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Vor der FIFA ohne Anwalt?

Ein bekanntes Zitat von Wilhelm Busch lautet: „Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich.“ Diesem Zitate Rechnung tragend bekennt sich die Fédération Internationale de Football Association (kurz FIFA) seit Kurzem zur Wahrung der Rechte von Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, um sich in Verfahren vor den FIFA-Rechtsorganen angemessen zu verteidigen.

Am 3. Juni 2019 hat der FIFA-Rat in Paris das FIFA-Disziplinarreglement geändert (nun Ausgabe 2019) und zugleich auch einige Änderungen am FIFA-Ethikreglement vorgenommen. Neben zahlreichen Neuerungen erfuhren insbesondere die Parteirechte vor der FIFA-Disziplinarkommission, der FIFA-Berufungskommission und der Ethikkommission eine Aufwertung. So sehen Art 42 des FIFA-Disziplinarreglements und Art 38bis des FIFA-Ethikreglements nun drei Arten von Rechtsbeistand vor:

  • Befreiung des Antragstellers von den betreffenden Verfahrenskosten
  • Ernennung eines Pro-bono-Anwalts zur Unterstützung des Antragstellers
  • Erstattung verhältnismäßiger Reise- und Unterbringungskosten des Antragstellers, der von ihm berufenen Zeugen und Sachverständigen sowie des Pro-bono-Anwalts

Bisherige Rechtslage

Vor diesen Änderungen widmeten sich insbesondere Art 100 des FIFA Disziplinarreglements aF (Ausgabe 2017) sowie Art 38 des FIFA-Ethikreglements der Vertretung bzw. dem Rechtsbeistand vor den FIFA-Rechtsorganen. Demnach durften die Parteien schon bisher „auf eigene Kosten“ einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Bei der Wahl der Vertretung oder des Rechtsbeistands sind die Parteien grundsätzlich frei. Darüber hinaus kann die Ethikkommission eine ordnungsgemäß unterzeichnete Vollmacht verlangen und die Zahl der Rechtsvertreter einer Partei beschränken, sofern diese unverhältnismäßig erscheint.

Aufwertung der Parteirechte

Mit dem neu gefassten Art 42 des FIFA Disziplinarreglements (Ausgabe 2019) sowie dem neu eingefügten Art 38bis des FIFA-Ethikreglements erfuhren die Parteirechte eine deutliche Aufwertung. Zu den bisherigen Bestimmungen betreffend die Vertretung wird nun zusätzlich Folgendes normiert: Diesem Reglement unterstellte Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, können zur Wahrung ihrer Rechte für Verfahren vor den FIFA-Rechtsorganen bei der FIFA einen Rechtsbeistand beantragen.

Die FIFA stellt in einem Zirkularschreiben sogleich klar, dass Mitgliedsverbände, Vereine oder andere Organisationen, die keine natürlichen Personen sind, die Neuregelung nicht für sich in Anspruch nehmen können. Rechtsbeistand kann dabei – wie bereits oben erwähnt – auf verschiedene Weise gewährt werden: Übernahme der Verfahrenskosten, Beigebung eines Pro-bono-Anwalts oder Übernahme der verhältnismäßigen Reise- und Unterbringungskosten. Dazu muss ein schriftlicher Antrag samt Begründung und Belegen eingebracht werden. Zu diesem Zweck wird das FIFA-Sekretariat in Zukunft eine Liste mit Pro-bono-Anwälten führen. Weitere Bedingungen und Voraussetzungen hinsichtlich der Regelung über den Rechtsbeistand können zukünftig in Zirkularschreiben mitgeteilt werden.

