Schlagwortarchiv für: Vertragsrecht

Gehaltsobergrenzen à la NFL im Profifußball? Ein rechtliches Gedankenspiel

Der Fußball, so sagen einige, hat seine Romantik verloren. Heute, da ist das Qatar Airways Logo auf den linken Trikotärmel gestickt, oder Feinkost Popp, oder Cargo Bank. Heute, da wechselt das Tafelsilber der österreichischen Fußball-Bundesliga millionenschwer zu einem Mittelschwergewicht auf die britische Insel. Von der Romantik, so könnte man meinen, sind nur YouTube Videos geblieben. Von Basler, Schuster oder Dede. Oder eben ein Rapid-Graffiti am Donaukanal. Memoiren auf abgeblättertem Beton.

Der Fußball, so fordern fast alle abseits der Ölmillionen und kometenhaft angestiegenen Fernsehgelder, braucht strengere Regeln, was seinen Wirtschaftsmarkt angeht. Von Umverteilung ist da die Rede, oder eben von Gehaltsobergrenzen. Salary Caps, wie im US-Amerikanischen Profisport. Eine romantische Vorstellung eigentlich, doch wäre das rechtlich überhaupt umsetzbar?

Die Pandemie hat dem Profifußball seine wirtschaftliche Maßlosigkeit aufgezeigt. Etliche Vereine, wie auch den FC Schalke 04, hat sie an die Grenzen der Existenz gebracht. Klar ist also, dass die Forderungen nach Reformen im wirtschaftlichen System immer lauter werden. DFL-Geschäftsführer Christian Seifert hält das Gedankenspiel einer Deckelung von Spielergehältern für durchaus plausibel, Ulli Hoeneß hingegen sprach sich im Gespräch mit der FAZ klar dagegen aus. „Das wird nicht funktionieren“, sagte er. Ein Meinungsstreit, der sich auch durch den rechtlichen Diskurs zu diesem Thema zieht.

Was sind Gehaltsobergrenzen eigentlich?

Hier gilt es zu erwähnen, dass es verschiedenste Möglichkeiten zur Ausgestaltung einer solchen Gehaltsobergrenze gibt. Das Modell „Salary Caps“ bewegt sich nicht in einem Schwarz-Weiß Rahmen, sondern könnte in der Praxis verschiedenste Schattierungen annehmen. Absolute Gehaltsobergrenzen (sog. Hard Caps) geben eine ligaweit einheitliche Höchstgrenze an Spielergehältern vor, die von den Vereinen nicht überschritten werden darf. Relative Gehaltsobergrenzen (sog. Soft Caps) hingegen orientieren sich prozentual am Jahresumsatz des jeweiligen Ligamitglieds. Der konkrete Höchstwert an Spielergehältern, die ausbezahlt werden dürften, würde also von Verein zu Verein differieren.

Einige Juristen sehen im just 2015 eingeführten und seither vielzitierten Financial Fair Play System bereits mittelbar eine Gehaltsobergrenze. Das System fußt dabei grundsätzlich auf dem Prinzip der sogenannten „Break-Even-Regel“. Dies bedeutet vereinfacht gesagt, dass die Vereine im Durchrechnungszeitraum von drei Spielzeiten nicht mehr ausgeben dürfen, als sie einnehmen. Nun könnte man natürlich argumentieren, dass diese Break-Even-Regel, auch wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht der oben genannten Definition einer Gehaltsobergrenze entspricht, faktisch wie eine solche wirken könnte. Zweifelsohne werden dadurch auch ausufernde Spielergehälter gewissermaßen beschränkt. Die Zielsetzung der UEFA in ihrem Katalog in Art. 2 der FFP-Objectives lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine und eine sportliche Ausgeglichenheit im Wettkampf bewirkt werden soll. Ein Ziel, das Gehaltsobergrenzen doch gerade verfolgen sollten.

