Fußballstadion: Umwelt und Umfeld

Der Erfolg der österreichischen Nationalmannschaft hat die Diskussion um ein neues Nationalstadion wieder neu entfacht. Neben der Finanzierung gibt es aber auch einige rechtliche Fragezeichen, die so ein Stadionneu- oder –umbau aufwirft. In einer hochkarätig besetzen Runde diskutieren am 11.2.2016 Experten zum Thema „Fußballstadion: Umwelt und Umfeld – Rechtliche Rahmenbedingungen beim Sportstättenbau. 

Musterprojekt Allianz Stadion

Vor fast genau einem Jahr, am 12.02.2015 fand der Spartenstich zum neuen Allianz Stadion des SK Rapid Wien statt. In weniger als fünf Monaten soll das Stadion dem Publikum seine Pforten öffnen.

Längst vergessen sind die Diskussionen um eine allfällige UVP-Pflicht oder um Bedenken von Anrainern. Der Zeitplan wird nahezu minutiös eingehalten, die Kommunikation nach außen funktioniert einwandfrei. Selten wurde ein Projekt dieser Größenordnung von allen Seiten mit so viel positiver Stimmung begrüßt. Selbst die Tatsache, dass die Vergabe der Naming Rights das geliebte Hanappi zum Allianz Stadion werden lässt, scheint niemandem wirklich sauer aufgestoßen zu sein.

Schwarzbau am Wörthersee

Ganz anders sieht es in Klagenfurt aus. Seit Jahren dauert der Streit um den nicht rückgebauten Oberrang des Wörthersee Stadions an. Eine UVP müsse durchgeführt werden, meinten die Anrainer, keine UVP-Pflicht sah dagegen die Landesregierung. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof ein Machtwort gesprochen und den Betreiber zurück an den Start geschickt. Heißt: die Behörde wird sich nun sehr wohl mit den Bedenken der betroffenen Nachbarn auseinandersetzen müssen. Was das schlussendlich für das Stadion bedeutet ist noch nicht absehbar.

Auch Happel-Stadion mit einigen rechtlichen Fragen

Nun kommt auch wieder Bewegung in die Diskussion um einen Um- oder gar Neubau des Ernst-Happel-Stadions. Neben dem großem Thema Finanzierung, gibt es aber auch so manche rechtlich ungeklärte Frage. Der Denkmalschutz beispielswese. Seit 2001 steht das Ernst-Happel-Stadion nämlich unter Denkmalschutz.

„Das Stadion steht im Eigentum der Stadt Wien und mit Verordnung wurde eine vorläufige Unterschutzstellung angeordnet“, so Peter Sander, Rechtsanwalt und Partner bei NHP Rechtsanwälte. „Rechtlich bedeutet dies, dass eine Zerstörung sowie jede Veränderung des Stadions einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf. Dies unabhängig von weiteren bau-, gewerbe- und veranstaltungsrechtlichen Bewilligungen oder allenfalls sogar der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“, so der Experte weiter.

Exklusives Podium und namhafte Gäste aus Sport und Recht

In einer hochkarätig besetzten Runde diskutieren nun am 11.2.2016  Experten zum Thema „Fußballstadion: Umwelt und Umfeld – Rechtliche Rahmenbedingungen beim Sportstättenbau. Neben Projektleiter des Allianz Stadions Harry Gartler werden unter anderem auch Dr. Peter Sander, Rechtsexperte im Bereich Sportstättenbau, der Berliner Prof. Edelbert Schaffert, Akustik- und Lärmschutzexperte sowie Mag. Pia Haschke, zuständige Expertin für Sportstättenbau im Sportministerium Platz  am Podium nehmen. Mehr rechtlicher Input kommt von Univ. Prof. Dr. Daniel Ennöckl. Ein Experte des ÖFB wurde angefragt.

Wie immer wird auch bei der mittlerweile dritten Ausgabe der Veranstaltungsreihe LAW MEETS SPORTS ein illustres Publikum erwartet. Für einen interessanten Austausch ist also gesorgt.

Programm:

  • 18:30 – 19:00 – Welcome Drinks: Empfang, Aperitif
  • 19:00 – 19:20 – Keynote RA Dr. Peter Sander
  • 19:20 – 20:30 – Podiumsdiskussion unter der Leitung von Michael Fiala (Color of Sports)

o    Harry Gartler, Projektleiter Allianz Stadion

o   Dr. Peter Sander, Umweltrechtsexperte

o   Prof. Dr. Edelbert Schaffert, Akustik- und Lärmschutzexperte

o   Mag. Pia Haschke, Sportministerium

o   Prof. Dr. Daniel Ennöckl, Umweltrechtsexperte

  • 20:30 – open end – Meet & Eat: Flying Buffet, angenehme Atmosphäre und interessante Begegnungen mit Menschen aus Sport und Recht.

