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Einseitige Vertragsoptionen – ein Blick über die Grenzen

Der Fall „Mijatovic“ in Deutschland. Der ehemalige Fürther Abwehrspieler wollte sich 2007 aus seinem Vertrag bei der SpVgg Greuther Fürth herausklagen, nun ist er Assistenztrainer der Kleeblätter.

DIE REGELUNG EINSEITIGER OPTIONEN IM LICHTE DES NEUEN KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR FUSSBALLSPIELER/INNEN – TEIL 2/2 (Hier gehts zu Teil 1/2)

Durch die Globalisierung des Sports kommt es regelmäßig zu grenzüberschreitenden Sachverhalten und daraus resultierenden internationalen Rechtsfragen. Dies lässt einen Blick über die Grenzen als unumgänglich erscheinen. Vor allem Entscheidungen aus der „Sportrechts-Weltmacht Schweiz“ sowie der großen Sportnation Deutschland dienen als wichtige Anhaltspunkte im internationalen Sportrecht.

So war es auch das „Bosman-Urteil„, welches die Frage des Zeitpunktes des Vertragsendes und die Möglichkeit, den Vertrag durch vertragliche Option zu verlängern, in dem Mittelpunkt rücken ließ. Kann man einen auslaufenden Vertrag durch Ziehung einer Option verlängern, lässt sich dadurch doch noch eine Ablöse lukrieren. Salopp formuliert könnte man einseitige Optionen als Umgehung des „Bosman-Urteils“ sehen. Nicht selten wird von Vereinen die Option nur deswegen gezogen, um sich dadurch letztendlich eine Ablöse zu sichern.

Österreich als Vorreiter in Sachen Kollektivvertrag

Ein dem österreichischen Kollektivvertrag vergleichbares Instrument stellt der in Deutschland verwendete Tarifvertrag dar. Auch im Bereich des Fußballsports wird ein solcher vehement gefordert. Die Spielergewerkschaft „Vereinigung der Vertragsfußballer (VDV)“ agiert zwar als kollektive Stimme der Berufsfußballer in Deutschland und wird auch vom „Deutschen Fußball Bund (DFB)“ sowie der „Deutschen Fußball Liga (DFL)“ als Interessensvertreter der Fußballprofis anerkannt, jedoch ist es bis dato noch zu keinem Tarifvertrag gekommen. Auch wenn die Spielervereinigung alle Anforderungen an eine Gewerkschaft erfüllt und somit die Tariffähigkeit besitzt, kommt es zu keiner gewerkschaftlichen vereinsübergreifenden Mitbestimmung im professionellen deutschen Fußballsport.

In der Schweiz basieren Arbeitsverträge oft auf einem Gesamtarbeits-Vertrag (GAV). Diese sind dem österreichischen Kollektivvertrag oder dem deutschen Tarifvertrag ähnlich. Zwar gibt es auch in der Schweiz eine Gewerkschaft für Fußballer, die „Swiss Associaton of Football Players“ (SAFP), doch ist es im Bereich des Profifußballs noch zu keinem Gesamtarbeits-Vertrag, sondern lediglich zu einer Grundsatzvereinbarung zwischen der SAFP und der Swiss Football League (SFL) gekommen.

Deutschland – einseitige Vertragsoptionen als typisches Instrument zur Erzielung von Ablösesummen

Auch in Deutschland werden professionelle Mannschaftssportler als Arbeitnehmer angesehen. Demzufolge kommt es bei der Vertragsgestaltung zur Anwendung der gesamten arbeitsrechtlichen Normen. Dabei wird überwiegend die Meinung der Unwirksamkeit einseitiger Verlängerungsoptionen vertreten. Ähnlich dem österreichischen Recht darf in Deutschland für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Verein keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Spieler. Dabei wird nicht nur auf gleichlange Kündigungsfristen, sondern allgemein auf die Erschwerung der Kündigung abgestellt. Einseitige Vertragsoptionen stellen dabei einen klassischen Fall der Umgehung des Verbots ungleicher Kündigungsfristen dar.

