlaubten Verwendung einer eingetragenen Marke

Die Benutzung einer fremden Marke ist nur dann erlaubt, wenn sie zur Bestimmung der eigenen Dienstleistung erforderlich ist und die Verwendung gleichzeitig nicht als unlauter zu qualifizieren ist.

Als Unlauterkeitskriterien kommen vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung oder das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung in Betracht. Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn die Benutzung der fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Dienstleistung notwendig ist und diese Nutzung praktisch das einzige Mittel ist, um diesen Zweck zu erfüllen.

Anhaltspunkte für „bewusstes Schmarotzen“

Für eine Rufausbeutung reicht es nicht aus, wenn die beklagte Vermarktungsagentur faktisch von der fremden Marke profitiert, vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte für ein bewusstes Schmarotzen hinzukommen. Die fremde Marke darf jedoch nicht für eigene Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der erforderlichen Leistungsbestimmung (Vermarktung eines Fußballspiels) einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

Im Anlassfall wurde eine Rufausbeutung durch die Verwendung der Wort-Bild-Marke – LASK Linz seit 1908 – behauptet, die auch bejaht wurde. Die beklagte Vermarktungsagentur hätte sich auch auf die bloße Nennung der gegnerischen Mannschaft – LASK – beschränken können. Vielmehr bedient man sich zusätzlich der eingetragenen Wort-Bild-Marke und bewarb dadurch die eigenen Produkte. Für die Verwendung der Wort-Bild-Marke bestand schlichtweg keine Notwendigkeit.

Fazit:

Die zur Ankündigung eines Fußballspieles zweifellos notwendige Nennung der teilnehmenden Klubs, berechtigt nicht zur Verwendung einer eingetragenen Wort-Bild-Marke, wenn dadurch geschäftliche Leistungen beworben werden.

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Es gibt noch Proficlubs, die keine Verträge unterschreiben

Es ist bisweilen verwunderlich, wie provinziell der österreichische Profifußball ist. Die heimische Nummer 5 der vergangenen Jahre, die SV Ried, hatte mit dem ehemaligen Cheftrainer Oliver Glasner keinen schriftlichen Vertrag. Das wirft eine Reihe von Fragen auf. 

Kurz vor Meisterschaftsende wurde verlautbart, dass Ried-Urgestein Oliver Glasner von der SV Ried nach nicht einmal einem Jahr zum SkyGo-Erste Liga-Klub LASK wechseln würde. Schlimm genug, dass der Rieder, der über 500 Pflichtspiele für die Innviertler absolvierte, zum bei den Fans nicht gerade beliebten Landeshauptstadtklub, noch dazu in die zweite Liga, wechselt. Eine schriftliche Vereinbarung gab es nie. Bei einer Pressekonferenz vergangene Woche gab er zu Protokoll: „Fakt ist, es gab und gibt keinen unterschriebenen Trainer-Vertrag von Oliver Glasner in Ried. Aus zwei Gründen: Erstens, weil eine mündlich vereinbarte jährliche Zahlung nicht drinnen gestanden ist. Zweitens, es ist eine mündlich vereinbarte Ausstiegsklausel nicht drinnen gestanden. Deswegen habe ich den Vertrag nie unterschrieben.“ Gegenüber Laola1.at bestätigt Ried-Manager Stefan Reiter diesen Umstand: „Es ist richtig, es wurde nie niedergeschrieben, es war mündlich vereinbart.“

Rechtlich gedeckt

Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag auch mündlich gültig, wie aus § 883 ABGB hervorgeht: „Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.“ Allerdings ergeben sich aus mündlichen Verträgen immer Probleme, wie etwa im § 914 ABGB angeführt: „Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Ortsüblichkeit kaum abzuklären

Der Hauptpunkt der Überlegungen ist – neben der Frage, ob neben den langjährig bekannten Glasner und Reiter noch jemand bei der Vertragsverhandlung anwesend war und allfällige Aussagen bezeugen könnte – ist die Übung des redlichen Verkehrs. Diese würde bei einem Arbeitsvertrag für den Fußballtrainer abgesehen von den essentialia negotii (wesentlichen Vertragsbestandteilen) auch Ausstiegsklauseln, Ablösen und so weiter enthalten. Allerdings wäre die Ergründung der üblichen Inhalte eines Vertrags als Fußballtrainer durchaus schwierig, da es dafür einerseits keine kollektivvertragliche Grundlage gibt, andererseits auch Ortsüblichkeit schwierig zu begründen ist. Schließlich gibt es de facto nur 20 Profifußballklubs, auf die solche Überlegungen angewandt werden können. Was letztlich implizit mit einem mündlichen Vertrag bedungen war, ist im Nachhinein kaum feststellbar, wenn es zu Streitigkeiten kommt.

Letztlich konnten alle Parteien, SV Ried, LASK und Oliver Glasner, diese Streitigkeiten ohne rechtliche Probleme beiseite legen. Hinterfragenswert ist es dennoch allemal, warum sich ein Profiklub und ein Profitrainer auf einen rechtlich so unsicheren Vertrag einlassen, der sehr viel Interpretationsspielraum offen lässt.

 

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