COVID-19 und die Haftung der Sportstättenbetreiber

Die Bundesregierung hat Maßnahmen zur Lockerung der im Umgang mit dem Coronavirus erlassenen Betretungsverbote verlautbart, die auch den Sportbereich betreffen: Viele Outdoor-Sportstätten dürfen ab 1. Mai wieder öffnen. Dies alles unter der unbestimmten Prämisse von „Logik und Hausverstand“. Doch was bedeutet das für die zahlreichen Betreiber von Sportstätten. Ein detaillierter Kriterienkatalog vom Gesundheitsministerium steht noch aus. Ausführungsempfehlungen sollen die jeweiligen Fachverbände liefern.

Dennoch ergeben sich zunehmend (haftungs-)rechtliche Fragen für die vielen Betreiber von Sportstätten. Wie weit obliegt dem Betreiber die Verantwortung, wonach er für eine (viren-)sichere Sportanlage zu sorgen hat? Kann der Betreiber haftbar gemacht werden, wenn sich ein Sportler mit dem Coronavirus ansteckt? Wie weit trägt der Sportler selbst die Verantwortung, da er bei der Nutzung einer Sportanlage mit (Ansteckungs-)Risiken rechnen muss? Ist eine Haftungsfreizeichnung durch entsprechende Schilder „Betreten der Anlage auf eigene Gefahr“ möglich?

Der Begriff „Sportstätte“

Der Wortdefinition nach ist eine Sportstätte „ein Ort, an dem man Sport treiben kann, zum Beispiel ein Stadion oder eine Sporthalle“. Die einzelnen Landesgesetze definieren die Sportstätte jedoch etwas differenzierter. Eine genaue Definition des Begriffs „Sportstätte“ ist aber für die zivilrechtliche Haftung nicht weiter bedeutsam. Entscheidend ist vielmehr, dass durch das befugte Zugänglichmachen der Sportstätte ein Verkehr eröffnet wird, welcher eine besondere Haftung auslösen kann.

Wer haftet für den Zustand und die Sicherheit der Sportstätten?

Betreiber ist grundsätzlich der Eigentümer, Besitzer bzw Nutzungsberechtigte der Sportstätte. Demgegenüber ist Veranstalter derjenige, wer die Gefahrenlage schafft, indem er ein Rennen oder dem gleichzuhalten ein Training organisiert und durchführt.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen.

Derjenige, der eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Gefahrenquelle eröffnet oder für den Zustand einer Sache verantwortlich ist, muss davon für Dritte ausgehende typische Gefahren in zumutbarer Weise fernhalten.

Entscheidend ist demnach sohin nicht, wer Betreiber der Sportstätte ist, sondern wer unmittelbaren Einfluss auf den Ablauf und die Organisation der Veranstaltung hat, wobei es nicht wesentlich ist, ob es sich dabei um ein Training oder einen Wettkampf handelt.

Umfang der Haftung

Als wesentliche Begriffe der Haftung der Veranstalter und Betreiber von Sportanlagen haben sich die „vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten“ und die „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“ herauskristallisiert. Dabei geht es vor allem darum atypische Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise von den Teilnehmern fernzuhalten. Danach muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten werden und vor erkennbaren Gefahren schützen. „Den Betreiber einer Sportanlage trifft die Verkehrssicherungspflicht, die Benutzer durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren zu schützen“.

Unter „Verkehrssicherungspflichten“ versteht man die Pflicht des Betreibers, alle von seiner Anlage ausgehenden Gefahrenquellen nach Maßgabe des Zumutbaren auszuschalten. Dabei ist nicht für jede Sportstätte der gleiche Maßstab für Sicherungsmaßnahmen anzusetzen. Doch ist jeder Veranstalter verpflichtet, dass ihm Zumutbare zu unternehmen, wobei die Zumutbarkeit im Einzelfall zu beurteilen ist.

