Schlagwortarchiv für: Profisport

Berufssportler und der Grundwehrdienst

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Aufschub des Grundwehrdienstes eines Profi-Eishockeyspielers zu beschäftigen. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich der Sportler noch in Ausbildung oder sonstiger Berufsvorbereitung befindet.

Die Ausgangslage erinnert etwas an die Causa Heung-min Son. Dem südkoreanischen Fußballprofi vom Londoner Fußballklub Tottenham Hotspur stand der Wehrdienst (Dauer: 21 bis 24 Monate) in seiner Heimat unmittelbar bevor. Bloß ein Turniersieg bei den Asienspielen konnte ihn von seiner regulären Wehrpflicht befreien und der „Lücke“ in seiner Spielerkarriere einen Riegel vorschieben. Dies sollte dem südkoreanischen Team rund um Son im Jahr 2018 auch gelingen. Mit dem Turniersieg wurde der Offensivspieler von dem bis zu zwei Jahren dauernden Wehrdienst befreit – ein großer Sieg, zumal seine Profikarriere dadurch unmittelbar fortgesetzt werden konnte. Eine dreiwöchige Grundausbildung blieb ihm dennoch nicht erspart. Diese absolvierte er in der – durch COVID-19 bedingten – Fußballpause. Kurze Notiz am Rande: Son beendete die Grundausbildung mit Glanzleistung (Medienberichten zufolge unter den besten fünf der 157 Teilnehmer).

Der Fall eines österreichischen Profi-Eishockeyspielers

Ein österreichische Eishockeyspieler erhielt einen Einberufungsbefehl, der den Einrückungstermin 2. Oktober 2017 vorsah. Mit einem Schreiben bat er die belangte Behörde um Aufschub seines Grundwehrdienstes. Begründend führte er an, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde und er ein aktiver hauptberuflicher Eishockeyspieler mit laufendem Spielervertrag sei. Aus diesen Gründen könne er den Grundwehrdienst zum geplanten Zeitpunkt nicht antreten.

Die belangte Behörde wies den Antrag des Eishockeyspielers auf Aufschub des Grundwehrdienstes ab. Der Antragsteller habe in seinem Schreiben keine Ausbildungsgründe (Anm: diese fordert jedoch das Gesetz für einen Aufschub) geltend gemacht, sondern bloß auf seinen Auslandsaufenthalt und seinen Beruf als Eishockeyspieler hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht trat dieser Ansicht entgegen und gewährte dem Eishockeyspieler den Aufschub.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtete sich die Revision der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich daher mit der Frage zu beschäftigen, „ob es sich bei der Tätigkeit als Eishockeyspieler um eine ‚Ausbildung‘ oder eine ’sonstige Berufsvorbereitung‘ im Sinne des § 26 Abs 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) handelt„.

Aufschub des Grundwehrdienstes

Ein Aufschub des Grundwehrdienstes ist gemäß § 26 Abs 3 WG 2001 grundsätzlich möglich, wenn der Wehrpflichtige (in diesem Fall der Eishockeyspieler) durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung, oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden oder die Unterbrechung einer weiterführenden Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist nur auf Antrag des Wehrpflichtigen zu verfügen und darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. Septembers jenes Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet.

Noch in Ausbildung oder in sonstiger Berufsvorbereitung?

Für einen Aufschub müsste sich der Eishockeyspieler sohin noch in Ausbildung oder in sonstiger Berufsvorbereitung befinden. Darüber hinaus müsste er durch die Unterbrechung einen bedeutenden Nachteil erleiden. Der VwGH verneinte die Frage der Ausbildung bzw sonstigen Berufsvorbereitung. Die Verträge mit den Eishockeyklubs wurden jeweils ausdrücklich als „Spielervertrag“ bezeichnet. Darin wurde unter anderem eine Entlohnung und eine Meldepflicht betreffend Militärdienste sowie „andere berufliche Tätigkeiten“ vereinbart. Dies spricht nach Ansicht des Gerichtshofs für eine Berufstätigkeit (und nicht bloß für eine Ausbildung oder sonstige Berufsvorbereitung) des Eishockeyspielers. Ob dieser ohne den beantragten Aufschub einen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes erleiden würde, war – mangels Vorliegens einer Ausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung – nicht mehr zu prüfen.

