Rogans Putin-Sager bei Olympia

Erst vor Kurzem hat Jan Böhmermann mit einem Gedicht über den türkischen Präsidenten Recep Erdoğan für Schlagzeilen gesorgt und sich damit insbesondere strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Nachstehend soll darauf eingegangen werden, ob die kürzlich erfolgte Aussage von Markus Rogan über Wladimir Putin straf- oder zivilrechtliche Folgen haben kann.

Ein Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Markus Rogan hat in einer Liveübertragung des ORF zu den letzten Vorkommnissen rund um das behauptete Doping russischer Sportler Stellung genommen. Das Internationale Olympische Komitee (IOC) hat sich gegen den Ausschluss des gesamten russischen Teams entschieden, obwohl es staatlich organisiertes Doping gegeben haben soll. Rogan tätigte bei der Übertragung folgende Aussage: „Ganz ehrlich, ich hab‘ mich gefragt, ob nicht der eine oder andere Putin einen geblasen hat.“ Mit „der eine oder andere“ dürfte er Mitglieder des IOC gemeint haben. Ausdrücken wollte Markus Rogan damit wohl, dass das Zulassen von Oralsex die Entscheidungsträger des IOC veranlasst hat, im Sinne der russischen Sportler zu entscheiden. Diese Aussage könnte strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben:

So ist wegen übler Nachrede zu bestrafen, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise etwa eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Wird die Tat – wie in diesem Fall – im Rundfunk begangen, gelten sogar strengere Strafen. Eine Beleidigung begeht, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft oder verspottet (es gibt auch noch andere aber hier nicht relevante Fälle der Beleidigung). Wenn durch sexuelle Handlungen auf Entscheidungen wie den Ausschluss russischer Sportler Einfluss genommen wird, stellt dies wohl zumindest ein unehrenhaftes Verhalten dar; genau das hat Markus Rogan dem russischen Staatspräsidenten vorgeworfen. Daher wäre eine Bestrafung denkbar. Bei beiden Delikten handelt es sich aber um Privatanklagedelikte, das heißt, sie sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Es darf stark bezweifelt werden, dass Putin derartige Maßnahmen setzt.

Denkbar sind auch zivilrechtliche Ansprüche nach § 1330 ABGB. Im Fall einer Ehrenbeleidigung können Schadenersatz sowie das Unterlassen der erneuten Tätigung dieser oder ähnlicher Aussagen gefordert werden. Auch wenn jemand unwahre Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und er deren Unwahrheit kannte oder kennen musste, kann der Betroffene Schadenersatz, Unterlassung sowie einen Widerruf samt dessen Veröffentlichung begehren. Einen Schaden wird Wladimir Putin aufgrund der Aussage von Markus Rogan wohl nicht erlitten haben bzw. erleiden. Die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches ist realistisch.

Zum Autor:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

WEITERE BEITRÄGE DES AUTORS:

Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge

Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

Teil 2: Onisiwo vs. SV Mattersburg – zweite Runde

 

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Olympiateilnahme – Privileg oder Verpflichtung eines Athleten?

Gastbeitrag von Peter Griehser

Die Olympischen Sommerspiele 2016 sind bereits in vollem Gange. Die Athleten konnten sich dafür qualifizieren, indem sie die vorgeschriebenen Olympia-Limits erreichten. Doch müssen sie bei Erfüllung der Nominierungskriterien auch tatsächlich an den Olympischen Spielen teilnehmen? War die Absage des im Moment besten österreichischen Tennisspielers Dominic Thiem legitim? 

Nominierungsrecht

Das Österreichische Olympische Comité (ÖOC) ist die einzige vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannte Vertretung in Österreich und allein verantwortlich für die Teilnahme österreichischer Mannschaften an den Olympischen Spielen. Die Nominierung der teilnehmenden Athleten obliegt dem Vorstand des ÖOC auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände und unter Berücksichtigung der internationalen und gegebenenfalls nationalen Qualifikationsrichtlinien und der Bestimmungen der Olympischen Charta.

Pflicht zur Olympiateilnahme?