Der entscheidende Punkt ist allerdings die unangemessene Benachteiligung für den Spieler in seiner Berufsfreiheit. Die Optionsklausel dient nur dazu, dem abgebenden Verein eine zusätzliche Einnahmequelle in Form einer Transferentschädigung zu verschaffen, welche zur Behinderung der Berufsfreiheit des Spielers führt. Das Arbeitsgericht Ulm hat im Fall eines Regionalligaspielers eine einseitige Vertragsoption als typisches Instrument zur Erzielung von Ablösesummen qualifiziert.

Auch im „Fall Mijatovic“ befasste sich das Arbeitsgericht Nürnberg mit einseitigen Verlängerungsoptionen zugunsten des Vereins. Konkret handelte es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer zweijährigen Laufzeit, der eine einseitige Verlängerungsoption zugunsten des Vereins beinhaltete, die bei Ziehung eine Verlängerung des Vertrags für ein weiteres Jahr bewirken sollte („2+1“). Im Ergebnis wurde der Antrag abgewiesen, da nicht zweifelsfrei von einer unangemessen langer einseitigen Verlängerungsoptionen ohne angemessener Gegenleistung ausgegangen werden kann. Eine Entscheidung die auch der Regelung im neuen Kollektivvertrag der Österreichischen Fußball-Bundesliga entspricht.

Schweiz – einseitige Vertragsoptionen sind nichtig

Auch in der Schweiz werden Verträge zwischen Fußball-Klubs und Berufsfußballspielern als Arbeitsverträge qualifiziert. Folglich kommt es bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Berufsfußballern zur Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen und den dazugehörigen Rechtsfolgen. Anders als in Österreich und Deutschland herrscht in der Schweiz bezüglich der Rechtslage von einseitigen Optionsklauseln Einigkeit. Derartige Bestimmungen gelten als nichtig. Auch wenn es diesbezüglich nur selten zu juristischen Auseinandersetzungen kommt, wird dieser Umstand mitunter als Standortnachteil für die Schweiz angesehen.

Portmann’s 5 Kriterien

Sowohl das Schiedsgericht Court of Arbitration for Sport (CAS) mit Sitz in der Schweiz (Lausanne), als auch die von der FIFA eigens errichtete Dispute Resolution Chamber (DRC), die als zentrales Rechtssprechungsorgan bei Klagen im Zusammenhang mit Status und Transfers von Spielern agiert, beschäftigen sich regelmäßig mit Optionen in Spielerverträgen.

In der wichtigsten Entscheidung des CAS, haben sich die fünf Kriterien Portmanns herausgebildet, die als Grundlage für die Bewertung spezifischer Optionsrechte herangezogen werden sollten.

  • die potentielle maximale Dauer des Arbeitsverhältnisses darf nicht unverhältnismäßig sein
  • die Option muss innerhalb einer akzeptablen Frist vor Ablauf des aktuellen Vertrags ausgeübt werden
  • das aus dem Optionsrecht abgeleitete Gehalt muss im ursprünglichen Vertrag definiert werden
  • keine der Parteien darf der anderen Partei hinsichtlich der Vertragsgestaltung ausgeliefert sein
  • die Option muss im ursprünglichen Vertrag eindeutig festgelegt und hervorgehoben werden

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder die DRC noch das CAS eine einheitliche Antwort auf die Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsoptionen liefern. Dennoch kann die allgemeine Schlussfolgerung gezogen werden, dass einseitige Verlängerungsoptionen sowohl mit den Vorschriften der FIFA als auch mit den Prinzipien des globalen Arbeitsrechts unvereinbar sind. Tatsächlich haben soweit überblickbar sowohl die DRC als auch das CAS lediglich einmal die Zulässigkeit einer einseitigen Verlängerungsoption bejaht. Weder die DRC noch das CAS sind jedoch so weit gegangen eine generelle unter allen Umständen geltende Unzulässigkeit auszusprechen.

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Die Lizenz – eine immer größere Hürde?

