Super League: Generalanwalt ortet keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Wir schreiben den 15. Dezember. Ein geschichtsträchtiger Tag für den Sport. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 15. Dezember 1995 mit seinem Urteil in der Rechtssache „Bosman“ gewisse Grenzpflöcke für den Sport bzw. für das Sportrecht eingeschlagen. Auch 27 Jahre später blickte die Sportwelt wieder gespannt nach Luxemburg: Heute trug Generalanwalt Athanasios Rantos seine Schlussanträge in der Rechtssache „European Superleague“ vor.
Die Vorgeschichte ist indessen allgemein bekannt und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (siehe dazu beispielsweise unseren Beitrag). Nach der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2022 war nun der Generalanwalt am Zug.
Grundlegendes zu den Schlussanträgen des Generalanwalts
Der EuGH wird in seiner Arbeit von Generalanwälten unterstützt. Diese haben die Aufgabe, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge (auch „Rechtsgutachten“ genannt) zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des EuGH die Mitwirkung erforderlich ist. In den Schlussanträgen trifft der jeweilige Generalanwalt eine rechtliche Einschätzung des Falls und schlägt dem EuGH eine Entscheidung vor.
Einschätzung des Generalanwalts zur Causa „Super League“
Nach der rechtlichen Einschätzung des Generalanwalts Athanasios Rantos sind die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die European Super League Company dürfe zwar ihren eigenen unabhängigen Fußballwettbewerb außerhalb des Systems der UEFA und der FIFA gründen, doch dürfe sie nicht parallel zur Gründung eines solchen Wettbewerbs ohne die vorherige Genehmigung der UEFA und der FIFA weiter an den von diesen Verbänden organisierten Bewerben teilnehmen. Mit anderen Worten: Die teilnehmenden Klubs würden sich außerhalb des bisher bekannten Systems bewegen.
Nachstehend die konkreten Antworten des Generalanwalts auf die Vorlagefragen:
- Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, sind mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar. Unter Berücksichtigung der Merkmale des Wettbewerbs hängen die systembedingten einschränkenden Wirkungen notwendig mit den legitimen Zielen, die von der FIFA und der UEFA verfolgt werden und mit den Besonderheiten des Sports verbunden sind, zusammen und sind im Hinblick darauf verhältnismäßig.
- Die Wettbewerbsregeln der Union verbieten der FIFA und der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen nicht, den diesen Verbänden angehörenden Vereinen Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Vereine an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs beteiligen, das die legitimen Ziele beeinträchtigen könnte, die von diesen Verbänden verfolgt werden, deren Mitglieder sie sind.
- Die Wettbewerbsregeln der Union stehen den Einschränkungen, die in den Statuten der FIFA enthalten sind und mit der ausschließlichen Vermarktung der mit den von der FIFA und der UEFA organisierten Wettbewerbe zusammenhängenden Rechte verbunden sind, nicht entgegen, sofern diese Einschränkungen mit der Verfolgung der mit den Besonderheiten des Sports verbundenen legitimen Ziele notwendig zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind.
- Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Statuten der FIFA und der UEFA vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußballwettbewerbs unter Vereinen einem System der vorherigen Genehmigung unterworfen wird, sofern diese Anforderung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs hierfür angemessen und erforderlich ist.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH
Wie geht es nun weiter?
Der Ball liegt nunmehr bei den Richtern des EuGH, welche die Rechtssache mit Urteil zu entscheiden haben. In aller Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts; er ist jedoch nicht daran gebunden und kann sohin auch abweichend entscheiden. Die Entscheidung des EuGH wird für Frühjahr 2023 erwartet. LAW MEETS SPORTS bleibt am Ball…
Bild: © Shutterstock/thodonal88
Stock-Foto ID: 398290300