Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 1

Eine Gastbeitragsserie von Peter Sander

Rund um die EURO 2016 in Frankreich wurde damals ein neues “Nationalstadion” für Österreich medial diskutiert. Doch ungeachtet der Fragen, ob und wie sich ein solches finanzieren ließe, wo man es errichten könnte und ob Österreich überhaupt ein Fußballnationalstadion braucht, ist von rechtlicher Seite festzustellen, dass ein solches auch einer Reihe öffentlich-rechtlicher Bewilligungen bedürfte. NHP nimmt die EURO 2016 nun zum Anlass, einen kleinen Einblick in das Genehmigungsregime von Fußballstadien zu gewähren.

 

Neubau oder Umbau?

Zunächst muss man sich mit der Frage beschäftigen, ob ein bestehendes Stadion adaptiert werden soll, oder ob mit einem “neuen Nationalstadion” nicht ein Stadionneubau verbunden ist. Dies ist von Relevanz, weil die wesentlichen Genehmigungsmaterien (wie das UVP-Gesetz oder bau- und veranstaltungsstättenrechtliche Vorschriften) in Neubau- und Änderungsvorhaben differenzieren. Werden bestimmte Schwellenwerte für die benötigte Flächeninanspruchnahme (10 bzw. 5 ha) oder etwa die Anzahl der zu schaffenden Kfz-Stellplätze (1.500 bzw. 750) und damit die entscheidenden UVP-Schwellen nicht überschritten, dann spielt genau diese Unterscheidung in Neubau und Änderung bestehender Infrastruktur rechtlich eine eher untergeordnete Rolle: Die Bau- und Veranstaltungsgesetze der einzelnen Bundesländer unterscheiden nämlich diesbezüglich nicht mit so weitreichenden Folgen wie das UVP-Gesetz. Ein Baubewilligungsverfahren beispielsweise läuft für eine Änderung wie für einen Neubau (rechtlich betrachtet) im Wesentlichen gleich ab. Ähnliches gilt für das Genehmigungsregime einer Veranstaltungsstätte.

Werden hingegen die einschlägigen UVP-Schwellenwerte erreicht, dann macht es einen großen Unterschied, ob man bereits auf vorhandener Infrastruktur “aufsetzen” kann oder auf der grünen Wiese neu zu planen beginnt. Vorhandene Kfz-Stellplätze sind zB im Falle der Erweiterung grundsätzlich nicht schwellenwertrelevant. Auch hinsichtlich des Flächenverbrauchs wird im Erweiterungsfall lediglich die tatsächliche Erweiterungsfläche berücksichtigt. Würde man daher – rein hypothetisch – das Ernst-Happel-Stadion innerhalb der bestehenden Gebäudekubaturen zu einem Fußballnationalstadion umbauen wollen und lediglich 100 zusätzliche Kfz-Stellplätze schaffen, dann wäre die Frage zur UVP-Pflicht bereits zu verneinen.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es in unserem nächsten Blogbeitrag. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu.

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Fußballfanszene gegen Polizei

Ein Gastbeitrag von Christoph Krones zur Kennzeichnungspflicht von Polizisten 

Die österreichische Fußballfanszene spricht mit einer Stimme und fordert die Kennzeichnungspflicht von Polizisten. Legitime Forderung im Interesse der Zivilgesellschaft oder schlechte Nachrede für die Polizei?

Forderung der österreichischen Fußballfanszene

In Anbetracht der unlängst erfolgten Aussendung der österreichischen Fußballfanszene zur Kennzeichnungspflicht von Polizisten, soll diese Forderung, im gegenständlichen Artikel, einer rechtlichen Beurteilung unterzogen und ein Blick nach Deutschland gewagt werden.

Der österreichischen Fußballfanszene ging es in Ihre Aussendung vom November 2016 im Wesentlichen darum, Bürgern in Zukunft die Möglichkeit zu geben, Polizisten, welche sich eines gewalttätigen Fehlverhaltens schuldig machen, leichter anzeigen und so deren „Willkür“ eindämmen zu können. Doch warum wird der Ruf nach einer solchen Kennzeichnungspflicht von Polizisten in Österreich immer lauter und ist eine solche überhaupt umzusetzen?

Situation in Österreich

Bis dato besteht in Österreich keine Kennzeichnungspflicht für Polizisten. Beamte haben sich gegenüber einer Person, die von einer Amtshandlung durch die Polizei betroffen ist, auf Verlangen mit einem Dienstausweis oder einer Dienstnummer auszuweisen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn durch das Ausweisen der Beamten die Erfüllung der Aufgabe oder der Zweck des Einschreitens gefährdet werden würden. (§ 9 Richtlinienverordnung, Fassung vom 14.11.2016)

Grundsätzlich ist eine Kennzeichnungspflicht von Polizisten, welche über die Bekanntgabe der Dienstnummer hinausgeht, dafür gedacht, dass Polizisten auch dann eindeutig identifiziert werden können, wenn Sie in größeren Gruppen, wie zum Beispiel bei Fußballspielen, auftreten.

