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Berufssportler und der Grundwehrdienst

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Aufschub des Grundwehrdienstes eines Profi-Eishockeyspielers zu beschäftigen. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich der Sportler noch in Ausbildung oder sonstiger Berufsvorbereitung befindet.

Die Ausgangslage erinnert etwas an die Causa Heung-min Son. Dem südkoreanischen Fußballprofi vom Londoner Fußballklub Tottenham Hotspur stand der Wehrdienst (Dauer: 21 bis 24 Monate) in seiner Heimat unmittelbar bevor. Bloß ein Turniersieg bei den Asienspielen konnte ihn von seiner regulären Wehrpflicht befreien und der „Lücke“ in seiner Spielerkarriere einen Riegel vorschieben. Dies sollte dem südkoreanischen Team rund um Son im Jahr 2018 auch gelingen. Mit dem Turniersieg wurde der Offensivspieler von dem bis zu zwei Jahren dauernden Wehrdienst befreit – ein großer Sieg, zumal seine Profikarriere dadurch unmittelbar fortgesetzt werden konnte. Eine dreiwöchige Grundausbildung blieb ihm dennoch nicht erspart. Diese absolvierte er in der – durch COVID-19 bedingten – Fußballpause. Kurze Notiz am Rande: Son beendete die Grundausbildung mit Glanzleistung (Medienberichten zufolge unter den besten fünf der 157 Teilnehmer).

Der Fall eines österreichischen Profi-Eishockeyspielers

Ein österreichische Eishockeyspieler erhielt einen Einberufungsbefehl, der den Einrückungstermin 2. Oktober 2017 vorsah. Mit einem Schreiben bat er die belangte Behörde um Aufschub seines Grundwehrdienstes. Begründend führte er an, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde und er ein aktiver hauptberuflicher Eishockeyspieler mit laufendem Spielervertrag sei. Aus diesen Gründen könne er den Grundwehrdienst zum geplanten Zeitpunkt nicht antreten.

Die belangte Behörde wies den Antrag des Eishockeyspielers auf Aufschub des Grundwehrdienstes ab. Der Antragsteller habe in seinem Schreiben keine Ausbildungsgründe (Anm: diese fordert jedoch das Gesetz für einen Aufschub) geltend gemacht, sondern bloß auf seinen Auslandsaufenthalt und seinen Beruf als Eishockeyspieler hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht trat dieser Ansicht entgegen und gewährte dem Eishockeyspieler den Aufschub.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtete sich die Revision der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich daher mit der Frage zu beschäftigen, „ob es sich bei der Tätigkeit als Eishockeyspieler um eine ‚Ausbildung‘ oder eine ’sonstige Berufsvorbereitung‘ im Sinne des § 26 Abs 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) handelt„.

Aufschub des Grundwehrdienstes

Ein Aufschub des Grundwehrdienstes ist gemäß § 26 Abs 3 WG 2001 grundsätzlich möglich, wenn der Wehrpflichtige (in diesem Fall der Eishockeyspieler) durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung, oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden oder die Unterbrechung einer weiterführenden Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist nur auf Antrag des Wehrpflichtigen zu verfügen und darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. Septembers jenes Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet.

Noch in Ausbildung oder in sonstiger Berufsvorbereitung?

Für einen Aufschub müsste sich der Eishockeyspieler sohin noch in Ausbildung oder in sonstiger Berufsvorbereitung befinden. Darüber hinaus müsste er durch die Unterbrechung einen bedeutenden Nachteil erleiden. Der VwGH verneinte die Frage der Ausbildung bzw sonstigen Berufsvorbereitung. Die Verträge mit den Eishockeyklubs wurden jeweils ausdrücklich als „Spielervertrag“ bezeichnet. Darin wurde unter anderem eine Entlohnung und eine Meldepflicht betreffend Militärdienste sowie „andere berufliche Tätigkeiten“ vereinbart. Dies spricht nach Ansicht des Gerichtshofs für eine Berufstätigkeit (und nicht bloß für eine Ausbildung oder sonstige Berufsvorbereitung) des Eishockeyspielers. Ob dieser ohne den beantragten Aufschub einen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes erleiden würde, war – mangels Vorliegens einer Ausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung – nicht mehr zu prüfen.

Das Argument, die Tätigkeit als Eishockeyspieler sei „seine einzige berufliche Grundlage“, die bei der Ableistung des Wehrdienstes wegfiele und seine Aussicht auf eine Profikarriere gefährden würde, war für den VwGH nicht stichhaltig; ebenso das Vorbringen, der Eishockeyspieler werde seine Ausbildung bzw sonstige Berufsvorbereitung mit Vollendung des 26. Lebensjahres (im Jahr 2022) abgeschlossen haben. Denn an der gegenständlichen Berufstätigkeit des Eishockeyspielers ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Spieler in ständiger Weiterbildung und täglichem Training befindet. Dies trifft nämlich auf nahezu alle Berufssportler zu.

Vergleich mit Balletttänzer?

Im Laufe des Verfahrens stellte sich auch die Frage, ob der gegenständliche Fall mit dem – vom VwGH im Jahr 2014 entschiedenen – Fall eines Balletttänzers vergleichbar ist. Dieser wurde aufgrund besonders rücksichtwürdiger wirtschaftlicher Interessen vom Wehrdienst befreit. Denn müsste der Balletttänzer seinen Grundwehrdienst zum damaligen Zeitpunkt ableisten, könnte er seine seit der Kindheit (hier über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes – dauerhaft – beeinträchtigt würden. Auch der Einsatz als „Systemerhalter“, wäre nach Ansicht des VwGH für den Balletttänzer rechtlich nicht durchsetzbar und zudem viel zu unbestimmt.

Wenngleich eine gewisse Vergleichbarkeit hinsichtlich eines mit der Ausübung des Grundwehrdienstes verbundenen Trainingsrückstands eines Sportlers gegeben ist, sprechen für den VwGH doch zwei Gründe gegen die Gleichbehandlung der beiden Fälle. Einerseits geht es im gegenständlichen Verfahren nicht um eine Befreiung (und somit um besonders rücksichtwürdige wirtschaftliche Interessen), sondern um einen Aufschub. Und andererseits wäre der Profi-Eishockeyspieler im Gegensatz zum genannten Balletttänzer körperlich in der Lage, den Grundwehrdienst unbeschadet auszuüben. Nachsatz: Aber auch er hätte während des Grundwehrdienstes nicht die Möglichkeit, sich als Eishockeyspieler weiterzuentwickeln bzw nur sein Niveau zu halten.

Fazit

Zusammenfassend führte der VwGH aus, dass der Profi-Eishockeyspieler nicht in Ausbildung oder in sonstiger Berufsvorbereitung iSd WG 2001 steht. Deshalb kann der Spieler seinen Grundwehrdienst nicht aufschieben.

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