Unionsrechtliche Beurteilung:

Eine Gehaltsobergrenze im europäischen Profifußball wäre insbesondere am Maßstab des Unionsrechts zu messen. Dabei ist vor allem das europäische Wettbewerbsverbot zu berücksichtigen. Selbiges fußt auf dem Grundprinzip des Leistungswettbewerbs: Innerhalb des Binnenmarktes der EU sollten Unternehmen lediglich auf Basis der Qualität ihrer Leistungen, nicht aufgrund von leistungsfremden und externen Faktoren, in Konkurrenz treten.

Jeder leistungsfremde Eingriff ist nur dann zulässig, wenn er gerechtfertigt werden kann. Zu erwähnen ist hier insbesondere das Kartellverbot in Art. 101 AEUV. Der Absatz 2 dieser Regelung statuiert nämlich, dass jeder Rechtsakt, der dem Kartellverbot entgegensteht, grundsätzlich nichtig und somit nicht anwendbar ist.

Erfasst vom kartellrechtlichen Tatbestand sind alle Formen der Koordinierung eines Marktverhaltens von Unternehmen, die einen Zwischenstaatsbezug aufweisen und zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen oder führen könnten.

Verhaltenskoordinationen im Sinne des Kartellrechts manifestieren sich wohl entweder in Form einer konkreten Vereinbarung oder einer sonstigen faktischen Verhaltensabstimmung auf dem Markt. Eine Regel, mit der von Verbandsebene aus nach dem Top-Down Prinzip eine Gehaltsobergrenze für die Mitgliedsvereine oder –verbände der UEFA erlassen würde, würde wohl die Form einer konkreten Vereinbarung in Form eines Beschlusses oder eines Vertrages annehmen.

Eine Salary Cap Regelung würde in der Praxis wohl am ehesten von der UEFA als kontinentaleuropäischem Fußballverband erlassen werden. Schlussfolgernd müsste die UEFA also ein Unternehmen im Sinne des Unionsrechts sein. Das Unionsrecht erfasst als Unternehmen grundsätzlich jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform. Geht man von der regen wirtschaftlichen Tätigkeit der UEFA bezüglich des Sponsorings ihrer Wettbewerbe (Champions- und Europa League) aus, nur um ein Beispiel zu nennen, ist die UEFA also zweifelsohne ein Unternehmen im Sinne des Unionsrechts – weitere wirtschaftliche Tätigkeiten des Verbandes mit eingeschlossen.

Auch ist es auf diese Bewerbe zurückzuführen, dass hier spürbar eine Zwischenstaatlichkeitsschwelle überschritten werden könnte. Die bestplatzierten zwei bis sieben Vereine jeder nationalen Meisterschaft treten jährlich in einem von der UEFA organisierten und europaweit ausgetragenen Kräftemessen in Champions- und Europa League an.

Eine Wettbewerbsbeschränkung könnte nun als Beschränkung der individuellen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eines Unternehmens am Markt definiert werden. Gerade eine Gehaltsobergrenze (in ihrer oben genannten Definition) würde dabei die wirtschaftliche Autonomie der Vereine im europäischen Profifußball faktisch bewirken.

Rechtfertigung:

Auch wenn Gehaltsobergrenzen nun theoretisch vom Kartellverbot des Unionsrechts erfasst sein könnten, könnten sie dennoch zulässig sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil Meca-Medina aus 2006 klargestellt, dass ein solcher „Verstoß“ gegen den Art. 101 AEUV gerechtfertigt werden kann, wenn er 1) ein legitimes Ziel verfolgt, er dabei 2) erforderlich und 3) auch verhältnismäßig ist. Darüber hinaus hat er in derselben Rechtssache entschieden, die Wettbewerbsregeln der Union grundsätzlich auch auf die Beschlüsse und Satzungen von Sportverbänden anzuwenden.

Ein legitimes Ziel ließe sich hier unproblematisch bejahen. Gehaltsobergrenzen möchten gerade wirtschaftliche Ungleichheiten beseitigen, dabei die finanzielle Schere zwischen den europäischen Klubs und Ligen etwas verkürzen und im Ergebnis zu einem ausgeglicheneren Wettbewerb im Profifußball führen.

