Werbung aus dem Hinterhalt – Ambush Marketing im Sport

Die Jubiläumsausgabe von LAW MEETS SPORTS – ja, es gibt uns schon ein Jahr! –  fand am 18.5.2016 unter dem Motto „Werbung aus dem Hinterhalt – Ambush Marketing im Sport“ statt. Als Kooperationspartner war diesmal das Team rund um Prof. Dr. Thomas Wallentin von KSW Rechtsanwälte mit dabei, ein LAW MEETS SPORTS-Partner der ersten Stunde. Als Stargast des Abends berichtete Hubert Neuper über die Herausforderungen von Sportveranstaltern mit Ambushern.

Zuvor brachte aber  Dr. Philipp Spring, Rechtsanwalt bei KSW die zahlreichen Zusehern noch auf den gleichen Wissenstand. In einem kurzweiligen und informativen Vortrag,  erklärte er was unter Ambush Marketing zu verstehen ist, wie sich dieser entwickelt hat und wo die rechtlichen Anknüpfungspunkte liegen. Inbesondere wurde dabei aufgezeigt wie die Abwehrmaßnahmen gegen Ambusher aussehen können und auf welche Rechtsbereiche dabei Bezug genommen werden kann (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Die anschließende Diskussion wurde von Michael Fiala, Herausgeber von 90minuten.at und Chefredakteur von COLOR OF SPORTS in gewohnt souveräner Art geleitet. Als Speaker konnten neben Philipp Spring und Hupo Neuper, auch Philipp Bodzenta, Director of Public Affairs & Communication der Coca-Cola Company und Martin Benda, Direktor der Rechtsberatung der Coca-Cola Company begrüßt werden.

Neuper strich in der angeregten Diskussion hervor, dass im Gegensatz zu den großen Sportveranstaltungen wie Fußball-WM oder olympische Spiele in Österreich um jeden Sponsor gekämpft werden muss und die von ihm so genannte „Partisanenwerbung“ die Veranstalter tatsächlich vor große Herausforderungen stellt. Dass der Sponsor, der sich die Sponsorenrechte vom Veranstalter teuer erkauft hat, größtmögliche Exklusivität wünscht, ist schließlich selbstredend.

In dieselbe Kerbe schlug Martin Bender, der allerdings auch ausführte, dass viele Markenrechtsverletzungen außerstreitig gelöst werden können. Hinsichtlich des Rechtsschutzes wurde aber betont, dass bei gröberen Fällen von Ambush Marketing Schnelligkeit Trumpf ist, um den Sponsor zu schützen. Eine Einstweilige Verfügung am Montag zu beantragen ist bereits zu spät, wenn die Veranstaltung am Wochenende stattgefunden hat und dem Mitkonkurrenten und Ambusher bereits ein Marketing-Clou gelungen sei.

Bodzenta führte weiters aus, dass ein Angriff mittels Ambush Marketing für den Veranstalter auch in gewisser Weise ein Lob ist, da Ambush Marketing nur bei Weltklasseveranstaltungen vorkommt. Schlussendlich ist Werbung alleine, sei es nun mittels erworbener Sponsorenrechte oder durch Ambush Marketing zu wenig, wichtig ist es auch den Markt anschließend zu aktivieren und aus den Werbemaßnahmen einen Profit zu ziehen.

Im Anschluss an die Diskussion wurde bei Wiener Schnitzel und schmackhaften Desserts noch ausgiebig über die rechtlichen Möglichkeiten des Ambush Marketings gefachsimpelt. Leider zum letzten Mal in der CserniBar, die mit Ende Mai ihre Pforten schließt.

Bild: © lawmeetssports

Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge

Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zeigt: egal, wie das Verfahren ausgeht, das Urteil wird über den Fall hinausgehende Bedeutung haben!

Mit der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts durch das OLG Wien steigt die Bedeutung des gegenständlichen Verfahrens. Die Begründung beider Gerichte ist schlüssig und rechtlich fundiert begründet. Bei den Vereinbarungen zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg (Spielervertrag und Siedeletter) „hapert‘s“ in mehreren Bereichen:

  • Einseitige Option, ohne Vorteile für Onisiwo
  • Verlängerung des Vertrages um das Doppelte seiner Laufzeit
  • Vermutlich ungültiger Sideletter
  • Zu geringe Entgeltsteigerung durch Sideletter

Zwar kommt es regelmäßig vor, dass der OGH anders entscheidet, als die ersten zwei Instanzen, aufgrund der guten und nachvollziehbaren Urteilsbegründungen kann in diesem Fall aber nicht davon ausgegangen werden. Vielleicht überrascht uns der OGH aber doch!

