Könnte sich Boateng in Österreich selbst vermarkten?

Jüngster Medienberichterstattung war zu entnehmen, dass der geplante Transfer von Kevin-Prince Boateng zu Sporting Lissabon an der Frage der Bildrechte gescheitert sei. Als kurios oder skurril wurde dieser Grund bezeichnet und gleichzeitig wurden Gerüchte laut, dass der wahre Grund wohl nur ein nicht bestandener Gesundheitscheck gewesen sein könnte.

Gastbeitrag von Dr. Leonhard Reis, Rechtsanwalt

So abwegig ist der Grund der Bildrechte nicht. Hier gilt es, einmal das Augenmerk auf die Marketing-Aktivitäten der Klubs zu legen: Trikot- und Merchandisingverkäufe sind eine nicht zu vernachlässigende Budgetgröße. Immer wieder wird das Beispiel der Verpflichtung von James Rodriguez durch Real Madrid  genannt. Innerhalb von zwei Tagen wurden – so wird kolportiert – 345.000 Trikots verkauft; und das noch vor seinem ersten Einlaufen auf dem Spielfeld. Bild- und Namensrechte bilden daher – zutreffend – einen Teil der wirtschaftlichen Überlegung der Vereine. Es liegt in der Natur der Sache, dass Klub und Spieler gleichsam an diesem wirtschaftlichen Potential partizipieren wollen.

Was steckt da nun rechtlich dahinter? Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Rechtslage in Österreich:

Veröffentlichung zulässig aber vergütungspflichtig

In Österreich untersagt die einschlägige Regelung des § 78 UrhG die Veröffentlichung von Personenbildnissen, sofern dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (allenfalls seiner Angehörigen) verletzt werden. Berechtigte Interessen sind dann beeinträchtigt, wenn eine Person durch die Verbreitung des Bildes bloßgestellt, wenn dadurch das Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder wenn das Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Werden durch die Veröffentlichung eines Personenbildnisses nur wirtschaftliche Interessen des Abgebildeten beeinträchtigt, dann liegt – wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat – mangels Verletzung eines Persönlichkeitsrechts kein Verstoß gegen §78 UrhG vor.

Die Auswertung des Bildes im Vereinsmarketing ist in Österreich daher zulässig aber vergütungspflichtig. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebildeten werden hierzulande durch den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gewahrt. Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit – wie der eines bekannten Sportlers – ist finanziell abzugelten. Nach langjähriger Ansicht kann man sich in Österreich nicht dagegen zu Wehr setzen, fotografiert zu werden, wobei dies nach einer jungen Entscheidung des OGH, deren Interpretation nicht eindeutig ist, fraglich ist. Zwar kann in Österreich die Veröffentlichung eines Bildes nicht verhindert werden, es steht aber eine finanzielle Abgeltung zu.

Daher sieht der Musterspielervertrag des ÖFB vor, dass die entsprechenden Rechte zur Verwertung des Bildes dem Verein zu übertragen sind und der Verein mit Bildern seines Spielers Erträge erwirtschaften kann. Der Spieler erhält nach dem Mustervertrag nur sein Entgelt, aber keine Partizipation an den Erlösen aus der Verwertung seines Bildes. Aber das ist natürlich auch – wie bei jedem Vertrag – Verhandlungssache.

International bedarf Veröffentlichung der Zustimmung

International ist die Sache noch ein wenig anders. Z.B. bedarf in Deutschland bereits die Fotografie eines Sportlers dessen Zustimmung. Unter den strittigen Bildrechten im Fall Boateng ist daher nichts anderes als das Recht des Spielers zu verstehen, über die Veröffentlichung und Verwertung von Abbildungen seiner Person zu entscheiden und für die Zustimmung zur Veröffentlichung ein Entgelt zu verlangen. In Deutschland bedarf es einer solchen Einwilligung etwa im Bereich der Berichterstattung über zeitgeschichtliche Ereignisse nicht.

Für Marketingzwecke benötigt man aber jedenfalls die Zustimmung. Diese Rechte haben die Spieler und deren Spielerberater in der Vergangenheit immer stärker für sich entdeckt. Werbekampagnen mit den Spielern bedürfen in Deutschland und international der Zustimmung, die nur gegen Entgelt erteilt wird. Es ist daher nachvollziehbar und in Zukunft noch ein viel mehr zu beachtendes Thema, wem die Bildrechte an dem Bildnis eines Spielers zustehen. Kevin-Price Boateng wollte sich offenbar nicht darauf einlassen, dass er seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.

Der Autor ist Rechtsanwalt und unter anderem auf die rechtlichen Aspekte rund um die Bild- und Persönlichkeitsrechte von Sportlern spezialisiert. Mehr Informationen unter www.leonhardreis.at.

 

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