Info und Tickets gibt es: HIER

LAW MEETS SPORTS  – Fußballstadion: Umwelt und Umfeld 
11.2.2065, ab 18:30 Uhr
Cserni Bar 
Wipplingerstraße 37/Ecke Schottenring 14
1010 Wien 

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Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

Die Entscheidung Karim Onisiwo gegen den SV Mattersburg: eine Art Bosman-Urteil für Österreich oder doch nur für diesen Fall relevant?

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass vom  Arbeits- und Sozialgericht das Bestehen eines Vertrages zwischen Karim Onisiwo und Mattersburg verneint wurde. Die Entscheidung liegt derzeit nicht vor. Somit ist momentan nur eine oberflächliche Befassung mit ihr möglich. Interessant ist insbesondere die Frage, welche Auswirkungen diese Entscheidung für den Fußballsport hat.

Generell ist festzuhalten, dass es sich bei der Entscheidung um ein Gerichtsurteil erster Instanz handelt und der SV Mattersburg eine Berufung eingebracht haben dürfte. Nach der zweitinstanzlichen Entscheidung wird vielleicht sogar noch die dritte Instanz, also der Oberste Gerichtshof (OGH), angerufen werden. Die getroffene Gerichtsentscheidung könnte also durchaus noch abgeändert werden.

Wie die Vereinbarung zwischen Onisiwo und Mattersburg genau gelautet hat, ist nicht bekannt. Wesentlich ist eine Option des Vereins den Vertrag von 2015 bis 2017 verlängern zu können. Solche Optionen sind durchaus üblich und ihre Ausübung ist für gewöhnlich mit einer Anhebung des Spielergehalts verbunden. Im Fall von Onisiwo dürfte die Verpflichtung zur Gehaltserhöhung gefehlt haben. Offenbar wurde in weiterer Folge ein Zusatzvertrag unterfertigt, der eine von Onisiwo geforderte und ihm angeblich auch zugesagte Ausstiegsklausel nicht enthielt. Dieser Vertrag dürfte von Onisiwo und dem Sportdirektor von Mattersburg unterschrieben worden sein, wobei der Sportdirektor jedoch nicht zeichnungsberechtigt gewesen sein soll. Das Gericht hat in seiner Entscheidung auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz hingewiesen, dass der Arbeitnehmer bei Kündigungen nicht stärker beschränkt sein darf als der Arbeitgeber.

Zu den wesentlichen Rechtsfragen:

Fehlende Zeichnungsberechtigung

Wird ein Vertrag für eine Gesellschaft oder einen Verein von einer Person unterzeichnet, die nicht zeichnungsberechtigt ist, kommt ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen kein Vertrag zustande. Die „Vertragsparteien“ sind dann nicht zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. Wenn der Vertrag bereits aufgrund einer fehlenden Zeichnungsberechtigung ungültig ist, müsste das Gericht weitere Rechtsfragen betreffend den Vertrag nicht mehr prüfen.

Ungleiche Kündigungsmöglichkeiten

Der OGH hat bereits entschieden, dass im Wesentlichen der Grundsatz gilt, dass insgesamt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker eingeschränkt werden darf, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers (OGH 23.10.2000, 8 ObA 174/00x). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur (Teil)Nichtigkeit der entsprechenden Bestimmung. Damit ist durchaus die Vereinbarung vergleichbar, dass nur der Arbeitgeber die Option hat, das Arbeitsverhältnis zu verlängern, der Arbeitnehmer jedoch nicht. Die Koppelung der Verlängerungsoption an eine damit einhergehende Gehaltserhöhung würde die Zulässigkeit der Option wahrscheinlicher machen.

Die Auswirkungen des Verfahrens zwischen Karim Onisiwo und Mattersburg – das auch jetzt noch durch einen Vergleich enden könnte – werden sich erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zeigen. Sie wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingebracht wird oder die letzte Instanz entscheidet (in diesem Fall der OGH).

Bis dahin müssen sich Vereine beim Neuabschluss von Verträgen überlegen wie sie vorgehen. Sie können beispielsweise nach Formulierungen suchen mit denen die Wahrscheinlichkeit der Gültigkeit der Option erhöht wird, keine Optionen in die Verträge aufnehmen oder die bisherigen Optionen weiterverwenden. Letztendlich gehen die Vereine im Verhältnis zu ihren Spielern kein wirkliches Risiko ein, wenn die Optionen weiterhin verwendet werden. Denn kommt der Fall vor’s Gericht und hält die Instanz die Option für zulässig, hat der Verein den Vorteil die Option im Vertrag beizubehalten. Ist sie tatsächlich ungültig, tritt dieselbe Situation ein, wie wenn keine Optionsvereinbarung getroffen worden wäre.

