Entfall von Miete- und Pacht auch für Betreiber von Sportanlagen?

Allein die Bundeshauptstadt Wien hat rund 9,8 Millionen Quadratmeter Sportflächen (ohne Donauinsel, Marchfeldkanal, Prater etc.). Insgesamt gibt es mehr Sportflächen, als die Fläche der 5 kleinsten Bezirke zusammen. Nun haben die Folgen der COVID-19 Pandemie auch die Immobilienwirtschaft erreicht.

Die Frage, inwieweit Mieter und Pächter von Geschäftsräumen, die von der behördlich verfügten Schließung u.a. von Sportbetrieben betroffen sind, zu einer Mietzinsbefreiung bzw. –minderung berechtigt sind, hat medial bereits breite Aufmerksamkeit erfahren. Die derzeitige Situation ist nicht nur für die betroffenen Mieter und Vermieter neu, sondern auch für die Gerichte. Vieles wird am Ende des Tages von deren Entscheidung abhängen, ob und in welcher Höhe eine Mietzinsminderung gerechtfertigt ist.

Definition der Sportstätte

Der Artikel beschäftigt sich konkret mit den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Mietzinsverpflichtung eines Betreibers von Sportanlagen. Diesbezüglich bedarf es einer näheren Erläuterung des Begriffes der Sportstätte:

Sportstätte ist ein Sammelbegriff für sämtliche Gebäude und Einrichtungen, die zur Ausübung von einer oder mehreren Sportarten dienen. Meist gehören zu Sportstätten neben den Anlagen zur sportlichen Betätigung auch Tribünen für Zuschauer.

Schon anhand dieser sehr allgemein gehaltenen Definition lässt sich erkennen, dass der Betreiber – zumeist der Sportverein – einer Sportanlage, neben der für die Ausübung der Sportart notwendigen Flächen, auch andere vom täglichen Sportbetrieb unabhängige Bereiche unterhält. Darunter können beispielsweise neben den Büros auch eine Kantine oder Lagerräume für sämtliche Materialen fallen.

Miete und Pacht trotz behördlich angeordneter Schließung?

Auch wenn derzeit immer wieder schlagwortartig zu lesen ist, dass in Zeiten von „Corona“ keine Miete zu bezahlen ist, bilden stets die Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber auch die Vereinbarungen des Mietvertrages, die Basis für etwaige Ansprüche. Betreiber von Sportanlagen, deren Tätigkeit durch die gegenwärtige Situation beeinträchtigt wird, kommen von Gesetzes wegen Möglichkeiten der Mietzinsminderung bis hin zur gänzlichen Mietzinsbefreiung zu. Das betrifft zumindest die Bereiche eines Sportbetriebes, die aufgrund behördlicher Anordnungen vollständig zu schließen sind, sodass die Möglichkeit einer Restnutzung gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen nicht zwingend sind und vertraglich abbedungen werden können. Es ist daher in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob und inwieweit im jeweiligen Bestandvertrag vom gesetzlichen Modell abgewichen wurde.

Zu beachten sind auch die Unterschiede zwischen Miet- und Pachtverträgen. Bei (Betriebs)pachtverträgen, die über einen längeren als einjährigen Zeitraum abgeschlossen wurden, sieht § 1105 ABGB nur bei gänzlicher, nicht aber bloß bei beschränkter Brauchbarkeit eine Zinsminderung vor. Für die rechtliche Qualifikation, ob im konkreten Fall Miete oder eine Pacht vorliegt, sind die tatsächlichen Umstände und nicht die Bezeichnung im Vertrag ausschlaggebend.

Coronavirus als außerordentlicher Zufall

Rechtsgrundlage für einen Befreiungsanspruch sind die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), und zwar die §§ 1104 und 1105 ABGB.

Wenn „die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, (…)“ gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, ist gem. § 1104 ABGB auch kein Mietzins zu entrichten. Bei einer nur noch teilweisen Nutzung entfällt der Mietzins gem. 1105 ABGB im Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung.

