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#Rio2016 – eine Markenverletzung?

Gastbeitrag von Dominik Hofmarcher

Zuletzt tauchten vermehrt Medienberichte auf, wonach es – jedenfalls für Unternehmen – unzulässig sein soll, Hashtags wie etwa #Rio2016 zu verwenden oder offizielle Beiträge über Olympia in den Sozialen Medien zu teilen. Entsprechende Informationen bzw. Warnungen dürften von offizieller Seite – insbesondere vom IOC und vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) – veröffentlicht worden sein. Handelt es sich dabei um ernst zu nehmende Drohungen oder doch nur um den (untauglichen) Versuch, die offiziellen Sponsoren möglichst umfassend zu schützen?

Um vorweg mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen: Die Registrierung eines Zeichens als Marke bedeutet nicht, dass das Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers überhaupt nicht mehr verwendet werden darf. Ansonsten wäre es ja auch unzulässig, ein Coca-Cola zu bestellen oder diesen Beitrag zu schreiben. Es geht also stets um die Art und Weise der Nutzung – diese kann rechtskonform oder rechtswidrig sein. Völlig absurd sind die Warnungen des IOC aber dennoch nicht:

Zunächst dürfte den wenigsten bekannt sein, dass es in Österreich ein eigenes Gesetz gibt, das die Verwendung der olympischen Embleme und Bezeichnungen regelt (der Schutz der olympischen Symbole und Bezeichnungen ist Voraussetzung, um sich erfolgreich für die Austragung Olympischer Spiele bewerben zu können). Ob der Hashtag #Rio2016 unter die geschützten olympischen Bezeichnungen fällt, scheint fraglich. Zudem verbietet dieses Gesetz im Kern bloß, die olympischen Embleme und Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Ein kurzer Blick in die Datenbank des Österreichischen Patentamts zeigt, dass es soweit ersichtlich auch keine Markenanmeldung für den Hashtag „#Rio2016“ als solchen gibt (jedenfalls nicht mit Schutz in Österreich bzw für die gesamte EU). Sehr wohl ist das IOC neben einer entsprechenden Wort-Bildmarke (Logo) aber Inhaber der bereits 2007 angemeldeten Unions-Wortmarke „RIO 2016“. Diese wurde (wie für Eventmarken im Hinblick auf das Sponsoring- und Merchandisinggeschäft durchaus üblich) extrem breit in allen Waren- und Dienstleistungsklassen (1 – 45) angemeldet; so zB auch für „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ in Klasse 5 oder „Brutapparate für Eier“ in Klasse 7. Sinn und Zweck einer solchen Eventmarke ist es, die geschäftliche Nutzung der geschützten Zeichen den offiziellen Sponsoren vorzubehalten.
Unabhängig davon, ob das IOC tatsächlich Markenschutz für Brutapparate benötigt, ist der Nutzen solcher Eventmarken ganz allgemein umstritten.

  • Zunächst kann jedermann die (teilweise) Löschung einer Marke begehren, wenn sie über 5 Jahre hinweg nicht ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt wurde. Eine ersthafte kennzeichenmäßige Benutzung für Zahnfüllmittel, Brutapparate & Co scheint im konkreten Fall zumindest fraglich.
  • Zudem ist umstritten, ob solche Eventmarken im Streitfall rechtsbeständig sind; so wird „RIO 2016“ wohl nicht primär als Marke, sondern als beschreibender Hinweis auf die Veranstaltung verstanden. Für beschreibende Angaben besteht aber ein Freihaltebedürfnis – sie sind nicht schutzfähig.
  • Wesentlich ist ferner, dass aus einer Marke stets nur gegen eine Nutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen vorgegangen werden kann, wenn durch eine solche Nutzung eine Funktion der Marke beeinträchtigt wird. Im privaten Bereich droht markenrechtlich daher von vornherein keine Gefahr, im geschäftlichen Bereich nur dann, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung der Marke droht (was bei einer rein beschreibenden Verwendung regelmäßig nicht der Fall sein wird).
  • Schließlich kann ein Eingriff in eine Marke durch Grundrechte – etwa das Rechte auf freie Meinungsäußerung – gerechtfertigt sein (zB wenn über die Veranstaltung berichtet wird).

Worum geht es nun tatsächlich?

Die Drohungen des IOC und auch die mediale Berichterstattung sind wohl übertrieben. Kritisch kann es aber werden, wenn ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr den unrichtigen Eindruck erweckt, ein offizieller Sponsor zu sein oder sonst in einer besonderen Beziehung zur Veranstaltung bzw zum Veranstalter zu stehen – dieser Eindruck könnte theoretisch auch durch die Verwendung eines Hashtags vermittelt werden. Zudem wird der Veranstalter gegen Trittbrettfahrer vorgehen können, die bekannte Kennzeichen benutzten bzw Bezug auf die Veranstaltung nehmen, um vom guten Ruf und Aufmerksamkeitswert zu profizieren, ohne dafür eigene Leistungen zu erbringen. Ob eine Bezugnahme auf die Veranstaltung im geschäftlichen Verkehr noch als zulässig oder bereits als unlauter (Ausbeutung/Behinderung/Irreführung) anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden. Wer versucht, das Interesse an einem Großereignis wie Olympia für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, ohne offizieller Sponsor zu sein, muss sich jedenfalls auf einen Drahtseilakt einstellen.

Zum Autor:

Dr. Dominik Hofmarcher ist Rechtsanwalt der Schönherr Rechtsanwälte GmbH. Er ist u.a. auf Marken-, Lauterkeits- sowie Persönlichkeitsrecht spezialisiert.

 

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