Geht es nach dem Wunsch der österreichischen Fußballfanszene, sollen Gewalttaten durch Polizisten mit Hilfe der Kennzeichnungspflicht schneller aufgeklärt werden können. Polizeilicher Willkür soll damit der Riegel vorgeschoben werden. Von Seiten der Polizei wird auf die daraus resultierende Zunahme von willkürlichen Vorwürfen gegenüber den Beamten verwiesen.

Blick nach Deutschland

Folgt man dem Deutschen Bundestag in seinem Bericht aus dem Jahr 2011, wurde in keinem europäischen Land, das eine Kennzeichnungspflicht eingeführt hat, ein nennenswerter Anstieg solcher willkürlicher Vorwürfe oder Anzeigen gegen Polizisten verzeichnet. Eine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesgebiet gibt es hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht in Deutschland nicht. Ein Blick in die deutsche Bundeshauptstadt Berlin lohnt sich dennoch. In Berlin tragen Polizeibeamte bereits seit 2011 Nummern- oder Namensschilder. Dabei haben die Beamten die Wahl, für welche Art der Schilder sie sich entscheiden. Zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen sei es trotz der Kennzeichnungspflicht bis dato nicht gekommen.

Ausblick

Aus den genannten Punkten ist eine gründliche Abwägung zwischen den Interessen der Stadionbesucher bzw. Bürger und den datenschutzrechtlichen Bedürfnissen der Polizisten vorzunehmen. Der Vergleich mit Deutschland zeigt aber, dass es – entgegen den Befürchtungen der Polizei – zu keinem Anstieg von Anzeigen gegen Beamte gekommen ist. Eine Kennzeichnungspflicht von Polizisten wäre unter diesem Aspekt genau zu prüfen. Durch die geforderte Kennzeichnungspflicht könnte man Gewalt vorbeugen und das Vertrauen in die Polizei stärken.

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Zum Autor:

MMag. Christoph Krones ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Auf Grund seiner Expertisen im Sportrecht und seiner Begeisterung für den Fußball ist es ihm ein besonderes Anliegen Law Meets Sports-Mitglied zu sein.

Seine Motivation ist das Vertrauen, die Zufriedenheit und der Erfolg seiner Mandanten. Die rechtlichen Lösungen sollen den Anforderungen seiner Mandanten angepasst werden, nicht umgekehrt.

Homepage: www.krones-law.at
E-Mail: office@krones-law.at

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Die Besteuerung von Sportlern

Ein Gastbeitrag von Franz Josef Zeiler zu seinem aktuell veröffentlichten Buch „Die Besteuerung von Sportlern

„Die Regeln sind für alle gleich!“ Dieser Ausspruch stellt im Sport eine weit verbreitete Floskel dar und ist auf viele Bereiche des Sports anwendbar. Der damit verbundene Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Steuerpolitik jedoch oftmals fremd.

Wenn man den nationalen mit dem internationalen Sportlermarkt vergleicht, wird augenscheinlich, dass den ertragsteuerlichen Regelungen des jeweiligen Tätigkeitsstaats maßgebende Bedeutung zukommt. Der Wettbewerb im internationalen Sportlermarkt ist erheblich gestiegen. Die Spitzensportler loten neben der sportlichen Attraktivität sowie den familiären Umständen ebenso die Verdienstmöglichkeiten aus. Hierbei ist ein großes Augenmerk auf die nationalen Steuergesetze, die den Verdienst massiv regulieren können, zu legen. So wird es beispielsweise für Arbeitgeber von Berufssportlern in Ländern mit einer hohen Abgabenquote immer schwieriger, finanziell adäquate Angebote im Vergleich zu Niedrigsteuerländern zu unterbreiten.