Es besteht kaum Zweifel, dass der Tatbestand des außergewöhnlichen Zufalls im Sinne des § 1104 ABGB in der vorliegenden Situation, nicht zuletzt aufgrund der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen die zur Anordnung von Betretungsverboten geführt haben, als außerordentlicher Zufall anzusehen ist.

Ausmaß der Unbrauchbarkeit

Als weitere Voraussetzung für die Zinsminderung gilt die zumindest teilweise Unbrauchbarkeit bzw. Unbenützbarkeit des Mietgegenstandes. Die Frage, wann ein Mietgegenstand als (teilweise) benutzbar zu beurteilen ist, bedarf einer differenzierten Betrachtung:

  • gänzliches Betretungsverbot – Betreten zur Gänze verboten (§ 3 Covid-VO; zB Gastgewerbe)
  • teilweises Betretungsverbot – bestimmte Flächen sind betroffen (§ 2 Covid-VO; zB Betriebe mit Kundenbereich aber auch Freizeit- und Sportbetriebe)
  • kein Betretungsverbot – Mietgegenstände ohne Parteienverkehr (zB Büros)

Bei kompletter Schließung des Betriebes aufgrund der angeordneten Maßnahmen, wird auch der Mietgegenstand zur Gänze unbenutzbar. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Restnutzung gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Bei einem teilweisen Betretungsverbot wird darauf abzustellen sein, wie stark eine (objektive) Nutzung des Bestandsobjekts – zur Ausübung der sportlichen Aktivitäten – beeinträchtigt ist und zu welchem Zweck und Gebrauch der Bestandvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit der Mieter/Pächter nicht doch eine beschränkte Brauchbarkeit behält, die einen gänzlichen Entfall des Bestandzinses ausschließt. Zu berücksichtigen wird sein, wenn etwa das Mietobjekt als Backoffice, Lagerfläche oder im Sportbereich auch für die sehr beliebten Online-Kurse dient.

Für die von der gesetzlich angeordneten Schließung betroffenen Bereiche, wie etwa Umkleideräume oder die Sportlerkantine – falls nicht doch für etwaige Mitarbeiter geöffnet – kann sich eine Minderung jeweils abweichend auswirken. Nicht jedoch für Bereiche über die kein Betretungsverbot angeordnet wurde und die nach wie vor genutzt werden können. Dabei ist auf eine objektive Nutzungsmöglichkeit abzustellen.

Höhe der Mietzinsminderung

Die Höhe der Mietzinsminderung ist jeweils einzelfallbezogen nach Ausmaß und zeitlicher Dauer der Untauglichkeit zum Gebrauch zu beurteilen. Dabei ist zu betrachten, inwieweit die tatsächlich noch mögliche Nutzung hinsichtlich dem normalerweise möglichen Nutzungsumfang zurückbleibt. Soweit also der Mieter einen zumindest noch beschränkten Gebrauch des Mietgegenstandes machen kann, ist der Mietzins auch noch teilweise zu bezahlen. Zu den weiter oben zitierten §§ 1104 und 1105 ABGB gibt es – soweit überblickbar – mangels vergleichbarer Ereignisse – erfreulicherweise – kaum aussagekräftige Judikatur.

Vorsicht bei der eigenmächtigen Einstellung von Mietzinszahlungen!

Der genaue Umfang eines möglichen Mietzinsminderungsanspruchs ist somit immer im konkreten Einzelfall auf Basis der konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung der vertraglichen Grundlagen zu ermitteln. Der verkürzte Schluss, dass Geschäftsraummieter im Bereich des Handels, der Dienstleistungsunternehmen und der Freizeit- und Sportbetriebe, deren Betriebstätten unmittelbar von der (teilweise oder gänzlichen)„Sperrverpflichtung“ gemäß der Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-Verordnung betroffen sind, jedenfalls einen gänzlichen Mietzinsbefreiungsanspruch hätten, ist deshalb mit höchster Vorsicht zu genießen. 

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

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Mitgliedsbeiträge im Verein: zurückzahlen?

Müssen Sportvereine wegen Sportstätten-Schließungen Ihre Mitgliedsbeiträge zurückzahlen?

