Kunstrasenplätzen vor dem Aus?

In den Medien kursierten die letzten Tage Berichte über ein etwaiges Aus von Kunstrasenplätzen. Grund hierfür soll ein Vorstoß der Europäischen Union zur Vermeidung von Mikroplastik sein. Dieses Vorhaben könnte sich sodann auch auf den Fußball bzw den Sport generell auswirken.

Nahezu jedes österreichische und deutsche Medium berichtete in den letzten Tagen über das geplante Mikroplastik-Verbot der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf den Fußball, insbesondere das Aus von Kunstrasenplätzen. Diese Berichte sorgten für eine hitzige Debatte in der Gesellschaft. Dabei meldete sich sogar der deutsche Innenminister Horst Seehofer zu Wort. Er sprach sich persönlich für eine Übergangsfrist aus. „Als Sportminister werbe ich für einen vernünftigen Ausgleich zwischen Umweltschutz und den berechtigten Interessen des Sports„, erklärte er in einem Interview gegenüber der „Welt am Sonntag“.

Kunstrasenplatz: überlebensnotwendig für Vereine?

259 Kunstrasenplätze gibt es laut Angaben des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) in Österreich. In Deutschland sind es dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) zufolge sogar rund 5.000. Diese Plätze sind neben den Naturrasenplätzen enorm wichtig – wenn nicht sogar überlebensnotwendig – für die Vereine, „um trotz Platzmangels den Trainings- und Spielbetrieb der Kinder- sowie Kampfmannschaften aufrechtzuerhalten„, erklärte ÖFB-Generalsekretär Thomas Hollerer. Ihm zufolge könne ein Naturrasen einer solchen Belastung nicht standhalten. Auch der ehemalige deutsche Fußballprofi Mike Rietpietsch erachtet ein allfälliges Aus von Kunstrasenplätzen als „Genickbruch“ für zahlreiche Vereine. Aber nicht nur Fußballvereine sind davon betroffen. Auch bei anderen Sportarten, wie zB Tennis, wird auf Kunstrasenplätzen gespielt und trainiert.

Granulat ist das heiße Thema

In der teils hitzigen Debatte wird allerdings vielfach übersehen, dass es nicht um den gesamten Kunstrasenplatz als solchen geht, sondern lediglich um das Gummigranulat, mit welchem der Platz aufgefüllt wird. Laut einer Studie des deutschen Fraunhofer-Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik ist das Granulat die drittgrößte Quelle für Mikroplastik in Deutschland – bis zu 11.000 Tonnen gelangen jährlich in die Umwelt. Durch die Witterung, Bewegungen des Balls, Spieler und deren Kleidung sowie vor allem die Schneeräumung findet das Gummigranulat sodann seinen Weg in die Umwelt. Nun stellt man sich (berechtigterweise) die Frage, welchen Zweck das mikroplastikhaltige Füllmaterial eigentlich erfüllt? Das Granulat soll grundsätzlich das Verletzungsrisiko der Spieler verringern und das Bewegungsverhalten des Balls verbessern.

Kork als Alternative?

Als Alternative zum Gummigranulat und somit zum Mikroplastik könnte Kork dienen. Darauf setzt man nun auch in Söll (Tirol). Mit ein Grund für diesen Vorstoß ist die Tiroler Landesregierung, welche künftig nur noch Plätze fördern will, die ohne Gummigranulat auskommen. „Kunstrasenplätze sind bei uns wesentlich, um beispielsweise Fußball überhaupt in dem Ausmaß ausüben zu können. Durch die Schneeschmelze und die ständige Aufbereitung und Reinigung der Kunstrasenplätze gelangt das Gummigranulat häufig in Böden und Gewässer, was wiederum eine große Belastung für Natur und Umwelt darstellt. Die möglichen Risiken für die Ökologie können und wollen wir nicht mittragen. Kunstrasenplätze mit verfülltem Granulat sind für uns daher nicht mehr förderwürdig“, erklärte Tirols Landeshauptmann Günther Platter. Das umweltschonendere Korkgranulat ist jedoch um ein Vielfaches teurer und zudem nur begrenzt verfügbar. Dennoch sieht sich die Gemeinde Söll in der Verantwortung für eine umweltschonende Sportplatzsanierung und -erhaltung. Als weitere Alternative zum Gummigranulat wird teilweise auch Quarzsand verwendet.

