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Der Fall Diarra: Mücke oder Elefant?

Seit zwei Wochen macht der Name eines Ex-Profifußballers in der Medienwelt die Runde, dessen Causa durch ein EuGH-Urteil vom 04.10.2024 (C-650/22) die Transferregelungen der FIFA auf den Kopf stellen könnte. Die Rede ist natürlich von Lassana Diarra, dessen Transferproblematik aus dem Jahr 2014 nun ein ganzes Jahrzehnt später für Furore sorgt und die Vereinbarkeit des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (franz. RSTJ) mit dem Unionsrecht auf den Prüfstand stellt. Aber wagen wir zunächst einen Schritt zurück zum Ausgangsfall…

Im Hinblick auf das bevorstehende LIVE-Webinar zum EuGH-Urteil Diarra am 21.10.2024 um 18 Uhr, möchte LAW MEETS SPORTS hiermit einen Problemaufriss vermitteln und vorab auf die mit Spannung erwarteten Meinungen des Experten-Trios rund um MMag. Christina Toth, MSc, Dr. Frank Rybak und Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard) verweisen! (Anmeldung siehe unten)

Die Vorgeschichte

Der ehemalige französische Profifußballer Lassana Diarra (39) war in seiner Karrierelaufbahn unter anderem für Top-Klubs wie den FC Chelsea, Real Madrid CF und den FC Paris Saint-Germain aktiv und hing vor fünf Jahren seine Fußballschuhe an den Nagel. Das nunmehr heiß diskutierte Transferdilemma setzt im Jahr 2014 an, als Diarra in Russland bei Lokomotive Moskau unter Vertrag stand. Zu jener Zeit krachte es zwischen dem Spieler und seinem damaligen Trainer Leonid Kuchuk derart, dass der Verein mit Gehaltskürzungen aus disziplinären Gründen reagierte. Dies schmeckte Diarra natürlich nicht, weshalb dieser einseitig das Vertragsverhältnis für beendet ansah. Daraufhin wurde er im Jahr 2015 von der FIFA-Streitschlichtungskammer (CRL) nach Klage von Lokomotive Moskau zu einer satten Entschädigungsleistung in Höhe von 10,5 Millionen Euro verurteilt. Grund dafür war die Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund. Diese Entscheidung wurde in weiterer Folge im Jahr 2016 durch den internationalen Sportgerichtshof (CAS) bestätigt.

Diarra forderte daraufhin im Jahr 2015 seinerseits eine Entschädigungsleistung in Höhe von 6 Millionen Euro von der FIFA und dem belgischen Fußballverband (URBSFA) aufgrund deren Fehlverhalten in der Transfercausa, die ihm einen Schaden verursachten (siehe sogleich). Vom belgischen Handelsgericht wanderte der Fall Diarra im Instanzenzug weiter zur Cour d’appel de Mons (belgisches Berufungsgericht) und landete schlussendlich in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Auf den Spuren des Bosman-Urteils

Konkret ging es im Vorabentscheidungsersuchen um die Frage, ob die Transferregelungen der FIFA gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und das Kartellverbot nach Art. 101 AEUV auf unionsrechtlicher Ebene verstoßen. Schon nach den gegenständlichen Äußerungen des Generalanwalts war in Erwartung des Urteils für Sportrechtsinteressierte ersichtlich, dass die einschränkenden Bestimmungen Konsequenzen für den Weltfußballverband bedeuten könnten.

Hierbei ist besonders erwähnenswert, dass erstmals seit dem Bosman-Urteil (C-415/93) aus dem Jahr 1995 wieder Bewegung in die Transfergegebenheiten der FIFA kommen könnte. Damals wurden die Ablösesummen nach Vertragsende und die Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl an ausländischen Spielern innerhalb eines Vereins für unzulässig erachtet. Die aktuelle Causa ist dahingehend ähnlich gewichtet, als sie wiederum auf das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (franz. RSTJ) Bezug und dabei insbesondere Art. 17 RSTJ unter die Lupe nimmt. Diese Bestimmung regelt die Folgen einer Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund, wie dies bei Lassana Diarra geschehen ist.

Es wird darin festgehalten, dass eine Entschädigung an den alten Verein zu leisten ist und zudem neben dem Berufsspieler ein neuer Verein gesamtschuldnerisch für die Zahlung zu haften hat. Zusätzlich wird nach Art. 17 Abs 4 RSTJ vermutet, dass der neue Verein, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, den Berufsspieler zur einseitigen Vertragsauflösung angestiftet hat. Dies zieht vor allem neben der finanziellen Belastung eines neuen Vereins auch sportliche Sanktionen mit sich, die sich in einem zweijährigen Registrierungsverbot für neue Spieler beim Verein äußern, der nach der verankerten Vermutungsregel den Vertragsbruch angestiftet haben soll.

