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Keine Lizenz – was nun?

Neben den sportlichen Erfolgen auf dem grünen Rasen sind die Vereine jährlich auch um den Klassenerhalt am grünen Tisch bemüht. Bis 15. März konnten die Vereine einen Antrag auf Lizenz für die Saison 2018/19 einreichen. Doch welche Möglichkeiten haben Klubs, deren Antrag negativ erledigt wird?

Die Lizenz – „überlebenswichtig“ für Vereine

In den letzten Wochen reichten die Vereine der obersten Spielklassen Österreichs ihre Lizenz- und Zulassungsanträge für die kommende Spielzeit ein. Berichten zufolge haben 32 Mannschaften um eine Lizenz angesucht. Über diese Anträge hat in erster Instanz der Senat 5 der Bundesliga (Lizenzausschuss) bis 30. April zu entscheiden. Der Ausschuss prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen des Lizenzbewerbers, ob die zwingenden (A-) Kriterien erfüllt sind und ob eine Lizenz zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen ist. Dabei handelt es sich um sportliche, infrastrukturelle, personelle, rechtliche und finanzielle Bedingungen. Weiters entscheidet der Senat 5 über die Erfüllung der sogenannten B-Kriterien und kann gegebenenfalls bei Nichterfüllung dieser B-Kriterien Sanktionen verhängen. Die Sanktionen reichen von Verwarnungen über Aberkennung von Punkten, diverser Sperren und Geldstrafen bis zur Höhe von € 500.000,- bis zum Zwangsabstieg.

Die Entscheidungen des Lizenzausschusses ergehen schriftlich und im Falle der Verweigerung, des Entzuges oder der Erteilung unter Auflage stets mit Begründung. Doch welche Möglichkeiten stehen den Vereinen offen, welchen die Lizenz verweigert oder entzogen wird?

Der Instanzenzug im Überblick

Will ein Verein die negative Entscheidung des Senat 5 bekämpfen, steht ihm als Rechtsmittel der Protest an das Protestkomitee zur Verfügung (Abschnitt 3.2.4.1. des Bundesliga-Lizenzierungshandbuchs). Dieser ist schriftlich mit Begründung und konkretem Begehren binnen einer Frist von 10 Tagen einzubringen.

Der darauffolgende Beschluss des Protestkomitees ist mit einem ordentlichen Rechtsmittel grundsätzlich nicht mehr bekämpfbar. Nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges kann der Lizenzbewerber jedoch noch binnen einer Frist von 7 Tagen Klage an das Ständige Neutrale Schiedsgericht der ÖFBL (Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO) erheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat aufgrund einer einheitlichen UEFA-Frist bis 31. Mai zu erfolgen. Eine Klagserhebung vor ordentlichen Gerichten ist nicht möglich, da der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Die Causa SK Austria Klagenfurt

Aber auch die Entscheidung des Ständigen Neutralen Schiedsgericht muss nicht endgültig sein, wie uns der Fall SK Austria Klagenfurt (OGH 18 Ocg 6/16f) gezeigt hat. Der Verein bekämpfte den Schiedsspruch beim Obersten Gerichtshof. Dieser ist in erster und letzter Instanz für Klagen auf Aufhebung von Schiedssprüchen zuständig. Grund für eine Aufhebung kann sowohl ein grob mangelhaftes Verfahren als auch ein Verstoß gegen grundlegende Bestimmungen des österreichischen Rechts (Verstoß gegen „ordre public“) sein. Die Kärntner beriefen sich auf einen Verstoß gegen den formellen und materiellen „ordre public“ (§ 611 Abs 2 Z 2, Z 5 und Z 8 ZPO). Der Oberste Gerichtshof wies die Aufhebungsklage jedoch ab, womit bestätigt wurde, dass das Verfahren vor dem Schiedsgericht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Violetten aus Klagenfurt mussten schlussendlich den Weg in die drittklassige Regionalliga Mitte antreten.

Die 32 ansuchenden Vereine blicken der Lizenz-Entscheidung des Senat 5 gespannt entgegen. Sollte die Lizenz verweigert werden, verbleibt den Klubs aber noch der oben beschriebene Rechtsweg.

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