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Die Krux mit der Ausstiegsklausel

Ausstiegsklauseln sind in aller Munde. So wechselte zuletzt Takumi Minamino für kolportierte 8,5 Mio. EUR von RB Salzburg zum amtierenden Champions League Sieger FC Liverpool. Ein Schnäppchen, ermöglicht durch eine vertraglich verankerte Ausstiegsklausel? 

Apropos RB Salzburg, neben Minamino soll auch das Arbeitspapier des zukünftigen Superstars Erling Haaland eine solche Klausel enthalten. Tagtäglich wird über die Höhe der zum Ausstieg berechtigenden Ersatzzahlung gerätselt. Im Gegenzug erlebt die Fußballwelt immer wieder Fälle von Spielern, die einen Transfer gegen den Willen ihres bisherigen Klubs durchsetzen wollen. Können im Vertrag vereinbarte Ausstiegsklauseln dies verhindern? Erleben wir bald Ausstiegsklauseln in Milliardenhöhe? In Spanien sind Ausstiegsklauseln in Spielerverträgen jedenfalls bereits Pflicht. Der folgende Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadenersatzes bei einseitigem Vertragsbruch im Profifußball unter Berücksichtigung von Ausstiegsklauseln. Nach einer kurzen Darlegung der Voraussetzungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses – unter Beachtung der Spezialität von Berufsspielern – wird auf die gesetzlichen Möglichkeiten der Beendigung eines Spielervertrages eingegangen. 

Entstehung des Spielervertrages

Ein jedes Arbeitsverhältnis – und somit auch ein Spielervertrag – unterliegt den Schranken des österreichischen Arbeitsrechts. In diesem Zusammenhang ist auf den für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga abgeschlossenen Kollektivvertrag zu verweisen, der auch hinsichtlich der Beendigung von Spielerverträgen unter § 7 Regelungen vorsieht. Darüber hinaus sind auch die von der FIFA im Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern – kurz FIFA-RSTS vorgesehenen Regelungen zur Vertragsstabilität (Artikel 13 ff) zu beachten.

Ein – im Fußballsport verpflichtend vorgesehenes – befristetes Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich auf vier Arten enden:

  • Fristablauf
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Kündigung
  • Einseitige Auflösung

Endet ein Vertrag mit Fristablauf und somit nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, bedarf es keiner besonderen Auflösungserklärung. Eine einvernehmliche Auflösung ist natürlich jederzeit möglich. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses schließt eine Kündigungsmöglichkeit grundsätzlich aus. Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde und die Kündigungsmöglichkeit zur Dauer der Befristung und der Länge der Kündigungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Der (un-)berechtigte vorzeitige Austritt durch Spieler oder Verein

Zunächst gilt es festzuhalten, dass ein vorzeitiger Austritt egal, ob er berechtigt oder unberechtigt ist das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Kommt es jedoch zu einem unberechtigten Austritt drohen gravierende negative Konsequenzen, die auch Schadenersatzforderungen beinhalten können.

Wurde nichts anderes vereinbart, kann ein Spielervertrag dann einseitig gelöst werden, wenn Entlassungsgründe beziehungsweise Gründe für einen vorzeitigen Austritt vorliegen. Ein Spieler ist insbesondere dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Klub trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit der Bezahlung der geschuldeten Bezüge im Rückstand bleibt. Der Klub wiederum ist zur Entlassung berechtigt, wenn der Spieler trotz vorangegangener Ermahnung seine im Kollektivvertrag normierten Dienstpflichten beharrlich verletzt und daher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber nicht zumutbar ist.

Die Regeln der FIFA zur Vertragsstabilität

Kündigt ein Spieler seinen Arbeitsvertrag ohne das Vorliegen eines hierzu berechtigten Grundes, um zu einem anderen Klub zu wechseln, stellt dies einen Bruch des Arbeitsvertrags dar. Gehört der aufnehmende Klub einem anderen Verband an als der geschädigte Klub, liegt ein internationaler Sachverhalt vor, sodass das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern Anwendung findet. Zentrale Vorschrift ist hierbei Art. 17 FIFA-RSTS: Sie setzt voraus, dass ein Berufsspieler seinen Arbeitsvertrag einseitig und ohne das Vorliegen eines Grundes brechen kann. Bricht der Spieler den Arbeitsvertrag, führt dies dazu, dass der Vertrag aus verbandsrechtlicher Sicht als beendet gilt, der Spieler jedoch zum Schadenersatz verpflichtet ist. Daher nennt Art. 17 FIFA-RSTS objektive Kriterien, anhand derer die finanzielle Entschädigung zu bestimmen ist, und räumt der FIFA die Befugnis ein, sportliche Sanktionen zu verhängen, wenn der Vertragsbruch während der Schutzzeit erfolgte. Die Schutzzeit beträgt im Falle eines Vertragsschlusses vor dem 28. Geburtstag einen Zeitraum von drei Spielzeiten bzw. drei Jahren. Wurde der Vertrag erst nach dem 28. Geburtstag eines Spielers geschlossen, so verkürzt sich die Schutzzeit auf zwei Jahre.

