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Die Lizenz – eine immer größere Hürde?

Immer mehr Fußballklubs in Österreich und in Deutschland wird die Lizenz verweigert. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Lizenz zu erteilen? Sind diese zu hoch bzw. woran scheitert die Lizenzvergabe regelmäßig? Mit dieser Thematik beschäftigte sich in den vergangenen Wochen die österreichische Sportrechtswelt sowie auch ein brandaktueller Fall in Deutschland.

Hartberg, Wr. Neustadt & Co

In den letzten Jahren wurden einigen Vereinen aus Österreichs höchsten Spielklassen die Lizenz verweigert, was oftmals zu hitzigen Debatten und Diskussionen führte. So auch dieses Jahr. Für großes mediales Aufsehen sorgte vor allem die Causa TSV Hartberg. Der Senat 5 der ÖFBL und das Protestkomitee gaben dem TSV Hartberg aus rechtlichen, infrastrukturellen und finanziellen Gründen kein grünes Licht für den sportlichen Aufstieg. „Die Ausgliederung des Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft erfolgte nicht bestimmungsgemäß (Fristverzug). Der Stadionumbau in Hartberg konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Weiters wird der Verfügbarkeitsnachweis für das im Falle des Umbaus geplante Ausweichstadion Merkur Arena in Graz als nicht ausreichend erachtet.“, heißt es in der Begründung des Senat 5. Die Steirer schöpften den Instanzenzug aus und befassten schließlich das Ständige Neutrale Schiedsgericht mit ihrer Angelegenheit. Dieses gab der Klage des Vereins statt und erteilte die Lizenz in aller letzter Sekunde. Dabei wertete das Schiedsgericht den Fristverzug hinsichtlich der Ausgliederung – anders als der Senat 5 und das Protestkomitee – als verbesserungsfähiges Kriterium, wodurch die rückwirkende Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft als ausreichend erachtet wurde. Bezüglich des Stadionumbaus und dessen Finanzierung hatte das Schiedsgericht einige Themen nachzuholen. Trotz großer Kritik ist diese Entscheidung aufgrund einer richtigen Auslegung des Lizenzierungshandbuches (LHB) juristisch korrekt.

Auch in der aktuellen Debatte rund um den SC Wiener Neustadt gibt es lizenzrechtliche Probleme. Die Niederösterreicher erhielten die Lizenz für die kommende Saison 2018/19 mit der Ausnahmegenehmigung eines Ausweichstadions (fehlende Rasenheizung – daher NV Arena) für ihre Heimspiele vom 15.11.2018 – 15.03.2019. Im Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Stadionneubau in Wiener Neustadt kann der Aufsichtsrat der Österreichischen Fußball-Bundesliga nämlich für maximal eine Saison die Unterschreitung eines sogenannten A-Kriteriums (hier: „gedeckte Sitz und Stehplätze“) ermöglichen. Diese Möglichkeit wurde dem SC Wr. Neustadt für die kommende Spielzeit gewährt. Aufgrund der aktuell schlechten Beziehungen (Grund: Artikel von Rechtsanwältin Christina Toth) zwischen den beiden niederösterreichischen Vereinen (NV Arena – SKN St. Pölten) könnte dies jedoch noch problematisch werden. „Wir fühlen uns nach dieser unfairen Vorgangsweise auch nicht mehr an unsere Vereinbarung mit dem SC Wiener Neustadt zur Nutzung der NV Arena als Ausweichstadion gebunden. Ohne unsere Unterstützung ist eine Austragung von Spielen in der NV Arena nicht möglich. Nachdem die Nennung eines Ausweichstadions ein fixer Bestandteil der Lizenzierung ist, wird die Bundesliga zu prüfen haben, welche Auswirkungen dies auf die Lizenz der Neustädter hätte. Ohne Ausweichstadion keine Lizenz!“, beschreibt SKN-General-Manager Andreas Blumauer die Situation. Den beiden niederösterreichischen Fußballklubs und der österreichischen Sportwelt stehen in diesem Fall weiterhin spannende Wochen bevor.