Die Besteuerung von Sportlern in Österreich

Das österreichische Steuerrecht trifft eine maßgebliche Unterscheidung zwischen überwiegend im Ausland tätigen Einzelsportlern und Mannschaftssportlern. Während beispielsweise ein Berufsfußballspieler zumeist nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes besteuert wird, kommt ein unbeschränkt steuerpflichtiger Einzelsportler, der seine überwiegenden Wettkämpfe im Ausland absolviert, in den Genuss der Sportlerpauschalierungsverordnung. Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass beim Einzelsportler lediglich 33% seiner (inländischen) Einkünfte sowie seiner gesamten Werbeeinkünfte als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Demgegenüber unterliegt der Berufsfußballspieler mit seinen gesamten (Werbe-)Einkünften der progressiven Besteuerung und fällt damit zu einem überwiegenden Teil in den Anwendungsbereich des Spitzensteuersatzes. Während ein Skifahrer für seine inländischen Werbeeinkünfte somit höchstens 16,5% der Einkünfte (unter Zugrundelegung eines 50% Spitzensteuersatzes) an den österreichischen Fiskus abführen muss, würde die Steuerlast bei einem Fußballspieler für dieselben Einkünfte bis zu 50% betragen. Dies ergibt nicht nur eine ungerechtfertigte Differenzierung sondern auch eine finanzielle Schlechterstellung des Mannschaftssportlers.

Die Sportlerpauschalierungsverordnung

Die Sportlerpauschalierungsverordnung ist bereits seit dem Jahr 2000 in Geltung und erreichte nicht zuletzt durch die „Steueraffäre“ von Felix Baumgartner einen medialen Höhepunkt. Die hierbei immer wieder ins Treffen geführten rechtlichen Bedenken führen zur Frage der Verfassungskonformität der Sportlerpauschalierungsverordnung sowie zur Qualifikation derselben als potentielle Beihilfe iSd europarechtlichen Beihilfenverbots.

Pauschalierungen im Steuerrecht sind teilweise höchst umstritten. Dies zeigt die Vielzahl an Entscheidungen, in denen sich die Höchstgerichte mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Pauschalierung beschäftigen mussten. Hierbei kristallisierte sich eine einheitliche Rechtsprechungslinie heraus, die auch im Erkenntnis des VfGH zur Aufhebung der Gaststättenpauschalierungsverordnung (14.3.2012, V 113/11) fortgesetzt wurde.

Daraus ergibt sich, dass die Sportlerpauschalierungsverordnung und im Weiteren der in der Verordnung festgesetzte Durchschnittssatz den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen muss. Der pauschale Steuersatz in der Sportlerpauschalierungsverordnung hat sich historisch betrachtet von 20% auf nunmehr 33% gesteigert, wenngleich der im Jahr 2000 festgelegte Steuersatz seither, somit seit über 15 Jahren, nicht mehr adaptiert wurde.

Eine gewichtige Rolle bei der Festsetzung der Höhe der Bemessungsgrundlage spielt die Zusammensetzung der Veranstaltungsorte. Die Verordnung geht nämlich von der vereinfachten Vorstellung aus, dass bei überwiegend im Auslandseinsatz stehenden Sportlern in der Regel 67% ihrer Einkünfte aus dem Auslandsengagement stammen und im Ausland besteuert werden. Wer vergleichsweise viel in Österreich auftritt und damit hier sein Geld verdient, zahlt merklich weniger Steuern. Somit erscheint die einheitliche Festsetzung des Pauschalsatzes in Höhe von 33% für sämtliche Sportarten nicht geeignet, den offensichtlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Gruppen von Sportlern Rechnung zu tragen.

Die Pauschalierung berücksichtigt auch keineswegs, dass die Werbeeinkünfte eines Sportlers regelmäßig einen Großteil der Einkünfte des Sportlers ausmachen und in den meisten Fällen ausschließlich der inländischen Besteuerung unterliegen. Da die inländischen Werbeeinkünfte oftmals die Einkünfte des Sportlers aus seiner sportlichen Tätigkeit übersteigen, kann von einer Übereinstimmung der Bemessungsgrundlage in Höhe von 33% mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls ausgegangen werden.

Darüber hinaus kommt noch der stets nur begünstigende Charakter der Sportlerpauschalierungsverordnung hinzu. Die Verordnung enthält weder Bindungsfristen noch Sperrfristen, sodass es dem Sportler freisteht, sich jedes Jahr für die ihn günstigere Variante zu entscheiden. Der VfGH spricht von einem „stets nur begünstigenden Charakters“, wenn die/der Steuerpflichtige in jedem Jahr die für ihn günstigere Gewinnermittlungsvariante wählen kann und nicht für einen längeren Zeitraum daran gebunden ist. Ebenso fehlt es der Verordnung an einer betraglichen Höchstgrenze, die zu einer Deckelung des Anwendungsbereiches führen würde.

Die Voraussetzungen, die der VfGH an pauschalierende Regelungen im Steuerrecht stellt, sind bei der Sportlerpauschalierungsverordnung in massive Zweifel zu ziehen. Es scheint einerseits große Divergenzen hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens zu geben und andererseits kann das Argument der Verwaltungsvereinfachung einer sachlichen Rechtfertigung in keiner Weise genügen. Die Sportlerpauschalierungsverordnung erweckt gehörige Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot.