Anhand dieser schwerwiegenden Folgen wird klar, inwiefern Diarras Suche nach einem neuen Verein, der ihn nach dem Transferdilemma mit Lokomotive Moskau unter Vertrag nimmt, erheblich erschwert wurde und jene problematisch hinsichtlich der unionsrechtlichen Vorschriften sind. Das EuGH-Urteil vom 04.10.2024 (C-650/22) bestätigte diese mögliche Unvereinbarkeit der FIFA-Transferregeln mit dem Unionsrecht. Er verlautbarte im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, dass die Bestimmungen gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen und eine Wettbewerbsbeschränkung erzielen könnten. Doch was bedeutet dies nun für die FIFA und den Transfermarkt?

Ein erster Blick in die Glaskugel

Hinsichtlich der Schadenersatzleistung in Höhe von 6 Millionen Euro an Lassana Diarra wird der Ball nun nach Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage wiederum an das belgische Gericht zurückgespielt, das darüber entscheiden wird. Interessanter ist aus einem fußballspezifischen Blickwinkel eher, welchen Einfluss dieses EuGH-Urteil nun auf die FIFA und deren Transferbestimmungen nehmen wird.

Einem Medienbericht zufolge zeigt sich die FIFA nun bereit, die Regelungen in den RSTJ entsprechend anzupassen und derart zu gestalten, dass diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Ob die EuGH-Entscheidung ähnlich große Wellen schlägt wie einst bei Bosman, stellt sich zum aktuellen Zeitpunkt als eher unwahrscheinlich dar. Es bleibt demnach abzuwarten, ob hier aus einer Mücke ein Elefant gemacht wird. Auswirkungen werden sich aber definitiv hinsichtlich der unverhältnismäßigen Strafzahlungen, der benachteiligenden Vermutungsregel und auch der verhängten Registrierungsverbote zeigen, wo es seitens der FIFA nun jedenfalls Handlungsbedarf gibt, um nicht ein weiteres Gegentor durch den EuGH zu kassieren.


Wer nun mehr über mögliche Entwicklungen nach dem EuGH-Urteil rund um Lassana Diarra erfahren möchte, darf hiermit auf das LIVE-Webinar am kommenden Montag, den 21.10.2024 um 18 Uhr hingewiesen werden!

Mehr Infos:

LIVE-Webinar zum EuGH-Urteil Diarra

Revolution des Transferrechts oder Sturm im Wasserglas?

Wann: 21.10.2024 – 18 Uhr

Wo: Online via Zoom

Die Experten:
MMag. Christina Toth, MSc, Rechtsanwältin, Wien
Dr. Frank Rybak, Fachanwalt für Sportrecht, Northeim
Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard), Universität Mannheim

Für die Teilnahme ist eine Registrierung erforderlich!


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Im Fokus: Die 2/3-Regelung – Teil 2/2

Die 2/3-Regelung im Fußball ist durch die lebhafte Debatte der vergangenen Monate nahezu jedem Sportinteressierten ein Begriff. Im nachfolgenden Teil 2 unserer Beitragsreihe (Teil 1) soll diese Thematik nochmals aus juristischer Sicht beleuchtet werden.

Vereinbarkeit mit der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in Art 45 AEUV geregelt und umfasst, die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. In der Rechtssache Bosman bejahte der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowohl die Arbeitnehmereigenschaft von Profifußballern als auch die Anwendbarkeit der Freizügigkeit auf durch Sportverbände aufgestellte Regeln. Dabei führte er vor allem aus, dass es sich bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit um einen der fundamentalsten Grundsätze der Europäischen Union handelt und dieser daher auch unmittelbar gilt (Drittwirkung entfaltet). Dies soll verhindern, dass Beschränkungen, welche den Mitgliedstaaten untersagt sind, durch Handlungen Privater (hier Vereine) in Ausnutzung ihrer Satzungsautonomie errichtet werden.

Die 2/3-Regelung stellt eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, da sie die Spieler daran hindert oder davon abhält, ihre Vereine zu verlassen, um ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Es liegt eine nicht diskriminierende Beschränkung (unterschiedslos anwendbare Maßnahme) vor, wobei es dem EuGH zufolge keine Rolle spielt, dass diese Regelung nicht direkt die Beschäftigung des Spielers betrifft, sondern lediglich die Möglichkeit des Spielers, bei einem offiziellen Spiel aufgestellt zu werden. Aber gerade die Teilnahme an diesen offiziellen Bewerbsspielen stellt das wesentliche Ziel eines Berufsspielers dar, wodurch es auf der Hand liegt, dass eine Regelung, die diese Teilnahme beschränkt, auch die Beschäftigungsmöglichkeit einschränkt.