Wird in diesem gesondert geschützten Zeitraum ein Vertrag durch einen Spieler gebrochen, so hat dies für diesen in erster Linie sportliche Folgen. Er muss mit einer Beschränkung seiner Spielberechtigung für die nächste Saison im neuen Klub rechnen. Auch den neuen Verein des vertragsbrüchigen Spielers können aufgrund der Vermutung der Anstiftung zum Vertragsbruch sportliche Folgen treffen, da die FIFA gem. Art. 17 Abs 4. RSTS ermächtigt ist, dem Verein die Verpflichtung neuer Spieler für bis zu zwölf Monate zu untersagen. Der SKN St. Pölten lässt grüßen.

Ausstiegsklauseln als pauschalierter Schadenersatz

Ein Vertragsbruch, unabhängig davon, ob inner- oder außerhalb der sogenannten Schutzzeit führt folglich stets zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Durch die Vereinbarung einer Ausstiegsklausel kann die Anspruchshöhe parteiautonom festgelegt werden. Demzufolge tritt anstelle eines Schadenersatzanspruches des Klubs eine Vertragsstrafe des Spielers.

Die vertraglich festgelegte Ausstiegsklausel bezeichnet und regelt den Fall, dass ein Spieler die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verweigert sowie einseitig und ohne das Vorliegen eines Grundes das Arbeitsverhältnis kündigt und für dieses Verhalten eine vereinbarte Entschädigung zahlen muss.

Der Vorteil dieser Klausel liegt darin, dass sich die Parteien bereits zu Beginn auf einen Betrag einigen und diesen vertraglich festlegen. Durch Hinterlegung dieses Betrags zugunsten des Klubs kann der Spieler den Arbeitsvertrag einseitig auflösen. Da die Parteien mit der Ausstiegsklausel dem Spieler die Möglichkeit geben, jederzeit ohne stichhaltigen Grund, d. h. auch während der Schutzzeit, aus dem Vertrag auszusteigen, können gegen den Spieler wegen vorzeitiger Vertragsauflösung keine sportlichen Sanktionen verhängt werden.

Eine Ausstiegsklausel gibt einem Spieler die Möglichkeit, vor dem Ende seiner vorgesehenen Vertragslaufzeit zu festgelegten Konditionen seinen Verein zu verlassen, ohne dass sich diesem eine rechtliche Möglichkeit bietet, einzuschreiten. Zwar einigen sich die Klubs regelmäßig auf die Wechselmodalitäten eines Spielers, dennoch kommt es während einer Transferperiode zu Vertragsbrüchen. Deswegen versuchen Klubs sich vor Vertragsbrüchen zu schützen, indem sie Ausstiegsklauseln mit den Spielern vereinbaren. Die Höhe einer Ausstiegsklausel soll den Spieler vor einem Vertragsbruch und interessierte Klubs vor der Anstiftung zum Vertragsbruch abschrecken. In der Literatur gilt die Höhe einer Ausstiegsklausel solange als angemessen, solange sie den tatsächlich eingetretenen Schaden nicht um mehr als das Doppelte überschreitet. Der CAS musste bisher noch nicht über die Angemessenheit einer Ausstiegsklausel entscheiden.

Exkurs: Anreiz zum Vertragsbruch durch Artikel 17 FIFA-RSTS

Bei genauerer Betrachtung der unter Artikel 17 FIFA-RSTS geregelten Möglichkeit der einseitigen Auflösung des Vertrags stellt sich – auch unter Heranziehung des Fall Andrew Webster – die Frage ob es überhaupt einer Ausstiegsklausel bedarf.