In puncto Erforderlichkeit ist wohl unbestritten, dass ein Missstand im „Wirtschaftssystem-Profifußball“ vorliegt. Vereine abseits der Ölmilliarden und der Fernsehgelder in utopischen Höhen sind am heutigen Transfermarkt kaum noch wettbewerbsfähig. Die Brisanz dieser Thematik hat die UEFA bereits mit der Einführung des Financial Fair Play aufgegriffen und bestätigt.

Auf der Stufe der Verhältnismäßigkeit wäre nun noch zu prüfen, ob die von einer Gehaltsobergrenze angestrebten Ziele auch mit milderen und für die einzelnen Clubs weniger intensiven Beschränkungen ebenso effektiv erreicht werden könnten. Hier würden sich durchaus einige Alternativen bieten.

Für das oben genannte Ziel ist das Financial Fair Play in seiner jetzigen Ausgestaltung wohl nicht effektiv genug. Auch von einer anderen und faireren Einnahmenverteilung aus den europäischen Clubbewerben ist die Rede. Eine Umverteilung könnte jedoch nicht gleich effektiv sein wie eine Gehaltsobergrenze. Würden Prämien und Gelder aus Champions- und Europa League anders verteilt, könnten mächtigere und presigeträchtigere Vereine noch immer auf anderweitige Einnahmen zurückgreifen. Fernsehgelder aus den nationalen Ligen, Ticketeinnahmen oder Finanzspritzen eines Investors blieben von einer Umverteilung der Prämien im Internationalen Bewerb unberührt.

In zahlreichen Publikationen zu diesem Thema werden noch weitere Ansätze genannt. Von Luxussteuern ist da die Rede, oder vom Verbot von entgeltlichen Spielertransfers. Im Ergebnis könnte man eine Gehaltsobergrenze im europäischen Profifußball jedoch durchaus rechtfertigen. Dies käme ganz auf die konkrete Gestaltung eines solchen Salary Caps an.

Die möglichen Regelungsebenen:

Ein Salary Cap, sofern er denn gerechtfertigt ist, könnte nun auf verschiedensten Ebenen eingeführt werden.

Eine gesetzliche Regelung auf nationaler Ebene würde jedoch keinesfalls dem Kartellverbot standhalten. Würde theoretisch nur in der deutschen Bundesliga eine Gehaltsobergrenze eingeführt, so würden eben die deutschen Vereine in den Internationalen Bewerben benachteiligt werden. Gleiches gilt für die Konkurrenzfähigkeit dieser Vereine am Transfermarkt. Ein solches Vorgehen wäre also zweifelsohne wettbewerbswidrig.

Auf Unionsebene könnte durchaus ein Rechtsakt erlassen werden. Gemäß Art. 6 lit. e. AEUV und Art. 165 AEUV besäße die EU die Kompetenz, Themen des Sports durch Richtlinien oder Verordnungen zu regeln. Problematisch wäre hierbei jedoch gerade der Umstand, dass die Vereine der englischen Premier League nicht von einem solchen Rechtsakt erfasst wären. Gerade die Clubs auf der Insel tragen und haben seit jeher zum Problem des ungesunden Wirtschaftens im Profifußball beigetragen.

Somit käme als sinnvollste Lösung eine Regelung auf Verbandsebene durch die UEFA selbst in Betracht. Hierbei ist jedoch auf das Problem der Rechtsdurchsetzung hinzuweisen, das sich bereits im Verfahren gegen Manchester City vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne gezeigt hatte. Der Krösus aus dem Industriegürtel im Nordosten Englands war dabei wegen Verstößen gegen die Break-Even-Regel des Financial Fair Play belangt worden – eine Sanktion scheiterte jedoch. Zwei von drei Schiedsrichtern vor dem CAS wurden von City selbst ausgewählt, wobei auch von einer Befangenheit die Rede hätte sein können.