Angesichts der Ausbreitung des neuen Coronavirus wird das gesellschaftliche Leben immer mehr lahmgelegt. Auch der Sport ist davon massiv betroffen – Veranstaltungen werden abgesagt, Trainingslager werden geschlossen, Kurse fallen aus. Da stellt sich auch für den Sportverein und dessen Mitglieder die Frage: Was passiert mit den Mitgliedschaften und den Mitgliedschaftsbeiträgen?

Vereinsmitglieder sind aufgrund eines mit dem Sportverein geschlossenen Vertrages (Beitrittsvertrag, Statuten) berechtigt, am Vereinsgeschehen teilzunehmen. Die Vereinsmitglieder zahlen dafür in der Regel auch einen jährlichen fixen Mitgliedsbeitrag. Gelegentlich kann es aber auch vorkommen, dass Vereine zahlreiche Veranstaltungen und Kurse gegen Zahlung eines gesonderten – vom Mitgliedsbeitrag unabhängigen – Beitrags anbieten.

Sollten nun diese Leistungen endgültig oder für einen gewissen Zeitraum unmöglich werden – wie es nun auch aufgrund der Maßnahmen der Regierung der Fall ist – stellt sich die Frage, ob die Vereine ihren Vereinsmitgliedern den (aliquoten) Mitgliedsbeitrag oder sonstige Beiträge erstatten müssen.

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Eine behördlich angeordnete Absage einer Veranstaltung aufgrund einer Pandemie stellt ein zufälliges Ereignis (höhere Gewalt) dar, welches nach der Sphärentheorie den Veranstalter trifft. Folglich hat der Verein dann das Werk (bspw. den Kurs oder die Veranstaltung) grundsätzlich neuerlich herzustellen, es sei denn, die Neuherstellung kommt faktisch nicht mehr in Betracht (dies ist im Einzelfall zu entscheiden). Der Verein hätte hier dann grundsätzlich den Betrag zu erstatten.

Nähere Informationen zum Thema „Veranstaltungsabsagen“ finden Sie in unserem Artikel: Absagen über Absagen

Für die Frage der Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen muss aber zwischen den fixen leistungsunabhängigen Mitgliedsbeiträgen und den leistungsabhängigen Beiträgen unterschieden werden:

Leistungsunabhängige Beiträge (Mitgliedsbeiträge):

Ein echter Mitgliedsbeitrag ist ein Betrag, den ein Mitglied an den Verein zahlt, ohne eine konkrete Gegenleistung zu erhalten, sondern der lediglich für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks entrichtet wird. Für einen echten Mitgliedsbeitrag spricht eine allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins. Darunter fallen vor allem die satzungsmäßig erhobenen festen Mitgliedsbeiträge für die Benutzung von Sportanlagen, unabhängig von dessen Ausmaß. Eine genaue Feststellung, ob der geleistete Betrag als leistungsabhängig oder leistungsunabhängig zu qualifizieren ist, muss jedoch im Einzelfall – je nach konkreter Ausgestaltung – beurteilt werden.

Da es sich bei einem echten Mitgliedsbeitrag eben um einen Beitrag ohne konkrete Gegenleistung handelt, besteht auch keine konkrete Gegenleistung, die unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus fallen in der Regel dem Verein trotz vorübergehender Einstellung des regulären Vereinsbetriebs noch sämtliche laufende Kosten zur Aufrechterhaltung des Vereinszwecks an, wie etwa Verbandsabgaben. Auch stellt die Teilnahme des Mitglieds am Sportbetrieb nur einen Teil seiner mitgliedschaftlichen Rechte dar – mit der Mitgliedschaft soll ja grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden.

Folglich hat der Verein dem Vereinsmitglied, auch bei vorübergehendem Ausfall des Sportbetriebs – den echten Mitgliedsbeitrag auch nicht (aliquot) zu erstatten.