Die Grenze der zumutbaren Maßnahmen

Die allgemeine Meinung, dass das Einhalten der Vorschriften des zuständigen Verbandes ausreicht, um sämtliche Verpflichtungen gegenüber Sportlern zu erfüllen, ist unrichtig. Die Richtlinien der Sportverbände stellen oft Mindestanforderungen dar, die üblicherweise nicht mehr genügen um die Haftung für Schäden von Teilnehmern auszuschließen. Hier gilt es die von den Fachverbänden ausgearbeiteten Ausführungsempfehlungen abzuwarten. Auch die Anbringung eines Hinweisschildes, dass für Schäden nicht gehaftet wird, befreit den Betreiber nicht von seinen Verpflichtungen und damit von der Haftung (Freizeichnungserklärung).

„Öffentlich-rechtliche Vorschriften enthalten im Einzelfall die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Verkehrssicherungspflichtige keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefahr zu treffen hätte. Er muss zumutbare schadenverhindernde Maßnahmen unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen.“

Die Verkehrssicherungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Demnach spielt auch die Möglichkeit des Selbstschutzes eine Rolle. Aufgrund der intensiven Berichterstattung über die hohe Ansteckungsgefahr von COVID-19 wird davon auszugehen sein, dass den Benützern auch eine gewisse Eigenverantwortung angelastet werden kann.

„Die Maßnahmen zur Vermeidung oder Abwendung solcher Gefahren müssen für den Pflichtigen auch erforderlich und wirtschaftlich zumutbar sein“.

Darüber hinaus trifft den Betreiber nicht die Pflicht der Herstellung einer absoluten Gefahrlosigkeit. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, d.h. darum welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen.

Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden. Entscheidend ist demnach vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Dazu gehören diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Verkehrssicherungspflicht versus allgemeines Lebensrisiko

Zum Kernbereich des Lebensrisikos gehören die Teilnahme am allgemeinen Verkehr, Schädigungen durch Umweltbelastungen und Gegebenheiten der Natur. Derjenige, der sich selbst einer Gefahr aussetzt, hat das Risiko für allfällige Schäden, die in der Gefahr liegen, zu tragen. Dies gilt insbesondere für Sportausübende.

Viele Betreiber von Sportanlagen werden dem Argument beipflichten, dass es sich bei einer Infektion durch sportliche Betätigung um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos handelt und es folglich zu keiner Haftung kommen kann. Dem muss entgegengehalten werden, dass es sich im Falle der COVID-19 Viren um eine weltweit anerkannte Pandemie handelt, die mit herkömmlichen (Grippe-)Viren nicht vergleichbar ist.

Handlungsempfehlungen:

Im Wesentlichen kann dies bedeuten, dass der Betreiber dann haftet, wenn er sich nicht an die offiziellen Empfehlungen zum Umgang mit Corona gehalten hat. Er würde zum Beispiel haften, wenn er wusste, dass einer seiner Mitarbeiter im Krisengebiet war und die empfohlene Karenzzeit von zwei Wochen zu Hause nicht eingehalten hat. Ebenfalls ließe sich eine Haftung damit begründen, wenn er vernünftige Maßnahmen unterlassen oder unvernünftige Maßnahmen getroffen hat. Folgende Kriterien sind jeweils einzelfallbezogen und unter dem Grundsatz der Zumutbarkeit denkbar:

  • Regelmäßige Begehung der Sportanlage
  • Überprüfung der Geräte im Hinblick auf Ihre Wartung/Reinigung
  • Einhaltung des Pflegeplans
  • Ordnungsgemäße Aufstellung von Hinweisschildern und Verhaltensanweisungen
  • Akustische Durchsagen mit Hinweisen zu den Schutzmaßnahmen
  • Zutrittskontrollen
  • Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik zu ergänzen

Anzudenken ist auch die Maßnahme der Schließung sämtlicher Sanitärräume und Umkleiden. Die Benützer der Sportstätte betreten die Anlage bereits im Sportgewand. Die Körperpflege nach Ausübung der sportlichen Tätigkeit wird anschließend zu Hause vorgenommen.

Eine Überprüfung eines jeden einzelnen Benützers der Sportanlage würde demgegenüber den Betreiber vor kaum lösbare Aufgaben stellen. Dies gilt auch für die lückenlose Kontrolle der Anlage (Toiletten, Sanitärräume,..).
Durch Inspektionen lassen sich zwar nicht jedwede Gefahren ausschließen, jedoch können typischen Risiken vermieden werden.