Fazit:

Im Ergebnis wäre eine Einführung von Gehaltsobergrenzen im europäischen Profifußball nach diesem Gedankenspiel unionsrechtlich also durchaus möglich. Problematisch erscheint jedoch, dass eine Regelung auf Verbandsebene von den Vereinen durch gewiefte rechtliche Schlupflöcher und anderweitige (Bonus-)Vereinbarungen umgangen werden könnte oder es schlichtweg an einer effektiven Sanktionsmöglichkeit gegen den jeweiligen Club scheitern könnte. Außerdem sei natürlich auch darauf hinzuweisen, dass das Fußball-Ligensystem in Europa fast ausschließlich ein offenes mit Auf- und Abstiegen ist. Diese Grundstruktur (als Gegensatz zu den US-Profiligen), könnte ein Salary Cap System ebenso erschweren.

Bild: © Shutterstock/Brocreative
Stock-Foto ID: 162961577

Spielervermittlungsverträge: Exklusivitätsvereinbarungen

Vor kurzem beschäftigte sich das LG für Zivilrechtssachen Graz mit der Gültigkeit sog. Exklusivitätsklauseln in Spielervermittlungsverträgen. Der Beklagte, ein österreichischer Berufsfußballspieler, war zunächst beim SV Horn und in weiterer Folge beim FC Wacker Innsbruck tätig. Beide Transfers wickelte eine Spieleragentur ab, mit welcher der Spieler 2016 einen Vertrag abgeschlossen hatte. Der nachfolgende Transfer im Jänner 2019 zu Serienmeister FC Red Bull Salzburg sorgte für ein juristisches Nachspiel. Im Zuge dieses Transfers bediente sich der Spieler nämlich einer weiteren Agentur. Die langjährige Beraterfirma des Spielers klagte daraufhin sowohl den Spieler selbst, als auch die am Transfer beteiligte Spieleragentur und berief sich dabei auf die im Vermittlungsvertrag verankerte Exklusivitätsklausel.

Zurückweisung der Klage gegen den Spieler

Der in Österreich wettkampfmäßig betriebene Fußball spielt sich fast ausschließlich im Rahmen des vom Österreichischen Fußball-Bund (ÖFB) organsierten Ligabetriebs ab. Jeder teilnehmende Verein ist dabei Mitglied eines Landesverbands (bzw. Bundesliga), der wiederum dem ÖFB angehört. Mittelbar unterliegen daher alle Vereine und somit auch deren Spieler den im Rahmen der Satzungsautonomie erlassenen Bestimmungen des ÖFB. Der ÖFB als Dachverband ist Mitglied der FIFA und UEFA.

Bis 2014 sah das FIFA-Reglement für Spielervermittler verpflichtend einen Lizenzierungsvorgang durch den nationalen Verband (ÖFB) vor. Dafür war neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen auch die Absolvierung einer Prüfung notwendig. Das dafür vorgesehene Lizenzierungssystem regelte für Streitigkeiten aus Spielervermittlungsverträgen die Zuständigkeit der Schiedskammer des ÖFB bzw. ein bei der FIFA eingerichtetes Schiedsgericht. Aufgrund dieser im Reglement vorgesehenen Schiedsgerichtsvereinbarung ist es untersagt, Rechtsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten anhängig zu machen.

Diese Lizenzierungsbestimmungen wurden jedoch mit 1. April 2015 abgeschafft, dennoch sieht das ordentliche Gericht weiterhin den ÖFB zuständig und hat die Klage daher zurückgewiesen. Aufgrund des im konkreten Fall nicht erhobenen Rechtsmittels, bleibt diese Rechtsfrage weiterhin offen und wird in Zukunft einer weiteren Abklärung erfahren müssen.

Die mögliche Nichtigkeit einer Exklusivitätsklausel

Mittlerweile sollten keine Zweifel mehr daran bestehen, dass ein Berufsfußballspieler als Dienstnehmer grundsätzlich den Normen der auf dem Gebiet des jeweiligen Nationalverbands geltenden Gesetze zu unterstellen ist. Ergo kommt es auch zur Anwendung der im Arbeitsmarktförderungsgesetz – kurz: AMFG – vorgesehenen Normen. Das Gesetz legt unter § 5 Abs. 4 fest:

Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hierfür besteht.“

§ 5 Abs. 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz

Demnach besteht in Österreich sehr wohl die Möglichkeit der Vereinbarung einer Exklusivität, sofern tatsächlich eine sachliche Rechtfertigung besteht. Eine solche Rechtfertigung spiegelt sich in konkreten Pflichten des Spielervermittlers, welche im Spielervermittlungsvertrag explizit vereinbart werden müssen, und zwar als sog. Hauptleistungspflichten. Dabei wird eine schlichte Beratung in den allermeisten Fällen nicht ausreichend sein, um allein eine sachliche Rechtfertigung zu begründen. Mögliche Ansätze für eine sachliche Rechtfertigung sind nur schwer auszumachen.