Leistungsabhängige Beiträge (Kursgebühren, Startgelder etc.):

Anders sieht es unterdessen bei leistungsabhängigen Beiträgen, wie etwa Kursgebühren, Startgeldern und sonstigen Beiträgen aus, die konkret als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung (etwa die Teilnahme am konkreten Kurs oder Veranstaltung) bezahlt werden. Da die Gegenleistung vom Verein nicht erbracht werden kann, wird der Verein wohl auch dazu verpflichtet sein, den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Wird aber etwa die Veranstaltung oder der entsprechende Kurs zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, kann der Verein statt der Rückzahlung auch eine Teilnahme am Ersatztermin anbieten. Der Teilnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, den angebotenen Ersatztermin wahrzunehmen, vielmehr steht ihm das Recht zu, den bereits geleisteten Betrages zurückzufordern.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

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Betretungsverbot: Was ist noch erlaubt?

Im Rahmen der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 hat der Staat Verkehrsbeschränkungen verordnet. So wurde etwa das Betreten öffentlicher Orte per Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz untersagt. In einer weiteren Verordnung wurde explizit das Betreten von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck der Benützung verboten. Dennoch herrschte auf einigen Sportstätten des Landes reger Betrieb, was der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Anlass für eine weitere Konkretisierung nahm: „Das Betreten von Sportplätzen ist verboten“ heißt es nun explizit im neuesten Verordnungsakt. Die Anzahl an verschiedenen Rechtsakten, die in den vergangenen Tagen erlassen wurden, führte zu Unklarheiten; insbesondere da dazu zahlreiche unterschiedliche Informationen im Netz kursieren. Daher wollen wir versuchen – soweit es in der derzeitigen Situation überhaupt möglich ist – etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Während die Bewegung im Freien allein und mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben weiterhin möglich ist, dürfen Sportplätze nicht mehr betreten werden. Die Problematik beginnt bereits bei grundlegenden Begrifflichkeiten. Was ist im Konkreten unter einem Sportplatz zu verstehen? Öffentliche Sportanlagen? Gilt das Betretungsverbot für jedermann? Gibt es eine Ausnahme für den Betreiber, sodass dieser notwendige Erhaltungsmaßnahmen vornehmen kann?

Ausnahmen vom Betretungsverbot

In der Verordnung werden von der Regel, dass öffentliche Orte nicht betreten werden dürfen, bestimmte Ausnahmen gemacht. Weiterhin möglich sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Unaufschiebbare Erhaltungsmaßnahmen von Sportanlagen (zB Fußball- oder Tennisplätzen) könnten wohl unter drei Ausnahmen fallen: So können sie unter die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Eigentum subsumiert werden. Zudem ist die Betretung der Sportanlage oft „für berufliche Zwecke erforderlich“, wenn an diesem Ort der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Da Erhaltungsmaßnahmen auf Sportplätzen ohnedies meist im Freien getätigt werden, könnte auch Z 5 maßgeblich sein.

Erhaltungsmaßnahmen des Betreibers

Darüber hinaus heißt es in den Erläuterungen zum COVID-Gesetz, dass der Inhaber einer Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht umfasst sind. Nichts anderes kann für Sportanlagen gelten. Auch in diesen müssen notwendige Erhaltungsmaßnahmen weiterhin möglich sein, wobei sicherzustellen ist, dass zwischen den Personen (wenn mehrere Personen Erhaltungsarbeiten vornehmen) ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Ziel der Verordnungen ist die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 durch das Vermeiden von Menschenansammlungen an bestimmten Orten, wodurch das Betreten von Sportanlagen zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen weiterhin möglich sein muss. Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf unsere Verfassung (insbesondere die Grundrechte) geboten.

*UPDATE: Die hier vertretene Ansicht wird auch von Sport Austria geteilt, der zufolge Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten von Sportanlagen unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 4 der Verordnung fallen.

Wer trotz aller Warnungen – als „Betriebsfremder“ – weiterhin den Sportplatz betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,- rechnen. Inhaber von Betriebsstätten müssen mit Geldstrafen von bis zu EUR 30.000,- rechnen, wenn sie die Einhaltung des Betretungsverbotes nicht sicherstellen. Unklar ist, ob davon auch Betreiber von Sportanlagen erfasst sind. Nach dem Motto „Vorsicht ist besser als Nachsicht“ ist diesen in der aktuellen Situation jedoch anzuraten, an allen Eingängen/Zutrittsmöglichkeiten auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und insbesondere das Betretungsverbot hinzuweisen sowie die Sportanlage, soweit möglich und zumutbar, für die Öffentlichkeit „abzuriegeln“.