Aus Sicht der Vereine muss zum jetzigen Zeitpunkt von einer Bestätigung der vorliegenden Urteile ausgegangen und entsprechend reagiert werden. Dabei ist zwischen „Altverträgen“ – also solchen die bereits bestehen – und „Neuverträgen“ zu unterscheiden.

Altverträge

Sie müssen dahingehend geprüft werden, ob sie mit den beiden ergangenen Entscheidungen vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, geht aus den Urteilen freilich nicht hervor. Das heißt bei der Beurteilung der Verträge sind Berater gefragt, die einschätzen, ob als Ausgleich für die einseitige Option ausreichend Vorteile für die Spieler vereinbart sind (insbesondere eine Entgelterhöhung). Ist dies nicht der Fall, kann der Spielervertrag durch einen (gültigen!) Sideletter ergänzt werden. Aber Achtung: der jeweilige Spieler kann nicht gezwungen werden, einen Sideletter zu unterfertigen. Ob er dies tut, wird von der persönlichen Situation abhängen:

  • Aussichten auf einen besseren Vertrag bei einem anderen Klub
  • Restdauer des laufenden Vertrages
  • Ausmaß der Gehaltserhöhung
  • Einschätzung der persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten

Neuverträge

Vor dem Abschluss neuer Verträge sind geplante einseitige Optionen einer genauen Prüfung zu unterziehen und allenfalls anzupassen. Diese Situation ist insofern nicht ganz einfach – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich – weil die Gerichte nur ausgesprochen haben, was unzulässig ist, nicht aber was zulässig wäre. Eine Entscheidung des OGH wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Besserung dieser Lage für die Vereine bringen, da er vermutlich ebenfalls keine „Anleitung“ geben wird, wie eine einseitige Option zu formulieren wäre. Das ist im Grunde auch nicht möglich, da die Vorteile die dem Spieler laut dem Spielervertrag bei einer Optionsausübung (und damit Verlängerung des Vertrages) zukommen, immer einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind. Es kommt auf eine Abwägung der Art und Dauer der Vertragsverlängerung gegen die Vorteile/Verbesserung für den Spieler an.

Die bestehenden Gerichtsentscheidungen nicht zu beachten – insbesondere vor dem Hintergrund der Formulierung des Kollektivvertrages und der Gerichtsentscheidungen – wäre jedenfalls ein großer Fehler der Vereine, der nicht passieren dürfte. In diesem Sinne wird die Entscheidung im Fall Onisiwo vs SV Mattersburg (vielleicht die des OLG Wien, vielleicht eine zukünftige des OGH) für den österreichischen (Fußball)sport richtungweisend sein!

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

WEITER BEITRÄGE DES AUTORS:

Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

 

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Teil 2: Onisiwo vs SV Mattersburg – Zweite Runde

Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Wie bereits im Beitrag vom 8.1.2016 berichtet, ist zwischen Karim Onisiwo und dem SV Mattersburg ein Rechtsstreit um eine Option in seinem Dienstvertrag entbrannt.

Genauer gesagt ging es um eine Option im Dienstvertrag, nach welcher der SV Mattersburg die Möglichkeit hatte den Vertrag vom 30.6.2015 bis zum 30.6.2017 zu verlängern. In der Option ist nicht vorgesehen, dass die Ausübung durch den Verein auch eine Gehaltserhöhung zur Folge hat. Die Option lautete: „Der Spieler räumt dem Club die Option ein, das Vertragsverhältnis zu den unter Punkt VI. vereinbarten Bedingungen um zwei weitere Jahre, bis zum 30.6.2017 zu verlängern. Diese Option ist vom Club bis 31. Mai 2015 mittels eingeschriebenen Briefes an den Spieler auszuüben, wobei für die Rechtzeitigkeit die Postaufgabe an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Spielers genügt.“

Mit Schreiben vom 21.8.2014 wurde zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg mittels eines Sideletters (eine Ergänzung zu einem Vertrag) vereinbart: „Sie erhalten bei Ziehung der im Vertrag vom 30. Mai 2014 unter Punkt II. vereinbarten Option die nachstehend angeführte Erhöhung ihres im Spielervertrag vom 30. Mai 2014 unter Punkt VI. vereinbarten Entgeltes, ab 1. Juli 2015:“ Der Sideletter wurde vom Sportdirektor und vom Obmann des SV Mattersburg, nicht aber vom Kassier unterfertigt.