Mögliche Rechtfertigungsgründe

Diese könnten neben Vertragsmanagementleistungen vor allem in der Übernahme von Integrationsaufgaben junger Spieler liegen. Dies insbesondere im Falle von ausländischen Talenten, die früh mit den enormen Schwierigkeiten eines Auslandstransfers konfrontiert sind. Dabei ist an die Kosten für Sprachkurse und die interkulturelle Eingliederung zu denken. Der Schwerpunkt für Vermittler sollte sich demnach auf die persönliche Entwicklung ihrer Klienten verlagern. Der Bedarf ist aufgrund der mittlerweile enormen Belastung eines jungen Profisportlers jedenfalls gegeben. Eine Beratung per se begründet jedenfalls noch keine sachliche Rechtfertigung, sondern ist vielmehr der Leistung eines Beraters geschuldet.

Ruft man sich die Definition eines Spielervermittlers in Erinnerung, fällt auf, dass der begriffsbestimmenden Tätigkeit des Aushandelns eines erstmaligen sowie des Neuverhandelns eines bereits bestehenden Arbeitsvertrags ein Beratungselement immanent ist. Es geht ganz offensichtlich nicht nur um eine reine Vermittlung, sondern zugleich auch um die beratende Unterstützung in einer konkreten Verhandlungs- und Entscheidungssituation. Darüber hinaus gehören zur Vermittlung auch alle Leistungen, die zu ihrer Vorbereitung und Durchführung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden.

Aus diesen Gründen müssen zusätzlich zu den umfangreichen Bemühungen zur Vermittlung von Spielern, weitere darüber hinausgehende Leistungen für den betroffenen Spieler erbracht werden. Diese sind auch bereits im Vertrag schriftlich als Hauptleistungspflichten festzuhalten.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Spieler aktuell arbeitslos oder nur „wechselwillig“ sei, da als arbeitssuchend auch solche Personen eingestuft werden, die bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, allerdings eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen.

Folgen der Nichtigkeit

In der Konsequenz ist jedoch nicht der gesamte Vertrag unwirksam, sondern nur die Exklusivitätsklausel. Der schriftlich geschlossene Vermittlungsvertrag bleibt aufrecht, nur die Exklusivität fällt weg.

Im konkreten Fall besteht keine Schadenersatzverpflichtung des dritten Spielervermittlers, da das Vorliegen eines Alleinvermittlungsvertrags vom Gericht verneint wurde. Hinsichtlich des Fußballspielers, der sich einer anderen Beratungsfirma zuwendete, wurde die Klage ohnehin zurückgewiesen.

Exkurs: Höhe des Vermittlungsentgelts

Nach ​§ 5 Abs. 3 AMFG darf bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern von den Arbeitnehmern zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 Prozent des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Übersteigt eine Vermittlungsvergütung diese Grenze, ist deren Vereinbarung unwirksam, soweit sie verlangt und entgegengenommen wird. Eine Rückforderung ist daher möglich.

Voraussetzung der zulässigen Vereinbarung einer Vergütung bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern ist nach ​§ 5 Abs 3 AMFG vor allem auch die aktive Vermittlungstätigkeit der Agentur. Kommt ein Arbeitsvertrag ohne aktive Mitwirkung der Agentur zustande, besteht auch kein Anspruch auf eine Vergütung.