Wie es rund um das Virus weitergehen wird, weiß aktuell niemand – der weitere Verlauf und die Auswirkungen sind kaum abzuschätzen. LawMeetsSports hält Sie am Laufenden…

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Sportvereine und die (Un-)Möglichkeit der Covid-19 Kurzarbeit

Vereine aus der österreichischen Fußballbundesliga haben bereits verkündet großteils auf die neu geregelte Kurzarbeit umzustellen. Ermöglicht durch die Zugehörigkeit des von der VdF – Vereinigung der Fußballer – mit den Sozialpartnern abgeschlossenen Kollektivvertrags. Einzigartig in der österreichischen Sportlandschaft und gerade jetzt in Zeiten der Krise ein enormer Vorteil für die betroffenen Sportler und Vereine.

Das Problem betrifft jedoch nicht nur den Profifußball. Was passiert mit sämtlichen – vom Kollektivvertrag nicht erfassten – anderen Sportarten? Was ist mit den Verbänden, die Trainer und administratives Personal seit mehr als einer Woche nach Hause schicken mussten? Ist Kurzarbeit auch für diese Verbände und Vereine möglich? Es kursieren zahlreiche unterschiedliche Informationen, wir wollen versuchen – soweit es in der derzeitgen Situation überhaupt möglich ist – etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Wann ist Corona-Kurzarbeit möglich?

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Antragstellung sieht folgendermaßen aus:

  • Zunächst muss eine Einzelvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat) oder eine Betriebsvereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat) geschlossen werden.
  • Die unterfertigte Vereinbarung wird per E-Mail an die Landesgeschäftsstelle des AMS übermittelt oder über eAMS hochgeladen.
  • Die Sozialpartner haben den Antrag binnen 48 Stunden zu unterschreiben. Im Anschluss erhält man die Rückmeldung durch das AMS (Genehmigung/Abweisung/Verbesserungsauftrag).

Corona-Kurzarbeit im Sport nun möglich?

Basierend auf diesen Voraussetzungen erscheint für sämtliche Vereine – mit Ausnahme der Fußball-Bundesliga – eine Antragstellung nicht möglich, bedarf es gemäß Pkt. 3 doch einer Sozialpartnervereinigung, die zwischen den jeweiligen Sozialpartnern (also in den meisten Fällen die Wirtschaftskammer, oder wie im Fußball der Fußball-Bundesliga) einerseits und der jeweiligen Gewerkschaft andererseits abgeschlossen wird.

Sportverbände und -vereine gehören in der Regel aber keinem Sozialpartner an. Insofern gibt es auch keine Partner, die die Sozialpartnervereinbarung unterzeichnen könnten. Ein rein formales Problem?

Sport Austria (BSO) hat jedenfalls am 20.03.2020 in einer Aussendung verkündet, dass Kurzarbeit auch in Sportvereinen möglich sei. Darauf habe sie sich mit den Sozialpartnern verständigt. Eine sehr positive Entwicklung, allerdings bleibt unklar, was dies nun genau bedeute.

Wer unterzeichnet die Sozialpartnervereinbarung? Die BSO, der WKO? Oder ist die Sozialpartnervereinbarung für Vereine gar nicht zu unterzeichnen? Dazu fehlen noch klare Informationen und Anweisungen bzw gesetzliche Regelungen. Ohne diese, besteht die Gefahr, dass einzelne Arbeitsmarktservicestellen, Anträge von Sportvereinen abweisen. Eine – im Sinne der Rechtssicherheit – noch nicht ganz zufriedenstellende Lösung der zahlreichen Sportverbände des Landes.

Aber angesichts der Ausnahmesituation, in der sich alle befinden, ist zu erwarten, dass es dazu in den nächsten Stunden oder Tagen wohl auch weitere Informationen geben wird.