Nicht zuletzt versuchte Neymar mithilfe der Vorschriften der FIFA einen Weg zu finden, seinen Vertrag bei PSG aufzulösen. Artikel 17 im FIFA-Reglement erlaubt es Spielern seit 2001, ihren Vertrag mit einem Verein einseitig aufzukündigen. In einem solchen Fall legt die FIFA die Summe der zu zahlenden Entschädigung für die Kündigung fest. Die Neymar-Anwälte schätzten diese angeblich auf 170 Mio. Euro. Ab 2020 erfüllt Neymar demnach die rechtlichen Voraussetzungen für ebenjenen Ausweg, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Dann hätte der Angreifer die erforderlichen drei Spielzeiten (Ablauf der Schutzfrist) bei PSG verbracht.

Sollte es tatsächlich soweit kommen würde die Streitkammer der FIFA den Betrag festlegen, den Neymar für die Vertragsauflösung an PSG zu entrichten hätte. Die übrige Vertragsdauer, die Höhe der 2017 an den FC Barcelona gezahlten Ablöse (222 Mio. EUR) und weitere Variablen wären bei der Fixierung dieser Summe relevant. Danach müsste die FIFA den Fall an den Internationalen Sportgerichtshof CAS zur finalen Klärung weiterleiten.

Fazit

Das Modell Ausstiegsklausel kann Klubs zwar viel Geld bringen, ihnen aber auch Planungssicherheit nehmen. Auf rechtlicher Ebene sind Ausstiegsklauseln als pauschalierter Schadenersatz zu werten, der bei Vertragsbruch ohnehin zu entrichten wäre. Die auf internationaler Ebene drohenden sportlichen Sanktionen – bei einem Vertragsbruch innerhalb der Schutzzeit von zwei bzw. drei Jahren – können dadurch jedoch vermieden werden.

Finanzstärkere Vereine mit sportlich aussichtsreicher Perspektive verzichten großteils auf Ausstiegsklauseln. Für kleinere Vereine wiederum, ist es oft die einzige Möglichkeit hochtalentierte Spieler zu verpflichten. Es stärkt jedenfalls die ohnehin – seit dem Bosman-Urteil – bereits bestehende Machtposition der Berufsspieler gegenüber dem einzelnen Klub. 

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Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

Die Entscheidung Karim Onisiwo gegen den SV Mattersburg: eine Art Bosman-Urteil für Österreich oder doch nur für diesen Fall relevant?

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass vom  Arbeits- und Sozialgericht das Bestehen eines Vertrages zwischen Karim Onisiwo und Mattersburg verneint wurde. Die Entscheidung liegt derzeit nicht vor. Somit ist momentan nur eine oberflächliche Befassung mit ihr möglich. Interessant ist insbesondere die Frage, welche Auswirkungen diese Entscheidung für den Fußballsport hat.

Generell ist festzuhalten, dass es sich bei der Entscheidung um ein Gerichtsurteil erster Instanz handelt und der SV Mattersburg eine Berufung eingebracht haben dürfte. Nach der zweitinstanzlichen Entscheidung wird vielleicht sogar noch die dritte Instanz, also der Oberste Gerichtshof (OGH), angerufen werden. Die getroffene Gerichtsentscheidung könnte also durchaus noch abgeändert werden.

Wie die Vereinbarung zwischen Onisiwo und Mattersburg genau gelautet hat, ist nicht bekannt. Wesentlich ist eine Option des Vereins den Vertrag von 2015 bis 2017 verlängern zu können. Solche Optionen sind durchaus üblich und ihre Ausübung ist für gewöhnlich mit einer Anhebung des Spielergehalts verbunden. Im Fall von Onisiwo dürfte die Verpflichtung zur Gehaltserhöhung gefehlt haben. Offenbar wurde in weiterer Folge ein Zusatzvertrag unterfertigt, der eine von Onisiwo geforderte und ihm angeblich auch zugesagte Ausstiegsklausel nicht enthielt. Dieser Vertrag dürfte von Onisiwo und dem Sportdirektor von Mattersburg unterschrieben worden sein, wobei der Sportdirektor jedoch nicht zeichnungsberechtigt gewesen sein soll. Das Gericht hat in seiner Entscheidung auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz hingewiesen, dass der Arbeitnehmer bei Kündigungen nicht stärker beschränkt sein darf als der Arbeitgeber.

