Muss Gulasci seine Strafe nach Leipzig mitnehmen?
Ein rüdes Foul in der Endphase der Saison, ein Spielertransfer. Nun steht der aufnehmende Verein vor dem Problem, dass er einen Spieler kauft, der zunächst gar nicht spielen darf.
Man erinnert sich noch an Luiz Suarez‘ Beißattacke gegen Giorgio Chiellini im Achtelfinale der Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien. Der Fußballweltverband FIFA sperrte den Wiederholungstäter für vier Monate. Ähnlich ist die Sachlage im Falle von Peter Gulacsi, der ebenfalls eine rote Karte wegen einer rüden Attacke kassierte. Dieser Platzverweis im österreichischen Cup-Finale am 3. Juni hat Folgen. Persönlich, weil er im Match gegen Fabio Coltori nun einen großen Rückstand ums Einserleiberl hat. Und für den Verein RasenballSport Leipzig, weil er vier Spiele aussetzen muss.
Die FIFA regelt genau
Die entsprechende Rechtsgrundlage bildet das „FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfers von Spielern“ unter Artikel 12. Hier heißt es: „Disziplinarstrafen von bis zu vier Spieler oder drei Monaten, die vom ehemaligen Verband gegen einen Spieler ausgesprochen, aber zum Zeitpunkt des Transfers noch nicht (vollständig) verbüsst wurden, müssen vom neuen Verband, der den Spieler registriert hat, durchgesetzt werden, damit die Strafe auf nationaler Ebene verbüsst wird.“ Eine Punktlandung des Strafsenats der Bundesliga.
In welchem Bewerb diese Sperre nun abgesessen werden muss, ist fraglich. In Österreich gelten die Sperren gemäß § 18 der Rechtspflegeordnung für das nächste Pflichtspiel: „Der Ausschluss eines Spielers führt immer zu einer automatischen Sperre für das nächste Pflichtspiel dieser Mannschaft.“ Das entsprechende FIFA-Reglement ist eine Muss-Bestimmung und räumt dem Verband keine Ermessensentscheidung ein. Zwar hat RasenballSport Leipzig einen Einspruch eingebracht, aber die Strafe ist aufgrund der Formulierung eine zwingende Entscheidung.
DFB eigentlich nicht zuständig
Laut Bild-Zeitung haben die Leipziger den Einspruch bereits angebracht. Angeblich soll der deutsche Fußballbund DFB gebeten worden sein, eine Zeitsperre statt der bewerbsübergreifenden Spielsperre auszusprechen.
Die Rechtslage ist komplex. Abgesehen von der zwingenden Entscheidung und dem Umstand, dass Österreichs Strafsenat bei zurecht gegebenen Platzverweisen letztinstanzlich abändert (anders als etwa im Fall Martin Hinteregger, wo ein Fehler des Schiedsrichters erkannt wurde).
Der DFB gibt sich bedeckt. Man wolle zunächst die Entscheidung in Österreich abwarten. Denn im Grunde genommen und per Statut ist die DFB-Sportgerichtsbarkeit nur auf Deutschland anzuwenden und geht in der Regel mit der FIFA-Bestimmung unter Artikel 12 konform. Gemäß § 41 der Satzungen des DFB dürfen die Sportgerichte darüber im Grunde eigentlich gar nicht entscheiden: „Die Rechtsorgane des DFB bestrafen Verstöße gegen das DFB-Recht und entscheiden über Streitigkeiten nach dem DFB-Recht, soweit die Entscheidung nicht ausdrücklich einem anderen DFB-Organ vorbehalten ist.“ Auch hier gibt es kein Ermessen Darum musste Bayern-Spieler Mehdi Benatia eine im italienischen Pokal ausgefasste Sperre nach seinem Wechsel vom AS Rom nach München in Deutschland verbüßen.
Gegen die erstinstanzliche Sperre gegen Peter Gulacsi entscheidet nun zunächst das Protestkomitee der österreichischen Bundesliga. Mit der aufgrund vorangegangener Entscheidungen zu erwartenden Bestätigung der Sperre oder eventuellen Reduzierung, kann das DFB-Sportgericht noch beraten. Allerdings würde man dann dem FIFA-Reglement widersprechen.
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