Eines ist aber klar: Das derzeitige Dilemma der Vereine und Verbände wird die Diskussionen um klarere gesetzliche Regelungen für den Sport – Stichwort: Berufssportgesetz – wiederbeleben.

—UPDATE VOM 27.03.2020—

Achtung: Wenn jemand in seinem Förderantrag für 2020, der Teil des Fördervertrages ist, Personalkosten für MitarbeiterInnen vorgesehen hat, die jetzt für die Corona-Kurzarbeit vorgesehen sind, darf keine Umwidmung dieses Förderanteils vornehmen. Sie dürfen nur für den nicht durch das AMS ersetzten Anteil des Dienstgebers abgerechnet werden. In diesem Bereich ist eine Rücklagenbildung ausgeschlossen und die Förderung ist anteilig zurückzuzahlen. Andernfalls wäre es eine unerwünschte, vielleicht sogar rechtswidrige Doppelförderung durch die Republik Österreich.

Wichtige Information: Die Unterschriftsfelder der Sozialpartner können bei der Antragstellung frei gelassen werden!

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Absagen über Absagen

Kein Tag ohne Absagen. Das Corona-Virus (Covid-19) hat auch den sportlichen Alltag erreicht und sorgt für einen Reigen von Veranstaltungsabsagen. Das Tennisturnier in Indian Wells, zahlreiche Fußballspiele in Europa und auch der Vienna City Marathon fallen der Pandemie zum Opfer. Die Liste an abgesagten Sportevents könnte hier nahtlos fortgesetzt werden. Selbst eine Absage der Fußball-Europameisterschaft und der Olympischen Spiele steht im Raum. Wie es rund um das Virus weitergehen wird, weiß aktuell niemand – der weitere Verlauf und die Auswirkungen sind kaum abzuschätzen. Im Zusammenhang mit Veranstaltungsabsagen stellt sich aber schon jetzt die Frage, welche Rechte die Besitzer bereits bezahlter Tickets haben, wenn diese behördlich untersagt werden.

Erlass: Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen

Am Dienstag, den 10. März 2020, reagierte die österreichische Bundesregierung auf die Folgen der Pandemie und erließ Maßnahmen, um die Verbreitung einzudämmen. Darunter finden sich auch Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz. Durch den Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden die mit der Vollziehung des Epidemiegesetzes betrauten Bezirksverwaltungsbehörden angewiesen, durch Verordnung zu verfügen, dass sämtliche Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich, die ein Zusammenströmen von Menschen mit sich bringen, zu untersagen sind. Konkret geht es um Veranstaltungen, bei denen mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen.

Am Sonntag, den 15. März 2020, kam es zu weiteren Verschärfungen. Österreich soll ab heute im Notbetrieb laufen, wodurch für das gesamte Land eine „Ausgangsbeschränkung“ – mit wenigen Ausnahmen – gilt. „Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit samt komplettem Veranstaltungsverbot sind massiv, aber notwendig, um Leben zu retten.“, erklärte Bundeskanzler Sebastian Kurz.

Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Zuschauer

Der Kauf eines Tickets für eine Sportveranstaltung wird rechtlich als „Veranstaltungsbesuchsvertrag“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Zuschauer, welcher nach Judikatur und Stimmen in der Literatur als Werkvertrag zu qualifizieren ist. So liegt die Hauptleistungspflicht des Zuschauers in der Zahlung des Eintrittspreises und der Veranstalter hat dafür die Organisation und Durchführung der Sportveranstaltung (somit einen Erfolg) zu erbringen. Darüber hinaus wird dem Zuschauer für die Zeit der Veranstaltung oft auch der Gebrauch an einem bestimmten Platz überlassen, wodurch der Vertrag auch bestandrechtliche Elemente aufweist. Im Zusammenhang mit der Durchführung von Sportveranstaltungen kommt es zu juristischen Fragestellungen, wenn die jeweilige Veranstaltung durch ein bestimmtes Verhalten eines Beteiligten (zB Nicht-Antreten, Platzsturm, Spielabbruch etc) oder ein unvorhergesehenes Ereignis nicht planmäßig verläuft. Folglich stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche der Zuschauer geltend machen kann.