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

HIER GEHT ES ZU TEIL 2:

TEIL 2: Onisiwo vs SV Mattersburg – Zweite Runde

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Sportrecht – eine neue universitäre Ausbildungsschiene ab März 2016

Donau-Universität Krems mit neuem Masterlehrgang

Krems (kpr). „ÖSV suspendiert Harald Wurm“, „Onisiwos Spielervertrag ungültig“, „IAAF suspendiert gesamten russischen Leichtathletikverband“: Nicht nur solche Schlagzeilen aus der Welt des Profisports haben fast immer einen rechtlichen Hintergrund, auch Breiten- Vereins- und Schulsport sehen sich auf allen Ebenen mit juristischen Fragestellungen konfrontiert. Und obwohl Sport in Österreich wirtschaftlich betrachtet einen der größten Märkte überhaupt darstellt und Expertise im Sportrecht somit sehr gefragt ist, gab es bis dato keine Ausbildungsmöglichkeiten in dieser wichtigen „Nische“ rechtlichen Fachwissens. Die Donau-Universität Krems schließt diese Lücke ab März 2016 und startet neue Studienprogramme, in denen Sportrecht erstmals als eigene akademische Studienrichtung angeboten wird. In mehrtägigen Modulen, die ca. 1x pro Monat berufs- und sportgerecht stattfinden, kann man sich ab sofort zum Sportrechtsexperten ausbilden lassen.

Die Verrechtlichung des Sports ist ein stärker werdender Trend. Damit verbundene Fragen berühren Athleten, Verbände, Vereine ebenso wie Sponsoren und Fans. „Bis dato fehlt aber paradoxerweise gerade im Sportland Österreich eine systematische Auseinandersetzung mit den rechtlichen Aspekten im Sport – Deutschland und die Schweiz sind uns hier voraus“, meint Thomas Ratka, Universitätsprofessor für Wirtschaftsrecht an der Donau-Universität Krems.

Verrechtlichung des Sports

Auch die Professionalisierung des Breitensports und damit der Sportvereine verlangt nach Personen, die über tiefergehende juristische Kompetenzen im Sportrecht verfügen. Immer mehr Rechtsanwaltskanzleien entdecken diese Querschnittsmaterie zwischen privatem und öffentlichem Recht als neues Spezialgebiet, dessen Potenzial dennoch erst in den Kinderschuhen steckt.

Hochkarätige Faculty – die führenden Sportrechtsexperten des deutschsprachigen Raums

Eine gute Ausbildung im Sportrecht vermittelt nicht nur Rechtskenntnisse in den einzelnen Materien – zum Beispiel im Haftungs- oder Anlagenrecht – sondern umfasst auch Kenntnisse in (Sport-) Betriebswirtschaft, Personalmanagement und im Organisationswesen. Genau hier setzt das Ausbildungskonzept der Uni Krems an: Um etwa Haftungsfragen im Bergsport beurteilen zu können, wird zusätzlich vermittelt, was am Berg überhaupt schiefgehen kann, um Verbandsrecht zu verstehen, wird auch gelehrt, was in den Sportverbänden betriebswirtschaftlich spezifisch vor sich geht. Ratka freut sich: „Es ist uns gelungen, die besten Sportrechtsexperten im deutschsprachigen Raum in der Faculty dieses neuen Studiums zu vereinen“.

Heterogene Teilnehmerstruktur: Sportler und Juristen an einem Tisch

Dabei muss man nicht unbedingt Jurist sein, um Sportrechtsexperte werden zu können! Der Lehrgang wendet sich einerseits an Rechtsanwälte und mit sportrechtlichen Fragen befasse Juristen, aber auch an Verbandsfunktionäre, Sportmanager, Athletenberater, Agenturen, Eventmanager und alle diejenigen, die sich für ihre berufliche Laufbahn auf Sportrecht spezialisieren wollen. Rechtsexperten erhalten Expertise im Sportwesen, Sportexperten juristisches Fachwissen – das fördert auch die Perspektiven von Sportlern für ihre „Karriere nach der Karriere“.

Ratka: „Unter den bisherigen Anmeldungen finden sich nicht nur Juristen, Verbandsfunktionäre, Sportmanager und Veranstalter, sondern auch viele ehemalige Profisportler – sogar Olympiasieger und Weltmeister finden sich unter den Teilnehmern“.

Das fördere nicht nur den interdisziplinären Dialog zwischen Sport- und Rechtswissenschaft, sondern auch „das Einbringen unterschiedlicher Perspektiven in einzelne juristische Fragestellungen im Sport“, meint Mag. Christina Toth, Lehrgangsleiterin und Geschäftsführerin der Initiative „Law meets Sports“. Dadurch komme es „fast automatisch zu einem gegenseitigen Voneinanderlernen“.

Studienvarianten

Das berufsbegleitende Sportrechtsstudium startet ab März 2016 in drei Varianten:

  • M.-Studium, 4 Semester berufsbegleitend, 90 ECTS
  • MLS-Studium, 5 Semester, 90 ECTS
  • „Akademische/r Sportrechtsexperte/in“, 3 Semester berufsbegleitend, 60 ECTS

Nähere Informationen / Rückfragenachweis:
http://www.donau-uni.ac.at/de/studium/sportrecht/index.php

Elvira Kaiblinger
Telefon: +43 (0)2732 893-2402,  Fax: +43 (0)2732 893-4400
E-Mail: elvira.kaiblinger@donau-uni.ac.at

Thomas Ratka, Universitätsprofessor für Wirtschaftsrecht an der Donau-Universität Krems

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