Hätte nun Dominic Thiem aufgrund seiner Nominierung in Rio antreten müssen, bzw. wird er ob seines Nichtantritts sogar gegenüber dem ÖOC, Sponsoren, oder Dritten schadenersatzpflichtig?

Festzuhalten ist, dass ein Athlet, der vom ÖOC aufgrund seiner Leistungen nominiert wurde, weder nach den nationalen Bestimmungen des ÖOC noch aufgrund der Regularien des IOC verpflichtet ist, tatsächlich an Olympischen Spielen teilzunehmen; eine Teilnahmepflicht besteht daher trotz Nominierung durch den nationalen Verband nicht.

Denkbar wäre es jedoch, dass ein Athlet aufgrund seines Nichtantritts beispielsweise mit negativen Folgen und Schadenersatzforderungen aufgrund seines Sponsoringvertrags zu rechnen hat; Antrittsgelder und gegebenfalls Leistungsprämien bleiben ihm ebenso verwehrt wie die Möglichkeit, sich einem breiten Publikum zu präsentieren und dadurch unter Umständen seinen Marktwert zu steigern.

Wird ein Athlet vom OÖC aufgrund seiner Leistungen für die Olympischen Spiele nominiert, so ist dies am Ende des Tages ein Privileg für den Athleten, welches er annehmen kann, aber nicht muss. Die fehlende Verpflichtung ermöglicht es ihm auch, ohne Angabe von Gründen an den Spielen nicht teilzunehmen und sich beispielsweise – wie Dominic Thiem – seiner Regeneration oder anderen Turnieren zu widmen.

Zum Autor:

MMag. Peter Griehser ist Rechtsanwalt und Betriebswirt der LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz und neben dem Gesellschafts-, Wirtschafts- und IT-Recht auch auf Sportrecht spezialisiert.

 

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#Rio2016 – eine Markenverletzung?

Gastbeitrag von Dominik Hofmarcher

Zuletzt tauchten vermehrt Medienberichte auf, wonach es – jedenfalls für Unternehmen – unzulässig sein soll, Hashtags wie etwa #Rio2016 zu verwenden oder offizielle Beiträge über Olympia in den Sozialen Medien zu teilen. Entsprechende Informationen bzw. Warnungen dürften von offizieller Seite – insbesondere vom IOC und vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) – veröffentlicht worden sein. Handelt es sich dabei um ernst zu nehmende Drohungen oder doch nur um den (untauglichen) Versuch, die offiziellen Sponsoren möglichst umfassend zu schützen?

Um vorweg mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen: Die Registrierung eines Zeichens als Marke bedeutet nicht, dass das Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers überhaupt nicht mehr verwendet werden darf. Ansonsten wäre es ja auch unzulässig, ein Coca-Cola zu bestellen oder diesen Beitrag zu schreiben. Es geht also stets um die Art und Weise der Nutzung – diese kann rechtskonform oder rechtswidrig sein. Völlig absurd sind die Warnungen des IOC aber dennoch nicht:

Zunächst dürfte den wenigsten bekannt sein, dass es in Österreich ein eigenes Gesetz gibt, das die Verwendung der olympischen Embleme und Bezeichnungen regelt (der Schutz der olympischen Symbole und Bezeichnungen ist Voraussetzung, um sich erfolgreich für die Austragung Olympischer Spiele bewerben zu können). Ob der Hashtag #Rio2016 unter die geschützten olympischen Bezeichnungen fällt, scheint fraglich. Zudem verbietet dieses Gesetz im Kern bloß, die olympischen Embleme und Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Ein kurzer Blick in die Datenbank des Österreichischen Patentamts zeigt, dass es soweit ersichtlich auch keine Markenanmeldung für den Hashtag „#Rio2016“ als solchen gibt (jedenfalls nicht mit Schutz in Österreich bzw für die gesamte EU). Sehr wohl ist das IOC neben einer entsprechenden Wort-Bildmarke (Logo) aber Inhaber der bereits 2007 angemeldeten Unions-Wortmarke „RIO 2016“. Diese wurde (wie für Eventmarken im Hinblick auf das Sponsoring- und Merchandisinggeschäft durchaus üblich) extrem breit in allen Waren- und Dienstleistungsklassen (1 – 45) angemeldet; so zB auch für „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ in Klasse 5 oder „Brutapparate für Eier“ in Klasse 7. Sinn und Zweck einer solchen Eventmarke ist es, die geschäftliche Nutzung der geschützten Zeichen den offiziellen Sponsoren vorzubehalten.
Unabhängig davon, ob das IOC tatsächlich Markenschutz für Brutapparate benötigt, ist der Nutzen solcher Eventmarken ganz allgemein umstritten.