Als Grundsatz dient, dass der Betreiber einer Sportstätte nicht für jeden, der sich auf seiner Anlage ansteckt, zur Haftung herangezogen werden kann. Vielmehr gilt dies nur dann, wenn der Betreiber Maßnahmen nicht ergriffen hat, die ein umsichtiger und verständiger Mensch gesetzt hätte.

Fazit:

Die Haftung des Betreibers von Sportstätten ist grundsätzlich eine „Fall zu Fall“-Frage. Allgemein gültige Aussagen lassen sich nur schwer treffen. Bei den Maßnahmen zur Gefahrenabwendung ist stets die Zumutbarkeit zu beachten. Als Betreiber kann man sich aber zu einem gewissen Maß absichern, indem man allfällige behördliche Auflagen oder Richtlinien der Sportverbände stets einhält und deren Einhaltung fortlaufend kontrolliert. Falls nötig, sind zusätzliche Maßnahmen und Verbesserungen, insbesondere jene, die dem Stand der Technik entsprechen vorzunehmen.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

Bild: © Shutterstock/Maxisport
Stock-Foto ID: 555305914

Hochfahren des Spitzensports ohne die Berufsfußballer „zweiter Klasse“?

Nachdem sich eine Lockerung der Beschränkungen bereits abgezeichnet hat, wurde vielfach spekuliert, wie ein „schrittweises Hochfahren“ des Sports aussehen könnte. Dementsprechend gespannt blickte die österreichische Sportwelt am 15. April auf die Pressekonferenz des Vizekanzlers und Sportministers Werner Kogler, würden darin doch Antworten auf zahlreiche Fragen gegeben werden. 

Und so war es auch – zumindest teilweise (dazu gleich). Der Bundesminister verkündete nach dem Motto „So viel wie möglich zulassen, so wenig wie möglich einschränken“ Lockerungen auf allen Ebenen. Ab 20. April sollen einerseits Spitzensportlerinnen und Spitzensportler und andererseits die zwölf Vereine der tipico-Bundesliga sowie Austria Lustenau als ÖFB-Cup-Finalist ihre sportliche Tätigkeit (zumindest schrittweise) wieder aufnehmen können. Genaueres soll per Verordnung festgelegt werden.

Der Bundesminister ist sich des Stellenwerts des Sports in der Gesellschaft bewusst, sodass es ab 1. Mai auch für den Breitensport bestimmte Lockerungen geben soll. Zu denken sei etwa an Leichtathletik, Tennis, Golf oder Pferdesport. Rechtsakte diesbezüglich sollen ebenfalls folgen und werden vorerst nur Outdoor-Sportarten betreffen. Die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen – wie etwa Abstandsregeln und Hygienevorschriften – seien auch hierbei stets zu beachten.  

Ausnahmen vom Betretungsverbot von Sportstätten

Zurück zu den Profis. Wie der Bundesminister bereits angekündigt hat, wurden diese in der neuesten Änderung der sogenannten „Betretungsverbotsverordnung“ des Gesundheitsministers berücksichtigt. Demnach wurden in § 5 der Verordnung Ausnahmen vom Betretungsverbot für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler und Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten geschaffen. 

Nach § 5 Z 1 leg cit dürfen Spitzensportlerinnen und Spitzensportler sowie deren BetreuerInnen und TrainerInnen nunmehr nicht öffentliche Sportstätten betreten. Dabei ist jedoch ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Zudem ist zu beachten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumen zu trainieren. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. 

Mag die neue Regelung auf den ersten Blick klar erscheinen, ist sie bei einem genaueren Hinsehen doch interpretationsbedürftig. Die Problematik beginnt bereits bei grundlegenden Begrifflichkeiten. Während bis vor Kurzem noch das Betreten von „Sportplätzen“ verboten war, wird nun von „Sportstätten“ gesprochen. Was versteht man unter einer „Sportstätte“? Ist dieser Begriff weiter auszulegen als der eines reinen „Sportplatzes“? Was macht eine Sportstätte nicht-öffentlich?