Zivilrechtliche Möglichkeiten

Wird die Erbringung der Leistung / Herstellung des Werks (hier die Durchführung der Sportveranstaltung) durch Hoheitsakt untersagt, kann eine nachträgliche Unmöglichkeit vorliegen. Von einer solchen spricht man grundsätzlich nur, wenn die Leistung aufgrund eines dauerhaften und nicht nur zeitweiligen Hindernisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Frage, ob im Fall einer Veranstaltungsabsage eine dauernde Unmöglichkeit vorliegt, ist wohl anhand einer Einzelfallentscheidung zu prüfen. In der hier zu thematisierenden Konstellation kann von einer rechtlichen Unmöglichkeit (im Gegensatz zu einer tatsächlichen) gesprochen werden, da die Erbringung der Leistung durch Hoheitsakt untersagt wird. Was passiert im Fall einer nachträglichen Unmöglichkeit?

Nach der Sphärentheorie (§§ 1168 f ABGB) ist sodann zu prüfen, in wessen „Sphäre“ die Gründe für das Unterbleiben der Herstellung des Werks liegen. Der Veranstalter trägt die Preisgefahr, wenn die Gründe in seiner Sphäre liegen oder im Fall des zufälligen Untergangs; der Zuschauer nur bei Gründen aus seinem Bereich. Eine behördliche Absage aufgrund einer Pandemie stellt ein zufälliges Ereignis (höhere Gewalt) dar, welches nach der Sphärentheorie den Veranstalter trifft. Folglich hat dieser das Werk (die Veranstaltung) grundsätzlich neuerlich herzustellen, es sei denn, die Neuherstellung kommt faktisch nicht mehr in Betracht (diese Frage kann hier nicht beantwortet werden). Im Ergebnis hat der an der Absage schuldlose Zuschauer einen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises.

An dieser Stelle sei kurz angemerkt, dass in den AGBs zahlreicher Veranstalter Regelungen für den Fall höherer Gewalt vorgesehen sind. Ein vertraglicher Ausschluss der gesetzlichen Gefahrtragungsregelungen in §§ 1168 f ABGB ist zwar möglich, aber im Hinblick auf die Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB von AGBs äußerst zweifelhaft.

Müssen Sportstätten geschlossen bleiben?

Am Wochenende stellten sich viele die Frage, wie es rund um sportliche Aktivitäten steht: Bleiben Sportplätze und Fitnesscenter weiterhin zugänglich? Am Sonntag, den 15. März 2020, gab die Bundesregierung sodann die Antwort. Die Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist für die kommende Woche durch ein Betretungsverbot (Verordnung) untersagt worden. Darauf reagierte auch der ÖFB, welcher in einer Aussendung die Einstellung des Trainingsbetriebs im gesamten Land angeordnet hat. „Der Fußball ist gefordert, seinen Beitrag zu leisten, damit wir alle gemeinsam diese Krise meistern. Wir appellieren an alle Österreicherinnen und Österreicher, den Maßnahmen der Bundesregierung Folge zu leisten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Beschränken Sie Ihre sozialen Kontakte auf ein absolutes Minimum. Bleiben Sie zu Hause, wenn es möglich ist!„, so ÖFB-Präsident Leo Windtner.

Auch Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler wurde diesbezüglich ziemlich deutlich: „Wer es nicht versteht, von den Sportvereinen jetzt, wer ab morgen das nicht einhält, der kann sich einmal jahrelang von Förderungen verabschieden. […] Ich meine das ernst: Es sollen sich alle daran halten. Und die, die sich nicht daran halten, dürfen auch mit Konsequenzen rechnen.“ Denn wer dem Betretungsverbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 € zu bestrafen. Bei alldem etwas Positives zum Schluss: Die sportliche Betätigung im Freien bleibt für Einzelpersonen in Entfernung von anderen jedoch weiter erlaubt.

Weitere Informationen zu Veranstaltungsabsagen:

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