Gutschein oder Geld zurück
Covid-19 führt nach wie vor dazu, dass zahlreiche Sportveranstaltungen und Turniere abgesagt werden müssen. Insbesondere durch die neuen Regeln zu den Veranstaltungsgrößen steht man neuerlich vor diesem Problem. Bereits in unserem Artikel vom 16. März 2020 haben wir einen Überblick zur Rechtslage bei Veranstaltungsabsagen gegeben. Das im Mai 2020 erlassene Gesetz hat allerdings einiges geändert. Es stellt sich also erneut die Frage, wie die Rückabwicklung bei einer Absage auszusehen hat. Muss man Gutscheine annehmen oder hat man ein Recht auf den Barwert des Ticketpreises? Wie regeln das unsere Nachbarländer?
Auf die Größe kommt es an: Absage oder Reduzierung der Tickets
Die zahlreichen Absagen von Veranstaltungen in Kultur, Kunst und Sport bereiten vielen Veranstaltern große Sorgen. Mit den steigenden Infektionszahlen sieht sich die Regierung gleichsam gezwungen, weitere Maßnahmen anzuordnen. Dadurch wird die Anzahl von Zuschauern bei Veranstaltungen erneut reduziert.
Die neuen Regelungen zu Veranstaltungsgrößen sind mit 21. September 2020 in Kraft getreten. In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 10 Personen, im Freiluftbereich mit mehr als 100 Personen untersagt. Sind die Sitzplätze gekennzeichnet und für alle Besucher zugewiesen, sind in geschlossenen Räumen bis zu 1500 Personen und im Freiluftbereich bis zu 3000 Personen erlaubt. Allerdings ist für Veranstaltungen bei mehr als 250 Personen, unabhängig davon, ob in geschlossenen Räumen oder im Freiluftbereich, vorab eine Bewilligung einzuholen. Durch die neuen Bestimmungen sind auch bereits bei Veranstaltungen mit über 50 Personen in geschlossenen Räumen und im Freien mit über 100 Personen ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen und ein Präventionskonzept umzusetzen.
Viele Veranstalter sind also neuerlich damit konfrontiert, dass sie Veranstaltungen absagen bzw. das Ticketkontingent reduzieren müssen. Den Veranstaltern macht vor allem die dadurch mangelnde Liquidität zu schaffen, da – wie wir bereits in unserem Artikel „Absagen über Absagen“ beleuchtet haben – ein schuldloser Zuschauer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises hat.
Ein neues Gesetz
Um die Veranstalter zu unterstützen und vor allem dem Liquiditätsproblem entgegenzuwirken, wurde am 5. Mai 2020 das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens (kurz KuKuSpoSiG) kundgemacht.
Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn aufgrund der Covid-19-Pandemie nach dem 13. März 2020 ein Sport-, Kunst- oder Kulturereignis ausgefallen ist und der Veranstalter daher verpflichtet wäre, den Ticketpreis an den Kunden zurückzuerstatten. Anstatt der Rückzahlung des Betrages hat der Veranstalter nunmehr die Möglichkeit – zumindest teilweise – den Betrag in Form eines Gutscheins auszustellen.In welcher Höhe ein Gutschein angenommen werden oder doch eine Auszahlung erfolgen muss, richtet sich nach der Höhe des Ticketpreises:
In welcher Höhe ein Gutschein angenommen werden oder doch eine Auszahlung erfolgen muss, richtet sich nach der Höhe des Ticketpreises:
- Bei einem Ticketpreis von weniger als EUR 70,00, darf der volle Betrag als Gutschein ausgestellt werden.
- Liegt der Ticketpreis bei einem Betrag zwischen EUR 70,00 und EUR 250,00, darf maximal ein Betrag von EUR 70,00 als Gutschein ausgefolgt werden. Der darüberhinausgehende Betrag ist an den Teilnehmer auszuzahlen.
- Übersteigt der Ticketpreis EUR 250,00, so sind EUR 180,00 an den Teilnehmer auszuzahlen und kann über den übersteigenden Betrag ein Gutschein ausgestellt werden.
Der Gutschein kann auch weitergegeben werden und, wenn der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis zum 31. Dezember 2022 eingelöst hat, so hat der Veranstalter den Gutscheinwert nach Aufforderung auszuzahlen.
Veranstaltungen im Ausland
Hat man Tickets für Sportevents im Ausland, so ist die Sachlage natürlich etwas komplizierter. Zuallererst muss man sich fragen, nach den Bestimmungen welchen Staats die Tickets zu erstatten sind.