  • Zunächst kann jedermann die (teilweise) Löschung einer Marke begehren, wenn sie über 5 Jahre hinweg nicht ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt wurde. Eine ersthafte kennzeichenmäßige Benutzung für Zahnfüllmittel, Brutapparate & Co scheint im konkreten Fall zumindest fraglich.
  • Zudem ist umstritten, ob solche Eventmarken im Streitfall rechtsbeständig sind; so wird „RIO 2016“ wohl nicht primär als Marke, sondern als beschreibender Hinweis auf die Veranstaltung verstanden. Für beschreibende Angaben besteht aber ein Freihaltebedürfnis – sie sind nicht schutzfähig.
  • Wesentlich ist ferner, dass aus einer Marke stets nur gegen eine Nutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen vorgegangen werden kann, wenn durch eine solche Nutzung eine Funktion der Marke beeinträchtigt wird. Im privaten Bereich droht markenrechtlich daher von vornherein keine Gefahr, im geschäftlichen Bereich nur dann, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung der Marke droht (was bei einer rein beschreibenden Verwendung regelmäßig nicht der Fall sein wird).
  • Schließlich kann ein Eingriff in eine Marke durch Grundrechte – etwa das Rechte auf freie Meinungsäußerung – gerechtfertigt sein (zB wenn über die Veranstaltung berichtet wird).

Worum geht es nun tatsächlich?

Die Drohungen des IOC und auch die mediale Berichterstattung sind wohl übertrieben. Kritisch kann es aber werden, wenn ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr den unrichtigen Eindruck erweckt, ein offizieller Sponsor zu sein oder sonst in einer besonderen Beziehung zur Veranstaltung bzw zum Veranstalter zu stehen – dieser Eindruck könnte theoretisch auch durch die Verwendung eines Hashtags vermittelt werden. Zudem wird der Veranstalter gegen Trittbrettfahrer vorgehen können, die bekannte Kennzeichen benutzten bzw Bezug auf die Veranstaltung nehmen, um vom guten Ruf und Aufmerksamkeitswert zu profizieren, ohne dafür eigene Leistungen zu erbringen. Ob eine Bezugnahme auf die Veranstaltung im geschäftlichen Verkehr noch als zulässig oder bereits als unlauter (Ausbeutung/Behinderung/Irreführung) anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden. Wer versucht, das Interesse an einem Großereignis wie Olympia für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, ohne offizieller Sponsor zu sein, muss sich jedenfalls auf einen Drahtseilakt einstellen.

Zum Autor:

Dr. Dominik Hofmarcher ist Rechtsanwalt der Schönherr Rechtsanwälte GmbH. Er ist u.a. auf Marken-, Lauterkeits- sowie Persönlichkeitsrecht spezialisiert.

 

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Vom Profifußballer zum Amateur – Versetzung rechtlich gedeckt?

Gastbeitrag von Anna Maria Stelzer

Die beiden Profifußballer Beichler und Wisio vom SKN St. Pölten wurden aus dem Kader der Kampfmannschaft gestrichen. Trotz gültigen Vertrages kam es zu einer Versetzung zu den Amateuren. Die Vereinigung der Fußballer schaltete sich ein und spricht von Mobbing und Missachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen, der Verein hingegen von einer sportlichen Entscheidung…