Das Argument, die Tätigkeit als Eishockeyspieler sei „seine einzige berufliche Grundlage“, die bei der Ableistung des Wehrdienstes wegfiele und seine Aussicht auf eine Profikarriere gefährden würde, war für den VwGH nicht stichhaltig; ebenso das Vorbringen, der Eishockeyspieler werde seine Ausbildung bzw sonstige Berufsvorbereitung mit Vollendung des 26. Lebensjahres (im Jahr 2022) abgeschlossen haben. Denn an der gegenständlichen Berufstätigkeit des Eishockeyspielers ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Spieler in ständiger Weiterbildung und täglichem Training befindet. Dies trifft nämlich auf nahezu alle Berufssportler zu.

Vergleich mit Balletttänzer?

Im Laufe des Verfahrens stellte sich auch die Frage, ob der gegenständliche Fall mit dem – vom VwGH im Jahr 2014 entschiedenen – Fall eines Balletttänzers vergleichbar ist. Dieser wurde aufgrund besonders rücksichtwürdiger wirtschaftlicher Interessen vom Wehrdienst befreit. Denn müsste der Balletttänzer seinen Grundwehrdienst zum damaligen Zeitpunkt ableisten, könnte er seine seit der Kindheit (hier über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes – dauerhaft – beeinträchtigt würden. Auch der Einsatz als „Systemerhalter“, wäre nach Ansicht des VwGH für den Balletttänzer rechtlich nicht durchsetzbar und zudem viel zu unbestimmt.

Wenngleich eine gewisse Vergleichbarkeit hinsichtlich eines mit der Ausübung des Grundwehrdienstes verbundenen Trainingsrückstands eines Sportlers gegeben ist, sprechen für den VwGH doch zwei Gründe gegen die Gleichbehandlung der beiden Fälle. Einerseits geht es im gegenständlichen Verfahren nicht um eine Befreiung (und somit um besonders rücksichtwürdige wirtschaftliche Interessen), sondern um einen Aufschub. Und andererseits wäre der Profi-Eishockeyspieler im Gegensatz zum genannten Balletttänzer körperlich in der Lage, den Grundwehrdienst unbeschadet auszuüben. Nachsatz: Aber auch er hätte während des Grundwehrdienstes nicht die Möglichkeit, sich als Eishockeyspieler weiterzuentwickeln bzw nur sein Niveau zu halten.

Fazit

Zusammenfassend führte der VwGH aus, dass der Profi-Eishockeyspieler nicht in Ausbildung oder in sonstiger Berufsvorbereitung iSd WG 2001 steht. Deshalb kann der Spieler seinen Grundwehrdienst nicht aufschieben.

Bild: © Shutterstock/Andrey Yurlov
Foto-Stock ID: 178706702

Hochfahren des Spitzensports ohne die Berufsfußballer „zweiter Klasse“?

Nachdem sich eine Lockerung der Beschränkungen bereits abgezeichnet hat, wurde vielfach spekuliert, wie ein „schrittweises Hochfahren“ des Sports aussehen könnte. Dementsprechend gespannt blickte die österreichische Sportwelt am 15. April auf die Pressekonferenz des Vizekanzlers und Sportministers Werner Kogler, würden darin doch Antworten auf zahlreiche Fragen gegeben werden. 

Und so war es auch – zumindest teilweise (dazu gleich). Der Bundesminister verkündete nach dem Motto „So viel wie möglich zulassen, so wenig wie möglich einschränken“ Lockerungen auf allen Ebenen. Ab 20. April sollen einerseits Spitzensportlerinnen und Spitzensportler und andererseits die zwölf Vereine der tipico-Bundesliga sowie Austria Lustenau als ÖFB-Cup-Finalist ihre sportliche Tätigkeit (zumindest schrittweise) wieder aufnehmen können. Genaueres soll per Verordnung festgelegt werden.

Der Bundesminister ist sich des Stellenwerts des Sports in der Gesellschaft bewusst, sodass es ab 1. Mai auch für den Breitensport bestimmte Lockerungen geben soll. Zu denken sei etwa an Leichtathletik, Tennis, Golf oder Pferdesport. Rechtsakte diesbezüglich sollen ebenfalls folgen und werden vorerst nur Outdoor-Sportarten betreffen. Die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen – wie etwa Abstandsregeln und Hygienevorschriften – seien auch hierbei stets zu beachten.  

Ausnahmen vom Betretungsverbot von Sportstätten

Zurück zu den Profis. Wie der Bundesminister bereits angekündigt hat, wurden diese in der neuesten Änderung der sogenannten „Betretungsverbotsverordnung“ des Gesundheitsministers berücksichtigt. Demnach wurden in § 5 der Verordnung Ausnahmen vom Betretungsverbot für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler und Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten geschaffen. 