Sachliche Rechtfertigung?

Fraglich ist jedoch, ob diese Beschränkung des Freizügigkeitsrechts sachlich gerechtfertigt werden kann? Grundsätzlich können Transferregeln trotz des Verstoßes gegen Art 45 AEUV durch die Sonderstellung des Sports gerechtfertigt sein, sollten sie tatsächlich zur Erreichung eines Allgemeininteresses geeignet, erforderlich und adäquat sein. Eine Beschränkung könnte durch die geschriebenen Ausnahmen in Art 45 Abs 3 AEUV (ordre public), zwingende Gründe des Allgemeininteresses und jedes überwiegende Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt werden. Dabei sind auch die Unionsgrundrechte, das Primär- und Sekundärrecht als Schranken-Schranken sowie eine allfällige Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.

Der Zweck der 2/3-Regelung ist es, ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Planung der sportlichen Tätigkeit sowohl für die Spieler als auch die Klubs zu gewährleisten. Außerdem könnte, wie in der Rechtssache Lehtonen, der geordnete Ablauf von Wettkämpfen und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse, als Argument vorgebracht werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Integrität des Wettbewerbs auch ohne die 2/3-Regelung gewährleistet wird. Auf der anderen Seite sprechen einige Argumente gegen eine sachliche Rechtfertigung der Regelung. Als Schranken-Schranken ist das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art 15 GRC) zu nennen. Dieses ist ein besonders schützenswertes Grundrecht. Da ein Spieler auch nicht ewig als Profi tätig sein kann, wäre eine „Wartezeit“ von einem halben Jahr im Hinblick auf die Gesamtdauer einer Profikarriere und somit die sportliche Lebenserwartung des Spielers, meiner Meinung nach unverhältnismäßig. Auch die Qualität und der Marktwert des Spielers würden dadurch sinken.

Folglich liegt kein zulässiger sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor. Zudem überwiegen die Interessen des einzelnen Profis (vor allem die Erwerbsfreiheit) deutlich. Daher wäre die 2/3-Regelung auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, bezüglich der Eignung und Erforderlichkeit, zu beanstanden. Im Ergebnis stellt die 2/3-Regelung mangels sachlicher Rechtfertigungsgründe eine unzulässige Beschränkung der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, wodurch eine Anpassung des jetzigen FIFA-Transferreglement erforderlich ist. Eine möglichst zeitnahe Reform wäre zu begrüßen.

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Im Fokus: Die 2/3-Regelung – Teil 1/2

Die 2/3-Regelung im Fußball ist durch die lebhafte Debatte der vergangenen Monate nahezu jedem Sportinteressierten ein Begriff. Die Diskussion gipfelte schlussendlich in einer Entscheidung des Ständigen Neutralen Schiedsgericht der Österreichischen Fußball-Bundesliga. Im nachfolgenden Beitrag soll diese Thematik nochmals aus juristischer Sicht beleuchtet werden.

Die österreichische Debatte rund um David Atanga

In der Rückrunde der abgelaufenen Frühjahressaison der Österreichischen Fußball-Bundesliga sorgte eine Bestimmung des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler (im Folgenden kurz: ÖFB-Regulativ) für Verwirrung bei den Bundesliga-Klubs. § 4 Abs 6 ÖFB-Regulativ besagt nämlich, dass ein Spieler in der Zeitspanne vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres bei maximal drei Vereinen registriert werden kann. In dieser Zeit ist der Spieler für Bewerbsspiele von lediglich zwei Vereinen spielberechtigt. Diese Norm ist wortgleich auch in Art 5 Abs 3 FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (im Folgenden kurz: FIFA-Transferreglement) zu finden.

Bei Anwendung dieser Norm stellten sich viele die Frage, ob Spieler wie David Atanga, Samuel Tetteh, Alex Sobczyk & Co. überhaupt spielberechtigt waren. Diese Akteure liefen schon für den dritten Verein in der abgelaufenen Spielzeit auf, was nach dem strengen Wortlaut des ÖFB-Regulativs sowie FIFA-Transferreglement grundsätzlich nicht zulässig ist.

Die Diskussion fand schlussendlich ihren Höhepunkt am grünen Tisch. Auslöser war der Einsatz von David Atanga im Relegationsrückspiel zwischen dem SC Wiener Neustadt und dem SKN St. Pölten. Der Einspruch des Erstgenannten gegen die Beglaubigung des Spieles wurde sowohl vom Senat 1 als auch vom Protestkomitee abgelehnt, weshalb die Niederösterreicher schlussendlich auch noch die letzte Instanz anriefen. Das Ständige Neutrale Schiedsgericht der ÖFBL (Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO) wies das eingebrachte Klagebegehren gegen die Beglaubigung des Relegationsrückspiels ab. In der Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt nationale Regelungen gemäß den ÖFB-Bestimmungen über Kooperationsverträge zur Anwendung kommen. Ob der Einsatz von David Atanga internationalen Regelungen widerspricht, sei dahingestellt.