Mobbing – Treuepflicht vs. Fürsorgepflicht

Sowie der Arbeitnehmer einer Treuepflicht unterliegt, bei der er alles zu unterlassen hat, was den unternehmerischen Interessen des Betriebes widersprechen könnte, hat auch der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten wahrzunehmen, die unter anderem den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers und sein Ansehen in der Öffentlichkeit umfassen. Wird ein Profispieler zu den Amateuren versetzt, stellt dies eine Herabsetzung der Persönlichkeit in der Öffentlichkeit dar, die schwerer kaum zu verwirklichen ist. Eine Versetzung geht weit über disziplinäre Maßnahmen hinaus, die vom Verein zB in Form von Sperren für einige Spiele verhängt werden. Ob man bei einer solchen Maßnahme bereits von einem Übergriff sprechen kann, der dem Tatbestand des Mobbings nahe kommt, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.

Profifußballer – Recht auf Beschäftigung?

Fast niemand sonst ist den Gesetzen des Marktes so ausgeliefert wie Profisportler. Die Karriere eines Profifußballers ist vor allem abhängig vom Bekanntheitsgrad des Spielers, seinen sportlichen Leistungen und Erfolgen, seiner Präsenz in den Medien und der Erhaltung seiner sportlichen Qualifikationen. Einen wesentlichen Aspekt spielt dabei auch der Einsatz bei Wettkämpfen. Der Berufsfußballer hat aus oben genannten Gründen ein besonders starkes Interesse an einer faktischen Verwendung.

Hoch qualifizierten Berufsfußballern ist daher ein Recht auf Beschäftigung zuzubilligen. Das Recht umfasst die Teilnahme am Training in der Kampfmannschaft, weil dadurch das fußballerische Niveau aufrechterhalten bleibt, das Zusammenspiel der Fußballer im Training erprobt wird und diese somit zu einer Einheit wachsen. Jeder Mannschaftssportler muss sich in Form von Trainingsleistungen seinen Einsatz im Wettkampf erarbeiten können.

Hinsichtlich der Wahl der Taktik und der Aufstellung der Spieler ist der Vereinsleitung weitgehende Autonomie eingeräumt. Das Recht auf Beschäftigung umfasst daher nicht das Recht auf Einsatz in der Kampfmannschaft. Dies ist schon angesichts der Sportart unmöglich, weil der Kader einer Mannschaft mehr Fußballer beinhaltet als tatsächlich in einem Wettkampf eingesetzt werden können.

Ausschluss vom Training mit der Kampfmannschaft

Ein Ausschluss aus der Kampfmannschaft ist daher nicht ohne weiteres erlaubt. Dass der Profifußballer aus sportlichen Gründen wie Leistungsschwäche in die Amateurmannschaft versetzt werden soll, rechtfertigt nicht die Verweigerung jenes Trainings, das zur Erhaltung seiner fußballerischen Fähigkeiten erforderlich ist. Auch der Profispieler schuldet nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts nur seine Arbeitsleistung und nicht einen bestimmten Erfolg. In einer Leistungsschwäche des Fußballers liegt somit keine Pflichtverletzung vor. Eine Teilnahme am Training mit der Kampfmannschaft darf daher nicht verweigert werden.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit könnte im Spielervertrag aber auch der Einsatz bei den Amateuren gültig vereinbart worden sein. Da Wisio durch die einstweilige Verfügung des Landesgerichts wieder ins Profitraining des SKN St. Pölten aufgenommen wurde, ist eine solche Vereinbarung jedoch nicht anzunehmen. Eine Entscheidung betreffend Beichler steht noch aus.

Zur Autorin:

Mag. Anna Maria Stelzer ist Universitätsassistentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Wien. Als Lehrveranstaltungsleiterin wird sie ab Herbst den Kurs „Einführung in das österreichische Sportrecht“ unterrichten.

 

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Rio 2016: Warum Fußballstars von Olympia fernbleiben

16 Nationalmannschaften aus vier Kontinenten werden zwischen 4. und 20. August um die olympischen Medaillen im Männerfußball in Rio 2016 kämpfen. Unter den Teilnehmern finden sich Fußballriesen wie Brasilien (als Gastgeber), Argentinien und Deutschland, aber auch vermeintliche Fußballzwerge wie die Nationalmannschaft aus Fidschi, wobei der Qualifikationsmodus je nach Kontinent unterschiedlich konzipiert ist.