Der Blick über die Grenzen

Auch in Deutschland wird der Standpunkt vertreten, dass Exklusivverträge mit Spielervermittlern einen Spieler daran hindern, sich eines zusätzlichen Vermittlers zu bedienen. Nach § 134 BGB, § 297 Nr. 4 SGB III sind Exklusivitätsvereinbarungen unwirksam. Laut dem OLG Hamm sei Zweck der Bestimmung zu verhindern, dass Vermittlerchancen ungenutzt bleiben. Die Bestimmung dient dem Schutz sowohl des Arbeitssuchenden als auch des Arbeitgebers. Beide sollen nicht an nur einen Vermittler gebunden werden können (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2010, Az. 12 U 124/09).

In der Schweiz sind Exklusivklauseln nach Art. 8 Abs. 2 lit. a AVG nichtig. Als mögliche Alternative wird angedacht, die Exklusivitätsabrede um ein jederzeitiges, frist- und vorbehaltloses Kündigungsrecht zu ergänzen. Damit soll der Vermittler vor einem parallelen Tätigwerden eines konkurrierenden Vermittlers geschützt werden.

Fazit

Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick als rechtlich konsequent und richtig erscheinen mag, muss festgehalten werden, dass es sich lediglich um ein erstinstanzliches Urteil handelt. Vor allem die Versagung des ordentlichen Rechtswegs gegen den Spieler bedarf einer weiteren Abklärung.

Jedenfalls kann anhand dieser Entscheidung belegt werden, dass auch Berufsfußballer bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber oder dem Bestreben nach einer Vertragsverlängerung keinesfalls schutzlos gestellt sind. Den interessierten Beobachter des Profifußballs wird womöglich überraschen, dass das Verbot einer Exklusivitätsvereinbarung aus einem Sozialgesetz abgeleitet wird, das der „Arbeitsförderung“ dient. Stellt sich die Frage der Exklusivität für Berufsfußballer doch oftmals im Zuge eines finanziell lukrativen Wechsels und handelt es sich dabei nicht um einen klassischen Fall der Förderung von Arbeitschancen.

Ob das Sozialrecht der Arbeitsförderung uneingeschränkt auf alle Berufsgruppen gleichermaßen passt, bleibt strittig. Selbst bei den Berufssportlern müsste insoweit zwischen den verschiedenen Sportarten differenziert werden, zumal diese ganz unterschiedliche Verdienstmöglichkeiten eröffnen, die nicht zuletzt vom Medien- und Sponsoreninteresse, Fernsehgeldern und Einnahmen aus Merchandising abhängen.

Doch auch den Vereinen kann ein gewisses Interesse an Exklusivitätsvereinbarungen zugesprochen werden. Für diese gehört es zum Tagesgeschäft, statt direkt mit den Spielern mittelbar über deren Berater zu verhandeln. Auch die Vereine brauchen ein Mindestmaß an Planungssicherheit, wenn Zeit und Geld in die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit einem neuen Spieler investiert werden. Gerade weil sich die Verhandlungen über mehrere Wochen oder gar Monate hinziehen können, müssen die Vereine stets befürchten, dass noch andere Berater des begehrten Spielers parallel mit anderen Vereinen verhandeln und sämtliche Bemühungen zunichte machen können, wenn sich der Spieler am Ende für ein anderes Angebot entscheidet. Zudem darf im Profifußball grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Transferfenster gewechselt werden, sodass zu der beschriebenen Unsicherheit auch noch ein nicht zu unterschätzender Zeitdruck hinzukommt.

Jedenfalls werden Spielervermittler die Entscheidung nicht nur mit Respekt, sondern auch mit der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich größerer Investitionen quittieren. Im Sinne der Privatautonomie könnten es die Parteien unter sich ausmachen, ob ein Exklusivitätsverhältnis gewollt ist und ihren beiderseitigen Interessen entspricht. Dies würde auch dem Spieler neue Möglichkeiten eröffnen. Bei entsprechender Vereinbarung könnte der Spieler stärker auf Aktivitäten und Leistungen des Vermittlers oder Beraters pochen, was wiederum dem Umfang und der Qualität von deren Dienstleistungen auf Dauer sehr zuträglich sein würde.

Bild: © Shutterstock
Foto-Stock ID: 240971287