Zu den wesentlichen Rechtsfragen:

Fehlende Zeichnungsberechtigung

Wird ein Vertrag für eine Gesellschaft oder einen Verein von einer Person unterzeichnet, die nicht zeichnungsberechtigt ist, kommt ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen kein Vertrag zustande. Die „Vertragsparteien“ sind dann nicht zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. Wenn der Vertrag bereits aufgrund einer fehlenden Zeichnungsberechtigung ungültig ist, müsste das Gericht weitere Rechtsfragen betreffend den Vertrag nicht mehr prüfen.

Ungleiche Kündigungsmöglichkeiten

Der OGH hat bereits entschieden, dass im Wesentlichen der Grundsatz gilt, dass insgesamt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker eingeschränkt werden darf, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers (OGH 23.10.2000, 8 ObA 174/00x). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur (Teil)Nichtigkeit der entsprechenden Bestimmung. Damit ist durchaus die Vereinbarung vergleichbar, dass nur der Arbeitgeber die Option hat, das Arbeitsverhältnis zu verlängern, der Arbeitnehmer jedoch nicht. Die Koppelung der Verlängerungsoption an eine damit einhergehende Gehaltserhöhung würde die Zulässigkeit der Option wahrscheinlicher machen.

Die Auswirkungen des Verfahrens zwischen Karim Onisiwo und Mattersburg – das auch jetzt noch durch einen Vergleich enden könnte – werden sich erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zeigen. Sie wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingebracht wird oder die letzte Instanz entscheidet (in diesem Fall der OGH).

Bis dahin müssen sich Vereine beim Neuabschluss von Verträgen überlegen wie sie vorgehen. Sie können beispielsweise nach Formulierungen suchen mit denen die Wahrscheinlichkeit der Gültigkeit der Option erhöht wird, keine Optionen in die Verträge aufnehmen oder die bisherigen Optionen weiterverwenden. Letztendlich gehen die Vereine im Verhältnis zu ihren Spielern kein wirkliches Risiko ein, wenn die Optionen weiterhin verwendet werden. Denn kommt der Fall vor’s Gericht und hält die Instanz die Option für zulässig, hat der Verein den Vorteil die Option im Vertrag beizubehalten. Ist sie tatsächlich ungültig, tritt dieselbe Situation ein, wie wenn keine Optionsvereinbarung getroffen worden wäre.

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

HIER GEHT ES ZU TEIL 2:

TEIL 2: Onisiwo vs SV Mattersburg – Zweite Runde

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Der Fall Heinz Müller – ein Elfer für den Goalie?

Das Arbeitsgericht Mainz entscheidet für Heinz Müller. Das Urteil könnte jedenfalls in Deutschland einiges verändern.

Kaum ein Gerichtsurteil der letzten Jahre erregte solche Aufmerksamkeit unter Spielern, Trainern, Funktionären und Fans wie jenes im Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen deutschen Profitorhüter Heinz Müller und seinem Ex-Verein FSV Mainz 05. Das Urteil wird derzeit von verschiedenen Seiten kontrovers diskutiert und von einigen Beteiligten bereits mit dem bekannten, richtungsweisenden Bosman-Urteil des Jahres 1995 verglichen. Fakt ist, dass das Urteil, sofern es von den Berufungsinstanzen bestätigt wird, das Potenzial hat das Vertragssystem im deutschen Fußball von Grund auf zu verändern.

Heinz Müller stand von 2009 bis 2014 beim deutschen Bundesligisten FSV Mainz 05 unter Vertrag, wobei dieser zunächst von 2009 bis 2012 lief und danach bis 2014 verlängert wurde. Der Vertrag enthielt eine Klausel, nach welcher er automatisch um ein Jahr verlängert worden wäre, sofern Müller eine vorgegebene Anzahl an Partien gespielt hätte. Müller wurde jedoch aus zweifelhaften Gründen zur zweiten Mannschaft abgeschoben. Dadurch entging Müller einerseits sein Anteil an den ausgeschütteten Siegesprämien, die nur an Spieler im Profikader ausgezahlt wurde, andererseits hatte er keine Chance eine automatische Vertragsverlängerung zu erwirken. Daher klagte er seinen Ex-Verein auf Prämiennachzahlung. Zudem klagte er ein, dass ihm nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ein unbefristeter Vertrag zustehe.