Aber auch der Begriff der Spitzensportlerin bzw des Spitzensportlers ist fraglich. Das Bundes-Sportförderungsgesetz bezeichnet damit Sportlerinnen und Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen. Mit einem Augenzwinkern fragt die Forschungsstelle Sportrecht der Universität Wien in ihrem aktuellen Facebook-Post daher, ob Michael Häupl, der am olympischen Marathon teilnehmen will, somit als Spitzensportler gilt. Doch nach der Verordnung muss die Sportlerin bzw der Sportler die Tätigkeit auch beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben. Aber auch hier tun sich einige Fragen auf: Was bedeutet beruflich im sportlichen Kontext? Reichen jegliche Einkünfte? Allein die Einschränkung auf Athletinnen und Athleten, die bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, scheint als taugliches Abgrenzungskriterium zu dienen. 

Wenngleich die Verordnung diesbezüglich einige Fragen aufwirft, die auch als „juristische Spitzfindigkeit“ abgetan werden könnten, so sind einige Unklarheiten nicht von der Hand zu weisen. So bleibt weiterhin offen, ob
– internationale – Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Nachwuchsbereich von der Ausnahme mit umfasst sind. Des Weiteren, ob Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Mannschaftsbereich die laufend an internationalen Wettkämpfen teilnehmen – hier vor allem sämtliche Nationalteams wie etwa das Basketball-Nationalteam – in den Genuss der Ausnahme gemäß § 5 Z 1 leg cit kommen. Damit rückt jedenfalls auch ein altbekanntes Thema wieder in den Vordergrund: Der Ruf nach einem Berufssportgesetz. 

Berufsfußballer „zweiter Klasse“?

Auch § 5 Z 2 leg cit sorgt für Gesprächsstoff. Mit ihr wurde den Kaderspielern, Betreuern und Trainern der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten (also Austria Lustenau) das Betreten nicht-öffentlicher Sportstätten gestattet. Voraussetzung dafür sind die Bildung von Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammenbesetzung und ein einzuhaltender Mindestabstand von zwei Metern. 

Neben den zwölf Vereinen der höchsten Spielklasse wurde demnach auch dem ÖFB-Cup-Finalisten Austria Lustenau – als Zweitligist – die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs gestattet. Den restlichen Mannschaften der HPYBET 2. Liga wird – trotz der Zugehörigkeit zur Österreichischen Fußball-Bundesliga – der Trainingsstart verwehrt. Obwohl beide Ligen in der Vergangenheit in vielen Bereichen einheitlich behandelt wurden, wird nun eine Ungleichbehandlung vorgenommen. Mit einem offenen Brief wendet sich deshalb das VdF-Spielerpräsidium der HPYBET 2. Liga an die Bundesregierung. Darin kritisieren sie die Ungleichbehandlung der beiden obersten Spielklassen. Den Spielern der HPYBET 2. Liga werde damit die Chance genommen, ebenfalls ein ordentliches, fußballadäquates Training zu absolvieren. Dies entspreche nicht der Chancengleichheit und beeinflusse das berufliche Fortkommen negativ. Sie fordern im Ergebnis eine einheitliche Lösung.

Gleichbehandlung rechtlich geboten?

Diese Ungleichbehandlung ist tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, zumal die beiden Ligen in der Vergangenheit in vielen Bereichen einheitlich behandelt wurden. So gelten für beide Ligen gleichermaßen die Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (kurz ÖFBl), sämtliche Richtlinien der ÖFBl, sowie die besonderen Bestimmungen des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) und des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Klubs und Spieler.

Die Bundesliga ist der Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs. In Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern vertritt sie den Spitzen- und Berufsfußball in Österreich.

§ 1 Abs. 2 Satzungen der österreichischen Fußball-Bundesliga; Stand 06.12.2019

Die tipico-Bundesliga und die HPYBET 2. Liga, die ebenfalls bundesweit ausgetragen wird, stellen die höchsten zwei Spielklassen im Bereich des organisierten Fußballs in Österreich dar. Zusammen bilden sie die „Österreichische Fußball-Bundesliga“. Nach deren Satzung vertritt sie in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern den Spitzen- und Berufsfußball in Österreich.