Immer mehr Fußballklubs in Österreich und in Deutschland wird die Lizenz verweigert. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Lizenz zu erteilen? Sind diese zu hoch bzw. woran scheitert die Lizenzvergabe regelmäßig? Mit dieser Thematik beschäftigte sich in den vergangenen Wochen die österreichische Sportrechtswelt sowie auch ein brandaktueller Fall in Deutschland.

Hartberg, Wr. Neustadt & Co

In den letzten Jahren wurden einigen Vereinen aus Österreichs höchsten Spielklassen die Lizenz verweigert, was oftmals zu hitzigen Debatten und Diskussionen führte. So auch dieses Jahr. Für großes mediales Aufsehen sorgte vor allem die Causa TSV Hartberg. Der Senat 5 der ÖFBL und das Protestkomitee gaben dem TSV Hartberg aus rechtlichen, infrastrukturellen und finanziellen Gründen kein grünes Licht für den sportlichen Aufstieg. „Die Ausgliederung des Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft erfolgte nicht bestimmungsgemäß (Fristverzug). Der Stadionumbau in Hartberg konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Weiters wird der Verfügbarkeitsnachweis für das im Falle des Umbaus geplante Ausweichstadion Merkur Arena in Graz als nicht ausreichend erachtet.“, heißt es in der Begründung des Senat 5. Die Steirer schöpften den Instanzenzug aus und befassten schließlich das Ständige Neutrale Schiedsgericht mit ihrer Angelegenheit. Dieses gab der Klage des Vereins statt und erteilte die Lizenz in aller letzter Sekunde. Dabei wertete das Schiedsgericht den Fristverzug hinsichtlich der Ausgliederung – anders als der Senat 5 und das Protestkomitee – als verbesserungsfähiges Kriterium, wodurch die rückwirkende Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft als ausreichend erachtet wurde. Bezüglich des Stadionumbaus und dessen Finanzierung hatte das Schiedsgericht einige Themen nachzuholen. Trotz großer Kritik ist diese Entscheidung aufgrund einer richtigen Auslegung des Lizenzierungshandbuches (LHB) juristisch korrekt.

Auch in der aktuellen Debatte rund um den SC Wiener Neustadt gibt es lizenzrechtliche Probleme. Die Niederösterreicher erhielten die Lizenz für die kommende Saison 2018/19 mit der Ausnahmegenehmigung eines Ausweichstadions (fehlende Rasenheizung – daher NV Arena) für ihre Heimspiele vom 15.11.2018 – 15.03.2019. Im Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Stadionneubau in Wiener Neustadt kann der Aufsichtsrat der Österreichischen Fußball-Bundesliga nämlich für maximal eine Saison die Unterschreitung eines sogenannten A-Kriteriums (hier: „gedeckte Sitz und Stehplätze“) ermöglichen. Diese Möglichkeit wurde dem SC Wr. Neustadt für die kommende Spielzeit gewährt. Aufgrund der aktuell schlechten Beziehungen (Grund: Artikel von Rechtsanwältin Christina Toth) zwischen den beiden niederösterreichischen Vereinen (NV Arena – SKN St. Pölten) könnte dies jedoch noch problematisch werden. „Wir fühlen uns nach dieser unfairen Vorgangsweise auch nicht mehr an unsere Vereinbarung mit dem SC Wiener Neustadt zur Nutzung der NV Arena als Ausweichstadion gebunden. Ohne unsere Unterstützung ist eine Austragung von Spielen in der NV Arena nicht möglich. Nachdem die Nennung eines Ausweichstadions ein fixer Bestandteil der Lizenzierung ist, wird die Bundesliga zu prüfen haben, welche Auswirkungen dies auf die Lizenz der Neustädter hätte. Ohne Ausweichstadion keine Lizenz!“, beschreibt SKN-General-Manager Andreas Blumauer die Situation. Den beiden niederösterreichischen Fußballklubs und der österreichischen Sportwelt stehen in diesem Fall weiterhin spannende Wochen bevor.