In der EU regelt dies eine Verordnung (kurz Rom-I Verordnung). Diese legt EU-weit fest, welches nationale Recht anzuwenden ist. Nach dieser Verordnung gilt – sofern nichts anderes vereinbart wurde – dass auf Dienstleistungsverträge das Recht jenes Staates anzuwenden ist, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, wenn etwa ein Österreicher ein Ticket für ein Fußballmatch in Italien gekauft hat und dieses Match wegen der Covid-19-Pandemie abgesagt wurde, nicht das österreichische Gesetz anzuwenden ist, sondern vielmehr die entsprechenden Bestimmungen nach italienischem Recht. Vereinfacht gesagt, ob ein Gutschein ausgestellt wird oder eine Rückerstattung erfolgt, hängt davon ab, in welchem Land der Veranstalter (Dienstleister) seinen Sitz hat. Wie immer gibt es aber auch Ausnahmen, die man sich im Einzelfall genauer anzusehen hat.
Wir haben die Regelungen unserer Nachbarländer etwas genauer betrachtet und möchten euch daher einen kleinen Überblick über die unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der Rückerstattung geben.
Deutschland
In Deutschland kann der Veranstalter einen Gutschein ausstellen, statt den Ticketpreis zu erstatten, wenn das Ticket vor dem 08. März 2020 gekauft und die Veranstaltung dann aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt wurde. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis als auch etwaige Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Übergabe eines Gutscheins für eine Person aufgrund der persönlichen Lebensumstände unzumutbar sein, so kann man direkt die Auszahlung des Gutscheins verlangen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man sich seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, also beispielsweise bereits Probleme bei der Bezahlung der Miete hat. Wurde der Gutschein vom Teilnehmer bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, kann man ebenso die Auszahlung begehren.
Italien
In Italien wurde eine Verordnung erlassen, welche regelt, dass dem Ticketinhaber statt der Rückerstattung des Gelds auch ein Gutschein ausgegeben werden darf, wenn er aufgrund eines öffentlichen Verbots nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann. Ab der Ausstellung ist der Gutschein 18 Monate lang gültig. Allerdings ist es in Italien so, dass die Ticketinhaber innerhalb von 30 Tagen den Gutschein anfordern müssen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Verordnung erlassen wurde oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Ticketinhaber vom Verbot bzw. der Absage der Veranstaltung erfahren hat. Bei Tickets für Veranstaltungen in Italien sollte man also rasch reagieren, nachdem man von der Absage erfahren hat.
Frankreich
Auch in Frankreich können Veranstalter Gutscheine für abgesagte Veranstaltungen anbieten. Diese Gutscheine sind je nach Art der Veranstaltung unterschiedlich lange gültig und – laut unserer Recherche – gegen eine etwaige Insolvenz des Veranstalters abgesichert. Darüber hinaus hat der Veranstalter dem Ticketinhaber eine Alternative für das ausgefallene Event anzubieten. Wird der Gutschein vom Ticketinhaber nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst, ist ihm der Geldbetrag zurückzuerstatten.
Spanien
In Spanien hat der Ticketinhaber die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Absage des Events den Vertrag für das Eventticket zu kündigen. Anstelle der Rückzahlung des Geldes kann der Veranstalter dem Ticketinhaber auch einen Ersatztermin oder einen Gutschein anbieten. Der Ticketinhaber kann diesen Vorschlag akzeptieren oder auch ablehnen. Lehnt der Ticketinhaber dies ab, so hat der Veranstalter ihm das Geld innerhalb von 60 Tagen – auf dem gleichen Wege wie der Ticketinhaber bezahlt hat – zurückzuerstatten. Hat der Ticketinhaber einen Gutschein gewählt und diesen innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht verwendet, so kann er ebenfalls die Rückerstattung der Zahlung verlangen.
Tschechische Republik
In Tschechien wurde ein entsprechendes Gesetz im Hinblick auf kulturelle Veranstaltungen erlassen. Da es auch auf „ähnliche Veranstaltungen“ anzuwenden ist, gehen wir davon aus, dass auch Sportveranstaltungen davon umfasst sind. Geregelt wird, dass Ticketinhaber bis 31. März 2021 vom Veranstalter die Ausstellung eines Gutscheins fordern können. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Ticketinhaber eine Ersatzveranstaltung mit einem Termin bis zum 31. Oktober 2021 anzubieten. Sollte der Preis für die angebotene Ersatzveranstaltung höher sein, darf der Veranstaltung aber nicht den Differenzbetrag verlangen. Sollte der Gutschein nicht verwendet werden oder der Gutschein vom Veranstalter nicht rechtzeitig – also nicht innerhalb von 1 Monat nach Anfrage des Ticketinhabers – ausgestellt oder kein Ersatztermin vorgeschlagen werden, so ist der Veranstalter zur Erstattung des Ticketpreises verpflichtet. Einige Personengruppen, wie beispielsweise Personen während der Karenz oder Senioren ab 65 Jahren, können sofort eine Erstattung verlangen.
Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können.
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