Die ÖFBl ist sogar befugt, die Regelung der Arbeitsbedingungen für die bei den Vereinen der beiden höchsten Ligen beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere auch durch den Abschluss von Kollektivverträgen, zu treffen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass mehr als 80% der Spieler der HPYBET 2. Liga ebenfalls Berufsfußballer sind. Von diesem Recht hat die ÖFBl auch Gebrauch gemacht und mit dem ÖGB – younion_Die Daseinsgewerkschaft als Fachgruppe Vereinigung der Fußballer – einen im Sportbereich einzigartigen Kollektivvertrag abgeschlossen. Der Kollektivvertrag regelt das Arbeitsverhältnis der Fußballspieler zu den Klubs und gilt persönlich für alle in den Bewerben der ÖFBl tätigen Klubs einerseits und für alle bei diesen Klubs in den Bewerben der ÖFBl beschäftigten Spieler andererseits.

Darüber hinaus wurde von der ÖFBl und der Gewerkschaft ein Musterspielervertrag erstellt, der ebenfalls für beide Ligen gilt. Die Verwendung des gemeinsam erstellten Mustervertrages wird auch für beide Ligen empfohlen.

Ein Fall für den Gleichheitssatz?

Der in der österreichischen Bundesverfassung verankerte Gleichheitssatz beinhaltet insbesondere ein Gebot der Gleichbehandlung und ein allgemeines Sachlichkeitsgebot. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung liegt etwa dann vor, wenn an vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen oder an ungleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden. Differenzierungen sind sachlich unbegründet, wenn sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgen oder zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsehen. 

Die Zugehörigkeit sämtlicher Vereine zum – im österreichischen Sportbereich einzigartigen – Kollektivvertrag der Österreichischen Fußball-Bundesliga, sowie der Tatsache, dass der ÖFBl beiden Ligen angehören spricht für eine wesentliche Gemeinsamkeit. Es besteht jedoch in weiterer Folge die Möglichkeit der Ungleichbehandlung, wenn dies durch wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt ist.

Etwaige Unterschiede im Tatsächlichen könnten der nur für die tipico-Bundesliga geltende TV-Vertrag mit dem Pay-TV Sender Sky oder auch die für die Teilnahme an den internationalen Bewerben der UEFA berechtigenden Startplätze sein. Dies würde auch eine Ausnahmegenehmigung für den ÖFB-Cup-Finalisten Austria Lustenau betreffen, da auch der Gewinner des ÖFB-Cups einen internationalen Startplatz ergattert. Diese Unterschiede sind unseres Erachtens aber nicht ausreichend, um eine derartige Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Eine sachliche Rechtfertigung, weshalb die Vereine der HPYBET 2. Liga von der Ausnahmeregelung nicht umfasst sind, ist – auch hinsichtlich der nach wie vor aufrechten Möglichkeit beide Ligen auf sportlichem Wege fertig zu spielen – zumindest auf den ersten Blick nicht ersichtlich. 

Fazit

Die Lockerungen im Bereich des Sportes sind zu begrüßen. Sport ist nicht nur ein Hobby, sondern im Falle einer Spitzensportlerin bzw eines Spitzensportlers vielmehr auch ein Beruf. Um die berufliche Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben zu können, ist das Betreten von Sportstätten und das Durchführen fußballadäquates Trainings zwingend notwendig. Im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ist eine Ungleichbehandlung zwischen den Vereinen bzw Spielern der tipico-Bundesliga und der HPYBET 2. Liga zumindest auf den ersten Blick (wohl kaum) sachlich zu rechtfertigen. Gesetzt den Fall keiner sachlichen Rechtfertigung, liegt es am Bundesminister, für eine Gleichstellung zu sorgen. 

In der gegenständlichen Debatte zeigt sich einmal mehr die Bedeutung, die ein Berufssportgesetz haben könnte. Fragen, wie die im Beitrag nur ansatzweise skizzierten, würden sich damit (nahezu) erübrigen. Jede Krise birgt bekanntlich auch Chancen: Es ist daher an der Zeit, eine klare Grenze zwischen Berufs- und Amateur- bzw Hobbysport zu ziehen.

Bild: © Shutterstock/donghero
Stock-Foto ID: 177062129

Autoren: Patrick Petschinka (Universität Wien) und Sebastian Reifeltshammer  (Kanzlei am Kai)