Lizenz – Voraussetzungen in Österreich

Anhand der oben genannten Beispiele ist zu sehen, dass die Lizenz für den einzelnen Fußballverein „überlebenswichtig“ ist und oftmals eine große Hürde darstellt. Daher ist zu fragen, welche Voraussetzungen für eine positive Lizenzentscheidung notwendig sind? Das Lizenzierungshandbuch (LHB) der Österreichischen Bundesliga unterscheidet fünf verschiedene Kriterien:

(1) sportliche Kriterien:
genehmigtes Jugendförderprogramm, mindestens acht Nachwuchsmannschaften, Sicherstellung der medizinische Betreuung von Spielern, Schiedsrichterwesen – Programm zum gegenseitigen Verständnis, Antirassismus-Maßnahmen und Kader-Kontingentierung

(2) infrastrukturelle Kriterien:
Stadion und Trainingseinrichtungen

(3) personelle und administrative Kriterien:
Klubsekretariat, administrativer Manager, Verantwortlicher für den Finanzbereich, Cheftrainer (UEFA-Profi-Lizenz), Assistenztrainer, Tormanntrainer, Leiter des Jugendförderprogramms, Jugendtrainer, Arzt, Physiotherapeut, Sportkoordinator, Trainer-Ausbildungserlaubnis, Sicherheitsverantwortlicher, Ordner, Medienverantwortlicher, Fanbeauftragter, Verantwortlicher für den Marketingbereich und Verantwortlicher für den Spielbetrieb

(4) rechtliche Kriterien:
Unterlagen und Bestätigungen des Lizenzbewerbers, Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen sowie Registerauszug

(5) finanzielle Kriterien:
geprüfter und testierter Jahresabschluss per 30.06. gemäß UGB, Zwischenabschluss per 31.12. gemäß UGB, schriftliche Erklärung vor der Entscheidung des Lizenzgebers, Budgetinformation, Liquiditätsplan, Prüfung des Budgets und Liquiditätsplans, überarbeiteter Budget- und Liquiditätsplan für das laufende Spieljahr, keine überfälligen Verbindlichkeiten aus Spielertransfers gegenüber Fußballklubs, keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeit-/Dienstnehmern und Sozialversicherungsträgern bzw. Steuerbehörden sowie Verpflichtung zur Benachrichtigung über Ereignisse nach dem Stichtag

Blick über die Grenze – KFC Uerdingen

Auch in Deutschland gibt es in den letzten Jahren immer häufiger negative Lizenzerledigungen. Nach einer Zitterpartie erhielt der Fußballclub KFC Uerdingen schlussendlich doch noch grünes Licht für den Spielbetrieb in der 3. Liga. In dieser Causa hat den Verein der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners, einer der führenden Sportrechtsexperten in Deutschland, aus der Kanzlei Schröder Fischer, bei den Verhandlungen vor dem Zulassungsbeschwerdeausschuss des DFB juristisch vertreten.

Nach dem sportlichen Aufstieg des KFC Uerdingen aus der deutschen Regionalliga in die 3. Liga sollte die Lizenz für die höhere Spielklasse an einer angeblich nicht fristgerechten Zahlung durch den Verein an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) scheitern. „Gemeinsam mit dem DFB konnte der Sachverhalt aufgeklärt werden. Aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen dem DFB und dessen Bank ist das Geld erst einen Tag später gutgeschrieben worden, obwohl die Zahlung bei der Bank pünktlich eingegangen war. Die Bedingung gilt damit als eingetreten. Dies hat uns auch der DFB in seiner zwischenzeitlich vorliegenden schriftlichen Begründung bestätigt„, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners die positive Entscheidung für „seinen“ Verein.

Eine Parallele zur Thematik in Österreich bildet auch die Tatsache, dass der KFC Uerdingen seine Heimspiele in der kommenden Saison in Duisburg ausrichten wird. Grund hierfür ist, ähnlich wie beim SC Wr. Neustadt, die Sanierung des Vereinsstadions für die 3. Liga.

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Keine Lizenz – was nun?