Für die Mannschaft von den Fidschis ist die Teilnahme ein großer Erfolg, bedenkt man, dass sie momentan den FIFA-Weltranglistenplatz 187 belegen. Zum Vergleich: die in unseren Breitengraden aus diversen Begegnungen mit Sicherheit bekanntere Nationalmannschaft der Färöer-Inseln belegt momentan Rang 136 der FIFA-Weltrangliste. Für Roy Krishna, den derzeit wohl bekanntesten Fußballer aus Fidschi, ist die Teilnahme an den olympischen Spielen aber dennoch keine Selbstverständlichkeit.

Denn: Es besteht für die Vereine der betroffenen Spieler keine Abstellungspflicht. Sie müssen diese nicht für Rio 2016 ziehen lassen.

Das resultiert aus den Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Artikel 1 des Anhang 1 trifft diesbezüglich eine genaue Regelung: Dort wird eine grundsätzliche Verpflichtung der Vereine festgeschrieben. Diese besagt, dass Vereine ihre Spieler für die Verbandsmannschaft ihrer jeweiligen Staatszugehörigkeit abstellen müssen. Wenn der konkrete Spieler nun vom Nationalverband einberufen wird, hat der Verein keine Möglichkeit dem Spieler dies zu verbieten. Jedoch mit einer bedeutsamen Einschränkung: Diese Verpflichtung ist nicht immer gegeben, da die FIFA diese an gewisse Perioden koppelt. Jene werden im sogenannten „koordinierten internationalen Spielkalender“ ausgewiesen. Deshalb sind Vereine nicht verpflichtet, Spieler für Spiele an Terminen abzustellen, die nicht im koordinierten internationalen Spielkalender aufgelistet sind bzw. nicht extra durch Sonderbeschluss des FIFA-Exekutivkomitees zu einem solchen Status erhoben wurden. Das Abstellen der Spieler ist für alle angeführten Austragungen im internationalen Spielkalender sowie für alle Endrunden der Fußballweltmeisterschaft, des FIFA Konföderationen­Pokals und der Wettbewerbe für A-­Verbandsmannschaften der Konföderationen zwingend, sofern der entsprechende Verband Mitglied der ausrichtenden Konföderation ist.

Internationale Großturniere wie die EURO 2016 in Frankreich sind selbstverständlich im Spielkalender ausgewiesen, weshalb sich die Vereine gegen eine Nominierung ihrer Spieler für die Nationalmannschaften nicht zu Wehr setzen konnten. Anders sieht aber die Situation bei den olympischen Spielen aus, denn diese fehlen im Kalender. Dies war auch schon in der Vergangenheit der Fall: vor den olympischen Spielen in Peking im Jahre 2008 wehrten sich der FC Barcelona, Schalke 04 und Werder Bremen erfolgreich vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS 2008/A/1622) gegen Einberufungen ihrer Spieler. Die betroffenen Spieler waren damals Messi, Rafinha und Diego.

Auch bei den „Fußballriesen“ bleiben die meisten Stars von Rio 2016 fern

Neben der Tatsache, dass es keine Abstellungspflicht der Vereine gibt, kommt hinzu, dass die Mannschaftskader einerseits zum Großteil aus Spielern bestehen müssen, die jünger als 23 Jahre sind. Nur drei Spieler dürfen dieses Alter überschritten haben. Zudem besteht der Kader nur aus maximal 20 Mann. Dies ist dem Reglement für die olympischen Fußballspiele zu entnehmen. Die Möglichkeiten der Trainer der Olympiaauswahlen sind also im Gegensatz zu jenen bei der vergangenen Europameisterschaft in Frankreich sehr begrenzt.

Zum Autor:

Mag. Felix Schrutka ist juristischer Mitarbeiter sowie Redaktionskoordinator bei www.lawmeetssports.at. Weiters belegt er den Masterlehrgang „Sportrecht“ an der Donau-Universität Krems.

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