Lizenz – Voraussetzungen in Österreich

Anhand der oben genannten Beispiele ist zu sehen, dass die Lizenz für den einzelnen Fußballverein „überlebenswichtig“ ist und oftmals eine große Hürde darstellt. Daher ist zu fragen, welche Voraussetzungen für eine positive Lizenzentscheidung notwendig sind? Das Lizenzierungshandbuch (LHB) der Österreichischen Bundesliga unterscheidet fünf verschiedene Kriterien:

(1) sportliche Kriterien:
genehmigtes Jugendförderprogramm, mindestens acht Nachwuchsmannschaften, Sicherstellung der medizinische Betreuung von Spielern, Schiedsrichterwesen – Programm zum gegenseitigen Verständnis, Antirassismus-Maßnahmen und Kader-Kontingentierung

(2) infrastrukturelle Kriterien:
Stadion und Trainingseinrichtungen

(3) personelle und administrative Kriterien:
Klubsekretariat, administrativer Manager, Verantwortlicher für den Finanzbereich, Cheftrainer (UEFA-Profi-Lizenz), Assistenztrainer, Tormanntrainer, Leiter des Jugendförderprogramms, Jugendtrainer, Arzt, Physiotherapeut, Sportkoordinator, Trainer-Ausbildungserlaubnis, Sicherheitsverantwortlicher, Ordner, Medienverantwortlicher, Fanbeauftragter, Verantwortlicher für den Marketingbereich und Verantwortlicher für den Spielbetrieb

(4) rechtliche Kriterien:
Unterlagen und Bestätigungen des Lizenzbewerbers, Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen sowie Registerauszug

(5) finanzielle Kriterien:
geprüfter und testierter Jahresabschluss per 30.06. gemäß UGB, Zwischenabschluss per 31.12. gemäß UGB, schriftliche Erklärung vor der Entscheidung des Lizenzgebers, Budgetinformation, Liquiditätsplan, Prüfung des Budgets und Liquiditätsplans, überarbeiteter Budget- und Liquiditätsplan für das laufende Spieljahr, keine überfälligen Verbindlichkeiten aus Spielertransfers gegenüber Fußballklubs, keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeit-/Dienstnehmern und Sozialversicherungsträgern bzw. Steuerbehörden sowie Verpflichtung zur Benachrichtigung über Ereignisse nach dem Stichtag

Blick über die Grenze – KFC Uerdingen

Auch in Deutschland gibt es in den letzten Jahren immer häufiger negative Lizenzerledigungen. Nach einer Zitterpartie erhielt der Fußballclub KFC Uerdingen schlussendlich doch noch grünes Licht für den Spielbetrieb in der 3. Liga. In dieser Causa hat den Verein der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners, einer der führenden Sportrechtsexperten in Deutschland, aus der Kanzlei Schröder Fischer, bei den Verhandlungen vor dem Zulassungsbeschwerdeausschuss des DFB juristisch vertreten.

Nach dem sportlichen Aufstieg des KFC Uerdingen aus der deutschen Regionalliga in die 3. Liga sollte die Lizenz für die höhere Spielklasse an einer angeblich nicht fristgerechten Zahlung durch den Verein an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) scheitern. „Gemeinsam mit dem DFB konnte der Sachverhalt aufgeklärt werden. Aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen dem DFB und dessen Bank ist das Geld erst einen Tag später gutgeschrieben worden, obwohl die Zahlung bei der Bank pünktlich eingegangen war. Die Bedingung gilt damit als eingetreten. Dies hat uns auch der DFB in seiner zwischenzeitlich vorliegenden schriftlichen Begründung bestätigt„, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners die positive Entscheidung für „seinen“ Verein.

Eine Parallele zur Thematik in Österreich bildet auch die Tatsache, dass der KFC Uerdingen seine Heimspiele in der kommenden Saison in Duisburg ausrichten wird. Grund hierfür ist, ähnlich wie beim SC Wr. Neustadt, die Sanierung des Vereinsstadions für die 3. Liga.

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