Fazit

Die mediale Diskussion führte vielfach zu Panik bei Vereinsverantwortlichen, Verbänden und sogar Politikern. Dabei wird vielfach vergessen, dass es in der Debatte nicht um Kunstrasenplätze als solche, sondern vielmehr um das mikroplastikhaltige Füllmaterial (Gummigranulat) geht. Unabhängig der Entscheidung und der weiteren Vorgehensweise in der Europäischen Union hinsichtlich Mikroplastik, ist die eingangs im Titel gestellte Frage „Kunstrasenplätze vor dem Aus?“ zu verneinen.

Zudem ist festzuhalten, dass die Europäische Union noch keine Entscheidung getroffen hat. Aber selbst bei einem Verbot von Mikroplastik könnten Ausnahmeregelungen für Sportplätze udgl im Rechtsetzungsverfahren vorgesehen werden. Das Resultat sollte eine praktikable Lösung für Sportvereine und -verbände sein, welche auch den heutigen Anforderungen an den Umweltschutz gerecht wird. Im Bundesland Tirol zB werden schon heute umweltschonendere Alternativen eingesetzt. In diesem Sinne kann auch der Fußball (bzw Sport) seinen Beitrag zum Umweltschutz leisten.

Aufgrund der hitzigen Debatte in den Medien hat die EU-Kommission bereits klargestellt, dass ein grundsätzliches Verbot von Kunstrasenplätzen derzeit nicht zur Diskussion steht. Ob das Gummigranulat, welches auf den Plätzen aktuell vermehrt als Füllmaterial zum Einsatz kommt, langfristig verboten werden soll, ließ man jedoch offen. Primär wolle man das gesundheitsschädliche Mikroplastik vermindern. Die EU sei sich sehr wohl der großen Bedeutung von Kunstrasenplätzen bewusst – eine verhältnismäßige Entscheidung sei prioritär.

Auch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) nimmt der Diskussion den Wind aus den Segeln. Ihr zufolge gehe es nicht um den – wie von vielen befürchteten – Abriss von bestehenden Sportplätzen und somit das Überleben zahlreicher Vereine, sondern lediglich um neue Kunstrasenplätze sowie das Nachfüllen von Gummigranulat. Es sollen insbesondere die Auswirkungen des mikroplastikhaltigen Füllmaterials als auch Alternativen untersucht und geprüft werden.

Die bestehenden Kunstrasenplätze stehen aktuell nicht zur Debatte. Das weitere Vorhaben der EU hinsichtlich Mikroplastik und dessen etwaige Auswirkungen auf den Sport bleiben aber mit Spannung abzuwarten – wir bleiben dran!

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Meinungsfreiheit und Anstand – ein potentielles Spannungsverhältnis

Erst kürzlich beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien. Der Beschwerdeführer behauptete durch die Entscheidung in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht der Meinungsfreiheit verletzt geworden zu sein.

Ein ganz normaler Fußballnachmittag im Westen von Wien

Während „seine“ Mannschaft den ersten Sieg im Frühjahr einfahren und somit den ersten Schritt aus der Krise machen konnte, bedeutete das Schwenken einer mehrere Quadrat Meter großen Fahne mit der Aufschrift „A.C.A.B“ für den Fußballfan ein juristisches Nachspiel. Bei dem englischen Begriff „A.C.A.B“ handelt es sich um die weit verbreitete Buchstabenkombination „All Cops Are Bastards“, welcher im Deutschen mit „Alle Polizisten sind Bastarde“ übersetzt werden kann und ein fester Bestandteil vieler politischer Gruppierungen und Subkulturen darstellt. Besonders häufig ist dieses Kürzel bei ultra-orientierten Fan-Gruppierungen im Fußball zu finden. So auch in diesem Fall.