Kooperationsbestimmungen mit FIFA-Transferreglement vereinbar?

Somit stellt sich die Frage, ob ein Abweichen vom FIFA-Transferreglement durch die Kooperationsspieler-Regelung in Österreich rechtmäßig ist oder ein unzulässiges Umgehen darstellt.

Die vom Schiedsgericht in seiner Begründung erwähnten Kooperationsbestimmungen sind vom ÖFB im Sinne der österreichischen Nachwuchsförderung eingeführt worden und sollen U-22-Spielern Einsatzzeiten in der höchstmöglichen Spielklasse ermöglichen. Ein Kooperationsspieler-Vertrag gilt demnach auch nicht als Transfer im Sinne des ÖFB-Regulativs. Durch diese Regelungen sollen Talente maximale Einsatzminuten in den obersten Spielklassen bekommen, wodurch vielen Spielern der nächste Schritt in ihrer Profikarriere ermöglicht werden soll. Aktuelle Beispiele hierfür sind Dayot Umpamecano und Dejan Ljubicic.

Ein weiteres Argument, neben den Zielen der Nachwuchsförderung und der generellen Förderung des österreichischen Fußballs, für die Rechtmäßigkeit der Kooperationsbestimmungen ist, dass diese bereits Ende der 90er-Jahre in Kraft getreten sind und somit lange vor der 2/3-Regelung im FIFA-Transferreglement erlassen wurden. Außerdem kennt die FIFA ein derartiges Institut nicht und konnte es daher in ihrem Reglement auch nicht berücksichtigen. Zudem ist ins Treffen zu führen, dass die FIFA auch andere Ausnahmen von der 2/3-Regelung kennt. So ist unter bestimmten Voraussetzungen nämlich eine dritte Spielberechtigung in der Major League Soccer (MLS) möglich.

Andererseits ist zu fragen, ob die Kooperationsbestimmungen nicht im Widerspruch zu Art 1 FIFA-Transferreglement stehen. Diese Norm besagt, dass die Bestimmungen des Reglements verbindlich und ohne jegliche Änderung in das Verbandselement zu integrieren sind. Dem ist jedoch vorerst entgegenzuhalten, dass die Regelung nationaler Transfers primär den Mitgliedsverbänden obliegt und diese somit auf besondere Umstände Rücksicht nehmen können, da sich die FIFA grundsätzlich nicht in das Tagesgeschäft der jeweiligen Verbände einmischt. Für die Unzulässigkeit der Kooperationsbestimmungen könnte auch der Fall Nils Quaschner (Red Bull Salzburg – FC Liefering – RB Leipzig)  ins Treffen geführt werden. Hat die FIFA in dieser Causa den österreichischen Kooperationsbestimmungen eine stillschweigende Absage erteilt? Auch das ist meines Erachtens zu verneinen. Grund hierfür ist die nicht vergleichbare Fallkonstellation. Da der Spieler grenzüberschreitend wechselte, war ausschließlich das FIFA-Transferreglement und nicht das ÖFB-Regulativ (samt Kooperationsbestimmungen) anzuwenden. Andere Ligen und die FIFA kennen das österreichische Spezifikum der Kooperationsbestimmungen nicht, sodass ein Kooperations-Wechsel im Ausland als normaler Transfer angesehen wird. Dies ist meiner Meinung nach nachvollziehbar. Auch der Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung („Red Bull-Liga“) ist kein stichhaltiges Argument gegen die Unzulässigkeit der Kooperationsbestimmungen im Hinblick auf die 2/3-Regelung. Jeder Verein hat nämlich die Möglichkeit derartige Kooperations-Wechsel abzuschließen und davon zu profitieren.

In Abwägung dieser Argumente sind die österreichischen Kooperationsbestimmungen meines Erachtens mit dem FIFA-Transferreglement und der darin enthaltenen 2/3-Regelung vereinbar. Dies wäre auch im Sinne der Nachwuchsförderung sowie der generellen Förderung des österreichischen Fußballsports zu begrüßen.

Im Laufe der nächsten Woche folgt Teil 2 der Beitragsreihe „Im Fokus: Die 2/3-Regelung“, in welchem die Zulässigkeit der Regelung vor dem Hintergrund des Unionsrechts untersucht wird.

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