Genau das hat das Arbeitsgericht Mainz in seiner Entscheidung vom März 2015 bestätigt. „Es gibt nach dem Gesetz nur zwei Möglichkeiten für eine Befristung: Entweder eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren oder weil ein Sachgrund dafür vorliegt“, sagte Gerichtssprecherin Ruth Lippa, die das Urteil fällte. Im ersten Fall ist es zudem möglich den Vertrag dreimal zu verlängern. Macht man hingegen einen Grund geltend, so kann der Vertrag solange befristet werden, wie der geltend gemachte Grund tatsächlich vorliegt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Fußballspieler zweifellos Arbeitnehmer nach § 5 Arbeitsgerichtsgesetz sind. Im vorliegenden Fall war die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren für mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge nun bereits überschritten. Daher war Mainz 05 gezwungen einen Sachgrund für die Befristung vorzubringen und stützte sich dabei besonders darauf, dass die Leistungsfähigkeit eines 34-jährigen Spielers kaum abschätzbar sei, und dass befristete Verträge im Fußball Standard seien. Die Befristung des Vertrages sei daher aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt gewesen. Dem widersprach die Richterin im Müller Fall jedoch: „Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertigt demnach nicht eine Befristung des Vertrages“.

In ähnlich gelagerten Fällen wurde zwar bereits anders entschieden, der vorgebrachte Grund kann jedoch nicht pauschal in jedem Vertrag vorgebracht werden, sondern muss für jeden einzelnen Spieler konkret dargelegt werden. Das oftmals vorgebrachte Abwechslungsbedürfnis der Zuseher ist im Fußball ein untaugliches Argument. Sieht man sich Francesco Totti, Iker Casillas oder auch Philipp Lahm an, so sind sich Fußballfans mit Sicherheit einig, dass man ihnen durchaus noch über Jahre weiterhin gerne zusieht. Insbesondere bei Torhütern in Müllers Alter ist auch die oftmals vorgebrachte „Altersschwäche“ nicht pauschal zutreffend. So hatte zum Beispiel Edwin van der Saar seine wohl stärkste Zeit erst mit Ende 30.  Es muss also konkrete Argumente geben warum in Müllers Fall von einer Verschlechterung der Leistung auszugehen ist. Schließlich wurde § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Umsetzung der RICHTLINIE 1999/70/EGerlassen, welche befristete Verträge zur Ausnahme machen sollte. Im Fußball ist es jedoch bekanntermaßen Standard Verträge zu befristen.

Natürlich handelt es sich im vorliegenden Fall dennoch um eine noch nicht ausjudizierte Konstellation. Es ist daher möglich, dass das in letzter Instanz entscheidende BAG, entgegen den oben vorgebrachten Argumenten, der älteren Judikatur folgt und das Urteil des AG Mainz aufhebt.

Die Vereine fürchten durch das Urteil vor große Probleme gestellt zu werden, insbesondere was den Bereich Personalplanung angeht. So fürchtet unter anderem Harald Strutz, Rechtsanwalt und Präsident von Mainz 05, in Zukunft „50, 60 Profis im Kader“ zu haben, sollte man jedem Spieler, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt einen unbefristeten Vertrag geben müssen. Ebenso geben Vereine an, Spieler nun wohl in Zukunft bis ins Rentenalter auf der Gehaltsliste stehen zu haben.

Jedoch ist es unklar, ob tatsächlich so viele Spieler wie befürchtet auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen werden, da für viele Profis auch ein befristeter Vertrag und damit zum Ende des Vertrages ein ablösefreier Wechsel bzw. eine Gehaltserhöhung, um einen solchen Wechsel zu verhindern, erstrebenswert ist. Dies ist auch weiterhin möglich sofern sich die Vereine mit den betroffenen Spielern explizit darauf einigen, wie auch Richterin Lippa angibt: Natürlich könnten sich ein Verein und ein Spieler jederzeit auf einen Drei- oder Vierjahresvertrag einigen, „wenn der Spieler ausdrücklich die Flexibilität eines solchen befristeten Vertrags haben will“.

Es bleibt nun jedoch zum Einen abzuwarten wie die übergeordneten Instanzen die nun eingereichte Revision von Mainz 05 beurteilen werden, und zum Anderen sind auch die Folgen derzeit noch kaum abschätzbar. Diese werden wohl erst in einigen Jahren ersichtlich sein.

Für Österreich hat das Urteil wenig relevanz, zumal es hierzulande Kollekitvverträge gibt, die solche Befristungen regeln.

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