Nach § 5 Z 1 leg cit dürfen Spitzensportlerinnen und Spitzensportler sowie deren BetreuerInnen und TrainerInnen nunmehr nicht öffentliche Sportstätten betreten. Dabei ist jedoch ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Zudem ist zu beachten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumen zu trainieren. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. 

Mag die neue Regelung auf den ersten Blick klar erscheinen, ist sie bei einem genaueren Hinsehen doch interpretationsbedürftig. Die Problematik beginnt bereits bei grundlegenden Begrifflichkeiten. Während bis vor Kurzem noch das Betreten von „Sportplätzen“ verboten war, wird nun von „Sportstätten“ gesprochen. Was versteht man unter einer „Sportstätte“? Ist dieser Begriff weiter auszulegen als der eines reinen „Sportplatzes“? Was macht eine Sportstätte nicht-öffentlich?

Aber auch der Begriff der Spitzensportlerin bzw des Spitzensportlers ist fraglich. Das Bundes-Sportförderungsgesetz bezeichnet damit Sportlerinnen und Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen. Mit einem Augenzwinkern fragt die Forschungsstelle Sportrecht der Universität Wien in ihrem aktuellen Facebook-Post daher, ob Michael Häupl, der am olympischen Marathon teilnehmen will, somit als Spitzensportler gilt. Doch nach der Verordnung muss die Sportlerin bzw der Sportler die Tätigkeit auch beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben. Aber auch hier tun sich einige Fragen auf: Was bedeutet beruflich im sportlichen Kontext? Reichen jegliche Einkünfte? Allein die Einschränkung auf Athletinnen und Athleten, die bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, scheint als taugliches Abgrenzungskriterium zu dienen. 

Wenngleich die Verordnung diesbezüglich einige Fragen aufwirft, die auch als „juristische Spitzfindigkeit“ abgetan werden könnten, so sind einige Unklarheiten nicht von der Hand zu weisen. So bleibt weiterhin offen, ob
– internationale – Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Nachwuchsbereich von der Ausnahme mit umfasst sind. Des Weiteren, ob Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Mannschaftsbereich die laufend an internationalen Wettkämpfen teilnehmen – hier vor allem sämtliche Nationalteams wie etwa das Basketball-Nationalteam – in den Genuss der Ausnahme gemäß § 5 Z 1 leg cit kommen. Damit rückt jedenfalls auch ein altbekanntes Thema wieder in den Vordergrund: Der Ruf nach einem Berufssportgesetz. 

Berufsfußballer „zweiter Klasse“?

Auch § 5 Z 2 leg cit sorgt für Gesprächsstoff. Mit ihr wurde den Kaderspielern, Betreuern und Trainern der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten (also Austria Lustenau) das Betreten nicht-öffentlicher Sportstätten gestattet. Voraussetzung dafür sind die Bildung von Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammenbesetzung und ein einzuhaltender Mindestabstand von zwei Metern. 

Neben den zwölf Vereinen der höchsten Spielklasse wurde demnach auch dem ÖFB-Cup-Finalisten Austria Lustenau – als Zweitligist – die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs gestattet. Den restlichen Mannschaften der HPYBET 2. Liga wird – trotz der Zugehörigkeit zur Österreichischen Fußball-Bundesliga – der Trainingsstart verwehrt. Obwohl beide Ligen in der Vergangenheit in vielen Bereichen einheitlich behandelt wurden, wird nun eine Ungleichbehandlung vorgenommen. Mit einem offenen Brief wendet sich deshalb das VdF-Spielerpräsidium der HPYBET 2. Liga an die Bundesregierung. Darin kritisieren sie die Ungleichbehandlung der beiden obersten Spielklassen. Den Spielern der HPYBET 2. Liga werde damit die Chance genommen, ebenfalls ein ordentliches, fußballadäquates Training zu absolvieren. Dies entspreche nicht der Chancengleichheit und beeinflusse das berufliche Fortkommen negativ. Sie fordern im Ergebnis eine einheitliche Lösung.

Gleichbehandlung rechtlich geboten?

Diese Ungleichbehandlung ist tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, zumal die beiden Ligen in der Vergangenheit in vielen Bereichen einheitlich behandelt wurden. So gelten für beide Ligen gleichermaßen die Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (kurz ÖFBl), sämtliche Richtlinien der ÖFBl, sowie die besonderen Bestimmungen des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) und des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Klubs und Spieler.

Die Bundesliga ist der Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs. In Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern vertritt sie den Spitzen- und Berufsfußball in Österreich.