Auch im europäischen Kontext wirft die Sportlerpauschalierungsverordnung Fragen auf. Denn bei Einstufung dieser Steuererleichterung als unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe hätte dies zur Konsequenz, dass bereits das Finanzamt in erster Instanz aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges angehalten wäre, die Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung zu unterlassen.

Zum Autor:

Dr. Franz Josef Zeiler promovierte am Finanzrechtsinstitut der Universität Wien, war als Rechtsanwaltsanwärter in renommierten Wirtschaftskanzleien beschäftigt und ist nunmehr im Beteiligungsmanagement eines börsennotierten Konzerns tätig. Vor seiner akademischen Laufbahn war Dr. Zeiler selbst als Profisportler aktiv.

In seinem neu erschienenen Buch „Die Besteuerung von Sportlern“ stellt er die ertragsteuerlichen Aspekte eines Sportlers umfassend dar. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, welche steuerpflichtigen Einkünfte ein Sportler auf dem globalisierten Markt erzielen kann und welche Besonderheiten bei der Einkünfteermittlung eines Sportlers bestehen. Ein Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Analyse der seit dem Jahr 2000 geltenden Sportlerpauschalierungsverordnung.
Im Anhang des Buches werden häufig vorkommende Fallbeispiele aus der Praxis anschaulich dargestellt und einer steuerrechtlichen Analyse unterzogen, weshalb sich dieses Werk nicht nur als ideales Nachschlagewerk für Steuerrechtsinteressierte eignet, sondern im Speziellen auch für Sportler, Vereine und Verbände nützlich ist.

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Law Meets Sports Charity-Kochchallenge

Bei der LAW MEETS SPORTS Charity-Kochchallenge haben unsere Gäste aus Sport und Recht den Kochlöffel geschwungen, leckere Speisen zubereitet und diese gemeinsam bei bester Laune verspeist. Und das alles für die gute Sache. 

Charity-Kochchallenge für den E-Rolli Fußball

Der Erlös des Abends von mehr als 500 EUR, aus dem Verkauf von Tombolalosen, geht an  E-Rolli Fußball Österreich – ein Projekt, das uns sehr rasch ans Herz gewachsen ist. Matthias Bogner, Generalsekretär von Parasport Austria, war selbst vor Ort und hat von den beeindruckenden Erfahrungen und Erlebnissen der E-Rolli Athleten berichtet. 

Große Unterstützung von allen Seiten

Zum Gelingen des Abends haben aber nicht nur die eifrigen Köchinnen und Köche beigetragen, sondern auch fleißige Bienchen, die im Vorfeld mit großer Freude an der Organisation des Abends gearbeitet haben. Da geht der Dank allen voran an Julius Toth, der in seiner altbekannten Lehrermanier die Rezepte ausgearbeitet, den Ablauf des Abends geplant und schließlich den Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Kochtipps und -tricks zur Seite gestanden hat.   

Dank an die zahlreichen Sponsoren

Außerdem wäre der Abend ohne die vielen Sponsoren, die mit ihren wunderbaren Produkten unterstützt haben, nicht möglich gewesen. Unser Dank geht an ADAMAH für das herrliche Gemüse, Eishken für wunderbaren Fisch und Scampi, Finkensteinernudeln und Kärntner Milch, die die Hauptspeise komplettiert haben, Eis Greissler, die den süßen Höhepunkt beigesteuert haben und das Weingut R&A Pfaffl, die für die Weinbegleitung gesorgt haben.

Unsere Tombola-Sponsoren Capita Snowboarding, Hotel Gartnerkofel NassfeldFirst Vienna FC, Kira Grünberg, Wienerwald RestaurantPfau Edeldesstillate, Zerum Lifestyle, die Verlage Manz und Österreich und viele viele mehr haben dazu beigetragen, dass unsere Gäste, die großzügig Tombolalose gekauft haben, nicht mir leeren Händen nach Hause gehen mussten.

Verleihung des Mandatum-Social Media Award

Am Rande der Kochchallenge haben wir auch den manndatum-Social Media Award verliehen. Vertreter von zwei der Gewinnerkanzleien – Binder Grösswang aus Wien und Hoesmann aus Berlin – haben die Preise entgegengenommen. Und anschließend auch gleich wieder fleißig in der Küche ausgeholfen :-) Mehr Infos und alle Gewinner des Awards gibt es hier.

Wir danken allen, die sich auf unterschiedlichste Art und Weise an dem Abend beteiligt haben von ganzem Herzen!

Alle weiteren Fotos finden Sie hier!

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