Onisiwo – der den Verein verlassen und das gerichtlich durchsetzen wollte – hat in seiner Klage vom Gericht die Feststellung begehrt, dass sein Vertrag über den 30.6.2015 hinaus nicht aufrecht fortbesteht bzw. den Änderungsvertrag (Sideletter) für rechtsunwirksam zu erklären.

Entscheidung des Erstgerichts

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wonach der Vertrag zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg über den 30.6.2015 hinaus keinen Fortbestand hat. Nach § 6 Punkt 4.) des anwendbaren Kollektivvertrags für Fußballspieler/Innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga sei die Einräumung von Optionsrechten nur zulässig, wenn alle Vertragspartner gleichwertige Ansprüche hätten und die Art der Ausübung des Optionsrechts für alle an gleichwertige Bedingungen geknüpft sei. Z.B. sei eine einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Verein zulässig, wenn damit eine bereits vorab festgesetzte Gehaltserhöhung für den Spieler oder sonstige gleichwertiger Verbesserung für ihn einhergeht.

Der Spielervertrag vom 30.5.2014 beinhalte – im Gegensatz zum Sideletter vom 21.8.2014 – keine solche Verbesserung für Onisiwo. Der Sideletter sei mangels notwendiger Bevollmächtigung nicht gültig (auch der Kassier hätte unterschreiben müssen). Mit der Option werde de facto das beim Verein liegende Risiko der Entwicklung des „Perspektivenspielers“ auf den Spieler überwälzt. Eine konkludente (stillschweigende) Vertragsverlängerung liege nicht vor, da Onisiwo erhaltene Gehaltszahlungen wieder zurücküberwiesen habe.

Berufungsentscheidung

Gegen diese Entscheidung hat der SV Mattersburg eine Berufung an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erhoben, welches die erstinstanzliche Entscheidung als richtig bestätigt hat. Unter anderem geht das Oberlandesgericht auf den Wortlaut des Kollektivvertrags ein. Demnach (§ 6 Punkt 4.) ist die Einräumung von Optionsrechten nur zulässig, wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumt und auch die Art der Ausübung des Optionsrechts für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist (z.B. einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Klub bei bereits vorab festgesetzter Gehaltserhöhung oder sonstiger gleichwertiger Verbesserungen für den Spieler, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalls [Alter des Spielers, Dauer der Vertragsverlängerung] zu berücksichtigen sind). Für die Bewertung der Gleichwertigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Außerdem gelte im Arbeitsrecht der allgemeine Rechtssatz, dass Arbeitnehmer in ihrer Kündigungsfreiheit nicht stärker beschränkt werden dürfen als Arbeitgeber. Genau so eine Beschränkung ergibt sich jedoch aus der vorliegenden Optionsvereinbarung.

Wegen der Widersprüchlichkeit der Option gegenüber der Regelung in § 6 Punkt 4.) des Kollektivvertrags für Fußballspieler/Innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga sei sie unzulässig und unwirksam. Darauf, ob der Sideletter gültig ist und nachträglich durch die Verbesserung der Situation für Onisiwo zu einer Sanierung der Schlechterstellung geführt hat, komme es nicht an, weil eine Erhöhung des Entgelts um 15% nicht ausreichend sei. Den Zeitraum der Verlängerung des Vertrags durch Ausübung der Option (2 Jahre – also doppelt so lange wie die ursprüngliche Dauer des Vertrages), hebt das Oberlandesgericht als benachteiligend für Onisiwo hervor.

Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung (also durch den Obersten Gerichtshof – OGH) zu der Frage, ob eine einseitige Option mit Verlängerungsmöglichkeit für den Arbeitgeber zulässig oder nichtig ist, lässt das OLG Wien die ordentliche Revision an den OGH zu. Der SV Mattersburg hat damit die Möglichkeit ein Rechtsmittel an den OGH zu ergreifen. Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob er dies tut.

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

HIER GEHTS ZU DEN AUSWIRKUNGEN DES URTEILS:

Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge.

 

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