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Warum Jonatan Soriano aber nicht Steffen Hofmann den Bürgermeister wählen darf

Ein Kopf an Kopf-Rennen wird für dieses Wochenende prognostiziert. Ein kleines Wiener Derby quasi, zwischen dem bekennenden Austrianer Michael Häupel und dem Rapidler HC Strache.

Wer das Rennen für sich entscheidet, ist noch unklar. Wer nicht mitentscheiden darf steht dagegen fest. Steffen Hofmann zum Beispiel, der zwar mit einer kurzen Unterbrechung seit über 13 Jahren in Wien zu Hause, aber nach wie vor deutscher Staatsbürger ist.

Nicht österreichische EU-Bürger wählen Gemeinderat

Grundsätzlich dürfen alle nicht österreichischen EU-Bürger in Österreich an Gemeinderatswahlen teilnehmen. Damit sind sie also auch zur Wahl des Bürgermeisters jener Gemeinde berechtigt, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben. Ein Jonatan Soriano darf also dem Bürgermeister von Salzburg seine Stimme geben. Das gebietet die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994.

Warum Sorinao, nicht aber Hofmann?

Artikel 1 der genannten Richtlinie besagt, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, an den Kommunalwahlen teilnehmen können. Bei Kommunalwahlen werden – so Artikel 2 der Richtlinie etwas umständlich – lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe bestimmt.

Alles klar? Nein? Gut, deshalb definiert die Richtlinie im Anhang auch für jeden Mitgliedstaat gesondert, was unter diesen lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe zu verstehen ist. Und siehe da – in Österreich sind das die Gemeinden und – auf die Stadt Wien bezogen – die Bezirke.

Was heißt das also? Nicht österreichische Unionsbürger dürfen in ihrer österreichischen Heimatgemeinde an den Gemeinderatswahlen teilnehmen, außer ihre Heimatgemeinde ist Wien. Da dürfen sie nur an den Bezirkswahlen teilnehmen. Von den Gemeinderatswahlen – und somit von der Wahl des Wiener Bürgermeisters – sind sie also ausgeschlossen.

Der Grund dafür ist auch in der österreichischen Bundesverfassung zu finden. Der Gemeinderat ist in Wien gemäß Artikel 108 B-VG gleichzeitig ja auch der Landtag. Und dieser wird – als gesetzgebendes Organ – lediglich von österreichischen Staatsbürgern gewählt.

Das ändert natürlich nichts daran, dass das Rennen am Sonntag spannend wird, Steffen Hofmann wird allerdings – zumindest diesmal – nicht matchentscheidend sein.

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Warum Alan nicht im Nationalteam spielt

Einbürgerungen für Sportler, die „außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik“ erbracht haben oder vermutlich noch erbringen werden, werden nach österreichischem Recht erleichtert. Dennoch dürfen viele potenzielle Nationalspieler nicht für das ÖFB-Team auflaufen.

Ein Seufzen ging durch die Medienlandschaft, als im Jänner 2015 klar wird, dass Alan nicht für die österreichische Nationalmannschaft spielen kann. Unklar blieb für viele das Warum. Kurz gesagt: Alan hat die von der FIFA vorgegebenen Kriterien für einen Nationenwechsel nicht erfüllt.