Eingriff in das Recht der freien Meinungsäuerung

Sowohl Art. 13 StGG wie auch Art. 10 EMRK begründen Rechte, die jedermann zustehen, wobei ersterer durch die im Art. 10 EMRK hinausreichenden Garantien seine eigenständige Bedeutung verloren hat. Die Behandlung der Meinungsfreiheit erfolgt daher durch Art. 10 EMRK. Die Bestimmung erfasst nicht nur Tatsachenaussagen, sondern auch Werturteile und somit jede Mitteilung, unabhängig von ihrem Inhalt, von ihrem Wert, ihrer Richtigkeit und ihrer Form. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der nationale Verfassungsgerichtshof betonen, dass dabei auch solche „Informationen“ und „Ideen“ erfasst werden, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Eine demokratische Gesellschaft müsse auch derbe und obszöne Ausdrücke hinnehmen, ohne dass die öffentliche Ordnung oder die Moral dadurch Schaden erleide.

Das Grundrecht soll vor allem vor Eingriffen der „staatlichen Gewalt“, darunter sind Gesetzgebung und Vollziehung zu verstehen, schützen. Ein Eingriff in das Grundrecht ist lediglich unter den strengen Voraussetzungen des Art. 10 Absatz 2 EMRK zulässig.

„Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.“
– Art. 10 Abs. 1 EMRK

Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,…“
– Art. 10 Abs. 2 EMRK

Die Aufzählung in Art. 10 Abs. 2 EMRK lässt erkennen, dass der Begriff „Eingriff“ weit zu verstehen ist. Den schärfsten Eingriff stellt wohl die strafrechtliche Sanktionierung dar, sodass das Grundrecht der Meinungsfreiheit eine besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbare Anstandsverletzung fordert. Konkret gilt es abzuwägen, ob die Äußerung des Beschwerdeführers über das schwierige Verhältnis zwischen Exekutivorganen und Fußballfans sowie deren Vorgehensweise, in Form des Schwenken einer großen Fahne mit dem Aufdruck „A.C.A.B“, generell als Verstoß gegen den öffentlichen Anstand zu werten sei.

Tatbestand der öffentlichen Anstandsverletzung

Der vage Begriff des öffentlichen Anstands unterliegt keiner gesetzlichen Definition.

Der Verfassungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung einer Äußerung nicht bloß auf den Wortlaut abzustellen ist, sondern auch auf Art und Umstand, also wie und wo welche Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird. Es kommt somit vielmehr entscheidend darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen haben, sodass die Erfordernisse in jeder Situation andere sind. Was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein. Die berechtigten Erwartungen sind dort und da ganz verschieden. Was tragbar ist, wechselt auch nach der Art des Publikums, das nicht als einheitliche Größe angesehen werden kann.

Das Schwenken einer Fahne mit dem Aufdruck „A.C.A.B“ während eines Fußballspiels sollte primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringen. Diese Form (das Schwenken einer Fahne) der Meinungskundgabe eignet sich nicht als konkrete „Beschimpfung“ bestimmter anderer Personen – hier Polizeibeamter – sodass der Tatbestand der Anstandsverletzung nicht erfüllt ist.

Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen.

Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgericht

Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich im Rahmen von Fußballspielen mit der Abkürzung „A.C.A.B“.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung, dass das Kürzel ACAB über eine überschaubare, kleine und abgrenzbare Personenanzahl nicht verwendet oder zur Schau gestellt werden darf. Juristisch betrachtet, falle „A.C.A.B“ unter die freie Meinungsäußerung in Deutschland, so es eben nicht gegen eine überschaubare Personengruppe gerichtet ist. Andernfalls stelle es eine Beleidigung dar.

Zum Begriff der überschaubaren, kleinen und abgrenzbaren Personenanzahl

Das Bundesverfassungsgericht stellte darüber hinaus fest, je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.

Fazit

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darf keinesfalls in der Art aufgefasst werden, dass die Abkürzung „A.C.A.B“ unter generellem Schutz steht. Die Verwendung eines Transparents bei einem Fußballspiel mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ kann grundsätzlich als Beleidigung bestraft werden. Es ist stets auch der Rahmen, in dem eine Äußerung getätigt wird zu berücksichtigen. Der Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass man bei Fußballspielen jedenfalls damit rechnen muss, dass Fahnen mit kritischen, gar anstößigen oder derben Äußerungen geschwenkt werden.

In Österreichs Fußballstadien muss man sich sohin wohl weiterhin auf eine gewisse Inszenierung einlassen, welche im täglichen Leben als solche wohl nicht toleriert werden würde.

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