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Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge

Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zeigt: egal, wie das Verfahren ausgeht, das Urteil wird über den Fall hinausgehende Bedeutung haben!

Mit der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts durch das OLG Wien steigt die Bedeutung des gegenständlichen Verfahrens. Die Begründung beider Gerichte ist schlüssig und rechtlich fundiert begründet. Bei den Vereinbarungen zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg (Spielervertrag und Siedeletter) „hapert‘s“ in mehreren Bereichen:

  • Einseitige Option, ohne Vorteile für Onisiwo
  • Verlängerung des Vertrages um das Doppelte seiner Laufzeit
  • Vermutlich ungültiger Sideletter
  • Zu geringe Entgeltsteigerung durch Sideletter

Zwar kommt es regelmäßig vor, dass der OGH anders entscheidet, als die ersten zwei Instanzen, aufgrund der guten und nachvollziehbaren Urteilsbegründungen kann in diesem Fall aber nicht davon ausgegangen werden. Vielleicht überrascht uns der OGH aber doch!

Aus Sicht der Vereine muss zum jetzigen Zeitpunkt von einer Bestätigung der vorliegenden Urteile ausgegangen und entsprechend reagiert werden. Dabei ist zwischen „Altverträgen“ – also solchen die bereits bestehen – und „Neuverträgen“ zu unterscheiden.

Altverträge

Sie müssen dahingehend geprüft werden, ob sie mit den beiden ergangenen Entscheidungen vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, geht aus den Urteilen freilich nicht hervor. Das heißt bei der Beurteilung der Verträge sind Berater gefragt, die einschätzen, ob als Ausgleich für die einseitige Option ausreichend Vorteile für die Spieler vereinbart sind (insbesondere eine Entgelterhöhung). Ist dies nicht der Fall, kann der Spielervertrag durch einen (gültigen!) Sideletter ergänzt werden. Aber Achtung: der jeweilige Spieler kann nicht gezwungen werden, einen Sideletter zu unterfertigen. Ob er dies tut, wird von der persönlichen Situation abhängen:

  • Aussichten auf einen besseren Vertrag bei einem anderen Klub
  • Restdauer des laufenden Vertrages
  • Ausmaß der Gehaltserhöhung
  • Einschätzung der persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten

Neuverträge

Vor dem Abschluss neuer Verträge sind geplante einseitige Optionen einer genauen Prüfung zu unterziehen und allenfalls anzupassen. Diese Situation ist insofern nicht ganz einfach – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich – weil die Gerichte nur ausgesprochen haben, was unzulässig ist, nicht aber was zulässig wäre. Eine Entscheidung des OGH wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Besserung dieser Lage für die Vereine bringen, da er vermutlich ebenfalls keine „Anleitung“ geben wird, wie eine einseitige Option zu formulieren wäre. Das ist im Grunde auch nicht möglich, da die Vorteile die dem Spieler laut dem Spielervertrag bei einer Optionsausübung (und damit Verlängerung des Vertrages) zukommen, immer einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind. Es kommt auf eine Abwägung der Art und Dauer der Vertragsverlängerung gegen die Vorteile/Verbesserung für den Spieler an.

Die bestehenden Gerichtsentscheidungen nicht zu beachten – insbesondere vor dem Hintergrund der Formulierung des Kollektivvertrages und der Gerichtsentscheidungen – wäre jedenfalls ein großer Fehler der Vereine, der nicht passieren dürfte. In diesem Sinne wird die Entscheidung im Fall Onisiwo vs SV Mattersburg (vielleicht die des OLG Wien, vielleicht eine zukünftige des OGH) für den österreichischen (Fußball)sport richtungweisend sein!

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

WEITER BEITRÄGE DES AUTORS:

Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

 

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Es gibt noch Proficlubs, die keine Verträge unterschreiben

Es ist bisweilen verwunderlich, wie provinziell der österreichische Profifußball ist. Die heimische Nummer 5 der vergangenen Jahre, die SV Ried, hatte mit dem ehemaligen Cheftrainer Oliver Glasner keinen schriftlichen Vertrag. Das wirft eine Reihe von Fragen auf. 

Kurz vor Meisterschaftsende wurde verlautbart, dass Ried-Urgestein Oliver Glasner von der SV Ried nach nicht einmal einem Jahr zum SkyGo-Erste Liga-Klub LASK wechseln würde. Schlimm genug, dass der Rieder, der über 500 Pflichtspiele für die Innviertler absolvierte, zum bei den Fans nicht gerade beliebten Landeshauptstadtklub, noch dazu in die zweite Liga, wechselt. Eine schriftliche Vereinbarung gab es nie. Bei einer Pressekonferenz vergangene Woche gab er zu Protokoll: „Fakt ist, es gab und gibt keinen unterschriebenen Trainer-Vertrag von Oliver Glasner in Ried. Aus zwei Gründen: Erstens, weil eine mündlich vereinbarte jährliche Zahlung nicht drinnen gestanden ist. Zweitens, es ist eine mündlich vereinbarte Ausstiegsklausel nicht drinnen gestanden. Deswegen habe ich den Vertrag nie unterschrieben.“ Gegenüber Laola1.at bestätigt Ried-Manager Stefan Reiter diesen Umstand: „Es ist richtig, es wurde nie niedergeschrieben, es war mündlich vereinbart.“

Rechtlich gedeckt

Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag auch mündlich gültig, wie aus § 883 ABGB hervorgeht: „Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.“ Allerdings ergeben sich aus mündlichen Verträgen immer Probleme, wie etwa im § 914 ABGB angeführt: „Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Ortsüblichkeit kaum abzuklären

Der Hauptpunkt der Überlegungen ist – neben der Frage, ob neben den langjährig bekannten Glasner und Reiter noch jemand bei der Vertragsverhandlung anwesend war und allfällige Aussagen bezeugen könnte – ist die Übung des redlichen Verkehrs. Diese würde bei einem Arbeitsvertrag für den Fußballtrainer abgesehen von den essentialia negotii (wesentlichen Vertragsbestandteilen) auch Ausstiegsklauseln, Ablösen und so weiter enthalten. Allerdings wäre die Ergründung der üblichen Inhalte eines Vertrags als Fußballtrainer durchaus schwierig, da es dafür einerseits keine kollektivvertragliche Grundlage gibt, andererseits auch Ortsüblichkeit schwierig zu begründen ist. Schließlich gibt es de facto nur 20 Profifußballklubs, auf die solche Überlegungen angewandt werden können. Was letztlich implizit mit einem mündlichen Vertrag bedungen war, ist im Nachhinein kaum feststellbar, wenn es zu Streitigkeiten kommt.

Letztlich konnten alle Parteien, SV Ried, LASK und Oliver Glasner, diese Streitigkeiten ohne rechtliche Probleme beiseite legen. Hinterfragenswert ist es dennoch allemal, warum sich ein Profiklub und ein Profitrainer auf einen rechtlich so unsicheren Vertrag einlassen, der sehr viel Interpretationsspielraum offen lässt.

 

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