Neben den sportlichen Erfolgen auf dem grünen Rasen sind die Vereine jährlich auch um den Klassenerhalt am grünen Tisch bemüht. Bis 15. März konnten die Vereine einen Antrag auf Lizenz für die Saison 2018/19 einreichen. Doch welche Möglichkeiten haben Klubs, deren Antrag negativ erledigt wird?

Die Lizenz – „überlebenswichtig“ für Vereine

In den letzten Wochen reichten die Vereine der obersten Spielklassen Österreichs ihre Lizenz- und Zulassungsanträge für die kommende Spielzeit ein. Berichten zufolge haben 32 Mannschaften um eine Lizenz angesucht. Über diese Anträge hat in erster Instanz der Senat 5 der Bundesliga (Lizenzausschuss) bis 30. April zu entscheiden. Der Ausschuss prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen des Lizenzbewerbers, ob die zwingenden (A-) Kriterien erfüllt sind und ob eine Lizenz zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen ist. Dabei handelt es sich um sportliche, infrastrukturelle, personelle, rechtliche und finanzielle Bedingungen. Weiters entscheidet der Senat 5 über die Erfüllung der sogenannten B-Kriterien und kann gegebenenfalls bei Nichterfüllung dieser B-Kriterien Sanktionen verhängen. Die Sanktionen reichen von Verwarnungen über Aberkennung von Punkten, diverser Sperren und Geldstrafen bis zur Höhe von € 500.000,- bis zum Zwangsabstieg.

Die Entscheidungen des Lizenzausschusses ergehen schriftlich und im Falle der Verweigerung, des Entzuges oder der Erteilung unter Auflage stets mit Begründung. Doch welche Möglichkeiten stehen den Vereinen offen, welchen die Lizenz verweigert oder entzogen wird?

Der Instanzenzug im Überblick

Will ein Verein die negative Entscheidung des Senat 5 bekämpfen, steht ihm als Rechtsmittel der Protest an das Protestkomitee zur Verfügung (Abschnitt 3.2.4.1. des Bundesliga-Lizenzierungshandbuchs). Dieser ist schriftlich mit Begründung und konkretem Begehren binnen einer Frist von 10 Tagen einzubringen.

Der darauffolgende Beschluss des Protestkomitees ist mit einem ordentlichen Rechtsmittel grundsätzlich nicht mehr bekämpfbar. Nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges kann der Lizenzbewerber jedoch noch binnen einer Frist von 7 Tagen Klage an das Ständige Neutrale Schiedsgericht der ÖFBL (Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO) erheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat aufgrund einer einheitlichen UEFA-Frist bis 31. Mai zu erfolgen. Eine Klagserhebung vor ordentlichen Gerichten ist nicht möglich, da der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Die Causa SK Austria Klagenfurt

Aber auch die Entscheidung des Ständigen Neutralen Schiedsgericht muss nicht endgültig sein, wie uns der Fall SK Austria Klagenfurt (OGH 18 Ocg 6/16f) gezeigt hat. Der Verein bekämpfte den Schiedsspruch beim Obersten Gerichtshof. Dieser ist in erster und letzter Instanz für Klagen auf Aufhebung von Schiedssprüchen zuständig. Grund für eine Aufhebung kann sowohl ein grob mangelhaftes Verfahren als auch ein Verstoß gegen grundlegende Bestimmungen des österreichischen Rechts (Verstoß gegen „ordre public“) sein. Die Kärntner beriefen sich auf einen Verstoß gegen den formellen und materiellen „ordre public“ (§ 611 Abs 2 Z 2, Z 5 und Z 8 ZPO). Der Oberste Gerichtshof wies die Aufhebungsklage jedoch ab, womit bestätigt wurde, dass das Verfahren vor dem Schiedsgericht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Violetten aus Klagenfurt mussten schlussendlich den Weg in die drittklassige Regionalliga Mitte antreten.

Die 32 ansuchenden Vereine blicken der Lizenz-Entscheidung des Senat 5 gespannt entgegen. Sollte die Lizenz verweigert werden, verbleibt den Klubs aber noch der oben beschriebene Rechtsweg.

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