§ 1 Abs. 2 Satzungen der österreichischen Fußball-Bundesliga; Stand 06.12.2019

Die tipico-Bundesliga und die HPYBET 2. Liga, die ebenfalls bundesweit ausgetragen wird, stellen die höchsten zwei Spielklassen im Bereich des organisierten Fußballs in Österreich dar. Zusammen bilden sie die „Österreichische Fußball-Bundesliga“. Nach deren Satzung vertritt sie in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern den Spitzen- und Berufsfußball in Österreich.

Die ÖFBl ist sogar befugt, die Regelung der Arbeitsbedingungen für die bei den Vereinen der beiden höchsten Ligen beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere auch durch den Abschluss von Kollektivverträgen, zu treffen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass mehr als 80% der Spieler der HPYBET 2. Liga ebenfalls Berufsfußballer sind. Von diesem Recht hat die ÖFBl auch Gebrauch gemacht und mit dem ÖGB – younion_Die Daseinsgewerkschaft als Fachgruppe Vereinigung der Fußballer – einen im Sportbereich einzigartigen Kollektivvertrag abgeschlossen. Der Kollektivvertrag regelt das Arbeitsverhältnis der Fußballspieler zu den Klubs und gilt persönlich für alle in den Bewerben der ÖFBl tätigen Klubs einerseits und für alle bei diesen Klubs in den Bewerben der ÖFBl beschäftigten Spieler andererseits.

Darüber hinaus wurde von der ÖFBl und der Gewerkschaft ein Musterspielervertrag erstellt, der ebenfalls für beide Ligen gilt. Die Verwendung des gemeinsam erstellten Mustervertrages wird auch für beide Ligen empfohlen.

Ein Fall für den Gleichheitssatz?

Der in der österreichischen Bundesverfassung verankerte Gleichheitssatz beinhaltet insbesondere ein Gebot der Gleichbehandlung und ein allgemeines Sachlichkeitsgebot. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung liegt etwa dann vor, wenn an vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen oder an ungleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden. Differenzierungen sind sachlich unbegründet, wenn sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgen oder zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsehen. 

Die Zugehörigkeit sämtlicher Vereine zum – im österreichischen Sportbereich einzigartigen – Kollektivvertrag der Österreichischen Fußball-Bundesliga, sowie der Tatsache, dass der ÖFBl beiden Ligen angehören spricht für eine wesentliche Gemeinsamkeit. Es besteht jedoch in weiterer Folge die Möglichkeit der Ungleichbehandlung, wenn dies durch wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt ist.

Etwaige Unterschiede im Tatsächlichen könnten der nur für die tipico-Bundesliga geltende TV-Vertrag mit dem Pay-TV Sender Sky oder auch die für die Teilnahme an den internationalen Bewerben der UEFA berechtigenden Startplätze sein. Dies würde auch eine Ausnahmegenehmigung für den ÖFB-Cup-Finalisten Austria Lustenau betreffen, da auch der Gewinner des ÖFB-Cups einen internationalen Startplatz ergattert. Diese Unterschiede sind unseres Erachtens aber nicht ausreichend, um eine derartige Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Eine sachliche Rechtfertigung, weshalb die Vereine der HPYBET 2. Liga von der Ausnahmeregelung nicht umfasst sind, ist – auch hinsichtlich der nach wie vor aufrechten Möglichkeit beide Ligen auf sportlichem Wege fertig zu spielen – zumindest auf den ersten Blick nicht ersichtlich. 

Fazit

Die Lockerungen im Bereich des Sportes sind zu begrüßen. Sport ist nicht nur ein Hobby, sondern im Falle einer Spitzensportlerin bzw eines Spitzensportlers vielmehr auch ein Beruf. Um die berufliche Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben zu können, ist das Betreten von Sportstätten und das Durchführen fußballadäquates Trainings zwingend notwendig. Im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ist eine Ungleichbehandlung zwischen den Vereinen bzw Spielern der tipico-Bundesliga und der HPYBET 2. Liga zumindest auf den ersten Blick (wohl kaum) sachlich zu rechtfertigen. Gesetzt den Fall keiner sachlichen Rechtfertigung, liegt es am Bundesminister, für eine Gleichstellung zu sorgen. 

In der gegenständlichen Debatte zeigt sich einmal mehr die Bedeutung, die ein Berufssportgesetz haben könnte. Fragen, wie die im Beitrag nur ansatzweise skizzierten, würden sich damit (nahezu) erübrigen. Jede Krise birgt bekanntlich auch Chancen: Es ist daher an der Zeit, eine klare Grenze zwischen Berufs- und Amateur- bzw Hobbysport zu ziehen.

Bild: © Shutterstock/donghero
Stock-Foto ID: 177062129

Autoren: Patrick Petschinka (Universität Wien) und Sebastian Reifeltshammer  (Kanzlei am Kai)