Der Pro-bono-Anwalt

Die FIFA achtet bei der Erstellung der Liste mit Pro-bono-Anwälten darauf, dass nur unabhängige Anwälte mit angemessener Erfahrung und Fachwissen in Fußball- bzw. Sportrecht ausgewählt werden. Als Kriterien nennt die FIFA insbesondere:

  • aktive Tätigkeit als Sportanwalt in einem Unternehmen und/oder einer Kanzlei, mindestens sieben Jahre Erfahrung im Sportrecht
  • drei bis fünf Jahre Erfahrung mit Sportorganisationen
  • drei bis fünf Jahre Erfahrung im Sportschiedswesen
  • gute Kenntnisse in zwei offiziellen FIFA-Sprachen (Englisch, Spanisch, Französisch und/oder Deutsch) als Vorteil

Die Pro-bono-Anwälte haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jederzeit an höchste Integritäts- und Lauterkeitsstandards zu halten. Sie dürfen insbesondere keine finanziellen oder anderen Verpflichtungen gegenüber Drittparteien haben, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten beeinflussen könnten. Darüber hinaus haben die angehenden Pro-bono-Anwälte vor der Zustimmung zu ihrer Ernennung jeglichen Interessenskonflikt zu melden. Für die Tätigkeit als Pro-bono-Anwalt erhalten die Sportrechtsexperten grundsätzlich keine Entschädigung; die FIFA kann ihnen allerdings verhältnismäßige Reise- und Unterbringungskosten erstatten. Die aktuelle Bewerbungsfrist als Pro-bono-Anwalt bei der FIFA läuft noch bis 30. September 2019.

Der Weg zum Rechtsbeistand

Um Rechtsbeistand und insbesondere einen Pro-bono-Anwalt von der FIFA zu erhalten, ist unter Angabe der Gründe ein entsprechender Antrag per Mail (disciplinary@fifa.org) bei der FIFA einzubringen. Obwohl ein Rechtsbeistand jederzeit im Verlauf eines Verfahrens beantragt werden kann, wird eine möglichst frühe Antragstellung dringend empfohlen. Der Antrag hat zum Nachweis der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers alle nötigen Informationen und Belege zu enthalten.

Über einen Antrag auf Rechtsbeistand entscheidet die Disziplinarkommission bzw. der Vorsitzende der entsprechenden Kammer der Ethikkommission nach eigenem Ermessen. Wenn dabei zweifelsfrei feststeht, dass dem Antragsteller genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, wird der Antrag abgelehnt. Die betreffende Entscheidung des jeweiligen Sprchkörpers ist rechtskräftig und kann daher nicht angefochten werden. Dem Antragsteller verbleibt lediglich die Möglichkeit, um Neubeurteilung seines Antrags zu ersuchen, gesetzt den Fall, dass sich seine finanzielle Situation nach der ersten Prüfung und Entscheidung erheblich geändert hat.

Fazit

Die eingangs im Titel gestellte Frage wird daher in Zukunft zu verneinen sein. Denn selbst wenn nicht die notwendigen finanziellen Mittel zur Bestellung einer Vertretung aufgebracht werden können, kann die Neuregelung Abhilfe schaffen. Die neuen FIFA-Bestimmungen erinnern den Juristen an die Verfahrenshilfe-Regelung im österreichischen Recht (zB §§ 63 ff ZPO). Die Aufwertung der Parteirechte durch die Aufnahme des Pro-bono-Anwalts und die Übernahme von Kosten in die FIFA-Regularien ist insbesondere unter dem Schlagwort „gleicher Zugang zum Recht“ zu begrüßen, zumal eine anwaltliche Vertretung zwecks Waffengleichgewicht in der Praxis oftmals unerlässlich erscheint. Bei der Initiative zu einer „Verfahrenshilferegelung“ in der (juristischen) Sportwelt handelt es sich jedoch keineswegs um eine neue Errungenschaft – bereits Ende 2017 hat die UEFA eine nahezu gleichlautende Bestimmung betreffend Rechtsbeistand und Pro-bono-Anwälten in die UEFA-Rechtspflegeordnung (Art 39) aufgenommen.

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