Alan erfüllt zunächst die Voraussetzung nach Artikel 8 der “Regulations Governing the Application of the Statutes” der FIFA. Dieser schreibt vor, dass ein Verbandswechsel einmal möglich ist, sofern der Spieler weder im Jugend,- noch im A- Nationalteam seines früheren Verbandes ein offizielles Spiel bestritten hat. Im Jugendbereich gibt es eine viel genutzte Ausnahme: Hat ein Spieler für ein Jugendnationalteam eines Verbandes gespielt, während er auch Staatsbürger eines anderen Verbandes war, ist ein Wechsel zu diesem Verband dennoch möglich. Alan wurde weder in einem offiziellen A- Nationalspiel, noch einem offiziellen Jugend- Nationalspiel Brasiliens eingesetzt und war daher berechtigt den Verband zu wechseln. In anderen Fällen verhinderte diese Regelung jedoch den Einsatz eines Spielers für Österreich. So etwa im Fall Jonatan Soriano. Dieser spielte mehrere offizielle Spiele für spanische Jugendnationalmannschaften. Da er zu diesem Zeitpunkt keinen österreichischen Pass hatte, war ein Verbandswechsel nach Artikel 8 nicht möglich. Ähnlich war die Sachlage im Fall Steffen Hofmann. Umgekehrt war die Situation bei Anel Hadžić. Dieser hatte Spiele für Österreichs Jugendnationalmannschaften absolviert, während er auch den bosnischen Pass besaß. Nachdem er vom ÖFB nicht berücksichtigt wurde, ist er seit 2014 bosnischer Teamspieler.

Problematisch war in Alans Fall nun jedoch Artikel 7 d der Regulations. Dieser sieht vor, dass ein Spieler der eine neue Nationalität annimmt, nach seinem 18. Lebensjahr zumindest fünf Jahre ununterbrochen auf dem Gebiet des Staates wohnhaft sein muss, um nach der Einbürgerung für das Nationalteam dieses Staates spielberechtigt zu sein. Alan spielte von August 2010 bis Jänner 2015 bei RB Salzburg und war somit nicht lange genug in Österreich wohnhaft.

Zu klären ist noch, ob die Einbürgerung Alans prinzipiell möglich gewesen wäre. Möglich wäre die Verleihung der Staatsbürgerschaft wenn dann nur nach § 10 Abs 6 StbG gewesen. Diese Regelung erleichtert die Einbürgerung massiv, da prinzipiell weder ein längerer Aufenthalt in Österreich, noch Sprachkenntnisse oder Ähnliches nachzuweisen sind. Eine solche Sonderregelung erlaubte etwa die Einbürgerung von Ivica Vastić 1996. Es dürfen lediglich keine Ausschlussgründe nach den § 10 Abs 1 Z 2-6,8, Abs 1a, Abs 1b, Abs 2 StbG vorliegen. Also weder gröbere strafrechtliche, noch aufenthaltsrechtliche Probleme. Da diese in Alans Fall nicht vorlagen, wäre seine Einbürgerung nur noch von der Zustimmung der Bundesregierung abhängig gewesen. Diese entwickelte diesbezüglich fünf Kriterien, die für den Verleih erfüllt sein müssen:

„(…)1.es steht aktuell kein anderer, hinsichtlich des Leistungsniveaus vergleichbarer österreichischer Leistungssportler zur Verfügung, auch nicht aus dem Nachwuchsbereich;

2.die herausragenden sportlichen Leistungen wurden bereits über einen längeren Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, in Österreich erbracht;

3.Absehbarkeit, dass die aktive, erfolgreiche Laufbahn als Sportler, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters, noch länger andauern wird;

4.Beabsichtigung und formalrechtliche Möglichkeit der sofortigen Einsetzbarkeit in einem österreichischen Nationalteam;

5.sehr gute Platzierungen bei nationalen oder internationalen Wettkämpfen als Einzelner oder mit der Mannschaft; (…)“

Alan erfüllte jedenfalls die von der BReg entwickelten Kriterien 2, 3 und 5, da er in jeder Saison für RB Salzburg zumindest 10 Tore geschossen hat, noch weit unter 30 ist und mit Salzburg mehrmals Meister bzw. Cupsieger wurde. Auch Kriterium 1 dürfte erfüllt sein. Österreich hat sowohl im Kampfmannschafts-, als auch Jugendbereich durchaus gute Stürmer, es ließe sich jedoch mit Sicherheit argumentieren, dass Alan qualitätsmäßig noch eine Stufe über diesen Spielern steht.

Durch Alans Wechsel und der damit einhergehenden Wohnsitzänderung konnte Alan jedoch nicht mehr für das ÖFB- Team spielen. Somit war Kriterium 4 nicht erfüllt und Alan konnte/kann nicht eingebürgert werden.

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